40-03 Begriffe
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
VERZEICHNIS
Begriffe Verzeichnis von Begriffen, die für oder in Brandschutzmassnahmen massgeblich sind.
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Abschottungen 6
Aktivierungsgefahr 6
Alternativen 6
Atriumbauten 6
Baustoffe 6
Bauteile 6
Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung 6
Beförderungsanlagen 6
Beherbergungsbetriebe 7
Blitzschutzanlagen 7
Brandabschnitte 7
Brandabschnittsbildende Bauteile 7 Brandmauern 7 Brandabschnittsbildende Wände und Decken 7 Brandschutzabschlüsse 7
Brandbelastung 7
Brandgefahr 8
Brandgefährdung 8
Brandmeldeanlagen 8
Brandrisiko 8
Brandrisikobewertung 8
Brennbare Flüssigkeiten 9
Bühnen 9 Kleinbühnen 9 Mittelbühnen 9 Grossbühnen 9 Bühnenhaus 9
Büro- und Gewerbebauten 9
Einstellräume für Motorfahrzeuge 10
Evakuierung 10
Feuerwehraufzüge 10
Feuerwerk 10
Feuerwiderstand 10
Fluchtwege 10 Treppenanlagen 10 Sicherheitstreppenhäuser 11 Schleusen bei Sicherheitstreppenhäusern 11 Korridore 11 Verkehrswege / Hauptverkehrswege / Fluchtstrassen 11 Sicherer Ort 11
Funktionskontrollen 11
Gasmeldeanlagen 11
Gefährliche Stoffe 11 Lagerung 11 Umgang 11 Anlagen, Einrichtungen, Geräte 12 Feuergefährdete Räume und Zonen 12 Explosionsgefährdete Räume und Zonen 12
Geschosse 12
Hochhäuser 12
Innenhöfe 12
Installationsschächte 12
Instandhaltung 12
Instandsetzung 12
Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen 12
Kleingüteraufzüge 13
Löscheinrichtungen 13 Löschgeräte 13
Wasserlöschposten 13
Handfeuerlöscher 13 Gaslöschanlagen 13 Spezielle Kühl- und Löschanlagen 13
Lufttechnische Anlagen 13 Lüftungsanlagen 13 Klimaanlagen 13 Absauganlagen 13
Normalfall 14
Nutzung 14
Personengefährdung 14
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) 14 Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen 14 Überdruckbelüftungsanlagen 14 Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen 14 Entrauchungsöffnungen für mobile Rauch- und Wärmeabzugsgeräte 14 Rauchabschnitt 15
Schutzabstand 15
Schutzziel 15
Sicherheitsbeleuchtung 15
Sicherheitsstromversorgung 15
Sprinkleranlagen 15
Tragwerk 15
Verkaufsgeschäfte 15
Verqualmungsgefahr 15
Wärmetechnische Anlagen 16
Wartung 16
Wohnbauten 16
Abschottungen Abschottungen sind feuerwiderstandsfähige Bauteile zum dichten Abschliessen von Leitungsdurchführungen (z. B. elektrische Kabel, Rohre, Fugenverschlüsse) und Durchbrüchen in brandabschnittsbildenden Bauteilen. Abschottungen verhindern die Ausbreitung von Feuer und Rauch.
Aktivierungsgefahr Aktivierungsgefahr entsteht durch Zündquellen aller Art, die durch ihre Wärme- oder Zündenergie in der Lage sind, einen Verbrennungsvorgang auszulösen. Zündquellen sind nutzungsabhängig. Die Aktivierungsgefahr ist als statistischer Erfahrungswert massgebend für die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Brandes.
Alternativen Anstelle vorgeschriebener Brandschutzmassnahmen können alternativ andere Brandschutzmassnahmen als Einzel- oder Konzeptlösung treten, soweit für das Einzelobjekt das Schutzziel gleichwertig erreicht wird. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Brandschutzbehörde.
Atriumbauten Atriumbauten sind Bauten und Anlagen mit überdachten Innenhöfen, sogenannten Atrien. Die Brandabschnittsbildung zwischen Atrien und angrenzenden Bereichen ist insbesondere abhängig von der Gebäudenutzung, der Grösse des Atriums sowie den vorhandenen technischen Brandschutzmassnahmen.
Baustoffe Als Baustoffe gelten alle für die Herstellung von Bauten, Anlagen und Bauteilen sowie für den Ausbau verwendeten Materialien, an deren Brandverhalten Anforderungen gestellt werden. Baustoffe werden über genormte Prüfungen oder andere VKF-anerkannte Verfahren klassiert. Massgebende Kriterien sind insbesondere Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen und Wärmefreisetzung.
Bauteile Als Bauteile gelten alle Teile eines Bauwerks, an deren Feuerwiderstand Anforderungen gestellt werden. Bauteile werden über genormte Prüfungen oder andere VKF-anerkannte Verfahren klassiert. Massgebend ist insbesondere die Feuerwiderstandsdauer bezüglich der Kriterien Tragfähigkeit (R), Raumabschluss (E) und Wärmedämmung (I).
Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung Als Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung gelten insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Schulbauten mit Sälen, Bahnstationen, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten mit Räumen, in denen sich mehr als 100 Personen aufhalten können sowie Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten Verkaufsfläche von weniger als 1200 m2, wenn die ermittelte Anzahl Personen 100 übersteigt.
Beförderungsanlagen Als Beförderungsanlagen gelten alle ortsgebundenen Fördereinrichtungen, bei denen ein Fördermittel längs einer oder mehrerer Führungen bewegt wird (z. B. Aufzugsanlagen, Fahrtreppen).
Beherbergungsbetriebe Als Beherbergungsbetriebe gelten insbesondere: Bauten und Anlagen, in denen dauernd oder vorübergehend 10 oder mehr kranke, pflegebedürftige oder auf fremde Hilfe angewiesene Personen aufgenommen werden, z. B. Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, Heime für Behinderte, Strafanstalten, geschlossene Erziehungsanstalten. Bauten und Anlagen, in denen dauernd oder vorübergehend 15 oder mehr Personen aufgenommen werden, welche nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind, z. B. Hotels, Pensionen, Ferienheime.
Blitzschutzanlagen Blitzschutzanlagen leiten den Blitzstrom auf ungefährlichen Bahnen in die Erde. Sie bestehen aus Massnahmen für den äusseren Blitzschutz (z. B. Fangleiter, Ableitungen, Erdungen) sowie aus Massnahmen für den inneren Blitzschutz (z. B. Potentialausgleich, Überspannungsschutz).
Brandabschnitte Brandabschnitte sind Bereiche von Bauten und Anlagen, die durch brandabschnittsbildende Bauteile voneinander getrennt sind.
Brandabschnittsbildende Bauteile Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile wie Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen.
Brandmauern Brandmauern sind standfeste, gebäudetrennende, bis unter die oberste Schicht der Dach- und bis an die äusserste Schicht der Fassadenkonstruktion geführte feuerwiderstandsfähige Bauteile.
Brandabschnittsbildende Wände und Decken Brandabschnittsbildende Wände und Decken sind feuerwiderstandsfähige Bauteile, die Bauten und Anlagen in Brandabschnitte unterteilen.
Brandschutzabschlüsse Brandschutzabschlüsse sind feuerwiderstandsfähige bewegliche Bauteile (z. B. Türen, Tore, Deckel, Aufzugsschachttüren) zum Abschliessen von Durchgängen und Öffnungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen.
Brandbelastung Die Brandbelastung entspricht der Wärmemenge sämtlicher brennbarer Materialien eines Brandabschnittes, bezogen auf seine Grundfläche. Sie ist die Summe aus mobiler und immobiler Brandbelastung, ausgedrückt in MJ/m2 Brandabschnittsfläche. Massgebend für die immobile Brandbelastung sind alle gegen den Brandabschnitt sichtbaren, fest eingebauten Baustoffe und Bauteile aus brennbarem Material. Unberücksichtigt bleiben Stoffe, die in einer Form eingebaut, verarbeitet oder gelagert werden, die eine Entzündung während der geforderten Feuerwiderstandsdauer ausschliesst.
Es werden folgende Brandbelastungsstufen unterschieden: sehr kleine Brandbelastung: bis 250 MJ/m2 kleine Brandbelastung: bis 500 MJ/m2 mittlere Brandbelastung: bis 1000 MJ/m2 grosse Brandbelastung: bis 2000 MJ/m2 sehr grosse Brandbelastung über 2000 MJ/m2 Nutzungsabhängige Erfahrungswerte für immobile und mobile Brandbelastungen können z. B. der SIA-Dokumentation 81 „Brandrisikobewertung / Berechnungsverfahren“ entnommen werden.
Brandgefahr Brandgefahr meint das durch einen Brand verursachte, mögliche Schadensausmass (Personen oder Sachwerte). Nutzungsbedingt zu berücksichtigen sind Gefahrenfaktoren wie: mobile Brandbelastung; Brenn- und Qualmverhalten der Stoffe; toxische und korrosive Eigenschaften von Brandgasen. Gebäudebedingt zu berücksichtigen sind Gefahrenfaktoren wie: immobile Brandbelastung; Grösse, Grundfläche und Höhe von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten; Zahl der Geschosse.
Brandgefährdung Brandgefährdung ergibt sich aus dem Verhältnis der möglichen Gefahren zu den dagegen getroffenen Schutzmassnahmen (Schadenerwartung).
Brandmeldeanlagen Brandmeldeanlagen haben einen entstehenden Brand selbsttätig festzustellen und zu signalisieren sowie gefährdete Personen und Einsatzkräfte zu alarmieren. Sie können zur Ansteuerung und Inbetriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen eingesetzt werden.
Brandrisiko Das Brandrisiko ist das Produkt aus Brandgefährdung (Schadenerwartung) und Aktivierungsgefahr (Eintretenswahrscheinlichkeit).
Brandrisikobewertung Sind die Bestimmungen der Brandschutzvorschriften für die Fluchtwege eingehalten, können zur Beurteilung von Brandgefahr, Brandrisiko und Brandsicherheit das Verfahren der Brandrisikobewertung (SIA-Dokumentation 81) oder andere VKF-anerkannte Berechnungsmethoden beigezogen werden.
Brennbare Flüssigkeiten Brennbare Flüssigkeiten werden nach ihren brand- und explosionstechnischen Eigenschaften (z. B. Flammpunkt) in die Gefahrklassen F1 bis F5 eingeteilt. Als leichtbrennbar gelten Flüssigkeiten, wenn sie einen Flammpunkt unter 30°C aufweisen.
Bühnen Kleinbühnen Kleinbühnen sind Bühnen, deren Grundfläche 100 m2 nicht übersteigt und deren Decke nicht mehr als 1.5 m über der Bühnenöffnung liegt. Als Grundfläche wird die Fläche hinter dem Bühnenhauptvorhang gemessen. Eine (vorgezogene) Vorbühne ist zulässig. Sie wird bei der Berechnung der Grundfläche nicht berücksichtigt. Bühnenerweiterungen wie Unterbühnen, Seiten- und Hinterbühnen sind nicht zulässig. Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne sind nicht zulässig, ausgenommen die Bühnenbeleuchtung.
Mittelbühnen Mittelbühnen sind Bühnen, deren Grundfläche 150 m2 nicht übersteigt und deren Höhe bis zur Decke oder bis zur Unterkante des Rollenbodens das Zweifache der Höhe der Bühnenöffnung nicht übersteigt. Als Grundfläche wird die Fläche hinter dem Bühnenhauptvorhang gemessen. Eine (vorgezogene) Vorbühne ist zulässig. Sie wird bei der Berechnung der Grundfläche nicht berücksichtigt. Bühnenerweiterungen wie Unterbühnen, Seiten- und Hinterbühnen sind zulässig. Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne sind zulässig.
Grossbühnen Grossbühnen sind Bühnen, deren Grundfläche mehr als 150 m2 aufweist und deren Höhe bis zur Decke mindestens gleich der doppelten Höhe der grösstmöglichen Bühnenöffnung +4.0 m ist. Als Grundfläche wird die Fläche hinter dem eisernen Vorhang gemessen. Eine (vorgezogene) Vorbühne ist zulässig. Sie wird bei der Berechnung der Grundfläche nicht berücksichtigt. Bühnenerweiterungen wie Unterbühnen, Seiten- und Hinterbühnen sind zulässig. Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne sind zulässig.
Bühnenhaus Als Bühnenhaus gilt ein als Brandabschnitt ausgebildeter Gebäudeteil über der Hauptbühne, in welchem Kulissenaufzüge, Schnür- und Rollenböden, Unter- und Oberbühnen usw. untergebracht sind.
Büro- und Gewerbebauten Als Büro- und Gewerbebauten gelten insbesondere Verwaltungs- und Industriebauten, Steuer- und Rechenzentralen, Produktions-, Lager-, Kommissionier- und Speditionsräume mit den dazugehörenden betriebstechnischen Anlagen und Einrichtungen.
Einstellräume für Motorfahrzeuge Als Einstellräume gelten insbesondere Parkhäuser, Garagen und Unterstände mit einer Grundfläche von mehr als 150 m2 für das Einstellen von Motorfahrzeugen sowie elektrisch betriebenen Fahrzeugen. Als Motorfahrzeuge gelten betriebsbereite Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren für flüssige oder gasförmige Treibstoffe.
Evakuierung Evakuierung meint geordnetes Herausführen von Personen oder Tieren aus einem Gefahrenbereich in einen anderen sicheren Bereich oder direkt ins Freie.
Feuerwehraufzüge Als Feuerwehraufzüge gelten Aufzugsanlagen für den normalen Gebrauch, die zusätzlich so konstruiert und abgesichert sind, dass sie im Brandfall von der Feuerwehr für den Einsatz oder zur Evakuierung eingesetzt werden können.
Feuerwerk Als Feuerwerk im Sinne der VKF-Brandschutzvorschriften gelten pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken der Kategorien I bis IV. Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse, die mindestens einen Zünd- oder Explosivsatz enthalten. Es wird unterschieden zwischen pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken (Kategorien G1 bis G3) und pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Kategorien I bis IV).
Feuerwiderstand Der Feuerwiderstand kennzeichnet das Brandverhalten von Bauteilen. Er ist die Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss.
Fluchtwege Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle von Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren Ort zu gelangen; der Feuerwehr und den Rettungskräften als Einsatzweg zu einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen dient. Er setzt sich zusammen aus dem Fluchtweg im Raum, den Raumausgängen, den Korridoren und den Treppenanlagen.
Treppenanlagen Treppenanlagen sind vertikale Fluchtwege wie: - Treppenhäuser (innenliegende und an Aussenwände angrenzende);
- Aussentreppen;
- Sicherheitstreppenhäuser.
Sicherheitstreppenhäuser Sicherheitstreppenhäuser sind Treppenanlagen, die gegen das Eindringen von Rauch und Feuer besonders geschützt, auf jedem Geschoss nur durch Schleusen oder über ständig ins Freie offene Gänge und Vorplätze zugänglich sind.
Schleusen bei Sicherheitstreppenhäusern Schleusen zwischen Korridoren und Sicherheitstreppenhäusern werden mit Brandschutztüren abgeschlossen und mechanisch belüftet. Die Lüftung ist an der Sicherheitsstromversorgung anzuschliessen.
Korridore Korridore sind horizontale Verbindungswege zwischen Raumausgängen und Treppenanlagen, die als Fluchtweg dienen. Anstelle von Korridoren können Laubengänge oder Fluchtbalkone treten.
Verkehrswege / Hauptverkehrswege / Fluchtstrassen Gemeint sind horizontale Fluchtwege in Verkaufsgeschäften und Einkaufszentren.
Sicherer Ort Ein sicherer Ort im Freien ist gegeben, wenn sich Personen dort ohne Beeinträchtigung durch das Brandgeschehen oder andere Gefahren aufhalten können.
Funktionskontrollen Mit Funktionskontrollen werden die wesentlichen Teile von Brandschutzeinrichtungen auf ihre Funktionsbereitschaft überprüft. Funktionskontrollen sind in regelmässigen Zeitabständen durchzuführen.
Gasmeldeanlagen Gasmeldeanlagen haben das Vorhandensein einer bestimmten Konzentration brennbarer Gase oder Dämpfe in der Luft selbsttätig festzustellen und zu signalisieren sowie Massnahmen zur Verhinderung eines Brandes oder einer Explosion einzuleiten.
Gefährliche Stoffe Gefährliche Stoffe und Erzeugnisse sind solche, die im Brand- oder Explosionsfall eine besondere Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt darstellen. Sie werden nach brand- und explosionstechnischen Eigenschaften und ihrer Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt klassiert. Die Klassierung dient als Grundlage für die zu treffenden Massnahmen.
Lagerung Als Lagerung von gefährlichen Stoffen gilt das Aufbewahren in Behältern und Gebinden von Mengen, die den Bedarf für den ungehinderten Arbeitsablauf (z. B. Tagesbedarf) übersteigen.
Umgang Als Umgang mit gefährlichen Stoffen gelten Tätigkeiten wie Herstellen, Umschlagen, internes Transportieren, Abfüllen, Aufbereiten, Verarbeiten, Verwenden, Umpumpen, Mischen, Reinigen, Wiedergewinnen, Vernichten und Entsorgen.
Anlagen, Einrichtungen, Geräte Als Anlagen, Einrichtungen und Geräte gelten Installationen, Maschinen, Apparate, Behälter, Pumpen, Zapfstellen, Werkzeuge usw., die dem Umgang mit gefährlichen Stoffen und deren Lagerung dienen.
Feuergefährdete Räume und Zonen Als feuergefährdet gelten Räume und Zonen, in denen mit feuergefährlichen Stoffen in solchen Mengen umgegangen wird, oder in denen feuergefährliche Stoffe in solchen Mengen gelagert werden, dass unter den gegebenen Betriebsbedingungen Brände oder Explosionen drohen.
Explosionsgefährdete Räume und Zonen Als explosionsgefährdet gelten Räume und Zonen in denen mit explosionsgefährlichen Stoffen in solchen Mengen umgegangen wird, oder in denen explosionsgefährliche Stoffe in solchen Mengen gelagert werden, dass unter den gegebenen Betriebsbedingungen Explosionen oder Brände drohen.
Geschosse Als Geschoss zählen für den Brandschutz alle Voll-, Dach- und Attikageschosse. Als massgebende Geschossfläche gilt die Bruttogeschossfläche.
Hochhäuser Gemeint sind Bauten, die nach der Baugesetzgebung als Hochhaus gelten oder deren oberstes Geschoss mehr als 22 m über dem der Feuerwehr dienenden angrenzenden Terrain liegt bzw. mehr als 25 m Traufhöhe aufweist.
Innenhöfe Innenhöfe sind von Bauten und Anlagen umschlossene Aussenräume ohne Überdachung.
Installationsschächte Installationsschächte sind Brandabschnitte, die durch mehrere Geschosse führen und der Aufnahme von Leitungen haustechnischer Installationen und von Abwurfanlagen dienen.
Instandhaltung Als Instandhaltung gilt die Gesamtheit der Massnahmen (Funktionskontrollen, Wartung, Instandsetzung) zur Bewahrung und Wiederherstellung der vorgeschriebenen ursprünglichen Wirksamkeit sowie zur Feststellung und Beurteilung des aktuellen Zustands von Brandschutzeinrichtungen oder haustechnischen Anlagen.
Instandsetzung Instandsetzung umfass alle Massnahmen zur Wiederherstellung der ursprünglichen Wirksamkeit von Brandschutzeinrichtungen oder haustechnischen Anlagen (Störungsbehebung).
Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen Als Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen gelten unbeleuchtete, nachleuchtende, beleuchtete und hinterleuchtete Rettungszeichen, die Ausgänge und Wege für jedermann als solche erkennbar machen.
Kleingüteraufzüge Als Kleingüteraufzüge gelten fest eingebaute Anlagen, die: festgelegte Haltestellen bedienen; einen nicht betretbaren Fahrkorb besitzen, der für die Beförderung von Gütern ausgeführt und bemessen ist; so gebaut sind, dass die Wartung nur von ausserhalb des Schachtes vorgenommen werden kann.
Löscheinrichtungen Löschgeräte Löschgeräte sind insbesondere Wasserlöschposten, fahrbare Löscher und Handfeuerlöscher. Sie sind von Hand bedienbar und dienen der ersten Brandbekämpfung durch die Benutzer von Bauten und Anlagen. - Wasserlöschposten
Wasserlöschposten sind fest installierte, dauernd an die Wasserleitung angeschlossene Löscheinrichtungen. - Handfeuerlöscher
Handfeuerlöscher sind tragbare, betriebsbereite Löschgeräte, die nach ihrem Löschvermögen und der Eignung des Löschmittels klassiert werden.
Gaslöschanlagen Gaslöschanlagen führen nach Vorwarnung gefährdeter Personen das Löschgas selbsttätig zu den zu schützenden Bereichen, um einen Brand zu löschen.
Spezielle Kühl- und Löschanlagen Spezielle Kühl- und Löschanlagen sind insbesondere Sprühflut-, Schaum- oder Pulverlöschanlagen. Sie dienen der Kühlung im Brandfall oder dem Löschen von Bränden in den geschützten Bereichen.
Lufttechnische Anlagen Als lufttechnische Anlagen gelten insbesondere Lüftungs-, Klima- und Absauganlagen.
Lüftungsanlagen Lüftungsanlagen erneuern durch Belüftung, Entlüftung oder Kombination beider Systeme die Raumluft. Sie können mit zusätzlichen Einrichtungen zur Filtrierung, Befeuchtung, Trocknung, Kühlung und Erwärmung der Raumluft versehen sein.
Klimaanlagen Klimaanlagen sind Lüftungsanlagen, die die Lufttemperatur und die Luftfeuchtigkeit in einem Raum selbsttätig auf vorgegebenen Werten halten. Filtereinrichtungen sorgen für die Reinigung der Zuluft.
Absauganlagen Absauganlagen haben die Aufgabe, brennbare, explosible oder gesundheitsschädigende Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube und andere Schadstoffe am Entstehungsort zu erfassen und abzuführen.
Normalfall Normalfall herrscht, wenn das Schutzziel mit vorgeschriebenen Standardmassnahmen erreicht wird.
Nutzung Nutzung ist die Art der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Betrieben. Für den Brandschutz ist diese von Bedeutung, soweit dafür besondere Anforderungen - einschliesslich der Personengefährdung - festgelegt sind.
Personengefährdung Bauten und Anlagen mit erhöhter Personengefährdung Als Bauten und Anlagen mit erhöhter Personengefährdung gelten insbesondere: Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung, z. B. Verkaufsgeschäfte, Versammlungsstätten, Schulbauten mit Sälen. Bauten und Anlagen, in denen sich Personen aufhalten, die dauernd oder vorübergehend auf fremde Hilfe angewiesen sind, z. B. Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, Heime für Behinderte. Bauten und Anlagen mit industriellen oder gewerblichen Betrieben, die grosse feuerpolizeiliche Risiken aufweisen, z. B. Chemiebetriebe, Betriebe mit gefährlichen Stoffen.
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) Unter dem Begriff „Rauch- und Wärmeabzugsanlagen“ ist die Gesamtheit aller baulichen und technischen Einrichtungen zu verstehen, die als System dazu dienen, im Brandfall Rauch und Wärme aus Bauten und Anlagen kontrolliert ins Freie abzuführen. Dazu gehören auch Entrauchungsöffnungen sowie Öffnungen, durch die Ersatzluft vom Freien nachströmen oder ein Überdruck ins Freie abgebaut werden kann.
Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind fest installierte Einrichtungen, die im Brandfall mittels Ventilatoren Rauch und Wärme kontrolliert ins Freie abführen.
Überdruckbelüftungsanlagen Überdruckbelüftungsanlagen sind fest installierte Einrichtungen, die im Brandfall Flucht- und Rettungswege vor dem Eindringen von Rauch und Wärme schützen.
Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind fest installierte Einrichtungen, die im Brandfall durch den entstehenden thermischen Auftrieb wirksam werden und Rauch und Wärme kontrolliert ins Freie abführen.
Entrauchungsöffnungen für mobile Rauch- und Wärmeabzugsgeräte Entrauchungsöffnungen sind direkt ins Freie führende Öffnungen (z. B. Öffnungen in Fassaden und Dächern, Schächte, Kanäle), die der Feuerwehr den Einsatz mobiler Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (z. B. Brandlüfter, Heissgasventilatoren) ermöglichen.
Rauchabschnitt Ein Rauchabschnitt ist ein Bereich innerhalb von Bauten und Anlagen, in welchem durch bauliche Massnahmen (z. B. feste oder bewegliche Rauchschürzen, raumabschliessende Bauteile) eine thermisch aufsteigende Rauchschicht zurückgehalten und mit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ins Freie abgeführt wird.
Schutzabstand Als Schutzabstand zwischen Bauten und Anlagen gilt der baurechtlich verlangte Gebäudeabstand und wo erforderlich ergänzend auch der Abstand, der für einen ausreichenden Brandschutz mindestens einzuhalten ist.
Schutzziel Schutzziele sagen aus, welches Sicherheitsniveau mit Brandschutzmassnahmen hinsichtlich einer bestimmten Brandgefahr im Minimum erreicht werden muss.
Sicherheitsbeleuchtung Eine Beleuchtung gilt als Sicherheitsbeleuchtung, wenn sie an eine Sicherheitsstromversorgung angeschlossen und ortsfest installiert ist.
Sicherheitsstromversorgung Die Sicherheitsstromversorgung (gesamthaft als Stromversorgung für Sicherheitszwecke bezeichnet) muss bei einer Störung der allgemeinen Stromversorgung jederzeit wirksam sein und die erforderliche Versorgungsdauer gewährleisten.
Sprinkleranlagen Sprinkleranlagen haben im Brandfall zu alarmieren, selbsttätig Löschwasser zu den zu schützenden Räumen zu führen und den Brand zu löschen oder bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte unter Kontrolle zu halten. Sie können zur Ansteuerung und Inbetriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen eingesetzt werden.
Tragwerk Als Tragwerk von Bauten und Anlagen gilt die Gesamtheit aller zur Lastaufnahme und Lastableitung sowie zur Stabilisierung notwendigen Bauteile und deren Verbindungen.
Verkaufsgeschäfte Als Verkaufsgeschäfte gelten insbesondere Handelsbetriebe für den Verkauf von Waren aller Art wie Detailgeschäfte, Warenhäuser, Engrosmärkte, Einkaufszentren usw. mit einer gesamten, brandabschnittsmässig zusammenhängenden Verkaufsfläche von mehr als 1200 m2.
Verqualmungsgefahr Verqualmungsgefahr ist die Gefahr einer starken, die Rettung von Personen und Tieren erschwerenden und den Feuerwehreinsatz behindernden Rauchentwicklung und Rauchausbreitung in Bauten und Anlagen.
Wärmetechnische Anlagen Als wärmetechnische Anlagen gelten insbesondere Feuerungsaggregate und -einrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, Wärmepumpen, Wärmekraftkoppelungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Solarenergieanlagen. Wärmetechnische Anlagen umfassen das Wärmeerzeugungsaggregat, die Transport-, Verteil-, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Ableitung der Abgase.
Wartung Wartung umfasst alle vorbeugenden Massnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und zur Erhaltung des Schutzwertes von Brandschutzeinrichtungen oder haustechnischen Anlagen. Wartungsarbeiten sind in regelmässigen Zeitabständen durchzuführen.
Wohnbauten Als Wohnbauten gelten insbesondere Ein- und Mehrfamilienhäuser, Alterswohnheime, Appartementhäuser.