Elfingen Bauzonenplan
Piano d'utilizzazione · Böztal
Documento
- Numero
- 1995-001382
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Böztal
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- GR
- Adottato
- 21 nov 1995
- In vigore dal
- 21 nov 1995
Carta
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File
NUPLA-4097-1995-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung: 21. November 1995
JFG/ek
Art. Nr.
1382
(7085) Gemeinde Elfingen; glibe'Genehmigung mit Auflagen und Feststellungen; Publikation; Auftrag an taatskanzlei Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 27. September 1995. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht verlangt. In gesamthafter Abstimmung wird mit deutlicher Mehrheit beschlossen: 1. Folgende Teile der am 26. November 1993 von der Gemeinde Elfingen verabschiedeten Vorlage werden nicht genehmigt, und es werden folgende Auflagen und Feststellungen gemacht: 1.1 Bauzonenplan Waldgrenzen Der Gemeinderat wird aufgefordert, die nach Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Bau- und Nutzungsordnung a) Es wird festgestellt, dass jene Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind. b) § 71 BNO wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird angewiesen, eine Vorschrift zu erlassen, die den Anforderungen von Art. 53 RTVG entspricht, und die Zonen zu bezeichnen, in denen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 lit.a RTVG die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ausnahmsweise untersagt werden darf. Abt. Raumplanung
2 9. Nov. 1995
Nr.
Chef
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2. Im übrigen werden der Bauzonenplan, der Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Elfingen vom 26. November 1993 genehmigt. 3. Die Gemeinde Elfingen wird aufgefordert, die Auflage gemäss der Ziffer 1.2.b im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5077 Elfingen - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:
Staatsschreiber: