Verfahrensreglement

Rubrum

Schweizerischer Treuhänderverband

TREUHAND|SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband

Verfahrensreglement der Standeskommission

vom 26. November 2022

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermassen ür alle Geschlechter.

Schweizerischer Treuhänderverband

1. Aufgaben der Standeskommission

"Die Standeskommission beurteilt in ausschliesslicher Kompetenz Anzeigen wegen Verletzung der Standesregeln gegen Einzel- und Firmenmitglieder der Sektionen, beschliesst die Verfahrenseinstellung oder spricht die im Reglement Standesregeln vorgesehenen Sanktionen aus.

2 Auf Anfrage der Beteiligten kann die Standeskommission die Aufgabe einer Schiedskommission in Fällen von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Sektionen und ihren Kunden übernehmen, ebenso im Falle von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von TREUHANDISUISSE. In all diesen Fällen sind ihre Entscheidungen endgültig.

3 Die Standeskommission erfüllt die Funktion des unabhängigen Schiedsgerichtes der SRO- TREUHANDJSUISSE.

2. Zusammensetzung der Standeskommission

! Die Standeskommission setzt sich aus dem Präsidenten und den Mitgliedern zusammen. Die drei Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sollen innerhalb der Standeskommission durch mindestens ein Mitglied vertreten sein. Jedes Mitglied soll einer andern Sektion TREUHANDISUISSE angehören. Es darf nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Zentralorgans TREUHAND|SUISSE sein.

2 Die Mitglieder der Standeskommission sind Vertreter von Firmenmitgliedern oder Einzelmitglieder TREUHANDISUISSE im Sinne des Reglements für die Genehmigung der Sektionsstatuten und für die Mitgliedschaft in den Sektionen von TREUHAND|SUISSE.

3 Präsident und Mitglieder der Standeskommission werden durch die Delegiertenversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie sind wieder wählbar.

4 Die Standeskommission fällt ihre Entscheide in einer Zusammensetzung von drei Mitgliedern im Rahmen eines nicht öffentlichen Verfahrens.

5 Der Präsident der Standeskommission kann einen Sekretär mit juristischer Bildung beiziehen. Soweit ein Sekretär bestellt ist, hat erden Verhandlungen mit beratender Stimme beizuwohnen, hat aber kein Stimmrecht.

6 Die Entschädigung der Mitglieder der Standeskommission richtet sich grundsätzlich nach den einschlägigen Bestimmungen von TREUHAND|SUISSE. Der Präsident der Kommission entscheidet im Rahmen des Jahresbudgets über die Ausrichtung der Entschädigungen.

3. Ausstand

1 Jedes Mitglied der Standeskommission ist verpflichtet, in den Ausstand zu treten, insbesondere wenn es: a) in der Sache ein persönliches Interesse hat.

b) mit einem Beteiligten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, Verlobung oderfaktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden ist.

c) Vertreter eines Beteiligten ist oder in der betreffenden Sache für eine Partei tätig war.

d) andere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Mitglied in seiner Entscheidungsfreiheit nicht ungebunden ist oder Zweifel an seiner Unabhängigkeit bestehen.

2 Falls die Kommission mangels einer genügenden Zahl von Mitgliedern nicht gebildet werden kann, so bezeichnet der Präsident unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäss Art. 3 dieses Reglements die ausserordentlichen Ersatzmitglieder.

4. Grundsätze für das Verfahren

'Das Verfahren vor der Standeskommission soll schnell, effizient und im Einklang mit allen Grundsätzen im Prozessverfahren stehen. Die Kommission sorgt insbesondere für die Gewährung des rechtlichen Gehörs.

2 Das Verfahren vor der Standeskommission kann für die Dauer des Verfahrens vor staatlichen Behörden sistiert werden.

3 Die Verfahrenssprachen sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Das Verfahren erfolgt in der Sprache der Anzeige, wenn das betroffene Mitglied nicht eine andere Verfahrenssprache wünscht.

4 Dem Präsidenten stehen alle verfahrensleitenden Entscheide zu. Vorbehalten bleibt ein Entscheid der Standeskommission, wenn ein Mitglied dies verlangt.

> Bis zum Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass das betroffene Mitglied unschuldig ist.

5. Anrufen der Standeskommission ! Die Standeskommission kann durch jedermann angerufen werden.

2 Das Recht zur Anzeigeerstattung steht auch der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA und den kantonalen oder eidgenössischen Aufsichtsbehörden für die Treuhandbranche zu.

3 Anzeigen Dritter wird nur stattgegeben, wenn Art. 7 Abs. 2 dieses Reglements erfüllt ist.

4 Die Standeskommission orientiert den Sektionspräsidenten des betroffenen Mitgliedes über die Einreichung einer Anzeige sowie die SRO-TREUHAND | SUISSE, sofern das betroffene Mitglied bei der SRO- TREUHAND | SUISSE angeschlossen ist. Betrifft diese den Sektionspräsidenten, so werden auch alle übrigen Mitglieder des Vorstandes orientiert. Falls ein Mitglied des Geschäftsausschusses oder eines anderen Organs des Zentralverbandes in ein Verfahren miteinbezogen wird, so werden alle übrigen Mitglieder des Geschäftsausschusses orientiert.

6 Inhalt der Anzeige

! Die Anzeige ist dem Präsidenten der Standeskommission an dessen Sitz einzureichen. Die schriftliche und unterzeichnete Klage soll angeben, gegen welches Mitglied die Eingabe erfolgt ist, und den Sachverhalt unter Hinweis der Beweismittel genau umschreiben. Die Beilagen müssen nummeriert und in einem Inhaltsverzeichnis angegeben werden.

2 Damit die Standeskommission die Anzeige behandeln kann, muss die anzeigeerstattende Person das betroffene Mitglied von TREUHANDISUISSE vom Berufsgeheimnis befreien.

7- Rechte und Pflichten der anzeigeerstattenden Person

"Die anzeigeerstattende Person ist nicht Partei. Sie hat keinen Einblick in die Akten und kann keine Anträge zum Verfahren stellen.

2 Auch wenn die anzeigeerstattende Person ihre Klage zurückzieht, kann die Standeskommission beschliessen, das Verfahren von Amtes wegen weiterzuführen, wenn die Zuwiderhandlung gegen die Standespflichten oder das Gesetz schwerwiegend erscheint.

3 Die Standeskommission kann die Einleitung des Verfahrens von einem Kostenvorschuss abhängig machen.

4 Die Standeskommission orientiert die anzeigeerstattende Person schriftlich in geeigneter Weise über ihren Entscheid. Sie kann sich darauf beschränkten, der anzeigeerstattenden Person eine Kopie des Dispositivs des Entscheids zuzustellen.

5 Der anzeigeerstattenden Person kommt keine Beschwerdeberechtigung zu.

8. Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds von TREUHANDISUISSE ! Das betroffene Mitglied wird über den Eingang der Anzeige orientiert und erhält eine Kopie der Eingabe.

2 Innerhalb einer gesetzten Frist hat das betroffene Mitglied von TREUHAND|SUISSE seine Stellungnahme zu allen ihm vorgeworfenen Vorfällen einzureichen. In dieser ersten Stellungnahme hat es alle entsprechenden Fakten und Beweismittel vorzulegen und allfällige weitere Beweisanträge zu stellen.

9. Untersuchungsverfahren

1 Soweit dies nach dem Schriftenwechsel erforderlich wird, obliegt dem Präsidenten oder einem von ihm bezeichneten Mitglied der Standeskommission die Untersuchung der Angelegenheit.

2 Der Präsident oder das durch ihn bezeichnete Mitglied kann die Parteien jederzeit zu einer Vermittlungsverhandlung einladen

3 Wenn gegenüber dem betroffenen Mitglied von TREUHAND|SUISSE schwerwiegende Vorwürfe erhoben werden, kann die Standeskommission das betroffene Mitglied von TREUHAND|SUISSE

während der Dauer des Verfahrens für die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte, wie auch in den Funktionen, welche das betroffene Mitglied in der Sektion oder im Zentralverband ausübt, suspendieren.

10. Verfahrenseinstellung

! Die Standeskommission leistet einer Anzeige insbesondere dann keine Folge, wenn:

a) es sich bei der Anzeige um eine Bagatelle handelt;

b) die Anzeige offensichtlich unbegründet ist;

c) die Anzeige nicht mit Treu und Glauben oder nicht mit den guten Sitten zu vereinbaren ist;

d) die Anzeige verwirkt ist. Eine Anzeige ist dann verwirkt, wenn bei leichten Verstössen mit der Anzeigeerstattung mehr als zwei Jahre seit Kenntnis des zur Anzeige gebrachten Verstosses zugewartet wird, bei schwerwiegenden Verstössen beträgt die Frist fünf Jahre.

e) wenn die anzeigeerstattende Person nicht mitwirkt;

f) die Anzeige Vorfälle oder Personen betrifft, welche nicht in den Zuständigkeitsbereich der Standeskommission fallen;

g) die Anzeige sich auf Sachverhalte bezieht, welche bereits Gegenstand eines Entscheides der Standeskommission waren;

h) wenn das betroffene Mitglied den standeskonformen Zustand wiederherstellt.

i) wenn die anzeigeerstattende Person das betroffene Mitglied von TREUHANDISUISSE nicht vom Berufsgeheimnis befreit;

2 Die Verfahrenseinstellung kann auf dem Zirkularweg gefällt werden. Jedes Mitglied der Standeskommission ist aber jederzeit berechtigt, eine Verhandlung oder die Verfahrensfortsetzung zu verlangen.

3 Die Standeskommission ist berechtigt, bei einer Verfahrenseinstellung die Kosten ganz

oder teilweise dem betroffenen Mitglied zu überbinden, wenn dieses durch sein Verhalten die Einleitung eines Verfahrens verschuldet oder das Verfahren erschwert hat. Unter den gleichen Umständen ist auch eine Kostenauflage an die anzeigeerstattende Person zulässig.

4 Sektionsvorstehenden, dem Geschäftsausschuss oder anderen Organen der TREUHANDISUISSE können keine Kosten auferlegt werden.

5 Die Verfahrenseinstellung muss mit eingeschriebenem Brief dem betroffenen Mitglied zugestellt werden, ebenso im Dispositiv den Personen, die gemäss Art. 5, Abs. 4 des vorliegenden Reglements über die Eröffnung des Verfahrens informiert worden sind.

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nN. Entscheid der Standeskommission

1 Nach durchgeführtem Schriftenwechsel oder nach Abschluss der Untersuchung wird, sofern es nicht zu einer Verfahrenseinstellung kommt, das betroffene Mitglied über die ihm zur Last gelegten Vorwürfe orientiert.

2 Die Standeskommission fällt ihren Entscheid nach vorgängiger Anhörung des betroffenen Mitglieds. Über die Art der Anhörung entscheidet der Präsident.

3 Der Entscheid kann auf dem Zirkularweg gefällt werden, sofern alle Mitglieder der Standeskommission mit dem Zirkularverfahren einverstanden sind und der Entscheid einstimmig gefällt wird. Jedes Mitglied der Standeskommission ist aber jederzeit berechtigt, eine Verhandlung zu verlangen.

4 Im Falle eines Schuldspruches spricht die Standeskommission Sanktionen gemäss Reglement der Standesregeln TREUHANDISUISSE aus.

5 Der begründete Entscheid muss mit eingeschriebenem Brief dem betroffenen Mitglied zugestellt werden, ebenso im Dispositiv den Personen, die gemäss Art. 5, Abs. 4 des vorliegenden Reglements über die Eröffnung des Verfahrens informiert worden sind.

12. Verfahrenskosten

1 Wird im Entscheid eine Widerhandlung gegen die Standesregeln festgestellt, so werden die Verfahrenskosten dem betroffenen Mitglied TREUHANDISUISSE überbunden. Die Standeskommission bestimmt die Höhe der Verfahrenskosten, unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit der Angelegenheit.

? Die Kosten betragen: a) Bei Fahrlässigkeit bis CHF 2‘000;

b) Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bis CHF 10‘000.

3 Die Grundsätze über die Kostenverlegung sind analog anwendbar, falls die Standeskommission als Schiedsgericht angerufen worden ist.

4 Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 13. Rechtsmittel

1 Der Entscheid der Standeskommission ist endgültig. Vorbehalten bleibt die Klage gemäss

Art. 75 ZGB.

Zulässig ist die Revision von Entscheiden bei Vorliegen von Revisionsgründen, es gelangen die Bestimmungen der StPO analog zur Anwendung.

www.treuhandsuisse.ch her Tret d 14. Verfahren vor dem Schiedsgericht gemäss SRO-TREUHAND]SUISSE

Gemäss Selbstregulierungsordnung der SRO-TREUHANDJSUISSE ist das Verfahren in der Regel miindlich.

Der Präsident des SRO-Schiedsgerichts kann ein schriftliches Verfahren anordnen. Soweit erforderlich, finden die vorliegenden Verfahrensregeln Anwendung.

Das unabhängige Schiedsgericht spricht die Sanktionen aus, welche in der Selbstregulierungsordnung und im Reglement der SRO-TREUHAND|SUISSE aufgeführt sind.

Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind endgültig. Vorbehalten bleibt die Klage gemäss

Art. 75 ZGB.

15. Vollzug des Entscheides TREUHANDISUISSE erhebt die Bussen und die Kosten nach Eintritt der Rechtsgültigkeit des Entscheides.

16. Geheimhaltungsverpflichtung Die Mitglieder der Standeskommission und alle andern Personen, welche durch TREUHANDISUISSE ins Verfahren miteinbezogen worden sind, sind verpflichtet, ihre bei ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse geheim zu behalten, dies unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Mitteilung des Entscheids. Eine allfällige Publikation der Entscheidung hat anonymisiert zu erfolgen.

17. Übergangsbestimmung Diese Bestimmungen sind durch die ordentliche Mitgliederversammlung von TREUHANDISUISSE genehmigt worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Reglemente. Vor diesem Datum rechtshängige, aber noch nicht abgeschlossene Fälle werden auf Grund der neuen Bestimmungen behandelt.

TREUHANDISUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Cf Daniela Schneeberger Olivier Bally Zentralpräsidentin Vizepräsident