Bauzonen- und Kulturlandplan Seckackerweg
Piano d'utilizzazione · Hendschiken · Abrogato il 5 mar 2025
Documento
- Numero
- 2016-000921
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Hendschiken
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 17 ago 2016
- In vigore dal
- 17 ago 2016
- Abrogato
- 5 mar 2025
Carta
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File
NUPLA-4198-2016-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 17. August 2016
Versand: 24. August 2016
Regierungsratsbeschluss Nr. 2016-000921 Gemeinde Hendschiken; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Zonenplanänderung "Seckackerweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
7. April 2016 13. April 2016 bis 26. April 2016 – (unwesentliche Änderung gemäss § 25 Abs. 3 BauG) 26. April 2016 27. Juni 2016 30. Mai 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Vereinfachtes Verfahren Das vereinfachte Verfahren gemäss § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 findet Anwendung bei unwesentlichen Änderungen. Eine solche unwesentliche Änderung des allgemeinen Nutzungsplans, die der Gemeinderat be2 schliesst, darf in einem zusammenhängenden Gebiet eine Fläche von höchstens 200 m betreffen. Bestehende Strassenflächen werden nicht mitgerechnet (§ 11 Bauverordnung, BauV). Gemäss Planungsbericht beträgt die von der Änderung betroffene Fläche exklusive der Strassenflächen lediglich 147 m² (Strassenböschung). Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens sind erfüllt. 1.3 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 BauG durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.4 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Hendschiken am 26. April 2016 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan 1:2'500 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 14. Juni 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die an die Dottikerstrasse (K 388) angrenzende Strassenparzelle 944 dient der Erschliessung der anstossenden Grundstücke. Die Strasse führt in den Seckackerweg. Dieser erschliesst die nördlich in der Wohnzone liegenden Parzellen und führt dann als Flurweg weiter. Die Strassenparzelle 944 ist bisher keiner Nutzungszone und der Seckackerweg im Bereich der Grundstücke 892 und 942 fälschlicherweise der Landwirtschaftszone zugewiesen. Beide Anlagen dienen seit jeher der Erschliessung der Bauzone und sind entsprechend ausgestaltet. Diese unzweckmässige Zonenzuweisung soll bereinigt werden. Die angestrebte Teiländerung umfasst eine Fläche von 145 m 2 Strassenfläche in der Landwirtschaftszone sowie 744 m 2 keiner Nutzungszone zugeteilte Strassenfläche (597 m²) und Böschungsfläche (147 m²). Insgesamt sollen somit 889 m2 der Wohnzone W2 zugeteilt werden. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 7. April 2016 ohne Vorbehalte. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 3.3 Regionale Abstimmung Die Vorlage ist von untergeordneter Bedeutung und hat keine überörtlichen Auswirkungen. Eine regionale Abstimmung ist nicht notwendig.
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3.4 Nutzungsplan Siedlung Einzonungen Generell können Einzonungsanträge seitens Kanton unabhängig von Bedarf und Festlegungen im Richtplan erst genehmigt werden, wenn die Genehmigung des geänderten kantonalen Richtplans durch den Bundesrat vorliegt (Art. 38a Abs. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG]) oder die einzuzonenden Flächen wert- und flächengleich kompensiert werden. Eine Ausnahme scheint dann zulässig, wenn die zu zonierenden Strassen bereits seit jeher den Bauzonen zuzurechnen sind (zum Beispiel nachweislich der Erschliessung dienende und genügende Strassen am Zonenrand, die nicht als Bauzone bezeichnet sind, jedoch innerhalb der Bauzonengrenze liegen). 3.4.1 Erschliessung Die bestehende Parallelstrasse (Teilparzelle 944) längs der Kantonsstrasse ist aus fachlicher Sicht verkehrstechnisch ungenügend an die Kantonsstrasse angebunden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bauzone zu weiten Teilen bereits überbaut ist, stellt dieser Umstand die vorgesehene Korrektur (Zonierung der Strasse) aber nicht in Frage. Gemäss Stellungnahme der Gemeinde Hendschiken vom 11. Februar 2016 beurteilt die Gemeinde das aktuelle sowie das zukünftig zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Quartier als "unbedeutend". Unter Berücksichtigung dieser Situation beurteilt sie die Anbindung des Seckackerwegs als nicht optimal, aber genügend. Die Gemeinde macht geltend, dass im Alltag keine verkehrstechnischen Probleme bestehen. 3.5 Nutzungsplanung Kulturland Die Änderung betrifft Strassenflächen sowie eine Böschung und hat keine Reduktion der Fruchtfolgefläche zur Folge. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Zonenplanänderung "Seckackerweg", beschlossen vom Gemeinderat Hendschiken am 26. April 2016, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin
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Verteiler • Gemeinderat, Schulweg 3, 5604 Hendschiken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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