Kirchgemeindeversammlung

Altri avvisi · Zugo · 12 dic 2024

Pubblicazione

Tipo
Altri avvisi
Sottotipo
Altro avviso
Cantone
Zugo
Pubblicato da
Katholische Kirchgemeinde Baar
Pubblicato
12 dic 2024
Numero di pubblicazione
RS-ZG60-0000000153

Testo

Ergebnisse der Kirchgemeindeversammlung vom 4. Dezember 2024

1. Protokoll der Kirchgemeindeversammlung vom 24. Juni 2024

Das Protokoll wurde genehmigt.

2. Finanzplan 2025-2029

Die Versammlung nahm den Finanzplan zur Kenntnis.

3. Budget 2025

Das Budget 2025 wurde genehmigt.

Die Versammlung setzte den Steuersatz für die Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen auf 8% der einfachen Steuer abzüglich eines Rabatts von 10% fest.

Die Versammlung setzte den Steuersatz für die Gewinn- und Kapitalsteuer juristischer Personen auf 8% der einfachen Steuer abzüglich eines Rabatts von 10% fest.

Der Kapitalzinsfuss wurde auf den Satz für 1. Althypotheken der Zuger Kantonalbank festgelegt.

4. Innenrenovation der Pfarrkirche St. Wendelin, Allenwinden

Die Versammlung genehmigte einen Kredit von 480 000 Franken für die Innenrenovation der Pfarrkirche St. Wendelin, Allenwinden.

Allgemeine Verwaltungsbeschwerde

Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Kirchgemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

Stimmrechtsbeschwerde

Wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (sogenannte abstimmungs- und wahlrechtliche Mängel) kann gemäss § 17bis des Gemeindegesetzes in Verbindung mit § 67 ff. des Wahl- und Abstimmungsgesetzes beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 Wahl- und Abstimmungsgesetz).

Atti menzionati

Citati nella pubblicazione

Swiss zip code

6340

Town

Baar