Gestaltungsplan Sandacher
Piano d'utilizzazione speciale · Freienwil
Documento
- Numero
- 2009-000698
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Freienwil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 6 mag 2009
- In vigore dal
- 6 mag 2009
Carta
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Testo
SNP-4028-2009-E.pdf
Kanton Aargau, Gemeinde Freienwil
•
16. Februar 2009
Gestaltungsplan ,Sandacher' Gemäss § 21 BauG
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwett Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften
—CD6 10,2ex‚g
Mitwirkung vom: Vorprüfungsbericht vom: Mitwirkungsbericht vom:
08.A2.2.00e
Öffentliche Auflage vom:
04,03 —Ce? Ab.2.008
Beschloss
om Gemeinderat am:
eindeammann
Renä Wehrli
Genehmigung
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 6 , na; Zooct Der Staatsschreiber: /
Verfasser Elias Leimbacher Architektur
Reitweg 2 www.el-ar.ch
Gestaltungsplan 'Sandacher', Parzelle 154, Freienwil
8400 Winterthur [email protected]
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Kanton Aargau, Gemeinde Freienwil
16, Februar 2009
Der Gemeinderat von Freienwil erlässt, gestützt auf § 25 Abs. 2 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften(SNV).
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile
1
Der Gestaltungsplan umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.
2 Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1: 500. 3 Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsplanung und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans.
Art. 2 Ziel und Zweck
Der Gestaltungsplan Sandacher bezweckt und regelt im Sinne von § 21 BauG des Kantons Aargau die Erstellung einer ortsbaulich vorzüglichen Bebauung, sowie die Sicherstellung deren architektonischen Einpassung in die einzigartige Topographie. Folgendes soll damit erreicht werden: - Städtebaulich klare Grunddisposition der Bebauung mit hoher Architekturqualität bei Respektierung der umgebenden Bauten. - Optimale Eingliederung der Bebauung in die spezielle topographische Situation. - Die sorgfältige, naturnahe Gestaltung der Aussenräume (z.B. der Scharte). - Rationelle und zweckmässige Erschliessung vom Sandacherweg. - Haushälterischer Umgang mit dem Boden. - Rahmenbedingungen für die Planung einer attraktiven, zeitgemässen, alters- und behindertengerechten Wohnbebauung.
Art. 3 Verhältnis zum übergeordneten Recht
' Soweit der Gestaltungsplan Sandacher nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Freienwil. Das übergeordnete eidgenössische und kantonale Recht bleibt vorbehalten (Bau, Raumplanung und Umweltschutzgesetzgebung). 2
Gestaltungsplan 'Sandacher', Parzelle 154, Freienwil
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Kanton Aargau, Gemeinde Freienwil
16. Februar 2009
Bebauung
Art. 4 Baufeld
1 Das Baufeld für Hochbauten im Situationsplan 1: 500 bezeichnet die maximale Ausdehnung der Hochbauten und ersetzt deren zonengemässe Grenz- und Gebäudeabstände. Balkone dürfen über das Baufeld hinausragen.
2
Das Baufeld für Tiefbauten zeigt die maximale Ausdehnung des Untergeschosses.
3 Einzelne Kleinbauten sind auf der ganzen Parzelle unter Berücksichtigung der geltenden BNO zugelassen. Sie dürfen je Baute eine Grundfläche von 15 m2 nicht überschreiten.
4
Die Hauptwohnseite muss nach Süden und oder Westen gerichtet sein.
Art. 5 Höhe der Bauten / Attika
1
Die maximale Geschosszahl wird auf drei Vollgeschosse und ein Attikageschoss festgelegt.
2 Das Attikageschoss muss auf der Nord- und der Ostseite des Gebäudes mind. einen Abstand von 3 m' zur Fassade einhalten.
3
Die Höhenkote des fertigen Bodens im Erdgeschoss (F.B. EG) darf höchstens die Kote von 478.50 m.ü.M erreichen.
Art. 6 Umgebung
1 Die Aussenraumgestaltung muss mit einem Landschaftsarchitekten als Konzept ganzheitlich ausgearbeitet werden und muss zusammen mit dem Baugesuch eingereicht werden. 2 Die Eigenheit der Böschung / Scharte ist zu berücksichtigen und im Sinne ihrer extensiven Bewachsung zu erhalten oder gestalten.
§ Fassaden 1 Die Fassadengestaltung soll die Bebauung gliedern. Dafür ist das Volumen durch eine mindestens 2 m breite Pufferzone, die als Erschliessung dienen kann, zu unterteilen. Das Attikageschoss darf durchgehend sein. 2 Technisch bedingte Dachaufbauten und Ausgänge in die Dachebene müssen als Teil einer Dachlandschaft, als 5. Fassade, sorgfältig gestaltet werden.
Gestaltungsplan 'Sandacher', Parzelle 154, Freienwil
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Kanton Aargau, Gemeinde Freienwil
16. Februar 2009
Art. 8 Erschliessung / Garagierung
Der Zugang zur Bebauung hat über den durch das Volumen und die topografische Scharte gebildeten, als Hof wirkenden, Aussenraum zu erfolgen.
1
2
Die Parkierung ist als Tiefgarage vorzusehen und direkt auf Niveau Sandacherweg zu erschliessen.
Art. 9 Nutzungsqualität /Ökologie
' Die Norm SN 521 500 ,Behindertengerechtes Bauen' ist zu beachten. 2
Die Bebauung soll kompakt sein und mindestens dem Minergie-Standard entsprechen.
Schlussbestimmungen
Art. 10 Inkrafttreten
1
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2
Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Gestaltungsplan 'Sandacher', Parzelle 154, Freie nwil
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
06. Mai 2009
Nr. 2009-000698
Gemeinde Freienwil; Gestaltungsplan "Sandacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
8. Dezember 2008 11. August 2008 4. September 2008 bis 6. Oktober 2008 23. Februar 2009 1. April 2009 3. April 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan hat zum Ziel, die Erschliessung und Überbauung auf der topografisch schwierigen Parzelle 154 zu sichern. Die Eigenheit des Orts soll erhalten werden. Der Gestaltungsplan fixiert auf der Parzelle 154 ein Baufeld für Hochbauten sowie ein Baufeld für Tiefbauten. Zudem legt er die Lage der Zufahrt (motorisierter Individualverkehr) sowie des Zugangs (Fussgänger) fest. Die Aussenraumgestaltung muss gemäss Vorgabe des Gestaltungsplans mit einem Landschaftsarchitekten als Konzept ganzheitlich ausgearbeitet werden. Die Fassadengestaltung soll die Bebauung gliedern. Dafür ist das Bauvolumen durch eine mindestens 2 m breite Pufferzone, die als Erschliessung dienen kann, zu unterteilen. Die Bebauung ist kompakt auszugestalten und muss mindestens dem Minergie-Standard entsprechen. Die Norm behindertengerechtes Bauen ist zu beachten. Die Parkierung ist als Tiefgarage vorzusehen und direkt auf Niveau Sandacherweg zu erschliessen.
Versand: 11. Mai 2009
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Festlegungen im Gestaltungsplan basieren auf dem Resultat verschiedener sorgfältig erarbeiteter Projektstudien. Das Basisprojekt sieht einen vom Hang freigestellten, klar modellierten dreigeschossigen Baukörper mit Attika vor. Die konzentrierte Anordnung des Baukörpers erlaubt einen grossen Hofraum, welcher gegen Nordwesten von den Geländekanten der Scharte begrenzt wird. Der Gestaltungsplan sichert mit der Zäsur, dass das Bauvolumen nicht als zusammenhängendes Grossvolumen wahrgenommen wird. Die nach Gestaltungsplan geforderte konzeptionelle Erarbeitung der Aussenraumgestaltung durch einen Landschaftsarchitekten gewährleistet eine angemessene Qualität. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Sandacher" der Gemeinde Freienwil vom 23. Februar 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar.
-3-
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Schulhausplatz 2, 5423 Freienwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: