Grundwasserfassung Chisholz
Zone di protezione delle acque sotterranee · Zeiningen
Documento
- Numero
- 001.294
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Zeiningen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung für Umwelt
- Approvato da
- AFU
- Adottato
- 13 nov 2023
- In vigore dal
- 13 nov 2023
Carta
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F24 iUXCbl
Standortgemeinde: Zeiningen
KANTON AARGAU
SCHUTZZONENREGLEMENT für die
Grundwasseriassung
Chisholz Eigentümer: Wasserwerk Mumpf-Wallbach
28. Juni2022
]
Geprüft durch die Abteilung für Umwelt
am .
Sektionsleiter:
Sachbearbeiter/ -in:
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1 4. Juli . 2022
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.
-----
Verfügt durch den Gemeinderat Zeiningen Gemeindeammann:
Gemeindeschreiber/ -in
Inkrafttreten vorbehältlich der Genehmigung nach § 14 Abs. 2. EG UWR
.
2
Inhalt
Art. 1
Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien ...........................................................3
Art. 2
Gegenstand, Planungen....................................................................................................5
Art. 3
Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone) ..........................................................6
Art. 4
Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone) ........................................................10
Art. 5
Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich) ............................................................13
Art. 6
Spezielle Bestimmungen .................................................................................................14
Art. 7
Schlussbestimmungen ....................................................................................................15
Anhänge 1
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen
2
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen
3
Schutzzonenplan 1:1’000
Das vorliegende Schutzzonenreglement basiert auf dem Musterreglement der Abteilung für Umwelt des Kantons Aargau vom 10. September 2021.
3
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991
1.2
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998
1.3
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-RisikoreduktionsVerordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger)
1.4
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991
1.5
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992
1.6
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010
1.7
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 19. Juli 2016 Gesetze und Verordnungen des Kantons
1.8
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007
1.9
Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008
1.10
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen
1.11
Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004
1.12
Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012
1.13
Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt
1.14
Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen, BAFU und BAV 2018
1.15
SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)
1.16
Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA 2002
1.17
Regelwerke des SVGW
1.18
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997
1.19
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten
4
1.20
Vollzugshilfe: Wesentliche Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006
1.21
Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch)
1.22
Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011
1.23
Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2012
1.24
Koordination Nordwestschweiz: Merkblättersammlung bezüglich Landwirtschaft / Umweltschutz (www.ag.ch/landwirtschaft --> Gewässerschutz)
1.25
Landwirtschaft Aargau (Departement Finanzen und Ressourcen): Merkblättersammlung Gewässerschutz (www.ag.ch/landwirtschaft)
5
Art. 2 Gegenstand, Planungen
2.1
Das Reglement bezieht sich auf die um die Grundwasserfassung Chisholz des Wasserwerks Mumpf-Wallbach in der Gemeinde Zeiningen ausgeschiedenen Schutzzonen.
2.2
Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden:
2.3
-
Hydrogeologischer Ergänzungsbericht zur Überarbeitung der Schutzzonen, Grundwasserfassung Chisholz, Wasserwerk Mumpf und Wallbach, Standortgemeinde Zeiningen, Jäckli Geologie AG, 1. Februar 2022 sowie alle in diesem Bericht aufgeführten verwendeten Unterlagen resp. vorangehende hydrogeologische Berichte zur Grundwasserfassung Chisholz
-
Schutzzonenplan 1:1'000, Waldburger Ingenieure AG, 28. Juni 2022
Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist eine konzessionierte Entnahmeleistung von 2'000 l/min.
6
Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
Bauten / Betriebe / Anlagen 3.1
Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen".
3.2
Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.
3.3
Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende (flüssige, feste) Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten. Wärmenutzung aus dem Untergrund
3.4
Wärmenutzungen aus dem Untergrund und dem Grundwasser mit Ausnahme von Erdregistern und Energiepfählen sind nicht gestattet. Bewilligungsfähige Anlagen müssen mindestens zwei Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. Es sind Massnahmen vorzusehen, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennbar machen. Abwasseranlagen / Entwässerungen / Versickerungsanlagen
3.5
Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass Dichtheitsprüfungen möglich sind. Massgebend sind die SIANorm 190, die VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfung an Abwasseranlagen" und der Ordner Siedlungsentwässerung.
3.6
Bei neuen Schmutzwasserleitungen dürfen nur spiegelgeschweisste Leitungen oder Leitungen mit einer permanenten Systemüberprüfung verwendet werden. Bei Neubauten sind die Schmutzwasserleitungen gebäudeintern sichtbar zu führen und gesamthaft via Kontrollschacht an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen.
3.7
Kontrollschächte und nicht sichtbare Schmutzwasserleitungen sind alle 5 Jahre auf Dichtheit zu prüfen. Bei doppelwandigen Rohrsystemen genügt eine jährliche visuelle Kontrolle. Für fugenlose oder spiegelgeschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Allfällige Schäden sind innert Jahresfrist zu sanieren.
3.8
Neue Strassen- und Platzwasserleitungen sind grundsätzlich über einen Kontrollschacht an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. Neue Sauberwasserleitungen sind grundsätzlich über einen Kontrollschacht an die Sauberwasser-Sammelleitung anzuschliessen bzw. einem Vorfluter zuzuführen. Dabei ist die Notwendigkeit einer Retention bzw. Vorbehandlung zu prüfen. Wenn keine Anschlussmöglichkeiten an eine Sauberwasser-Sammelleitung bzw. Vorfluter bestehen, sind neue Sauberwasserleitungen in Abstimmung mit dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) an die Mischwasserkanalisation anzuschliessen. Sofern die oben genannten Vorgaben einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen, können in Absprache mit der Abteilung für Umwelt spezifische Entwässerungslösungen bewilligt werden. Neue Strassen-, Platz- und Sauberwasserleitungen sind vor der Inbetriebnahme gemäss SIA-Norm 190 sowie der VSARichtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" auf ihre Dichtheit zu prüfen.
3.9
Die notwendigen Kontrollen und deren Häufigkeit für Schmutz-, Sauber- und Platzwasserleitungen sind im Ordner Siedlungsentwässerung im Kapitel 4.23 ersichtlich, die notwendigen Kontrollen und deren Häufigkeit für Strassenabwasserleitungen sind im Kapitel 15.7 ersichtlich (www.ag.ch/siedlungsentwaesserung).
7
3.10
Alle Anlagen zur direkten Versickerung (Sickerschächte, Sickergalerien usw.) sind verboten.
3.11
Anlagen zur flächenförmigen Versickerung (Versickerungsmulde, humusierte Mulde, über die belebte Bodenschicht) sind, mit Ausnahme von Anlagen zur Versickerung von nicht verschmutztem Dachabwasser sowie anfallendem Oberflächenwasser, verboten.
3.12
Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Geh-, Rad-, Wald- und Flurwegen ist flächenförmig am Ort des Anfalls über die belebte Bodenschicht zulässig.
3.13
Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen sowie Strassenabwasser-Behandlungsanlagen (SABA) sind nicht zugelassen. Strassen / Wege / Plätze
3.14
Für die Beseitigung des Strassen- und Platzwassers ist der Ordner Siedlungsentwässerung massgebend. Einen dichten Belag mit erhöhten Randbordüren und eine dichte Ableitung müssen die folgenden Anlagen aufweisen: -
Strassen, mit Ausnahme von Geh-, Rad-, Flur- und Waldwegen
-
Abstellplätze für Baumaschinen
Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen 3.15
Erdverlegte Gülleleitungen sind nur mit Bewehrung und mit Leckerkennung zulässig. Als zulässige Alternative dürfen doppelwandige, spiegelverschweisste (oder gleichwertige Ausführung) Rohre aus PE/HDPE mit Kontrollschacht verwendet werden.
3.16
Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung
3.17
Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.
3.18
Die Freilandhaltung von Schweinen und der Freilandauslauf für Geflügelbestände sind verboten.
3.19
Die saisonale und ganzjährige extensive Weidehaltung sind erlaubt. Weideställe und -zelte sind aber verboten. Durch die Beweidung darf die Grasnarbe nicht zerstört werden.
3.20
Permanente Tränkestellen und Fressplätze sind abzudichten und in eine Güllegrube zu entwässern. Mobile Tränkestellen und Fressplätze sind regelmässig zu verlegen, so dass die Grasnarbe nicht dauerhaft zerstört wird.
3.21
Die Zwischenlagerung von festen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten.
3.22
Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierungen, ist verboten.
8
3.23
Die Lagerung von Siloballen und das Anlegen von Silowürsten sind nur auf dichten Plätzen mit Entwässerung in die Güllegrube zulässig. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren. Pflanzenschutz und Düngung in der Landwirtschaft
3.24
Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen (ausserhalb der Vegetationsperiode und auf den unbewachsenen Boden, siehe Artikel 3.25). Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Hofund Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird.
3.25
Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar ist verboten.
3.26
Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst ist verboten.
3.27
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf der Verpackung gekennzeichnet. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch den Pflanzenschutzdienst des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch). Wald- und Landwirtschaftsarbeiten
3.28
Während der Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten gelten die im Anhang 2 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen".
9
Waldwirtschaft 3.29
Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.
3.30
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Sie dürfen insbesondere nur verwendet werden: -
für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;
-
zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.
Materialausbeutung, Deponien, Materiallager 3.31
Der Abbau von mineralischen Rohstoffen ist grundsätzlich nicht zugelassen. Betreffend den bereits erfolgten Kiesabbau resp. die anschliessende Auffüllung, Rekultivierung und Revitalisierung ist der Artikel 6.1 zu beachten.
3.32
Nicht zugelassen sind: -
Deponien und Zwischenlager
-
Aufbereitungsanlagen von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik)
3.33
Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist zulässig. Es gelten die Vorschriften gemäss Art. 19 der VVEA.
3.34
Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Der Einbau von KMF-Material ist nicht zugelassen.
10
Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)
Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Bauten / Anlagen 4.1
Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.
4.2
Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Abwasseranlagen / Entwässerungen / Versickerungsanlagen
4.3
Der Bau von neuen Schmutzwasserleitungen, Sauberwasserleitungen, Strassen- und Platzentwässerungen, Bacheindolungen und Drainageableitungen ist verboten.
4.4
Ausnahmen vom Verbot gemäss Artikel 4.3 bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind neue Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse mit einer permanenten Systemüberprüfung zur erhöhten Sicherheit auszustatten. Hierfür ist ein von der Abteilung für Umwelt akzeptiertes Produkt zu verwenden.
4.5
Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA-Norm 190, der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfung an Abwasseranlagen" und dem Ordner Siedlungsentwässerung zu überprüfen.
4.6
Bestehende Einfachrohr-Schmutzwasserleitungen (inklusive Hausanschlüsse) sind innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen, danach alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit hin zu kontrollieren. Undichte Schmutzwasserleitungen sind ausserhalb der Zone S2 zu verlegen. Kann der Nachweis erbracht werden, dass dies aus gefällstechnischen Gründen nicht möglich ist, können die Schmutzwasserleitungen in der Grundwasserschutzzone S2 saniert werden (gemäss Ordner Siedlungsentwässerung). Die Dichtheitsprüfung dieser renovierten Leitungen muss alle 2.5 Jahre erfolgen.
4.7
Bestehende Einfachrohrleitungen für Sauberwasser-, Strassen- und Platzentwässerungen sind erstmals innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen, danach alle 5 Jahre mittels Kanalfernsehen zu prüfen. Defekte Leitungen sind unverzüglich zu ersetzen oder zu sanieren (gemäss Ordner Siedlungsentwässerung).
4.8
Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen.
4.9
Versickerungsanlagen sind grundsätzlich verboten. Wärmenutzung aus dem Untergrund
4.10
Erdregister und Energiepfähle sind nicht gestattet.
11
Flur- und Waldwege 4.11
Bestehende Flur- und Waldwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (ausgenommen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr, Zubringerdienst zur Fassungsanlage).
4.12
Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass das Strassenabwasser punktuell konzentriert versickern oder direkt in die Zone S1 gelangen kann. Eine diffuse Versickerung über die Schulter ist für das in der Zone S2 anfallende Wasser zulässig. Falls erforderlich sind die Flur- und Waldwege mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden oder hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Bei einem hangwärts resp. von der Zone S1 wegführenden Quergefälle kann das anfallende Wasser über einen Wiesenstreifen in der Zone S2 diffus versickert werden. Bei der Erstellung von Halbschalen zur Ableitung ist das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen.
4.13
Bei einem übermässigen Anfall von Oberflächenwasser aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen oder anderen baulichen Massnahmen sichergestellt werden, dass das Oberflächenwasser entlang der Strasse nicht in die Schutzzone S2 laufen kann und möglichst flächig im angrenzenden Kulturland der Zone S3 oder ausserhalb der Schutzzonen zur Versickerung gelangt. Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen
4.14
Erdverlegte Gülleleitungen sind verboten.
4.15
Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung
4.16
Gemüse-, Obst und Weinbau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen sind verboten.
4.17
Die ganzjährige Weidetierhaltung sowie Tränkestellen und Fressplätze sind verboten. Das Weiden während der Vegetationsperiode ist jedoch zulässig.
4.18
Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen, Christbaumkulturen u. ä. sind verboten.
4.19
Die Lagerung von Siloballen und das Anlegen von Silowürsten sind verboten. Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz und Düngung
4.20
Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten.
4.21
Es dürfen keine Gülleverschlauchungen durch die Zone S2 geführt werden. Familiengartenanlagen
4.22
Die Neuanlegung von Familiengartenanlagen (Schrebergärten) ist verboten.
12
Waldwirtschaft 4.23
Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodung und Kahlschlag sind nicht zulässig.
4.24
Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.
4.25
Temporäre Hackschnitzeldepots sind verboten.
4.26
Neue Rückegassen und Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
13
Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1
Ausser Wald, Hecke und Dauerwiese ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere: -
Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen;
-
Das Lagern von Material (einschliesslich Holz);
-
Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
5.2
Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone S1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.
5.3
Der Fassungsbereich ist im Gelände zweckmässig zu markieren. Die bestehende Einzäunung ist beizubehalten.
5.4
Der Fassungsbereich ist, falls zur Durchsetzung der Beschränkungen nötig, durch die Fassungseigentümerin zu erwerben.
14
2 altri articoli
Art. 6 Spezielle Bestimmungen
6.1
Der Abbau von mineralischen Rohstoffen ist in Grundwasserschutzzonen grundsätzlich nicht zulässig. Der durchgeführte Kiesabbau im Bereich der Schutzzonen ist abgeschlossen und grösstenteils aufgefüllt. Die bevorstehende Rekultivierung und geplante Revitalisierung haben sich nach den Vorgaben der kantonalen Fachstellen sowie nach den Anforderungen der Grundwasserschutzzonen zu richten. Dabei ist im Sinne des nachhaltigen Grundwasserschutzes zu berücksichtigen, dass die Grundwasserfassung Chisholz mittelbis langfristig eine regionale Funktion übernehmen und die Konzession auf rund 4'000 l/min erhöht werden könnte. Im Schutzzonenplan vom 28. Juni 2022 sind die ungefähren Schutzzonen für 4'000 l/min als Orientierungsinhalt dargestellt. Diese Schutzzonen basieren auf einer vereinfachten Modellierung. Für die effektive spätere Leistungserhöhung sind detaillierte hydrogeologische Untersuchungen notwendig. Für die bevorstehende Rekultivierung und Revitalisierung sind die potenziellen zukünftigen Schutzzonen jedoch nach Massgabe der kantonalen Fachstellen zu berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere den notwendigen Bodenaufbau sowie das Verbot von Gewässern in der Zone S2. Für die bevorstehenden Bauarbeiten der Rekultivierung und Revitalisierung sind die Vorgaben des vorliegenden Schutzzonenreglements zu berücksichtigen, insbesondere der Anhang 1.
6.2
Für den Flurweg der Parzelle Nr. 436 sind folgende Massnahmen umzusetzen: -
In Anwendung von Artikel 4.11 sind die bestehenden Fahrverbote zu überprüfen und bei Bedarf zu vervollständigen.
-
Betreffend bauliche Massnahmen beim bestehenden Flurweg der Parzelle Nr. 436 ist insbesondere der Artikel 4.12 zu beachten. Mindestens im Grenzbereich von der Zonen S1 und S2 ist der Flurweg mit einem Quergefälle Richtung Südwesten auszubilden und südwestlich des Flurwegs ein Wiesenstreifen zu gewährleisten, in welchem das anfallende Wasser über eine belebte Bodenschicht diffus versickern kann.
-
Gemäss Angaben des Wasserwerks fliessen bei starken Niederschlägen relevante Mengen Oberflächenwasser von Westen her entlang des Flurwegs Nr. 436 in die Schutzzonen. Dies ist mit baulichen Massnahmen gemäss Artikel 4.13 zu beheben.
-
Der Flurweg verläuft im Bereich der Schutzzone teilweise ausserhalb der WegParzelle Nr. 436. Dieser Umstand soll im Zuge der oben genannten Massnahmen bereinigt werden.
15
Art. 7 Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 7.1
Der Gemeinderat Zeiningen und das Wasserwerk Mumpf-Wallbach sind gemäss den folgenden Erläuterungen für den Vollzug dieses Reglements zuständig: Der Gemeinderat Zeiningen ist für den politischen Vollzug im Sinne der notwendigen Verfügungen zuständig. Zudem sind die Schutzzonen in den kommunalen Nutzungsplan und in den forstlichen Betriebsplan der Gemeinde Zeiningen aufzunehmen und kenntlich zu machen. (V EG UWR) Das Wasserwerk Mumpf-Wallbach ist für die Kontrolle und die Umsetzung der notwendigen Schutzzonenmassnahmen zuständig. Gefahrenkataster
7.2
Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster zu führen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden und des Wasserwerks. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen
7.3
In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Zeiningen, im Einvernehmen mit dem Wasserwerk Mumpf-Wallbach und der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit dem Wasserwerk Mumpf-Wallbach und der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie festgelegt und vom Gemeinderat Zeiningen verfügt.
7.4
Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Zeiningen im Einvernehmen mit dem Wasserwerk Mumpf-Wallbach die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie nach Anhörung des Gemeinderats Zeiningen und des Wasserwerks MumpfWallbach die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen
7.5
Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat in Absprache mit dem Wasserwerk Mumpf-Wallbach Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten
7.6
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan werden vom Gemeinderat Zeiningen verfügt. Die Schutzzonen treten mit der Genehmigung nach § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 in Kraft.
16
Aufhebung des bisherigen Schutzzonenreglements 7.7
Das bisherige Schutzzonenreglement vom 1. November 1987 (Rechtskraft vom 7. März 1988) wird mit Rechtskraft des vorliegenden Schutzzonenreglements aufgehoben. Grundbuchanmerkung / ÖREB-Kataster
7.8
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im ÖREB-Kataster ersichtlich.
17
Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.
Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: -
Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.
-
Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten.
-
Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die VVEA Art. 19.
-
Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend.
-
Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten.
-
Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen.
-
Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen.
-
Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen.
-
Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen.
-
Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.
-
Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.
-
Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.
-
Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen S1, S2 und S3 unzulässig.
-
Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden.
-
Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.
In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt für Verbraucherschutz und der Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
18
Anhang 2 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen Werden Wald- oder Landwirtschaftsarbeiten innerhalb von Grundwasserschutzzonen durchgeführt, ist Vorsicht geboten. Landwirte und Förster sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.
Während der Ausführung der Arbeiten gelten folgende Bedingungen: -
Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.
-
Materiallager sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. Die Lagerung von Holz (ohne Spritzmitteleinsatz) ist in der Zone S2 und S3 aber erlaubt.
-
Maschinen und Nutzfahrzeuge sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Zonen S1 und S2 an geeigneten Orten abzustellen.
-
Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf geeigneten Plätzen ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Ausgenommen ist das Betanken von Motorsägen mit tragbaren Kanistern in der Zone S2.
-
Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen zu lagern.
Alle bei den Arbeiten beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
457
360
362
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gen
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2633800 1267600
44
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W
O Grundwasserfassung Chisholz Pumpe 1 Pumpe 2 Konzession
S
1'000 l/min 1'000 l/min 2'000 l/min
42 8 468
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AG
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GU 2
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441
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as
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Verfügungsinhalt
sit
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AG
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Legende Schutzzone S 1 "Fassungsbereich" Schutzzone S 2 "engere" Schutzzone 2'000 l/min
1974
Schutzzone S 3 "weitere" Schutzzone 2'000 l/min
19 76
Orientierungsinhalt Ungefähre Schutzzone S 2 bei 4'000 l/min * Ungefähre Schutzzone S 3 bei 4'000 l/min *
440 SB B
Wasserleitung
438
Mittel- bis langfristig könnte die Grundwasserfassung Chisholz eine regionale Funktion übernehmen und die Konzession auf rund 4'000 l/min erhöht werden. Die dargestellten ungefähren Schutzzonen für 4'000 l/min basieren auf einer vereinfachten Modellierung und dienen als Orientierung für den nachhaltigen Grundwasserschutz. Für die effektive spätere Leistungserhöhung sind aber detaillierte hydrogeologische Untersuchungen notwendig. 1977
Kanton Aargau
Standortgemeind198 e 0Zeiningen
Schutzzonenplan 1982
19 84
2262 Er dg
Grundwasserfassung Chisholz des Wasserwerks Mumpf- Wallbach
434
Chis
as
19 75 Tra n
sit
437
AG
1981 432
1 : 1'000 PLAN NR.
W a ld b u r g e r In g e n i e u r e A G 5000 Aarau Bleichemattstrasse 11 062 832 11 77 5507 Mellingen Industriestrasse 21 056 481 84 55 5277 Hottwil Hauptstrasse 52 062 867 36 33
4323. 35. 301
PROJEKT GEZEICHNET GEPRÜFT ÄNDERUNGEN
FORMAT : 63 / 45 Me NS Me
A B
2022 28. 06. 2022 28. 06. 2022
435
Ziegelacher 1985
SB B
1986
*
433
439
Gemeindegrenze
20 21
430
42 8
20 22
429
2634350 1267230
Genehmigung
KANTON AARGAU
VERSENDETAM 17JAN. 2024 DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Grundwasser. Boden und Geologie Christoph Mahr Seklionsleiter Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Direkt 062 835 34 03 [email protected] www.ag.ch/bvu
A-Post Plus Gmde-Verb. Wasserw. Mumpf-Wallbach c/o Gemeindekanzlei Zentrumstrasse 11 4323 Wallbach
Aarau, 16. Januar 2024 Gemeinde Zeiningen Grundwasserfassung Chisholz Genehmigung Grundwasserschutzzonen Sehr geehrte Damen und Herren Sachverhalt
Der Gemeindeverband Wasserwerk Mumpf-Wallbach hat die Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassung Chisholz überarbeitet. Das neue Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan tragen das Datum vom 28. Juni 2022.
Erwägungen
Mit Prüfbericht vom 1. April 2022 hat die Abteilung für Umwelt die Schutzzonendokumente geprüft. Gestützt auf unsere Prüfung haben Sie die Dokumente bereinigt und uns zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht. Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Gemeinderat Zeiningen die Schutz zonen gegenüber den Grundeigentümern einzeln verfügt. Es sind keine Beschwerden gegen diese Verfügungen eingegangen. Demnach kann das Schutzzonenreglement gemäss § 14 Abs. 2 EG UWR durch die Abteilung für Umwelt genehmigt werden und tritt somit in Rechtskraft.
Entscheid
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Die Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassung Chisholz (Reglement und Plan vom 28. Juni 2022) werden genehmigt.
Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Be schwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht
eingetreten. 4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfälli ge Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Freundliche Grüsse
Christoph Mahr
Severin Gremlich
Sektionsleiter
Fachspezialist Grundwasser
Hinweis Die Abteilung für Umwelt veranlasst die Publikation der Genehmigung im kantonalen Amtsblatt. Es steht Ihnen offen den Grundeigentümern zusätzlich einzeln oder via Ihr Publikationsorgan mitzutei
len, dass das Schutzzonenreglement von der Abteilung für Umwelt genehmigt wurde und nun in Rechtskraft getreten ist.
Kopie • Gemeinderat Zeiningen
2 von 2
Basi legali
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Cantone
SAR 781.211 · V EG UWR · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione