Kirchgemeindeversammlung
Altri avvisi · Zugo · 12 dic 2024
Pubblicazione
- Tipo
- Altri avvisi
- Sottotipo
- Altro avviso
- Cantone
- Zugo
- Pubblicato da
- Katholische Kirchgemeinde Baar
- Pubblicato
- 12 dic 2024
- Numero di pubblicazione
- RS-ZG60-0000000153
Testo
Ergebnisse der Kirchgemeindeversammlung vom 4. Dezember 2024
1. Protokoll der Kirchgemeindeversammlung vom 24. Juni 2024
Das Protokoll wurde genehmigt.
2. Finanzplan 2025-2029
Die Versammlung nahm den Finanzplan zur Kenntnis.
3. Budget 2025
Das Budget 2025 wurde genehmigt.
Die Versammlung setzte den Steuersatz für die Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen auf 8% der einfachen Steuer abzüglich eines Rabatts von 10% fest.
Die Versammlung setzte den Steuersatz für die Gewinn- und Kapitalsteuer juristischer Personen auf 8% der einfachen Steuer abzüglich eines Rabatts von 10% fest.
Der Kapitalzinsfuss wurde auf den Satz für 1. Althypotheken der Zuger Kantonalbank festgelegt.
4. Innenrenovation der Pfarrkirche St. Wendelin, Allenwinden
Die Versammlung genehmigte einen Kredit von 480 000 Franken für die Innenrenovation der Pfarrkirche St. Wendelin, Allenwinden.
Allgemeine Verwaltungsbeschwerde
Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Kirchgemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
Stimmrechtsbeschwerde
Wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (sogenannte abstimmungs- und wahlrechtliche Mängel) kann gemäss § 17bis des Gemeindegesetzes in Verbindung mit § 67 ff. des Wahl- und Abstimmungsgesetzes beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 Wahl- und Abstimmungsgesetz).
Atti menzionati
Citati nella pubblicazione
Swiss zip code
6340
Town
Baar