KNP K274 Landstrasse

Piano d'utilizzazione · Argovia

Documento

Numero
0612
Tipo
Piano d'utilizzazione
Sottotipo
Pianificazione d'utilizzazione, sezione trasporti (AVK)
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
GR
Adottato
10 giu 1986
In vigore dal
10 giu 1986

Carta

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KNP-1986-0612-E.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

21. Oktober 2009

Nr. 2009-001564

Gemeinde Spreitenbach; Erschliessungsplan "Sandäckerstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Protokollauszug an den Regierungsrat Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Kommunaler Nutzungsplan, der den ursprünglichen kantonalen Nutzungsplan ändert

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

20. April 2009 16. April 2009 28. April 2009 bis 27. Mai 2009 27. Juli 2009 27. Juli 2009 2. September 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 18. Februar 2009 ab (Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung "P 046 Zentrumsplanung"). 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Erschliessungsplan "Sandäckerstrasse" dient der Erschliessung der Zone HG-Ost und der Zone WG4 östlich der grossen Einkaufszentren zwischen dem Tivoli und der Rütistrasse. Gleichzeitig werden innerhalb des Planungsperimeters die notwendigen Flächen und Lichtraumprofile für die zukünftige Stadtbahn freigehalten. Der vorgesehene Ausbau der Sandäckerstrasse wird mit Strassenlinien sichergestellt (Enteignungsrecht nach § 132 Baugesetz, BauG). Die Aufteilung der Fahrspuren erfolgt im nachfolgenden Projektverfahren. Die als Informationsinhalt eingetragenen Verkehrsraum- und Spurbreiten sind auf die Anforderungen des Schwerverkehrs und der öffentlichen Verkehrsmittel (Gelenkbusse) abgestimmt. Die Strassenführung und das Stadtbahntrassee kreuzen sich spitzwinklig im Bereich des mittig geplanten Anschlusskreisels. Das dargestellte Bahntrassee entspricht dem gegenwärtigen Stand der übergeordneten Planung. Die vom Bahntrassee hauptsächlich betroffenen Strassen (Industrie- und Sandäckerstrasse) sind Gemeindestrassen. Versand: 27. Oktober 2009

-2-

Der mittels Strassen- und Baulinien gesicherte, neue Kreisel auf der Sandäckerstrasse erschliesst im Wesentlichen die Zone WG4 und zu einem untergeordneten Teil die Zone HG-Ost (Planeintrag: maximal 20 % des Gesamtverkehrs; Ausfahrtsdosierung oder Ausfahrtssperre). Die Haupterschliessung der Parzelle HG-Ost hat über den bestehenden Anschluss an der Industriestrasse zu erfolgen, da sonst der Knoten Landstrasse/Zentrumsstrasse überlastet würde. Die Materialanlieferung für die WG4-Zone erfolgt von der Landstrasse K 274 über einen Anschluss auf der Höhe der Parzelle 1212 (Rütistrasse). Damit der Verkehr auf der Landstrasse nicht behindert wird, wird der Knoten Rütistrasse–Landstrasse nur für das Rechtsabbiegen und Rechtseinbiegen ausgestaltet. Für Fussgängerinnen und Fussgänger sieht der Erschliessungsplan auf beiden Seiten der Sandäckerstrasse Gehwege, auf Niveau "+1" durchgehende Fusswegverbindungen vor, deren Ausgestaltung und genaue Lage im Baubewilligungsverfahren definiert werden. Sie verbinden das Zentrumsgebiet mit dem Industriegebiet und den Sportanlagen. Von der neuen Fussgängerbrücke soll parallel zur Landstrasse ein Abgang zur StadtbahnHaltestelle "Shoppi-Tivoli" erstellt werden. Diese Fusswegführungen auf Niveau "+1" entsprechen dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde Spreitenbach. Der Erschliessungsplan sichert mit einem Freihaltebereich mit Lichtraumprofil die geplante Stadtbahn. Die Haltestelle "Shoppi-Tivoli" wird mit entsprechenden Baulinien von Hochbauten freigehalten. Sie soll mit einer Publikumsplattform überdeckt werden können. Die bestehenden, rechtskräftigen kommunalen Baulinien in diesem Gebiet werden den neuen Gegebenheiten angepasst. Die neuen Baulinien weisen einen Abstand von 10 m ab neuem Strassenrand Sandäckerstrasse auf. In der Ecke Sandäcker-Landstrasse soll die Stadtbahn überbaut werden können, damit eine städtebaulich sinnvolle Lösung entsteht. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan wird die Erschliessung der rechtskräftig eingezonten Parzellen im Gebiet "Sandäcker" gesichert. Damit wird der Erschliessungspflicht gemäss § 33 BauG nachgekommen.

-3-

Die mit Strassenlinien gesicherten Erschliessungsstrassen erweisen sich unter Berücksichtigung der notwendigen betrieblichen Vorkehren insgesamt als verkehrsplanerisch zweckmässig. Für die Sandäckerstrasse bleibt mit der gewählten Maximalvariante der erforderliche Planungsspielraum für die Detailprojektierung erhalten. a)

Trassee Stadtbahn

Der Grosse Rat hat mit Beschluss vom 2. Mai 2006 die Stadtbahn Limmattal/ Trasseesicherung im Richtplan festgesetzt. Diese Festsetzung ist behördenverbindlich und von der Gemeinde richtigerweise in der vorliegenden Planung aufgenommen worden. Zur genauen Trasseeführung der Stadtbahn bestehen noch keine eigentumsverbindlichen Pläne oder Beschlüsse. Die städtebaulichen Anliegen, das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer an der Erschliessung und Überbauung der Areale sowie der Auftrag zur Freihaltung des Stadtbahntrassees erforderten eine vertiefte Überprüfung möglicher Lösungen. Im Hinblick auf die räumlichen und betrieblichen Bedürfnisse einer künftigen Stadtbahn wurden alternative Erschliessungsvarianten zwischen der Gemeinde und den kantonalen Fachstellen geprüft. Als Ergebnis hat sich die nun vorgelegte Erschliessungsvariante mit neuem Erschliessungskreisel Sandäcker als die Beste unter den denkbaren Varianten erwiesen. Um zu vermeiden, dass die Realisierung der Stadtbahn durch den Bau der Erschliessungsanlagen negativ präjudiziert wird, ist auch in den nachfolgenden Baubewilligungsverfahren nebst anderem sicherzustellen, dass die Funktion, Ausgestaltung und Dimensionierung der Sandäckerstrasse im Wesentlichen auf die Erschliessung der "Oberi Grabächer" und als OeV-Achse beschränkt wird. Die Haupterschliessungsachsen müssen weiterhin die Landstrasse und die Industriestrasse bilden. Die diesbezüglichen baulichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sind bei der Projektierung der Erschliessungsanlagen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abzustimmen. b)

Verkehrsführung Sandäckerstrasse

Das dem Erschliessungsplan zugrunde gelegte Betriebskonzept sieht einen grosszügigen Ausbau der Sandäckerstrasse vor. Die Sandäckerstrasse soll als 2-spurige Verbindung von der Industriestrasse zur Landstrasse (K 274) geführt werden. Eine à Niveau-Kreuzung von Strasse und Stadtbahn ist nach heutiger Einschätzung mittels Lichtsignalanlagen und den hier vorgesehenen, genügend grossen Stauräumen verkehrstechnisch möglich, allenfalls unter Einschränkung gewisser Verkehrsbeziehungen für den motorisierten Individualverkehr. Im Rahmen des Stadtbahnprojekts wird sich langfristig zeigen müssen, ob der vorgesehene Kreisel genügt oder zum Beispiel mit einer Lichtsignalanlage nachgerüstet werden muss. c)

Städtebauliche Situation

Der Erschliessungsplan hält die nach derzeitigem Planungsstand benötigten Freiflächen für das Stadtbahntrassee inklusive Lichtraumprofil frei und beschränkt in diesen eckseitigen Parzellenbereichen eine Überbauung auf auskragende Obergeschosse. Der Erschliessungsplan scheidet hierzu Bereiche mit Durchfahrtsrecht für die Stadtbahn inklusive Sichtzonen aus. Dieser Raum ist von jeglichen Einbauten freizuhalten. Die Gesamtbreite von 15 m (9 m Trasseebreite sowie je drei Meter Abstand) sowie die lichte Höhe (UK Decke) von 6,5 m ist aus fachlicher Sicht ausreichend und gewährleistet für die nachfolgende Projektierung einen angemessenen Planungsspielraum. Baubewilligungen für Vorhaben über dem Freihaltebereich setzen ein mit einer Dienstbarkeit geregeltes Durchfahrtsrecht voraus.

-4-

Über der Haltestelle auf Niveau "+1" ist im Erschliessungsplan eine Publikumsplattform als Begegnungszone im Freien mit Strassencafé, Verkaufsständen, Ausstellungen und dergleichen vorgesehen. Dies ist funktional sowie städtebaulich zweckmässig. d)

Umsetzung

Die städtebauliche Situation im Bereich der Durchfahrt der Stadtbahn, die vielfältigen Nutzungsansprüche auf engem Raum und die künftige Zentrumsfunktion dieses Siedlungsteils stellen hohe Anforderungen an die Ausgestaltung der Bauprojekte. Im Rahmen der nachfolgenden Planungen ist daher eine eingehende Auseinandersetzung mit der Detailprojektierung notwendig. Dazu gehören insbesondere Fragen wie die städtebaulich ansprechende Ausgestaltung des Sockelbereichs, die Gebäudestellung, die Fassadenbildung, die Nutzung des Sockelbereichs, die attraktive Aussenraumgestaltung und Fussgängerführung, aber auch die Freiraumnutzung sowohl für den Busvorlauf wie auch für die Realisierung der Stadtbahn. Im Hinblick auf städtebauliche Studien zur attraktiven Gestaltung des Korridors der Stadtbahn enthält der vorliegende Erschliessungsplan einen angemessenen Planungs- und Anordnungsspielraum. Ergeben sich aus diesen vertiefenden Arbeiten neue Erkenntnisse, was aus planerischer Sicht aufgrund der Komplexität, der Dimension und des Zeithorizonts der anstehenden Teilprojekte denkbar ist, kann nötigenfalls eine Anpassung der vorliegenden Planung geprüft werden. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Sandäckerstrasse" der Gemeinde Spreitenbach vom 27. Juli 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.

-5-

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Poststrasse 13, 8957 Spreitenbach  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

5•

Me/ek

März 1991

Behandlung von Gemeindebauvorschriften betreffend Spreitenbach durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 22. Februar 1991 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates das folgende Geschäft in eigener Kompetenz gemäss Antrag des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): - Spreitenbach, kommunaler Ueberbauungsplan "Industriestrasse West-Furttalstrasse", Aenderung 1989 (Botschaft Nr. 5619 vom 7. Januar 1991) Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an den Regierungsrat Präsident:

Staatsschreiber: i V.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Kommunaler Nutzungsplan, der den ursprünlichen kantonalen Nutzungsplan ändert

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

30. Juni 1987

Sa/hu

Behandlung von Gemeindebauvorschriften betreffend Birr, Hellikon, Aristau, Biberstein, Freienwil, Bergdietikon, Rudolfstetten, Spreitenbach, Uerkheim, Hunzenschwil sowie Mettau durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission.an ihrer Sitzung vom 10. Juni 1987 gestützt auf 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): - Birr; Zonenplanänderung "Dorfkernzone" (Botschaft Nr. 4463 vom 13. April 1987) - Hellikon; Aenderung Bauordnung (Botschaft Nr. 4467 vom 27. April 1987) - Aristau; kommunaler Ueberbauungsplan "Mösliacker" (Botschaft Nr. 4481 vom 11. Mai 1987) - Biberstein; kommunaler Gestaltungsplan "Dorfkern" (Botschaft Nr. 4482 vom 11. Mai 1987) - Freienwil; kommunaler Ueberbauungsplan "Dorfstrasse Süd" (Botschaft Nr. 4483 vom 11. Mai 1987) - Bergdietikon; kommunaler Ueberbauungsplan "Industrie Mitte" (Botschaft Nr. 4484 vom 18. Mai 1987) - Rudolfstetten; kommunaler Ueberbauungsplan "Hofacker-SchösslerSüdik", Abänderung Grossbuch (Botschaft Nr. 4485 vom 18. Mai 1987) - Spreitenbach; kommunaler Ueberbauungsplan "Türliackerstrasse" (Botschaft Nr. 4486 vom 18. Mai 1987) - Uerkheim; kommunaler Ueberbauungsplan "Grossmatten" (Botschaft Nr. 4487 vom 18. Mai 1987) - Hunzenschwil; kommunaler Ueberbauungsplan "Birenacher" mit Spezialbauvorschriften und Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 4492 vom 25. Mai 1987) - Mettau; kommunaler Ueberbauungsplan "Gewerbezone" (Botschaft Nr. 4493 vom 1. Juni 1987) Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Kommunaler Nutzungsplan, der den ursprünglichen kantonalen Nutzungsplan ändert

Ursprünglicher KNP Beschluss Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

Sa/hu

10. Juni 1986

Gemeinde Spreitenbach; kantonaler Ueberbauungsplan K 274; Genehmigung

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 27. Januar 1986. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Ulrich Fischer, Seengen. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten wird mit Mehrheit beschlossen. Diskussionslos wird vom Rat mit 96 Stimmen, ohne Gegenstimme, beschlossen: Der im Einspracheverfahren bereinigte kantonale Ueberbauungsplan K 274 in Spreitenbach wird genehmigt.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident:

Staatsschreiber: i.V.

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