Erschiessungsplan Am Bach
Piano d'utilizzazione speciale · Hendschiken
Documento
- Numero
- 14.31
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Hendschiken
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 28 mag 2015
- In vigore dal
- 28 mag 2015
Carta
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Testo
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Legende zum Erschliessungsplan "Am Bach" Y BRRRKR LIAITdS SINE: Genehmigungsinhalt
Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) BAULIERR Gemeinde Hendschiken Bi aı Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A —— — —- _ Gewässerraum (Bestimmungen gemäss GSchG / GSchV) OBJEKT Erschliessu ng "Am Bach" ge In diesem Bereich ist zwingend ein Gebäude zu erstellen, welches die dahinterliegenden Gebäude vom Bahnlärm abschirmt und pro Aa Erschliessungsplan m Situation 1 500
Wohneinheit die Mehrheit der lärmempfindlichen Räume über Fenster zur Belüftung (mind. 5% der Bodenfläche) verfügen müssen, dass gegenüber dem Quellenwert der Eisenbahnlinie eine Gesamtdämpfung von mindestens 37 dB(A) aufweist.
Orientierungsinhalt
Perimeter des Erschliessungsplanes
mit Geländer "\ Blockwurf
N Z SS FORMAT: 30x 105 FLÄCHE: 0.415 m?
bestehende Strassen / Wege
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bestehende Gehwege / Fusswege
projektierte Erschliessungsstrasse ES suisseplan Ingenieure AG projektierte Gehwege / Fusswege Bahnhofstrasse 2 ae Bauzonengrenze 5610 Wohlen
abgetreppte Bachsohle. — mit Blockstufen
Gewä i dolt Tel.: 056 500 20 80 5 ewäasser eingedo Fax: 056 500 20 89 SUISSE
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A) Mitwirkungsbericht vom 5 QP.10...20.4E 4Vorprüfungsbericht vom ö DR A0:. EI [Ar Yöttentliche Auflage/vom
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Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/pmoa
Datum Genehmigung: 28.05.2015
Versand:
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Geschäfts-Nr. BVURO.14.31-1 Gemeinde Hendschiken; Erschliessungsplan Am Bach"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
08. Oktober 2014
Öffentliche Auflage
28. Oktober 2014 bis 26. November 2014
Beschluss Gemeinderat
17. Dezember 2014
Eingereicht zur Genehmigung
14. Januar 2015
Ablauf der Beschwerdefrist
19. Januar 2015
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 2. Mai 2007 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung und Kultur land.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Parzelle 113 ist unerschlossen und liegt am westlichen Bauzonenrand der Gemeinde Hendschi ken. Die Verbreiterung der für die Zu- und Wegfahrt erforderlichen Erschliessungsstrasse Am Bach bedingt die Eindolung des Krebsbachs. Die Kapazität der Rohrleitung und des offenen Gerinnes soll auf ein hundertjährliches Hochwasser ausgebaut werden. Dieses Wasserbauprojekt ist nicht Gegen stand des Erschliessungsplanverfahrens.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20150512_bdv_14.31 .docx
Mit dem Erschliessungsplan soll die Erschliessungsfrage rechtsverbindlich geklärt werden. Die weite ren Planungsschritte für die Parzelle 113 (Überbauungskonzept, Detailerschliessung) sind erst nach Abschluss des vorliegenden Erschliessungsplanverfahrens vorgesehen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: • Erschliessungsplan "Am Bach", Situation 1:500 vom 15. Oktober 2014 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 15. Oktober 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsver ordnung, RPV). Als weitere Grundlage liegt der Schallschutznachweis nach Lärmschutzverordnung (LSV), Bericht vom 19. September 2014, vor.
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Gemäss Planungsbericht (Abschnitt 2) liegen das Erschliessungsprojekt und ein Hochwasserprojekt vor. Der vorliegende Erschliessungsplan regelt die Erschliessung bis zur noch unÜberbauten Parzel le 113. Sobald die Erschliessungsfrage rechtsverbindlich geklärt ist, wird ein Überbauungskonzept ausgearbeitet. Die Vorlage ist insgesamt sachgerecht. Die nachfolgenden Erwägungen enthalten Hinweise zu den Belangen der Siedlungs- und Freiraumentwicklung, des Lärmschutzes, der Er schliessung sowie zum öffentlichen Fliessgewässer "Krebsbach". 4.3 Ortsbild / gestalterische Massnahmen Hendschiken ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Dorf mit regiona ler Bedeutung eingestuft. Der Erschliessungsplan-Perimeter liegt grösstenteils im Bereich 1.3 "Ober dorf 17./19. Jh.", für welchen das Erhaltungsziel A festgelegt ist (ISOS-Erhaltungsziel A: Erhalten der Substanz; alle Bauten, Anlageteile und Freiräume sind integral zu erhalten). Die zu erschliessende Parzelle 113 befindet sich in Umgebungsrichtung U-Ri "V unverbaute Ebene im Süden" (Erhaltungs ziel A). Diese Vorgaben sind, soweit unter der heute gegebenen Situation möglich, im Rahmen des Überbauungskonzepts zu beachten. Die Parzelle 113 liegt am Siedlungsrand und grenzt westseitig an den Krebsbach und an die offene Landschaft. Sie ist der W2-Zone zugehörig. Die künftige Bebauung der Parzelle 113 wird den Sied lungsrand abschliessen. Der Bach - ein wichtiges Element im Siedlungsfreiraum - muss zu Gunsten der Erschliessung teilweise eingedolt werden. Der vorliegende Erschliessungsplan sieht keine ge stalterischen Massnahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. c)-e) Bauverordnung (BauV) vor (unter anderem Freiraum, Bepflanzung).
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Aufgrund der sensiblen ortsbaulichen Situation (ISOS, Dorfzone, Siedlungsrand) und den entspre chenden Anforderungen des kantonalen Richtplans (Kapitel S 1.5) wird zur Erreichung einer angemessenen Lösung und zur Sicherung der erforderlichen Qualität die Erarbeitung eines Gestal tungsplans (nachgelagertes Verfahren) oder die Sicherstellung mit der geplanten Arealüberbauung (§ 39 Abs. 2 lit. b + c BauV) empfohlen. 4.4 Erschliessung Die Kantonsstrasse K 389 ist mittel- bis langfristig zur Abtretung an die Gemeinde vorgesehen. Das Erschliessungskonzept mit Ausbau des bestehenden Weganschlusses mit Einmündung in die K 389 ist sachgerecht. Aufgrund der ungenügenden Sichtweite in nördlicher Richtung ist heute ein Verkehrsspiegel auf der gegenüberliegenden Strassenseite montiert. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wird der Lösung mit einem Verkehrsspiegel und der Stop-Signalisation trotz Mehrverkehr zugestimmt. Der Standort des Verkehrsspiegels ist nach der Fertigstellung der Erschliessungsstrasse zu überprüfen und gege benenfalls anzupassen. Der Spiegel muss beheizt und unterhalten werden. 4.5 Hochwassersituation Die geplante Erschliessungsstrasse befindet sich gemäss Gefahrenkarte Hochwasser in der Gefah renstufe gelb mit einer geringen Gefährdung und Fliesstiefen von bis zu 25 cm bei einem hundert jährlichen Hochwasserereignis. Es besteht ein Schutzdefizit. Es wurde bereits vorgängig mit der Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Wasserbau, die Aufweitung des Krebsbachs koordi niert und geregelt. Das Projekt entspricht den Anforderungen der Sektion Wasserbau. Die Gefahren situation im hundertjährlichen Ereignisfall fällt dann weg. Sollte das Projekt nicht realisiert werden, muss im Baubewilligungsverfahren aufgezeigt werden, wie die Hochwassersicherheit gewährleistet werden kann. 4.6 Gewässer Fliessgewässer dürfen grundsätzlich nicht überdeckt oder eingedolt werden (Art. 38 Abs. 1 Gewäs serschutzgesetz [GSchG]). Für Verkehrsübergänge können jedoch Ausnahmen bewilligt werden (Art. 38 Abs. 2 GSchG). Die neue Eindolung entlang der Erschliessungsstrasse ist mit der Abteilung Sektion Wasserbau abgesprochen. Die Auflagen waren, dass die neue Bachieitung für ein hundert jährliches Hochwasser (HQ100) ausreichend Kapazität aufweist. Zudem müsse als Kompensation der Neueindolung gestützt auf § 40a Abs. 1 BauG der Krebsbach von der Neueindolung aufwärts bis zum Bahndamm revitalisiert werden. Im Erschliessungsplan sind Massnahmen zur Orientierung auf gezeigt. Die Zustimmung zur Eindolung sowie zur Revitalisierung erfolgt basierend auf einem detaillierten Projekt in einem separaten, nachgelagerten Verfahren. 4.7 Gewässerraum Die Kantone sind gemäss Art. 36a GSchG verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer bis 2018 festzulegen. Die seit 1. Juni 2011 in Kraft getretene revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) regelt die Breiten der Gewässerräume. Der Krebsbach soll künftig eine Gerinnesohlenbreite von rund 2,5 m erhalten. Daraus resultiert gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV eine gesamte Gewässerraumbreite von ca. 13,5 m. Auf der Seite des Landwirtschaftsgebiets ist ein Uferweg vorgesehen. Innerhalb des Gewässerraums sind nur unbefestigte Fusswege zulässig (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Dies ist bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. In der vorliegend zu genehmigenden Planung wird nun der Gewässerraum definiert. Östlich des Krebsbachs mit einer Breite von 8 m, westlich des Krebsbachs mit 6 m Breite. Mit der Sohlenbreite
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von 2,5 m wird gesamthaft ein Gewässerraum von 16,5 m geschaffen. Innerhalb des Gewässer raums gelten die Bestimmungen gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV. Somit wird der Gewässerraum für diesen Bereich des Krebsbachs festgelegt. Sowohl die Anforderungen gemäss Art. 36a GSchG als auch jene der laufenden Revision des BauG werden umgesetzt. 4.8 Lärmschutz Laut Planungsbericht vom 15. Oktober 2014 gilt die Parzelle 113 als unerschlossen. Die restlichen Parzellen, welche teilweise bereits überbaut sind, werden als erschlossen beurteilt. Die Parzelle 113 darf demzufolge nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte der LSV eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 LSV). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 EG UWR). Aufgrund der Distanz zur Kantonsstrasse und den geringen Emissionen (vgl. Schallschutznachweis vom 19. September 2014, Ziffer 5.2) können die massgebenden Planungswerte der Empfindlich keitsstufe II (ES II) bezüglich Strassenlärm auf der gesamten Parzelle eingehalten werden. Südwestlich der Parzelle 113, in einem Abstand von ca. 80 m, befindet sich die Eisenbahnlinie Gexi Ost-Rotkreuz-Immensee West der SBB (DfA-Linie 653.0). Aufgrund der sehr hohen Emissionen von 82,5 dB(A) am Tag und 82,3 dB(A) in der Nacht können die Planungswerte trotz vorhandener Lärm schutzwand im Bereich der Parzelle 113 nicht eingehalten werden (Schallschutznachweis, Ziffer 5.1). Entsprechend gilt der südwestliche Bereich der Parzelle 113 als stark lärmbelastet. Im dort speziell bezeichneten Bereich müssen Gebäude die nördlich gelegenen Bauten vom Bahnlärm abschirmen und wesentliche Lärmschutzauflagen erfüllen. 4.9 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1.
Der Erschliessungsplan "Am Bach" der Gemeinde Hendschiken, vom Gemeinderat beschlossen am 17. Dezember 2014, wird genehmigt. 2.
aumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
^egierungsrat
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Verteiler • Gemeinderat, Schulweg 3, 5604 Hendschiken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Finanzen und Ressourcen • Landwirtschaft Aargau DFR
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.
Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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