Erschliessungsplan Hinterdorf

Piano d'utilizzazione speciale · Dottikon

Documento

Numero
12.174
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Dottikon
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
25 ott 2013
In vigore dal
25 ott 2013

Carta

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File

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Testo

SNP-4065-2013-E.pdf

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1. Genehmigungsinhalt

z "m F Fr ar nannten fürBauten Erschliessungsplan "Hinterdorf' gemäss $ 17 BauG Kanton Aargau rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) Departement f Bau, Verkehr und Umwelt Woh Nn- und mn blau Sichtzone Mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A a Gewerbezone

Abteilung Raumentwicklung

Situation 1:500

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Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

0e0000® Perimeter des Erschliessungsplanes R ' Mitwirkungsbericht vom: Wa, Ernst. nn Geschützte Einzelbäume 3 Vorprüfungsbericht vom: — u. 2.4. MAL 208... Oeffentliche Auflage vom: ———— ann 2.3.1.2. bis 23. ML 208

Beschlossen vom Gemeinderat am; N &

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Genehmigung:

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I 1.

Genehmigung

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Datum:

25. Oktober 2013 HSPE/icap

Nr.

BVURO. 12.174-1

Gemeinde Dottikon; Erschliessungsplan "Hinterdorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

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Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

24. Mai 2013 28. Juni bis 29. Juli 2013 12. August 2013 14. August 2013 29. September 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 3 1 . März 2004 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Parzelle 1677 liegt in der WG-Zone und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Sie grenzt im Nordosten an die Kantonsstrasse K 266. Der südwestliche Bereich der Parzelle 1677 wird von der Fildistrasse, der nordöstliche Bereich von der K 266 her erschlossen. Die beiden Erschliessungsstrassen werden durch einen Fussweg verbunden werden. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: -

Erschliessungsplan "Hinterdorf', Massstab 1:500

Versand:

3 fj, Okt.

2013

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Es bestand für die K 266 ein rechtskräftiger kantonaler Überbauungsplan "Landstrasse M" beziehungsweise "Landstrasse M, OV. Strasse 99" vom 22. Februar 1972. Dieser Plan enthielt Baulinien und Ausfahrtsbeschränkungen. An der Sitzung vom 1. Mai 2013 hat der Regierungsrat dessen Aufhebung genehmigt. Dem vorliegenden Erschliessungsplan steht diesbezüglich somit nichts mehr entgegen. Das geplante Erschliessungskonzept ist situationsgerecht. Es werden die für die hinreichende Erschliessung des Gebiets erforderlichen Strassen- und Baulinien sowie die Sichtzonen verbindlich festgelegt. Als mögliche Verbindung der beiden Erschliessungsstrassen wird ein Trassee für einen Fussweg ausgeschieden. Entgegenstehende kantonale Interessen oder Vorschriften liegen nicht vor. Die Festlegungen im Plan erfüllen die Anforderungen gemäss § 17 BauG. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Hinterdorf" der Gemeinde Dottikon vom 12. August 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.

-3-

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler Gemeinderat, Bahnhofstrasse 23, 5605 Dottikon Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Abteilung Verkehr BVU

Sltephan Attiger Regierungsrat