KNP K204 Wiggertalstrasse
Piano d'utilizzazione · Argovia
Documento
- Numero
- 2025-000741
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Sottotipo
- Pianificazione d'utilizzazione, sezione trasporti (AVK)
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Raumentwicklung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 5 giu 2012
- In vigore dal
- 25 giu 2025
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Argovia con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
KNP-2025-000741-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
REGIERUNGSRAT
REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2025-000741 Gemeinden Aarburg, Oftringen, Rothrist, Zofingen und Strengelbach; Kantonaler Nutzungsplan K204 Wiggertalstrasse; Teilaufhebung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Vortrag vom 10. Juni 2025 Sitzung vom 25. Juni 2025
Versand: 30. Juni 2025
Beschluss 1. Der folgende Kantonale Nutzungsplan wird teilweise aufgehoben: • Gemeinden Aarburg, Oftringen, Rothrist, Zofingen und Strengelbach, Kantonaler Nutzungsplan K204 Wiggertalstrasse, genehmigt vom Grossen Rat am 5. Juni 2012 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation des Beschlusses im Amtsblatt beauftragt.
Joana Filippi Staatsschreiberin
Verteiler • Gemeinderat, Städtchen 37, 4663 Aarburg • Gemeinderat, Zürichstrasse 30, 4665 Oftringen • Gemeinderat, Bernstrasse 108, 4852 Rothrist • Stadtrat, Kirchplatz 26, 4800 Zofingen • Gemeinderat, Brittnauerstrasse 3, 4802 Strengelbach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt)
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit sie das Gericht sie gewährt. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Mostra tutto il testo
2 von 2
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 25. Mai 2022
Versand: 2. Juni 2022
Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000668 Gemeinde Zofingen; Kantonaler Nutzungsplan "K 204 Wiggertalstrasse"; Teiländerung Teilabschnitt Mühlemattstrasse; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Vortrag vom 16. Mai 2022 Beschluss 1. Die Teiländerung des kantonalen Nutzungsplans "K 204 Wiggertalstrasse", Teilabschnitt Mühlemattstrasse in der Gemeinde Zofingen wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler (ohne Bericht) • Stadtrat, Stadthaus Kirchplatz, Kirchplatz 26, 4800 Zofingen (ohne Bericht) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Raumentwicklung BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt)
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit sie das Gericht sie gewährt. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
2 von 2
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
NVOG/St
Datum Genehmigung: 22.09.2014
Versand:
23 Sgp
2014
Geschäfts-Nr. BVURO.12.133-1 Gemeinde Zofingen; Erschliessungsplan "Aktualisierung Sondernutzungsplanung"; Geneh migung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
26. März 2013
Öffentliche Auflage
2. November 2013 bis 2. Dezember 2013
Beschluss Gemeinderat
22. Januar 2014
Ablauf der Beschwerdefrist
24. März 2014
Eingereicht zur Genehmigung
20. August 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 3. April 2013 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Stadt Zofingen verfügt über eine grössere Anzahl rechtskräftiger Sondernutzungspläne älteren Datums. Da sich die rechtliche und planerische Situation seit deren Erlass teilweise wesentlich ge ändert hat, wurden alle Sondernutzungspläne überprüft und falls notwendig aktualisiert beziehungs weise werden aufgehoben.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20140909_BDV_12.133.docx
Die Überprüfung der Sondernutzungspläne erfolgte gemäss den übergeordneten Zielvorgaben des Raumplanungsgesetzes und des Baugesetzes, dass der Boden Umwelt schonend, Land sparend und wirtschaftlich zu nutzen ist. In früheren Jahren wurden Strassenräume sehr grosszügig mittels Strassenlinien ausgeschieden und für spätere Strassenausbauten wurden die Baulinien in einem grosszügigen Abstand zur Strassenlinie festgelegt. Bei genügend ausgebauten Strassen sollen daher auf diese Strassenlinien ver zichtet werden und die Abstände für Bauten und Anlagen nach § 111 BauG zur Anwendung gelan gen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: • Erschliessungsplan Teilplan 1, 1:2'500 • Erschliessungsplan Teilplan 2, 1:2'500 • Erschliessungsplan Teilplan 3, 1:2'500 • Erschliessungsplan Teilplan 4, 1:2'500 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 23. Oktober 2013 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungs verordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Allgemeine Beurteilung Die Bebauung eines Gebiets setzt in aller Regel voraus, dass die dazu notwendigen Erschliessungsanlagen nach § 17 BauG erstellt wurden und diese ins öffentliche Eigentum übergegangen sind. Die Grenzabstände gegenüber Strassen sind im Baugesetz geregelt und sind bei ausgebauten Strassen ausreichend. 4.2.2 Sichtzonen Keine allgemeine Regelung besteht in Bezug zu den Sichtzonen im Bereich von Einmündungen. Mit einer ersatzlosen Aufhebung der Erschliessungspläne werden alle Elemente aufgehoben, auch die der Verkehrssicherheit dienenden Sichtzonen. Die Gemeinde hat in verschiedenen Gebieten eine "Tempo 30-Zone" eingeführt. Die in den Erschliessungsplänen ausgeschiedenen Sichtzonen ent sprechen daher von der Anordnung und der Ausdehnung nicht mehr den Normen und müssten angepasst werden. Im Planungsbericht wird von der Gemeinde ausgeführt, dass auf die Festlegung neuer Sichtzonen verzichtet wird und dass diese nach Bedarf von Fall zu Fall verfügt werden sollen. Obwohl der Erlass von Sichtzonen mittels einzelner Verfügung für die Gemeinden kompliziert und aufwendig ist, ist dies durchaus ein gangbarer Weg.
2 von 4
4.2.3 Wiggertalstrasse Der Grosse Rat hat an der Sitzung vom 5. Juni 2012 Beschlüsse zur Wiggertalstrasse gefasst. Unter anderem wurde der kantonale Nutzungsplan Wiggertalstrasse und die Anpassung des Kantonsstrassennetzes (Übernahme Wiggertalstrasse ins Kantonsstrassennetz) genehmigt. Im kantonalen Nutzungsplan Wiggertalstrasse sind die Baulinien entlang der "Untere Brühlstrasse" im Abstand von 5 Meter gemäss dem kommunalen Überbauungsplan "Grosser BrühlFalkeisenmatte" aus dem Jahre 1979 dargestellt. Mit der Aufhebung des kommunalen Überbauungs plans "Grosser Brühl-Falkeisenmatte" werden diese Baulinien nun aufgehoben. Somit würde der gesetzliche Abstand von 6 Meter gelten. Dies widerspräche aber den Vereinbarungen im Zusam menhang mit dem kantonalen Nutzungsplan Wiggertalstrasse und wäre auch nicht mit der Planbe ständigkeit zu vereinbaren. Die Baulinien entlang der "Untere Brühlstrasse" werden daher vorliegend neu festgelegt (Teilplan 4), die Lage der Baulinien bleibt unverändert. Die Interessen der Anlieger werden somit berücksichtigt. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Erschliessungsplan "Aktualisierung Sondernutzungsplanung" der Gemeinde Zofingen vom 22. Januar 2014 wird genehmigt. 2.
lumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
\ Verteiler • Abteilung Hochbau und Liegenschaften Zofingen z. Hd. Stadtrat, Vordere Hauptgasse 74, 4800 Zofingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.
3 von 4
Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.
Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
4 von 4
Grosser Rat Protokoll Sitzung:
5. Juni 2012
Sch/edb
Art. Nr.
2012-1938
(GR.12.30-1) Aarburg, Oftringen, Rothrist, Strengelbach, Zofingen; Kantonsstrasse K 204, Wiggertalstrasse; Grosskredit; Kantonaler Nutzungsplan; Anpassung des Kantonsstrassennetzes; Beschlussfassung; fakultatives Referendum
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 22. Februar 2012 samt dem abweichenden Antrag der Kommission UBV, den der Regierungsrat ablehnt. Für die Kommission UBV referiert deren Vizepräsident, Oliver Flury, Lenzburg. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss ihren Anträgen. Eintreten Für die Fraktionen referieren: SVP, Kurt Rüegger, Rothrist, CVP/BDP, Dr. Andreas Brunner, Oberentfelden, FDP, Bettina Ochsner, Oberlunkhofen, SP, Jürg Caflisch, Baden, Grüne, Martin Köchli, Boswil, GLP, Roland Agustoni, Rheinfelden, und EVP, Sämi Richner, Auenstein. Martin Köchli, Boswil, stellt im Rahmen des Eintretensvotums einen Nichteintretensantrag. Folgende Einzelvotantinnen und -votanten beteiligen sich an der Diskussion: Martin Lerch, Rothrist, Martin Bhend, Oftringen, Hansruedi Hottiger, Zofingen, und Herbert H. Scholl, Zofingen. Für den Regierungsrat nimmt Baudirektor Peter C. Beyeler Stellung. Abstimmung über Eintreten Der Antrag auf Nichteintreten von Martin Köchli, Boswil, wird mit 106 gegen 16 Stimmen abgelehnt. Detailberatung Keine Wortmeldungen Anträge gemäss Botschaft Antrag 1 wird mit 106 gegen 16 Stimmen gutgeheissen. Antrag 2 wird mit 109 gegen 15 Stimmen gutgeheissen. Antrag 3 wird mit 107 gegen 14 Stimmen gutgeheissen. Antrag 4 wird mit 108 gegen 14 Stimmen gutgeheissen. Antrag 5 wird mit 108 gegen 14 Stimmen gutgeheissen. Antrag 6 wird mit 106 gegen 15 Stimmen gutgeheissen. Antrag 7 (neu) Die Kommission UBV stellt folgenden Zusatzantrag: "Die dritte Etappe der Wiggertalstrasse ist durch den Kanton unverzüglich zu planen und mittelfristig zu realisieren." Der Regierungsrat lehnt diesen Antrag ab. In der Abstimmung folgt der Rat dem Antrag der Kommission mit 96 gegen 22 Stimmen.
Versand:
-2-
Beschluss 1. Für die Erstellung der K 204 Wiggertalstrasse in Aarburg, Oftringen, Rothrist, Strengelbach und Zofingen wird ein Grosskredit für einen einmaligen Nettoaufwand von Fr. 15'343'000.– (Produktionskostenindex des Schweizerischen Baumeisterverbands, Stand vom 1. Januar 2010, Indexstand von 234,4) beschlossen. Der Grosskredit passt sich um die indexbedingten Mehr- und Minderaufwendungen an. 2. Die Beiträge der Gemeinden an die Bruttoaufwendungen für die einzelnen Anlageteile im Abschnitt K 235 Bernstrasse bis Nigglishüser (Erzo) werden wie folgt festgelegt (Beträge jeweils vorbehältlich allfällige indexbedingte Mehr- und Minderaufwendungen; abzüglich all-fällige Beiträge des Bundes): Kreisel Bernstrasse; Bruttoaufwendungen Fr. 4'080'000.– Gemeinde Aarburg: 13,0 % Gemeinde Oftringen: 37,0 % Unterführung Bernstrasse; Bruttoaufwendungen Fr. 1'902'000.– Gemeinde Aarburg: 22,7 % Gemeinde Oftringen: 27,3 % Übrige Anlageteile; Bruttoaufwendungen Fr. 12'996'000.– Gemeinde Aarburg: 0,0 % Gemeinde Oftringen: 50,0 % 3. Der Anteil des Kantons an die Bruttoaufwendungen für den bereits realisierten und von den Gemeinden vorfinanzierten Abschnitt Nigglishüser (Erzo) bis Bleiche von Fr. 5'450'000.– wird auf Fr. 2'117'500.– festgelegt. 4. Der Beitrag der Gemeinde Zofingen an die Bruttoaufwendungen für den Abschnitt Untere Brühlstrasse/Mühlemattstrasse von Fr. 8'492'000.– (vorbehältlich allfällige indexbedingte Mehr- und Minderaufwendungen; abzüglich allfällige Beiträge des Bundes) wird auf 56 % festgelegt. 5. Der kantonale Nutzungsplan K 204 Wiggertalstrasse, Abschnitt K 235 Bernstrasse bis K 233 Strengelbacherstrasse, Aarburg, Oftringen und Zofingen, vom 26. April 2011, bereinigt durch die Einwendungsentscheide, wird genehmigt. 6. Die Anpassung des Kantonsstrassennetzes gemäss Kapitel 8 wird beschlossen. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt wird beauftragt, die entsprechenden Mutationen beim Grundbuchamt anzumelden.
-3-
7. Die dritte Etappe der Wiggertalstrasse ist durch den Kanton unverzüglich zu planen und mittelfristig zu realisieren. Fakultatives Referendum Der Beschluss gemäss Ziffer 1 untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. d der Kantonsverfassung. – Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug Departement Bau, Verkehr und Umwelt Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Finanzen Finanzkontrolle Staatskanzlei (Publikation fakultatives Referendum) Parlamentsdienst Präsidentin
Ratssekretär