Kulturlandplan Murhof/Chlosterwald

Piano d'utilizzazione · Murgenthal

Documento

Numero
2010-001424
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Murgenthal
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
29 set 2010
In vigore dal
29 set 2010

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Murgenthal con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

NUPLA-4279-2010-E-2.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

29. September 2010

Nr. 2010-001424

Gemeinde Murgenthal; Teiländerung Kulturlandplan, Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Mostra tutto il testo

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. Dezember 2009 12. Januar 2010 bis 10. Februar 2010 10. Juni 2010 6. August 2010 25. August 2010

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor:  Teiländerung Kulturlandplan (Gebiet "Murhof/Chlosterwald")  Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Am 28. Juni 2000 genehmigte der Regierungsrat verschiedene Teiländerungen am Kulturlandplan. Im Gebiet "Trübelbachweiher" wurde eine Teilfläche als Naturschutzzone "Trübelbachweiher", beziehungsweise als "besondere Waldstandorte" ausgeschieden. Nach dem Wiederaufstau des Trübelbachweihers soll die Umgebung des Weihers weiter aufgewertet werden. Die Naturschutzzone um den Weiher soll erweitert, die Waldparzelle 775 im Chlosterwald mit einer Schutzzone überlagert und die Grenzeiche geschützt werden.

Versand: 5. Oktober 2010

-2-

2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 9. Dezember 2009 ohne Vorbehalte. 2.3

Kulturlandplan

Im Kulturlandplan wird die Naturschutzzone "Trübelbachweiher" sowie die Fläche des besonderen Waldstandorts in diesem Gebiet erweitert. Zusätzlich wird die an der Kantonsgrenze stehende Grenzeiche als Naturobjekt geschützt. 2.4

Bau- und Nutzungsordnung

Die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung werden für die Naturschutzzone sowie für die besonderen Waldstandorte ergänzt und präzisiert. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Regionale Abstimmung Der Entwurf ist auch der Nachbargemeinde Pfaffnau und dem Kanton Luzern zugestellt worden. Eine weitere regionale Abstimmung ist aufgrund der geringfügigen Änderungen nicht erforderlich. Es bestehen keine Einwände oder Widersprüche. 3.1.4 Naturschutzzone "Trübelbachweiher" Durch die Erweiterung der Naturschutzzone werden die vorhandenen Naturwerte geschützt und gesteigert sowie die Voraussetzungen für eine weitere Aufwertung der Umgebung des Weihers geschaffen. Mit der Umzonung wird der Platz für die Wiederherstellung der einst vorhandenen Feuchtlebensräume geschaffen. Von der Erweiterung der Naturschutzzone sind 0,5 Hektaren (ha) bedingt geeignete Fruchtfolgeflächen (FFF) betroffen, die mässig bis stark vernässt sind. Die Sicherung des wertvollen Kulturlands, insbesondere der FFF, ist bundesrechtlich gefordert. Bei der Verminderung der FFF ist grosse Zurückhaltung geboten. Faktisch kann die Fläche aufgrund der Vernässung kaum mehr für den Ackerbau genutzt werden. Der Verlust an 0,5 ha FFF ist nicht richtplanrelevant, da er kleiner ist als der Grenzwert von 3 ha (Richtplan Kapitel L 1.1). Die Umzonung ist sachgerecht.

-3-

3.1.5 Besonderer Waldstandort Die rund 2,5 ha grosse Waldparzelle 775 ist nicht Bestandteil der Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung im Wald (Richtplan Kapitel L 2.1). Aufgrund der Zusammensetzung der Baumarten und der Struktur (ehemaliger Mittelwald mit Eiche und Hagebuche) ist die Erweiterung des besonderen Waldstandorts jedoch zweckmässig. Etwa ein Viertel der Fläche des geplanten besonderen Waldstandorts weist einen hohen Nadelholzanteil auf. Gestützt auf die Bestimmungen der BNO wird die Fläche langfristig mit Laubholz verjüngt. Der geplante besondere Waldstandort ist nachvollziehbar begründet. 3.1.6 Grenzeiche Die Grenzeiche bereichert den Hügelzug und lässt eine alte Tradition an der historischen Grenze weiterleben, zudem bietet die Eiche Lebensraum für viele Tiere und Pflanzen. Der Schutz der Eiche ist sachgerecht. 3.1.7 Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Die Änderungen der BNO betreffen Ergänzungen und Präzisierungen der Naturschutzzone (§ 22), der besonderen Waldstandorte (§ 24) und des Anhangs (Verzeichnis der geschützten Naturobjekte) im Zusammenhang mit den beschriebenen Änderungen des Kulturlandplans. Die Änderungen sind zweckmässig. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung Kulturlandplan sowie die Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Murgenthal vom 10. Juni 2010 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.

-4-

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Hauptstrasse 46, 4853 Murgenthal  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: