Erschliessungsplan Panoramastrasse

Piano d'utilizzazione speciale · Auenstein · Abrogato il 31 gen 2025

Documento

Numero
1989-002248
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Auenstein
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
GR
Adottato
12 set 1989
In vigore dal
12 set 1989
Abrogato
31 gen 2025

Carta

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Testo

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KANTON AARGAU GEMEINDE AUENSTEIN

KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN

PANORAMASTRASSE BAULINIENPLAN

1: 500

ee © 1: 25000

Grosse | Plan Nr 0.81m? Überholt durch Plan vom: Nr. .

Verfasser // [ [ Datum INGENIEURBÜRO UV | Nov. 88 | We R. WERNLI BAUINGENIEUR sıa | Ersetzt Plan

vom: Aug.88 Nr. /O1A

Mostra tutto il testo

5000 AARAU

87433/O1B

Öffentliche Planauflage vom: 19. SER 188 bis: TB. 0KT. 10:

Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am: »9.DEz. 1988

Der a, Stellvertreter / '

Genehmigung ae ar Rat Aarau,den 72. 600 AS RRB-Nr. Z/GP vom AP SCp keltıber 1a

im Auftrage des Grossen Rates Der Siaatsschreiber:

Der Gemeindeammann re

Genehmigungsvermerk:

ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN JEBERBAUUNGSPLAN

1_Dos _Genehmigungsvertohren

Das Genehmgungsverfahrer bezieht sich nur auf die farbig

angelegten Baulimen, Strasseninen ınd Sichtzonen

Baulnren und _Strassenlinien

GR Datum = . ——— DI|CU Vom Grossen Rot oder Regierungsrat genehmigte Bauiinıen

> % . lau

Aufzunebende Boulmıen Aufzuhebende Strüssenhnen Zu

gerehmigende Baulinen

Zu genehmigende Strassenlinien

"ot Proyektierte Baulinien, de noch nicht genehmigt werder sollen

Projektierte

Strassenlimen, die noch nicht genehmigt werden

sollen

Zu genenmigende Baulinie (Art 'IO der Verordnung uber Er - stellung, Betrieb und ünterhult von elektrischen Storkstrom-

oniogen vom 7 Juh 1933)

Sıchtzonen

schwarz Sıchtime als Begrenzung der Sıchtzonen

ni ii ul

nelibiau Sıchtzone

Die heilbiau oüngeiegten Fiachen sınd standıg als Sıchtzonen freizuhalten Es durfen keine sichtbehinderhden Pflanzen, Einfriedungen oder ondere Aniagen bestehen Das Sıchtfeid

der Fahrer muss von 060m - 3U0m uber Boden fre: bieiben

2 _Zur Orientierung.

Re Hochleistungsstrasse "5

22. 2.0..7 ash Hauptverkehrsstrasse HVS e......1..srense Sammeistrosse ss ee De. | Erschhessungsstrasse ES BERSEIED Neigeib Er schliessungsstrosse ee 2 Be dunkeigrau Bestehende Wege

EIErTZD neiviolet! Genweg

228 dunxetiv:oiett Gehweg mit beschranktem Fahrverkehr RE Rodweg

ee Seitenfreiheit und Verkehrsteiler ee 2") Refugıen , Bushattestellen, Verzogerungs - und Beschleunigungsspur

Porkpiatz

EEE grun Bepfianzte Fiochen, Grunstreifen

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemass Zonenpian

Vorem Heid

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535

Ernst Salm

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Bernhard Hochstrasser-Kirchhofer

574

Weber +Co

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3)

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57)

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung: 18. September 1989

ek

Art. Nr. 2248

Grosser Rat; Behandlung von Gemeindebauvorschriften betreffend Böttstein, Auenstein, Niederwil, Aarau sowie Boswil durch die Bau- und Planungskommission - Kenntnisnahme

ÜP * p Zum erwähnten Geschäft unterbreitet die Staatskanzlei einen Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates, Sitzung vom 12. September 1989. Beschluss: 1. Kenntnisnahme. 2. Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt.

Protokollauszug an - (10) Baudepartement (mit Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates) und (mit der erwähnten Beilage) an - (5) Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5315 Böttstein - Gemeinderat 5105 Auenstein - Gemeinderat 5524 Niederwil - Gemeinderat 5000 Aarau - Gemeinderat 5623 Boswil - Staatskanzlei

Zw

Staatsschreiber: .il

Mostra tutto il testo

ge

25. Sep. 1989

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Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung: 12. September 1989

Me/am

Behandlung von Gemeindebauvorschriften betreffend Böttstein, Auenstein, Niederwil, Aarau sowie Boswil durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 23. August 1989 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): - Böttstein,

kommunaler Gestaltungsplan "Breiti" (Botschaft Nr. 4759 vom 30. Mai 1988)

- Auenstein,

kommunaler Ueberbauungsplan "Panoramastrasse" (Botschaft Nr. 5073 vom 22. Mai 1989)

- Niederwil,

Teiländerung des Bauzonenplanes "Mühleweg" (Botschaft Nr. 5074 vom 22. Mai 1989)

- Aarau,

Bauzonenplanänderung Effingerweg - Frey-HerosStrasse (Botschaft Nr. 5125 vom 7. August 1989)

- Boswil,

Aenderung der Bauordnung (Botschaft Nr. 5128 vom 7. August 1989).

Hansruedi Hess, Kirchdorf, beantragt, es sei gemäss § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes das Geschäft Nr. 4759 Böttstein, kommunaler Gestaltungsplan "Breiti" durch den Grossen Rat zu behandeln. Nach erfolgter Aussprache wird in der Abstimmung der Antrag Hess mit 64 gegen 44 Stimmen abgelehnt. Urs Meier, Baden, beantragt, es sei gemäss § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes das Geschäft Nr. 5128 Boswil, Aenderung der Bauordnung durch den Grossen Rat zu behandeln. In der Abstimmung wird der Antrag Meier mit grosser Mehrheit abgelehnt.

2

Somit werden alle durch die Kommission erledigten Geschäfte durch den Grossen Rat zur Kenntnis genommen.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident:)

Staatsschreiber:

Aufhebung

I

aas*,* SSS5 -k KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 31. Januar 2025

HJAI/CBD4

Versand:

0 4. Feb. 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.20.434 Gemeinde Auenstein; Aufhebung Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

15 März 2022 17. August 2020 bis 15. September 2020 14. November 2022 bis 13. Dezember 2022 14. Oktober 2024 8. Januar 2025 19. November 2024

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz. BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

Sechs Beschwerden konnten aufgrund deren Rückzugs abgeschrieben werden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Zweckmässigkeit der Aufhebung rechtskräftiger Sondernutzungspläne wurde im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung festgestellt. Die Gesamtrevision Nutzungsplanung wurde am 21. August 2024 genehmigt.

3. Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenplanung hat die Gemeinde Auenstein auch die bestehen­ den Sondernutzungspläne überprüft. Sondernutzungspläne, deren Inhalte inzwischen umgesetzt und

https://igeko5/igeko/WebDav/16/FRM_d133d7a0f53Md580a7a09165Bb2228G.6jgj614fnr17nr55skpsi2dmc5/(i133d7a0f53b4d580a7a0916S8b2228e/igBko.modules.(iok, IDok/2331025/20250110_bdv_20.434.docx

realisiert worden oder bei denen die enthaltenen Regelungen (Baulinien, Strassenabstände etc.) durch allgemein geltendes Recht abgedeckt sind, werden aufgehoben. Raumplanerisch bedeutsam ist insbesondere die Aufhebung der beiden Überbauungspläne "Panora­ mastrasse" und "Chileacherweg Panoramastrasse" sowie des Waldbaulinienplans "Chilenacher", die Baulinien zur Unterschreitung der gesetzlichen Waldabstände enthalten. Diese Vorgaben wurden in die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) überführt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Auenstein am 14. Oktober 2024 beschlossene Aufhebung folgender Vorlagen: • Gestaltungsplan (Überbauungsplan) "Guggebüel" vom 1. September 1987 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Grabenacherweg" vom 19. Januar 1988 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Heerenweg" vom 8. November 1988 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Panoramastrasse" vom 12. September 1989 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Chileacherweg Panoramastrasse" vom 19. Dezember 1989 • Waldbaulinienplan "Chilenacher" vom 11. November 1998

Die verbindiichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 14. Oktober 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 15. März 2022 ohne Vorbehaite abgeschiossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteiiung 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen {§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination

Die vorliegende Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne "Guggebüel", "Grabenacherweg", "Heerenweg", "Panoramastrasse", "Chileachenweg Panoramastrasse" sowie des Waldbaulinienplans "Chilenacher" und die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordi­ niert zu genehmigen.

4.3 Raumpianerische Beurteiiung Die Inhalte der aufzuhebenden Sondernutzungspläne wurden weitgehend umgesetzt und realisiert. Wie im Planungsbericht erläutert, regelt § 111 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Bau­ gesetz, BauG) die vom Strassenmark gemessenen Abstände. Kantonale verkehrsplanerische Inte­ ressen sind nicht betroffen.

2 von 4

« 4.3.1 Waldabstand

Die Überbauungspläne "Panoramastrasse" und "Chileacherweg Panoramastrasse" beinhalten Bauli­ nien, die gestützt auf § 48 Abs. 3 BauG grössere oder kleinere Abstände vorsehen. Diese Baulinien wurden im Jahr 1998 in den Waldbaulinienplan "Chilenacher" übernommen und teilweise angepasst beziehungsweise ergänzt. Die reduzierten Waldabstände wurden im Rahmen der Nutzungspla­ nungsrevision in den Bauzonenplan sowie in die BNO integriert. Somit kann der Aufhebung der bei­ den Überbauungspläne sowie des Waldbaulinienplans aus waldrechtlicher Sicht zugestimmt werden.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Die Aufhebung Sondernutzungspläne, beschlossen vom Gemeinderat Auenstein am 14. Oktober 2024, wird genehmigt. 2.

Dip Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

fepharT^igé legierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Schürmatt 1, 5105 Auenstein • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei

der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­

setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthaiten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soii, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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