Kraftwerkanlangen
Pianificazione del territorio · Berna · 1 set 2021
Pubblicazione
- Tipo
- Pianificazione del territorio
- Sottotipo
- Pubblicazione
- Cantone
- Berna
- Pubblicato da
- Kanton Bern - Amt für Wasser und Abfall
- Pubblicato
- 1 set 2021
- Numero di pubblicazione
- VE-BE60-0000000177
Testo
Wasserkraftnutzung: Baupublikation
Gemeinde Reichenbach
Gesuchstellerin/Bauherrschaft: Alpenruh Kiental GmbH, Griesalpstrasse 843, 3723 Kiental
Projektverfasser: Stefan Kälin, Geissbodenstrasse 22, 3713 Reichenbach
Vorhaben/Gesuch: Alpenruh – Umbau des Wasserzulaufs der bestehenden Anlage
Bei der Wasserkraftanlage beim Restaurant Alpenruh im Kiental (Koordinaten: 2'622’929 / 1'156’551) soll der bestehende Zulaufkanal saniert werden. Das Einlaufbecken sowie der Wasserüberlauf beim jetzigen Sandfang bleibt bestehen. Lediglich der Kanal und der Sandfang am Ende des Kanals werden saniert. Durch diese bauliche Veränderung soll das Geschiebe des Gornerewassers besser gefiltert werden.
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Standort der Anlagen: Gemeinde Reichenbach, Parzellen Nr. 1149
Beanspruchte Ausnahmen:
- Wasserbaupolizeibewilligung; Art. 48 WBG
- Fischereiliche Bewilligung; Art. 8 BGF
- Eingriffe in Uferbereiche und Ufervegetation sowie Bestände geschützter Pflanzen; Art. 18 - 22 NHG und Art. 20 NHV
- Ausnahme für Bauten in Waldnähe und nichtforstliche Kleinbauten; Art. 26 KWaG und Art. 35 KWaV
- Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone; Art. 24 RPG
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.
Auflage- und Einsprachefrist: bis und mit 30. September 2021
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Reichenbach, Bahnhofstrasse 30, 3713 Reichenbach
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie allfällige Begehren um Lastenausgleich (Art. 30 BauG) sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet, im Doppel bei der Einsprachestelle einzureichen.
Lastenausgleichsansprüche, die innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG). In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten Einzeleinsprachen ist anzugeben, wer die Einsprache rechtsverbindlich zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).
Bern, 26. August 2021
Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern