Gestaltungsplan Tuetschareal

Piano d'utilizzazione speciale · Döttingen

Documento

Numero
1995-001584
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Döttingen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
12 lug 1995
In vigore dal
12 lug 1995

Carta

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Testo

SNP-4304-1995-E.pdf

Gemeinde Döttingen

ABTEILUNG NAHM PLANUNG ('PA

Gestaltungsplan "Tutschareal"

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

20. 12. 1994

Thoma Schneider • Architekten und Planer AG Poststrasse 6 • 5312 Döttingen • Telefon 056 45 36 77 / 45 33 77

1

Der Gemeinderat Döttingen erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (BauG) und § 31 der Bau- und Nutzungsordnung den Gestaltungsplan "Tütschareal" Döttingen mit nachfolgenden

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1

Der Gestaltungsplan "Tütschareal" bezweckt eine städtebaulich gute Ueberbauung aus bestehenden und neu zu erstellenden Bauten. 2

Der Gestaltungsplan soll eine der Zentrumslage, den Verkehrsverhältnissen und den Marktbedürfnissen angepasste Bebauung mit Nutzungen für Läden, Dienstleistungen, Gewerbe und Wohnungen ermöglichen. 3

Der Gestaltungsplan soll auch die Erschliessung für eine etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen sicherstellen, ebenso die Erschliessung und Parkierung im Bahnhofbereich neu regeln.

Art. 2 Geltungsbereich

Der Perimeter umfasst das im Gestaltungsplan bezeichnete Gebiet. Er ist unterteilt in Sektor A und Sektor B.

Art. 3 Bestandteile

1

Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus diesen Sondernutzungsvorschriften sowie dem Gestaltungsplan "Tütschareal" im Mst. 1:500. Diese rechtsverbindlichen Instrumente werden durch einen Erläuterungsbericht sowie ein Modell ergänzt. Die Erläuterungen begründen den Gestaltungsplaninhalt und verdeutlichen die Planungsziele; sie haben keine Rechtswirkung. 2

Der Gestaltungsplan begründet das Enteignungsrecht für die öffentlichen Werke und die gemeinschaftlichen Erschliessungsanlagen, deren Realisierung im öffentlichen Interesse liegt.

Art. 4 Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung

Die Sondernutzungsvorschriften mit Gestaltungsplan gehen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Döttingen vor. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt die Bau- und Nutzungsordnung, bzw. das Baugesetz vom 19. Januar 1993 und dessen Anschlusserlasse.

2

2.

Spezielle Bestimmungen

Art. 5 Baulinien, Unterflurbauten

Es gelten die Baulinien gemäss Gestaltungsplan. 2

Die spezielle Baulinie für Tiefbauten, Nebenbauten und Anlagen entlang des SBB-Areals entspricht den Möglichkeiten, welche durch die Terrainhöhenunterschiede gegeben sind. 3

Die spezielle Baulinie für Unterflurbauten ermöglicht eine sinnvolle Anordnung von Parkgeschossen. 4

Für Unterflurbauten ist innerhalb des Gestaltungsplangebietes der Grenzbau zulässig.

Art. 6 Baubereiche, Bebauung

1

Durch die Aufteilung der Sektoren in Baubereiche A/B soll die Gesamtüberbauung in Bauabschnitten sichergestellt werden. Die dazwischenliegenden Bereiche E dienen der vertikalen Erschliessung mit Treppen und Liften sowie der horizontalen Koppelung der Hauptbauten. 2

Im Baubereich Al soll ein markanter Kopfbau entstehen.

3

Die Baubereiche A2 und A3 umfassen die zwei bestehenden Fabrikgebäude. Allfällige Ersatzbauten sollten in der Höhenausdehnung nicht mehr diese starke Differenzierung aufweisen. 4

Der Baubereich B1 umfasst eine bestehende Liegenschaft, die mit dem Knotenausbau auch ersetzt werden könnte. 5

Im Baubereich B2 soll längerfristig ein Neubau mit differenziertem Bauvolumen entstehen. Auf die städtebauliche Situation ist einzugehen.

Art. 7 Ausnützung

1 Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche beträgt im Sektor A 5'000 m2 und im Sektor B 3'000 m2, sofern die Anforderungen dieser Sondernutzungsvorschriften, der Bau- und Nutzungsordnung sowie des Kant. BauG erfüllt werden können. 2

Art. 8

Die Untergeschosse werden der Bruttogeschossfläche nicht angerechnet.

Nutzung 1

Die Erdgeschosse sind bestimmt für Läden, Dienstleistungen und andere gewerbliche Nutzungen mit Publikumsverkehr.

3

2 In den Untergeschossen sind analoge Nutzungen wie im Erdgeschoss zulässig. Im übrigen dienen die Untergeschosse für Nebenräume und Parkierung. 3

Die Obergeschosse sind für Dienstleistungen, Gewerbe oder Wohnungen bestimmt.

Art. 9 Geschosszahl, Geschosshöhe

1 Grundsätzlich sind 4 Geschosse zulässig, wobei bei Neubauten und Aufstokkungen im Rahmen des Vorentscheides der Nachweis der städtebaulichen Einfügung erbracht werden muss. 2

Folgende Geschosshöhen sind zulässig:

- Erdgeschoss o.k.-o.k. - 1. Obergeschoss - 2. Obergeschoss - 3. Obergeschoss

Art. 10 Sektor A max. 4.00 m

Sektor B max. 4.00 m Sektor A max. 3.70 m Sektor B max. 3.70 m Sektor A max. 3.50 m Sektor B max. 3.00 m Sektor A max. 3.00 m Sektor B max. 3.00 m

Gestaltung 1

Alle Bauten und Anlagen sollen in ihrer Individualität in einem übergeordneten Gestaltrahmen als Gesamtüberbauung in Erscheinung treten. 2

Die Zwischenbauten (Treppenhäuser, Liftschächte) der Erschliessungsbereiche E müssen transparent und konstruktiv von den Gebäudefassaden losgelöst gestaltet werden.

Art. 11 Freiräume, Bepflanzung

1 Der Bereich zwischen der K113 und dem Baubereich A1/A2 ist als öffentlicher Platz zu gestalten wobei auch ein Missbrauch als Parkplatz zu verhindern ist. Der veränderte "Parkplatz Kantonalbank" ist übergreifend in die Gestaltung miteinzubeziehen. Es sind Hochstammlaubbäume zu pflanzen. 2

Entlang der K113 im Baubereich B2 ist eine Reihe Bäume zu pflanzen.

3

Entlang der SBB sind örtliche Begrünungsmöglichkeiten zu schaffen und im Parkplatzbereich entlang der Stützmauer sind Einzelbäume zu pflanzen. 4

Auf die Erstellung von Kinderspielplätzen kann verzichtet werden.

4

Art. 12 Erschliessung

1

Zwingende Voraussetzung der Erschliessung ist die Neugestaltung des Anschlusses Süd mit Aufweitung der K113 und der Ausbau des Anschlusses Nord. Der Anschluss Süd ersetzt die vorh. Gemeindestrassenparzelle 4 und dient ebenfalls dem Bahnareal. 2

Der Anschluss Nord ist gemeinschaftlich und dient dem Sektor A+B. Der Ausbau hat spätestens mit dem Endausbau des Sektors A oder auch bei einer Nutzungssteigerung im Sektor B zu erfolgen. Der Anschluss darf bis zu dessen Ausbau nur als Ausfahrt genutzt werden. Bis zum Zeitpunkt des Ausbaues des Anschlusses Nord gewähren die Eigentümer des Sektors A den Eigentümern des Sektors B ein Zufahrtsrecht über die Zufahrt Süd. Die definitive Lage des Anschlusses kann vom Planeintrag um max. 3.00 m nach Nord oder Süd abweichen. Dazu ist eine entsprechende Vereinbarung der Besitzer der Parzellen 3 und 1462 notwendig. 3

Im Rahmen des Planungsw4gsverfahren sind die notwendigen Verträge, Rechte und Lasten sicherzustellen.

9 altri articoli

Art. 13 Parkierunq

1 Die Parkierung für die Sektoren A und B erfolgt mindestens zu 2/3 unterirdisch.

Für die Anzahl Parkplätze gilt die VSS-Norm 641400. Die Bahnhofnähe soll dabei berücksichtigt werden.

Art. 14 Parkierung Fahrräder und Mofas

Im Rahmen der Voreingabe wird die örtliche Lage und Grösse von Abstellplätzen für Fahrräder und Mofas durch den Gemeinderat bestimmt.

Art. 15 Fussgängerbereiche

1

Die Fusswege, Vorplatzbereiche und Trottoirs sind für den öffentlichen Fussgängerverkehr offen zu halten. 2

Im Bereich der Vorplatzzonen sind private Nutzungen (z.B. Aussenverkauf,

Gartenrestaurants usw.) zulässig, sofern der Fussgängerverkehr gewährleistet bleibt.

Art. 16 Realisierung der Erschliessungsanlagen

1

Die für die Erschliessung nötigen Bauwerke sind nach §§ 34 bis 38 BauG sicherzustellen. 2 3

Die Realisierung der Erschliessung in zeitlichen Etappen ist möglich.

Der Gemeinderat kann auch Provisorien (Zufahrten, Parkplätze usw.) bewilligen.

5

Art. 17 Landabtausch, Eigentumsverhältnisse

1

Der notwendige Landabtausch wird durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern direkt geregelt. 2

Die Eigentumsverhältnisse sind rechtzeitig durch vertragliche Regelungen abzugrenzen (Alleineingentum, Miteigentum, Baurecht, Dienstbarkeiten, Nutzungsund Verwaltungsordnung) und soweit möglich im Grundbuch einzutragen.

Art. 18 Lärmschutz

Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss Art. 43 LSV der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.

Art. 19 Baugesuch, Vorentscheid

Für Neubauten und wesentliche Umbauten ist ein Vorprojekt einzureichen. Es bezweckt die Festlegung der Randbedingungen, die Regelung gestalterischer Aspekte, den Nachweis der Schallschutzvorschriften und die Sicherstellung der Erschliessung. 1

2 Der Gemeinderat erlässt einen Vorentscheid. Er kann das Vorprojekt und Baugesuch auf Kosten der Gesuchsteller begutachten lassen. 3

Als zusätzliche Grundlage für die Projektbeurteilung dient das Modell des Gestaltungsplanes. Es ist für alle Bauvorhaben bereits im Rahmen des Vorentscheides ein Einsatzmodell anzufertigen. 4

Im Rahmen der Projekteingabe können vom Gemeinderat Detailpläne über gestalterisch besonders wichtige Projektteile verlangt werden (z.B. Arkaden, Vordächer, Dachaufsichten, Gebäudeanschlüsse, Umgebungsgestaltung etc.).

Art. 20 Ausnahmen

1 Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat bewilligt werden, sofern der Zweck des Gestaltungsplanes und die städtebauliche Qualität gewahrt bleiben. 2

Abweichungen sind insbesondere zulässig aus konstruktiven Gründen, namentlich bei gemeinschaftlichen Anlagen wie Tiefgarage, Wege, Plätze usw., sowie um eine zweckmässige etappenweise Realisierung des Gestaltungsplanes zu ermöglichen.

6 3.

Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Sondernutzungsvorschriften mit dem Gestaltungsplan treten nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

1 ,295

Diese Sondernutzungsvorschriften sind vom Gemeinderat am beschlossen worden. Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:

genehmigt.

Vom Regierungsrat an der Sitzung vom

Der Landammann: Der Staatsschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

42. ZkU

Agar Dt Staatssc reiber:

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung: 12. Juli 1995

Blisa

Art. Nr.

1584

Gemeinde Döttingen; Gestaltungsplan „Tütschareal" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei

BaudepartementNortrag vom 27. Juni 1995 Gestützt auf die Unterlagen und die Beratung wird beschlossen: 1. Der Gestaltungsplan „Tütschareal" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Döttingen vom 8. Mai 1995 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 27. Juni 1995 der Abteilung Raumplanung) an - Gemeinderat 5312 Döttingen - (4) Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD - (2) Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: