Brandschutzmanschetten

FAQ - Brandschutzvorschriften VKF Brandschutznorm X Brandschutzrichtlinie Verzeichnis

Brandschutzerläuterung Brandschutzarbeitshilfe Stand der Technik

Titel / Artikel / Ziffer / Absatz: 15-03 / Ziffer 3.6

Thema: Brandschutzmanschetten

Datum: 04.07.2006 Nr. 15-002d

Publikation an: Kommissionen VKF Kantonale Brandschutzbehörden X Öffentlichkeit

Frage: Nach obgenannter Richtlinie muss bei Brandabschnittsbildenden Wänden eine Brandschutzmanschette gesetzt werden. Dies wurde in letzten Jahren auch unsererseits mit Abweichungen gem.der FPA Info 5.1/5.2 vollzogen (Mail an Stüdle).Wir hatten eine Erleichterung eingeräumt sollte das brennbare Fallrohr mindestens 50cm in der Decke gezogen werden oder D < 80mm sein (dann verzicht auf Manschette). Der Kanton St.Gallen setzt nun die Brandschutzmanschetten gemäss der BSRL " Verwendung brennbarer Baustoffe" Ziffer 7.2 erst ab 120mm ein. Der Kanton Thurgau setzt die Manschetten gemäss der BSRL "Schutzabstände /Brandabschnitte" immer (auch sehr kleine Durchmesser) in. Unserer Meinung regelt die BSRL" Verwendung brennbarer Baustoffe" nur den möglichen Einsatz der brennbaren Rohre (im Raum offen geführt oder auch nicht). Für die Brandabschnittsbildung ist die BSRL "Schutzabstände/Brandabschnitte" massgebend. Mit der Lösung 50cm in der Decke gezogen = keine Manschette, kann zudem auf viele Manschetten verzichtet werden.

Antwort: Die erforderlichen Brandschutzmassnahmen bei inneren Dachwasser- und Abwasserleitungen aus brennbaren Rohrwerkstoffen sind in der Brandschutzrichtlinie "Verwendung brennbarer Baustoffe / 13-03" wie folgt geregelt:

  • Gemäss Ziffer 7.2 und (1) gilt bei Bauten und Anlagen mit vier und mehr Geschossen bis zur Hochhausgrenze, dass Rohrleitungen mit Brandkennziffer 4.2 in einem feuerwiderstandsfähigen Schacht zu verlegen sind. Der Feuerwiderstand hat demjenigen des Tragwerkes von Bauten und Anlagen zu entsprechen, beträgt jedoch mindestens EI 30.

  • Gemäss Ziffer 7.2 und (2) gilt bei Bauten und Anlagen mit vier und mehr Geschossen bis zur Hochhausgrenze, dass Rohrleitungen mit Brandkennziffer 5.2 und einem Aussendurchmesser von mehr als 120 mm in einem Schacht zu verlegen sind. Der Feuerwiderstand hat demjenigen des Tragwerkes von Bauten und Anlagen zu entsprechen, beträgt jedoch mindestens EI 30. Auf einen Schacht kann verzichtet werden, wenn die Rohrleitungen im Bereich der Deckendurchbrüche mit feuerwiderstandsfähigen, VKF-zugelassenen Brandschutzmanschetten ummantelt werden. Die Zeichnung zu Ziffer 3.6 in der Brandschutzrichtlinie "Schutzabstände Brandabschnitte / 15-03" soll bei der nächsten Revision mit dem Text "erforderlich ab Aussendurchmesser 120mm" ergänzt werden.