Information Installationsschächte - 02.2013

Information

1.0 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Angaben gelten für haustechnische Installationen wie Rohre und Leitungen sowie für Lüftungskanäle. Die Angaben gelten nicht für Abgasanlagen von Feuerungsaggregaten. Diese sind gemäss den Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Wärmetechnische Anlagen“ zu installieren.

2.0 Materialisierung von Installationen

Rohrleitungen und deren Isolationen müssen bezüglich der Brennbarkeit und des Qualmgrades in Abhängigkeit der Verlegungsart den Minimalanforderungen der Brandschutzrichtlinie „Verwendung brennbarer Baustoffe“ Ziffer 7 entsprechen. Lüftungsleitungen haben den Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Lufttechnische Anlagen“ zu entsprechen.

3.0 Führungsarten von Installationen

Haustechnische Installationen in einem Gebäude können auf verschiedenste Arten geführt werden. Sie können beispielsweise in einem eigens dafür vorgesehenen Installationsschacht verlegt werden oder sie werden hinter Vorsatzschalen montiert. Sie können jedoch auch in Trennwänden oder offen und sichtbar verlegt sein. Die Führung der Installationen wird aus Sicht der Brandabschnittsbildung dann relevant, wenn die Installationen brandabschnittsbildende Bauteile durchdringen oder in brandabschnittbildenden Bauteilen integriert sind. Obwohl die Installationen wie erwähnt auf verschiedenste Arten verlegt werden, gibt es aus Sicht der Brandabschnittbildung nur zwei Führungstypen. Die Führung im Installationsschacht und die „Offene“ Führung. Nachfolgend werden die einzelnen Verlegungsmöglichkeiten aufgeführt und deren Besonderheiten aufgezeigt. Das jeweils wichtigste Kriterium für die Unterscheidung ist die Lage der Brandabschnittbildung.

Bundesgasse 20, Postfach, CH-3001 Bern, Telefon +41 (0)31 320 22 22, Fax +41 (0)31 320 22 99, www.vkf.ch

3.1 Offene Führung

3.1.1 Freie Leitungsführung

Frei geführte Installationen sind sichtbar und direkt im Raum verlegt. Durchdringungen von brandabschnittbildenden Bauteilen sind gemäss (1)Brandschutzrichtlinie „Schutzabstände Brandabschnitte“ Ziffer 3.6 abzuschotten.

EI Abschottung gemäss (1)

Brandabschnitt A Brandabschnitt C

EI EI

Brandabschnitt B Brandabschnitt D

EI

3.1.2 Führung hinter Vorsatzschalen

Werden Installationen hinter Vorsatzschalen ohne Feuerwiderstand geführt, entsprechen sie aus Sicht der Brandabschnittsbildung der offenen Führung. Durchdringungen von brandabschnittbildenden Bauteilen sind gemäss (1)Brandschutzrichtlinie „Schutzabstände Brandabschnitte“ Ziffer 3.6 abzuschotten. Dies gilt auch, wenn der Installationsraum vollständig mit Dämmung gefüllt ist. Ausgenommen davon sind Vorwandkonstruktionen mit einem Nachweis für die vertikale Brandabschnittbildung. Bei derartigen Konstruktionen sind die Deckendurchdringungen gemäss Nachweis oder VKF Anerkennung auszuführen.

EI Abschottung gemäss (1)

Brandabschnitt A Brandabschnitt C

EI EI

Brandabschnitt B Brandabschnitt D

EI

Bundesgasse 20, Postfach, CH-3001 Bern, Telefon +41 (0)31 320 22 22, Fax +41 (0)31 320 22 99, www.vkf.ch

3.2 Führung in brandabschnittbildenden Trennwänden mit VKF

Brandschutzanwendung

Die Führung von Installationen in brandabschnittbildenden Trennwänden ist nur in dafür vorgesehenen Konstruktionen mit einem entsprechenden Nachweis zulässig. Es dürfen nur die nachgewiesenen Installationen geführt werden. Die VKF anerkannten Produkte für diese Anwendung werden in der Brandschutzregistergruppe 204 aufgeführt. Aus Sicht der Brandabschnittsbildung entspricht diese Ausführung der offenen Führung. Durchdringungen von brandabschnittbildenden Bauteilen sind gemäss (1)Brandschutzrichtlinie „Schutzabstände Brandabschnitte“ Ziffer 3.6 abzuschotten. Dies gilt auch, wenn der Installationsraum vollständig mit Dämmung gefüllt ist. Ausgenommen davon sind Wandkonstruktionen mit einem Nachweis für die vertikale Brandabschnittbildung. Bei derartigen Konstruktionen sind die Deckendurchdringungen gemäss Nachweis oder VKF Anerkennung auszuführen.

EI Abschottung gemäss (1)

Brandabschnitt A Brandabschnitt C

EI EI

Brandabschnitt B Brandabschnitt D

EI

Bundesgasse 20, Postfach, CH-3001 Bern, Telefon +41 (0)31 320 22 22, Fax +41 (0)31 320 22 99, www.vkf.ch

3.3 Führung in Installationsschächten mit VKF Brandschutzanwendung

Installationsschächte sind gemäss Brandschutzrichtlinie „Schutzabstände Brandabschnitte“ Ziffer 3.7 als Brandabschnitte auszuführen. Schachtwände müssen den gleichen Feuerwiderstand wie das Tragwerk, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30 aufweisen. Die VKF anerkannten Produkte für diese Anwendung werden in der Brandschutzregistergruppe 261 aufgeführt. Aus Sicht der Brandabschnittsbildung entspricht diese Ausführung der Führung im Installationsschacht. Horizontale und vertikale Schachtunterteilungen sind gemäss (2)Brandschutzrichtlinie „Schutzabstände Brandabschnitte“ Ziffern 3.7.4 und 3.7.5

anzuordnen und auszuführen. Für Lüftungsleitungen sind die Bestimmungen gemäss Brandschutzrichtlinie „Lufttechnische Anlagen“ einzuhalten.

EI EI Unterteilung gemäss (2) Brandabschnitt E

Brandabschnitt A Brandabschnitt C

EI EI

Brandabschnitt B Brandabschnitt D

EI EI

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