Erschliessungsplan Schönenwerderstrasse

Piano d'utilizzazione speciale · Oberentfelden · Abrogato il 24 ott 2022

Documento

Numero
1977-001743
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Oberentfelden
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
GR
Adottato
28 set 1977
In vigore dal
28 set 1977
Abrogato
24 ott 2022

Carta

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File

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Testo

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Erläuterungen zum Baulinienplan

> I. Genehmigungsverfahren 33 7 gung Projekt Holzstrasse siehe £: / Das Genehmigungsverfahren bezieht sich auf die farbig ange- Kommunaler Überbauungs- ee) legten Bau-, Weg-, und Sockellinien und Sichtzonen. plan Nr. 5020 .I ee A j

Baulinien

nu blau Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien

I blau Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen) rot Zu genehmigende Baulinien : 3 $ schwarz Projektierte Boulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen

rot Zu genehmigende Weg- und Sockellinien !

schwarz Projektierte Weg- und Sockellinien, die noch nicht genehmigt werden sollen

Sichtfelder schwarz Sichtliniien als Begrenzung der Sichtfelder

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hellblau Sichtfeld Das Sichtfeld ist innerhalb einer Zone zwischen 0,6 bis 3m \ über Boden von allen Hindernissen frei zu halten. Dies i gilt auch für Pflanzenwuchs, Schnee oder parkierte Fahr- 1 zeuge.

Brunnmatten

2. Zur Orientierung

dunkelgrau Bestehende Wege

karmin MS Hochleistungsstrassen zinnober HVS Hauptverkehrsstrassen orange ss Sammelstrassen

ee

gelb ES Erschliessungsstrassen violett Gehweg

lila e Radweg

hellgrau Seitenfreiheit und Verkehrsteiler

feldgrau . Refugien, Bushaltestelle, Verzögerungs- und Beschleunigungsspur, Parkplätze h N

grün bepflanzte Flächen :

901 Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss. Gemeindevor-

schriften

Projekt Holzstrasse siehe Kommunaler Überbauungsplan Nr. 5020.1

GEMEINDE OBERENTFELDEN

_ KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN ||

SCHÖNENWERDERSTRASSE

BAULINIENPLAN BLATT NR.5 MST = 1:500

Übersichtsskizze 1: 25000

Am Holz

Ge

en“ 27 E = 3 } AR, \

| [ ? Datum Entw. Gez. Gepr. Grösse Plan Nr. . I CSAR crorraz- starr. 21. 5.1976 Sr. Pi: dla 60/126 MIT)

ÄG FÜR BAUPLANUNG : € N > bis Ersetzt Plan Überholt durch Plan ; zur „4 GRABEN I5 SD 19 5 > ME 5000 AARAU ? €

von vom Nr.

16.8.1976

Oeffentliche Planauflage vom bis 14.9.1976

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am |l. 3. 1977

ve Pr Der Ge POIRER b h ERS

22. April 1977

Oberentfelden ‚den

Vm Grossen Rat genahmi,t

Aarau, den PS. Sepl. AIFE

; Im Auftrage des & RRB. Nr.: AFFE a ” Der Stastesce

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

28. September 1977

ek

Gemeinde Oberentfelden; Ueberbauungsplan "Schönenwerderstrasse"; Genehmigung.

Der Rat behandelt die sachbezügliche Vorlage des Regierungsrates vom 4. Juli 1977. Die Strassenbaukommission, für die deren Präsident, Herr Theo Fischer, Hägglingen, Bericht erstattet, stimmt dem Antrag des Regierungsrates zu. Es wird stillschweigend beschlossen: Der Ueberbauungsplan "Schönenwerderstrasse" der Gemeinde Oberentfelden wird genehmigt.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Der Präsident:

7 Der Staatsschreiber:

Aufhebung

SV

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TFAF/STIO

Datum Genehmigung: 24.10.2022

Versand: 2 6, Okt. 2022

Geschäfts-Nr. BVUARE.22.26 Gemeinde Oberentfelden; Aufhebung rechtskräftiger Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. März 2022 13. Mai 2022 bis 13. Juni 2022 4. Juli 2022 26. September 2022 11. September 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwickluhg und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 9. Mai 2001 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung wurden die rechtskräftigen Son­ dernutzungspläne auf eine mögliche Aufhebung überprüft. Sind diese vollständig umgesetzt und die enthaltenen Regelungen (Baulinien, Strassenabstände usw.) soweit notwendig durch allgemein gel­ tendes Recht gewährleistet, sollen sie aufgehoben werden.

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist die Aufhebung der folgenden rechtskräftigen Sondernutzungspläne: • • • • • • • • • • •

Kommunaler Überbauungsplan (ÜP) "Tanngassmatten", genehmigt am 25. Mai 1971 Kommunaler ÜP "Schönenwerderstrasse", genehmigt am 28. September 1977 Kommunaler ÜP "Holzstrasse", genehmigt am 9. November 1977 Kommunaler ÜP "Areal Kapag", genehmigt am 25. November 1980 Kommunaler ÜP "Schürlifeld", genehmigt am 19. Januar 1982 Kommunaler ÜP "Ausserfeld", genehmigt am 21. September 1982 Kommunaler ÜP "Industriestrasse", genehmigt am 21. September 1982 Kommunaler ÜP "ünterdorf, genehmigt am 21. September 1982 Erschliessungsplan "Parzelle 1063 Teil Süd", genehmigt am 24. November 2004 Erschliessungsplan "Industriezone Oberfeld", genehmigt am 20. Dezember 2006 Gestaltungsplan "Gewerbegebiet Oberfeld", genehmigt am 9. Mai 2001

3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 9. März 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalén Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische und verkehrliche Aspekte

Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Im Planungsberichtwerden sämtliche Sondernutzungspläne aufgelistet. Von den insgesamt 16 Son­ dernutzungsplänen sollen 11 aufgehoben werden. Die entsprechenden Begründungen sind nachvoll­ ziehbar und sachgerecht. Gestaltungspläne umfassen weitergehende Inhalte als Erschliessungspläne. Vorliegend ist ein Ge­ staltungsplan zur Aufhebung vorgesehen, der baulich realisiert ist. Zwischenzeitlich - das heisst nach Aufhebung des Gestaltungsplans - gilt die Besitzstandsgarantie für den 22 m hohen Bau. Mit der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung wird die Situation planungsrechtlich gelöst. Das Vorgehen liegt im Ermessen der Gemeinde.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss ■

1.

Die vom Gemeinderat Oberentfelden am 4. Juli 2022 beschlossene Aufhebung der folgenden rechts­ kräftigen Sondernutzungspläne • Kommunaler Überbauungsplan "Tanngassmatten", genehmigt am 25. Mai 1971 • Kommunaler ÜP "Schönenwerderstrasse", genehmigt am 28. September 1977 • Kommunaler ÜP "Holzstrasse", genehmigt am 9. November 1977 • Kommunaler ÜP "Areal Kapag", genehmigt am 25. November 1980 • Kommunaler ÜP "Schürlifeld", genehmigt am 19. Januar 1982 • Kommunaler ÜP "Ausserfeld", genehmigt am 21. September 1982 • Kommunaler ÜP "Industriestrasse", genehmigt am 21. September 1982 • Kommunaler ÜP "Unterdorf', genehmigt am 21. September 1982 • Erschliessungsplan "Parzelle 1063 Teil Süd", genehmigt am 24. November 2004 • Erschliessungsplan "Industriezone Oberfeld", genehmigt am 20. Dezember 2006 • Gestaltungsplan "Gewerbegebiet Oberfeld", genehmigt am 9. Mai 2001

wird genehmigt. 2. ’Die Atj(eiluhg<Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

StephaKAttigdr Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 7. 5036 Oberentfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11,5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­ gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird derTag’der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind.

4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwàlté vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu

bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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