Grundwasserschutzareal Hardwald
Aree di protezione delle acque sotterranee · Argovia
Documento
- Numero
- 1999-001479
- Tipo
- Aree di protezione delle acque sotterranee
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung für Umwelt
- Approvato da
- GR
- Adottato
- 26 ott 1999
- In vigore dal
- 26 ott 1999
Carta
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Testo
GWSA-1999-1479-E.pdf
Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
26. Oktober 1999
Pfi/ek
Art. Nr.
1999-1479
(GR.99.51) Kantonaler Nutzungsplan; "Grundwasserschutzareal Hardwald"; Gemeinden Sisseln, Eiken und Kaisten; Verabschiedung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 24. Februar 1999. Namens der Kommission für Umwelt und Gewässer referiert deren Präsident, Erwin Meier, Wohlen. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten und wird stillschweigend beschlossen. Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. In der anschliessenden gesamthaften Abstimmung wird mit grosser Mehrheit b e s c h l o s s e n :
_______________________________
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1. Der Kantonale Nutzungsplan „Grundwasserschutzareal Hardwald“ wird gestützt auf § 10 BauG verabschiedet. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug Baudepartement Abteilung Umweltschutz BD Gemeinderat 4334 Sisseln Gemeinderat 5074 Eiken Gemeinderat 5082 Kaisten (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:
Staatsschreiber:
Versand:
Vorschrift und Plan
Anhang 2:
Kanton Aargau Baudepartement Abteilung Umweltschutz
_______________________________________________________________________
«Grundwasserschutzareal Hardwald» Gemeinden Sisseln, Eiken und Kaisten
VORSCHRIFTEN ZUM KANTONALEN NUTZUNGSPLAN
Der Grosse Rat des Kantons Aargau erlässt, gestützt auf
Art. 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG)
Art. 82 Abs. 1 lit. g
der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980
§ 10
des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG) vom 19. Januar 1993
Art. 35 des Einführungsgesetzes zum GSchG vom 11. Januar 1977 (EG GSchG)
den Nutzungsplan «Grundwasserschutzareal Hardwald», Gemeinden Sisseln, Eiken und Kaisten, mit folgenden Nutzungsvorschriften:
§1
Zweck Der Nutzungsplan und die Nutzungsvorschriften bezwecken die Festlegung eines zweiteiligen Grundwasserschutzareals in den Gemeindegebieten Sisseln, Eiken und Kaisten, welches für die zukünftige Nutzung und für die künstliche Anreicherung von Grundwasser vorgesehen ist.
Art. 2 Abgrenzung
Das zweiteilige Grundwasserschutzareal ist im Kantonalen Nutzungsplan (Plan Nr. 96 106) vom 25. Juli 1996 umgrenzt.
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-2§3
Bauten und Anlagen 1 Im Grundwasserschutzareal dürfen Bauten und Anlagen, die der Grundwassernutzung und -anreicherung oder aber der forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, erstellt werden. 2 Im Grundwasserschutzareal dürfen keine Bauten erstellt und keine Arbeiten ausgeführt werden, die das Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen sowie deren Schutzzonen beeinträchtigen können. 3 Insbesondere gilt: – ein generelles Bauverbot für Hoch- und Tiefbauten wie Gebäude, Abwasseranlagen, Gruben, wesentliche Veränderungen des Terrains; – ein Verbot für die Erstellung von Lagern flüssiger oder fester Stoffe sowie für die Errichtung von Deponien. 4 Der Abbau von Kies und Sand im Grundwasserschutzareal ist verboten.
Art. 4 Ausnahmebewilligungen
1 Ausnahmebewilligungen werden erteilt: – Für andere Bauten und Änderung bestehender Bauten im Rahmen von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG)1 und § 70 des kantonalen Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG), sofern dadurch die künftigen Nutzungs- und Anreicherungsanlagen sowie deren Schutzzonen nicht beeinträchtigt werden. – Für Abwasseranlagen, sofern aus gefällstechnischen Gründen dem Grundwasserschutzareal nicht ausgewichen werden kann. 2 Ausnahmebewilligungen werden von den jeweiligen Gemeinderäten mit Zustimmung des Baudepartementes erteilt (Art. 25 RPG, § 63 f. BauG).
Art. 5 Grundwassernutzung
1 Jegliche Grundwassernutzung zur Wärmegewinnung oder zu Kühlzwecken ist im Grundwasserschutzareal verboten. 2 Andere Nutzungen des natürlich vorhandenen Grundwassers können bewilligt werden, wenn diese den Interessen der künftigen Nutzungs- und Anreicherungsanlagen nicht entgegenstehen. 3 Nutzungsbewilligungen erteilt das Baudepartement des Kantons Aargau.
1
bzw. Art. 24 bis 24d RPG in der Fassung vom 20. März 1988
-3§6
Art. 7
Art. 8 Strassen und Bahnanlagen
1
An Strassen und Bahnanlagen sind, entsprechend dem durch den Verkehr mit grundwassergefährdenden Gütern zu erwartenden Gefährdungspotential, bauliche Gewässerschutzmassnahmen nach Anweisung der zuständigen Behörden zu treffen.
2
Auf Bahnanlagen sind die Eisenbahngesetzgebung des Bundes (Art. 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957) und die weiteren massgeblichen Bundesbestimmungen anwendbar.
Forstwirtschaftliche Nutzung 1
Die forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt. Sie soll die langfristige Erhaltung der Filterwirkung von Waldbestand, Boden und geologischem Untergrund sicherstellen.
2
Die Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechtes sind strikt einzuhalten (Erhalt des Waldbestandes/Rodungsverbot, Zulässigkeit von Pflanzenbehandlungsmitteln). Die Weisungen des Kantonsoberförsters sind verbindlich.
3
Für den Bau von Forstwegen ist das ordentliche Bewilligungsverfahren massgebend.
Überwachung Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften erfolgen durch die zuständigen Gemeinderäte. Das Baudepartement kann zur Beratung beigezogen werden.
Art. 9 Schutzzonen
Für rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen nach Art. 20 GSchG gelten die Vorschriften des Schutzzonenreglementes.
Art. 10 Inkrafttreten
Der Nutzungsplan und die Nutzungsvorschriften treten mit Beschluss des Grossen Rates in Kraft.
Gemeinden Sisseln, Eiken, Kaisten
Kanton Aargau
Anhang 3
Kantonaler Nutzungsplan
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Verfasser:
Plan Nr. 96106
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Öffentliche Auflage vom 1. Mai 1998 bis 2. Juni 1998 Vom Grossen Rat erlassen am
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Datum: 25.7.1996
Änderungen: 31.1.1997
Legende: Genehmigungsinhalt
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Informationsinhalt Arrif14.
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