Erschliessungsplan Parz. 1063 Teil Süd

Piano d'utilizzazione speciale · Oberentfelden · Abrogato il 24 ott 2022

Documento

Numero
2004-001738
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Oberentfelden
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
24 nov 2004
In vigore dal
24 nov 2004
Abrogato
24 ott 2022

Carta

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Testo

SNP-4010-2004-E.pdf

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Gemeinde Oberentfelden Kanton Aargau

Erschliessungsplan Parz.1063 Teil Süd

gemäss $ 17 BauG

Situationsplan 1:500 Schnitte 1:200

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Übersichtsplan Mst. 1:25'000

Mitwirkungsbericht vom:

Vorprüfungsbericht vom: 03.02.2004

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Öffentliche Planauflage vom: 09.03.2004 bis 07.04.2004 Vom Gemeinderat beschlossen am: 31.08.2004

Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: 7A . Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat

Aarau, den 24. Nevermbei 2ao4

Der Staatsschreiber:

Walther Architektur und Formgebung HTL /SWB, Rathausgasse 24, 5000 Aarau Tel. 062 823 01 51

Legende

Genehmigungsinhalt

PB

sum

Be BREEN

Informationsinhalt

ul

Strassen- /Weglinien (Enteignungsrecht $ 132 BauG) = Sockellinie gemäss $ 111

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Lärmschutzwand h = 1.80 m (Enteignungsrecht $ 132 BauG)

Entlang der K235 ist eine Lärmschutzwand ‚z. T. auf die bestehende Mauer vorgesehen.

Sie hat eine Höhe von total 1.80 m ab OK Gehweg K235. (siehe Schemaschnitt )

Die Lärmschutzwand muss spätestens mit der Bewilligung eines im Einflussbereich von 110 m ab Köllikerstrasse gelegenen Bauvorhabens erstellt werden.

Bereich mit überschrittenen Planungswerte in den Obergeschossen. Ausnahmsweise zugelassen gemäss Art. 30 LSV

Baulinien $ 111 Abs. 1 lit. a BauG

Bestehende Strassenfläche Erschliessungstrasse Schrammboard, Überfahrbereich Zukünftige Fussgängerflächen Zonengrenzen

Erschliessungsbereich

Baunie 6.00,

Schnitt A-A 1:200

. _ . Baunie 6.00,

Schnitt B-B 1:200

575

Lärmschutzwand neu

| + | | 4099 ' % '

1.00

Neuer Aufsatz auf =| bestehende Mauer %*

Mauer bestehend

Wendehammer für 8-m-Lastwagen

gemäss SNV 640 052 mit Überfahrbereich

Zone W2

Zone W2

m Wl

Zone W2

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

17. November 2004

Art. Nr. 2004-001738

Gemeinde Oberentfelden; Erschliessungsplan "Tanngassmatte Parzelle Nr. 1063 Teil Süd"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

31. August 2004 3. Februar 2004 9. März bis 7. April 2004 31. August 2004 10. September 2004 4. Oktober 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 29. November 2000, die vom Regierungsrat am 9. Mai 2001 genehmigt worden ist. Das rund 1.3 ha grosse Areal des Erschliessungsplans liegt in der Wohnzone W2 und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der südliche Teil der Parzelle 1063 ist, wie der nördliche (Zone W3), noch unerschlossen und nicht überbaut. Er wird vom bestehenden Birkenweg Nord mit einer Stichstrasse erschlossen. Ein Fussweg führt weiter zum Gehweg der Köllikerstrasse, K 235. Zur Einhaltung der erforderlichen Planungswerte ist entlang der K 235 eine Lärmschutzwand vorgesehen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.

Versand: 29. November 2004

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Erschliessung Das Erschliessungskonzept ist einfach und sachgerecht. Das Areal des Erschliessungsplans wird über den Birkenweg Nord (Parz. 1048) erschlossen. Auf diesem ca. 300 m langen, 4 m breiten Strassenstück sind für den Begegnungsfall Lastwagen/Personenwagen zwei Ausweichstellen vorgesehen. Die dazu erforderlichen Flächen sind im Besitz der Eigentümer des Areals des Erschliessungsplans. Die Ausweichstellen können daher im Baubewilligungsverfahren realisiert werden und müssen nicht in den vorliegenden Erschliessungsplan integriert werden. Die Erschliessung der Zone W2 ist damit genügend gesichert. Im Bereich der Zone W2 wird der Birkenweg Nord auf 5 m ausgebaut. 4.2.2 Lärmschutz Entlang der K 235 sind Lärmschutzmassnahmen (Lärmschutzwand) vorgesehen, die in Sondernutzungsvorschriften (Planlegende) umschrieben werden. In einem kleinen Bereich sind die Planungswerte in den Obergeschossen überschritten. Diese geringfügige Überschreitung kann jedoch im Sinne von Art. 30 der Lärmschutzverordnung zugelassen werden. Die Anforderungen der Lärmschutzverordnung sind erfüllt. 4.2.3 Sichtzonen Die Sichtzonen bei der Einmündung der Stichstrasse in den Birkenweg sind für den Rechtsvortritt ausgelegt. Bei den Einmündungen des Birkenwegs Süd und der Parzelle 1065 in die K 235 sind Sichtzonen festgelegt, die insbesondere beim Bau der Lärmschutzwand zu beachten sind. 4.2.4 Baulinien, Strassenlinien Die Baulinienabstände betragen 4 m und entsprechen damit § 111 BauG. Die Strassenlinien gelten gleichzeitig als Sockellinien. Einfriedigungen können daher direkt an die Strasse gestellt werden. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Tanngassmatte Parzelle 1063 Teil Süd" der Gemeinde Oberentfelden vom 31. August 2004 wird genehmigt.

-3-

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Dorfstrasse 7, 5036 Oberentfelden  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:

Aufhebung

SV

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TFAF/STIO

Datum Genehmigung: 24.10.2022

Versand: 2 6, Okt. 2022

Geschäfts-Nr. BVUARE.22.26 Gemeinde Oberentfelden; Aufhebung rechtskräftiger Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. März 2022 13. Mai 2022 bis 13. Juni 2022 4. Juli 2022 26. September 2022 11. September 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwickluhg und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 9. Mai 2001 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung wurden die rechtskräftigen Son­ dernutzungspläne auf eine mögliche Aufhebung überprüft. Sind diese vollständig umgesetzt und die enthaltenen Regelungen (Baulinien, Strassenabstände usw.) soweit notwendig durch allgemein gel­ tendes Recht gewährleistet, sollen sie aufgehoben werden.

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist die Aufhebung der folgenden rechtskräftigen Sondernutzungspläne: • • • • • • • • • • •

Kommunaler Überbauungsplan (ÜP) "Tanngassmatten", genehmigt am 25. Mai 1971 Kommunaler ÜP "Schönenwerderstrasse", genehmigt am 28. September 1977 Kommunaler ÜP "Holzstrasse", genehmigt am 9. November 1977 Kommunaler ÜP "Areal Kapag", genehmigt am 25. November 1980 Kommunaler ÜP "Schürlifeld", genehmigt am 19. Januar 1982 Kommunaler ÜP "Ausserfeld", genehmigt am 21. September 1982 Kommunaler ÜP "Industriestrasse", genehmigt am 21. September 1982 Kommunaler ÜP "ünterdorf, genehmigt am 21. September 1982 Erschliessungsplan "Parzelle 1063 Teil Süd", genehmigt am 24. November 2004 Erschliessungsplan "Industriezone Oberfeld", genehmigt am 20. Dezember 2006 Gestaltungsplan "Gewerbegebiet Oberfeld", genehmigt am 9. Mai 2001

3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 9. März 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalén Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische und verkehrliche Aspekte

Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Im Planungsberichtwerden sämtliche Sondernutzungspläne aufgelistet. Von den insgesamt 16 Son­ dernutzungsplänen sollen 11 aufgehoben werden. Die entsprechenden Begründungen sind nachvoll­ ziehbar und sachgerecht. Gestaltungspläne umfassen weitergehende Inhalte als Erschliessungspläne. Vorliegend ist ein Ge­ staltungsplan zur Aufhebung vorgesehen, der baulich realisiert ist. Zwischenzeitlich - das heisst nach Aufhebung des Gestaltungsplans - gilt die Besitzstandsgarantie für den 22 m hohen Bau. Mit der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung wird die Situation planungsrechtlich gelöst. Das Vorgehen liegt im Ermessen der Gemeinde.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

2 von 4

Beschluss ■

1.

Die vom Gemeinderat Oberentfelden am 4. Juli 2022 beschlossene Aufhebung der folgenden rechts­ kräftigen Sondernutzungspläne • Kommunaler Überbauungsplan "Tanngassmatten", genehmigt am 25. Mai 1971 • Kommunaler ÜP "Schönenwerderstrasse", genehmigt am 28. September 1977 • Kommunaler ÜP "Holzstrasse", genehmigt am 9. November 1977 • Kommunaler ÜP "Areal Kapag", genehmigt am 25. November 1980 • Kommunaler ÜP "Schürlifeld", genehmigt am 19. Januar 1982 • Kommunaler ÜP "Ausserfeld", genehmigt am 21. September 1982 • Kommunaler ÜP "Industriestrasse", genehmigt am 21. September 1982 • Kommunaler ÜP "Unterdorf', genehmigt am 21. September 1982 • Erschliessungsplan "Parzelle 1063 Teil Süd", genehmigt am 24. November 2004 • Erschliessungsplan "Industriezone Oberfeld", genehmigt am 20. Dezember 2006 • Gestaltungsplan "Gewerbegebiet Oberfeld", genehmigt am 9. Mai 2001

wird genehmigt. 2. ’Die Atj(eiluhg<Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

StephaKAttigdr Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 7. 5036 Oberentfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11,5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­ gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird derTag’der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind.

4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwàlté vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu

bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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