Privater Gestaltungsplan «Juckeren», Genehmigung, Bauma

Pianificazione del territorio · Bauma · 17 set 2026

Pubblicazione

Tipo
Pianificazione del territorio
Sottotipo
Pianificazione dell'utilizzazione/piani particolareggiati
Cantone
Zurigo
Comune
Bauma
Pubblicato da
Gemeinde Bauma
Pubblicato
17 set 2026
Deciso
10 set 2026
Termine
17 ott 2026
Numero di pubblicazione
RP-ZH02-0000003473

Testo

Piano
Privater Gestaltungsplan «Juckeren»
Numero della decisione
KS ARE 26-0192 / Nr. 0192/26
Autorità decidente
Baurekursgericht des Kantons Zürich

Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der Genehmigung der Baudirektion:

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bauma haben an der Gemeindeversammlung vom 23. Juni 2025 folgenden Beschluss gefasst: Der private Gestaltungsplan "Juckeren" wird genehmigt und festgesetzt.

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am 10. September 2026, mit Beschluss Nr. 0192/26 verfügt: Der private Gestaltungsplan "Juckeren", welchem die Gemeindeversammlung der Gemeinde Bauma mit Beschluss vom 23. Juni 2025 zugestimmt hat und der Gemeinderat mit Beschluss vom 20. Mai 2026 in Anwendung der Kompetenzdelegation angepasst hat, wird genehmigt.

Die Unterlagen liegen ab dem Datum der Veröffentlichung während 30 Tagen auf der Gemeindeverwaltung, Abteilung Hochbau und Liegenschaften, während den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf (§ 5 Abs. 3 PBG).

Gemeinde Bauma Dorfstrasse 41 8494 Bauma

Rimedi giuridici

Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden (§§ 329 ff. PBG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.