Gestaltungsplan Gewerbegebiet Oberfeld
Piano d'utilizzazione speciale · Oberentfelden · Abrogato il 24 ott 2022
Documento
- Numero
- 2001-000870
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Oberentfelden
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 9 mag 2001
- In vigore dal
- 9 mag 2001
- Abrogato
- 24 ott 2022
Carta
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•
GEMEINDE OBERENTFELDEN
KANTON AARGAU
Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG Gewerbegebiet Oberfeld Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500
Übersichtsplan 1 : 50'000
1 ert'elei
Verfasser: Ballmer + Partner, Distelbergstrasse 22, 5000 Aarau
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom:
22. Februar 2001
Vorprüfungsbericht vom:
22. Dezember 2000
Öffentliche Auflage vom:
8. Januar 2001 bis 6. Februar 2001
Beschlossen vom Gemeinderat am:
27. Februar 2001
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
0. M. Gysin
2
e M. Haudenschild
eNT f i-nV ' Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 9 . nct; ZocA Der St
chr iber:
Zweck des Gestaltungsplanes
Art. 1
Mit dem Gestaltungsplan wird im Gewerbegebiet Oberfeld die im Zonenplan festgelegte Möglichkeit von 22 m hohen Gebäuden umgesetzt.
Bestandteile des Gestaltungsplanes
Art. 2
Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften
Perimeter
Art. 3
Die Sondernutzungsvorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Gebietes.
Nutzung
Art. 4
Innerhalb der Baubereiche A-C ist eine Hotelnutzung zulässig.
Baubereiche
Ausnützungsziffer
Grünflächen
Art. 5
1 Im Baubereich A sind Gebäude bis 22 m Höhe erlaubt. 2 1m Baubereich B sind Gebäude bis 13 m Höhe erlaubt. 3 Die Gestaltung der Bauten hat in angemessener Form auf die bestehende Überbauung Rücksicht zu nehmen. 4 Im Baubereich C sind Wege, Parkplätze, eingeschossige Bauten bis 100 m2 sowie Grünflächen erlaubt. 5 Im Baubereich D sind Wege, Parkplätze, Kleinbauten und Grünflächen erlaubt.
Art. 6
Die Ausnutzung darf 0.95 nicht übersteigen.
Art. 7
Die Grünflächen dienen dem Sichtschutz und als ökologischer Ausgleich. Sie sind von Bauten freizuhalten und mit hochstämmigen Bäumen oder Hecken zu bepflanzen. Einzelne Ausfahrten sind zulässig.
Lärm
Art. 8
Innerhalb des Perimeters gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Aufhebung Fabrikkanal
Art. 9 Der Abbruch des Kanals im Baubereich C ist möglich, wenn der Kanal in
die Suhre zurückgeführt wird.
Sicherheit Bahnübergang
Art. 10
Bei Bauvorhaben mit Mehrverkehr muss die Sicherheit des Bahnüberganges verbessert werden (Lichtsignalanlage oder neue Verkehrsführung).
Inkrafttreten / Genehmigung
Art. 11 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat
in Kraft.
I: \99520 GP Oberfeld \Schlussfassung\Sondernutzungsvorschriften.doc / 22.02.01
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
09. Mai 2001
Art. Nr. 2001-000870
Gemeinde Oberentfelden; Gestaltungsplan "Gewerbegebiet Oberfeld"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. Februar 2001 22. Dezember 2000 8. Januar 6. Februar 2001 27. Februar 2001 6. März 2001 2. April 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Der Gestaltungsplan stützt sich auf die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, die die Gemeindeversammlung am 29. November 2000 beschlossen hat. Er kann somit frühestens zusammen mit der ebenfalls zur Genehmigung eingereichten Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland genehmigt werden. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Areal zwischen der Suhre und der Muhenstrasse K 208 wird heute für Gewerbe und Sport genutzt, insbesondere durch ein Tenniscenter und eine Golfanlage. In der neuen Nutzungsplanung, die die Gemeindeversammlung am 29. November 2000 beschlossen hat, wird das Areal von der Industriezone in die Wohn- und Gewerbezone WG4, sowie in eine Golfzone (Nichtbauzone) umgezont, die der bestehenden und der künftigen Nutzung besser entspricht. Der vorliegende Gestaltungsplan umfasst den östlichen Teil der neuen Zone WG4, wo mit einem Gestaltungsplan Bauten bis 22 m zugelassen sind. Der Gestaltungsplan umfasst das Areal eines geplanten Hotelhochhauses (Baubereich A), ein ehemaliges Fabrikgebäude, das teilweise unter kommunalem Schutz steht (Baubereich B), sowie Flächen für Erschliessung, Parkierung, Kleinbauten und Grünräume (Baubereiche C und D).
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Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) regeln die Nutzung, Gestaltung und Erschliessung des Areals. Gegenüber der Grundnutzung der Zone WG4 sieht der Gestaltungsplan eine höhere Ausnützung vor (0.95, statt 0.8; § 6 SNV). Das Areal wird nach wie vor über einen Niveauübergang über die WSB an die K 208 erschlossen. Die Sicherheit des Bahnübergangs muss bei Bauvorhaben mit Mehrverkehr mit geeigneten Massnahmen verbessert werden (z.B. Lichtsignalanlage oder neue Verkehrsführung der K 208; § 10 SNV). Die Bau- und Strassenlinien des kommunalen Überbauungsplans Areal KAPAG von 1980 werden aufgehoben. Es ist vorgesehen, den ehemalige Fabrikkanal im Baubereich C aufzuheben und den Kanal in die Suhre zurückzuführen (§ 9 SNV). 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination Die gleichzeitige Vorlage des Gestaltungsplanes und der revidierten Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland erfordern eine koordinierte Beschlussfassung im Sinne von Art. 25a RPG. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Nutzungsplanung werden gleichzeitig publiziert. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Der geplante Standort des Hochhauses am östlichen Rand des Areals berücksichtigt die bestehende Umgebung mit der Villa und dem ehemaligen Fabrikgebäude (Baubereich B) angemessen. Die Verkehrssicherheit des Bahnübergangs muss bei Bauvorhaben, die gegenüber dem heutigen Zustand mehr Verkehr verursachen, mit geeigneten Massnahmen und in einem separaten Verfahren verbessert werden. Die entsprechenden Vorschriften sind in den Sondernutzungsvorschriften enthalten. Das Gestaltungsplanareal ist erschlossen. Es gelten damit die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III. Der Gestaltungsplan ist aus raumplanerischer Sicht sachgerecht. 4.4 Gesamtbeurteilung
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Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Gewerbegebiet Oberfeld" der Gemeinde Oberentfelden vom 27. Februar 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird beauftragt, die Publikation im Amtsblatt zusammen mit dem Bauzonenplan, dem Kulturlandplan und der BNO der Gemeinde Oberentfelden vom 29. November 2000 vorzunehmen. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5036 Oberentfelden Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber:
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Aufhebung
SV
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TFAF/STIO
Datum Genehmigung: 24.10.2022
Versand: 2 6, Okt. 2022
Geschäfts-Nr. BVUARE.22.26 Gemeinde Oberentfelden; Aufhebung rechtskräftiger Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren
1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
9. März 2022 13. Mai 2022 bis 13. Juni 2022 4. Juli 2022 26. September 2022 11. September 2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.
1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwickluhg und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 9. Mai 2001 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung wurden die rechtskräftigen Son dernutzungspläne auf eine mögliche Aufhebung überprüft. Sind diese vollständig umgesetzt und die enthaltenen Regelungen (Baulinien, Strassenabstände usw.) soweit notwendig durch allgemein gel tendes Recht gewährleistet, sollen sie aufgehoben werden.
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist die Aufhebung der folgenden rechtskräftigen Sondernutzungspläne: • • • • • • • • • • •
Kommunaler Überbauungsplan (ÜP) "Tanngassmatten", genehmigt am 25. Mai 1971 Kommunaler ÜP "Schönenwerderstrasse", genehmigt am 28. September 1977 Kommunaler ÜP "Holzstrasse", genehmigt am 9. November 1977 Kommunaler ÜP "Areal Kapag", genehmigt am 25. November 1980 Kommunaler ÜP "Schürlifeld", genehmigt am 19. Januar 1982 Kommunaler ÜP "Ausserfeld", genehmigt am 21. September 1982 Kommunaler ÜP "Industriestrasse", genehmigt am 21. September 1982 Kommunaler ÜP "ünterdorf, genehmigt am 21. September 1982 Erschliessungsplan "Parzelle 1063 Teil Süd", genehmigt am 24. November 2004 Erschliessungsplan "Industriezone Oberfeld", genehmigt am 20. Dezember 2006 Gestaltungsplan "Gewerbegebiet Oberfeld", genehmigt am 9. Mai 2001
3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 9. März 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalén Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische und verkehrliche Aspekte
Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Im Planungsberichtwerden sämtliche Sondernutzungspläne aufgelistet. Von den insgesamt 16 Son dernutzungsplänen sollen 11 aufgehoben werden. Die entsprechenden Begründungen sind nachvoll ziehbar und sachgerecht. Gestaltungspläne umfassen weitergehende Inhalte als Erschliessungspläne. Vorliegend ist ein Ge staltungsplan zur Aufhebung vorgesehen, der baulich realisiert ist. Zwischenzeitlich - das heisst nach Aufhebung des Gestaltungsplans - gilt die Besitzstandsgarantie für den 22 m hohen Bau. Mit der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung wird die Situation planungsrechtlich gelöst. Das Vorgehen liegt im Ermessen der Gemeinde.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss ■
1.
Die vom Gemeinderat Oberentfelden am 4. Juli 2022 beschlossene Aufhebung der folgenden rechts kräftigen Sondernutzungspläne • Kommunaler Überbauungsplan "Tanngassmatten", genehmigt am 25. Mai 1971 • Kommunaler ÜP "Schönenwerderstrasse", genehmigt am 28. September 1977 • Kommunaler ÜP "Holzstrasse", genehmigt am 9. November 1977 • Kommunaler ÜP "Areal Kapag", genehmigt am 25. November 1980 • Kommunaler ÜP "Schürlifeld", genehmigt am 19. Januar 1982 • Kommunaler ÜP "Ausserfeld", genehmigt am 21. September 1982 • Kommunaler ÜP "Industriestrasse", genehmigt am 21. September 1982 • Kommunaler ÜP "Unterdorf', genehmigt am 21. September 1982 • Erschliessungsplan "Parzelle 1063 Teil Süd", genehmigt am 24. November 2004 • Erschliessungsplan "Industriezone Oberfeld", genehmigt am 20. Dezember 2006 • Gestaltungsplan "Gewerbegebiet Oberfeld", genehmigt am 9. Mai 2001
wird genehmigt. 2. ’Die Atj(eiluhg<Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
StephaKAttigdr Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 7. 5036 Oberentfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11,5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird derTag’der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent
scheid nicht abgelöst worden sind.
4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwàlté vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu
bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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