Gestaltungsplan Riglisberg inkl. Änderung 1992

Piano d'utilizzazione speciale · Hägglingen

Documento

Numero
1992-002580
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Hägglingen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
GR
Adottato
23 mar 1987
In vigore dal
22 set 1992

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Hägglingen con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

SNP-4068-1992-E.pdfApri in una nuova scheda

Testo

SNP-4068-1992-E.pdf

e

Eimatm:

o ,..... e -zr

c,

25. SEP. 1987

ABTEILUNG RAUMPLANUNG

0 *eh

, ‘'\

4 ......PArnew rha Uxkeeitltrieet, C __ Oriia ZP-Atud.erviA9 Gekaut Qtaee. A 1D;s

Gemeinde Hägglingen

SONDERBAUVORSCHRIFTEN RIGLISBERG

Beschlossen am 13.12.1985 von der Einwohnergemeindeversammlung Der Gemeindeammann

indeschreibe

Der

OOOOOOOOOOO

0

0

3

METRON Planung AG Steinackerstrasse 7 5200

Windisch

Tel. 056

41 41 04

Genehmigung durch den Grossen_ Rat

241.45e=detie AT Harz 498i 9727—rele .23.März411 RRB-Nr. -45:39e 'vom 9 Im Auftrage des Grossen Rates ----Aarau, den

Der Staatsschreiber: in Vertretung

metron

SONDERBAUVORSCHRIFTEN "RIGLISBERG", GEMEINDE HAEGGLINGEN

Inhalt:

Art. 1 Geltungsbereich, Verhältnis zur Bauordnung

Art. 2 Firstrichtungen

Art. 3 Stützmauern und Böschungen

Art. 4 Einfriedungen

Art. 5 -

Schutz von Hecken und Bäumen

Art. 6 -

Inkrafttreten

Ingress Die Einwohnergemeinde Hägglingen erlässt, gestützt auf

Art. 145

Abs. 3 des Baugesetzes vom 2. Februar 1971 die folgenden Sonderbauvorschriften:

Art. 1 Geltungsbereich, Verhältnis zur Bauordnung

Diese Sonderbauvorschriften gelten für die Parzellen 582, 583, 584, 611 und 612 in Riglisberg, Gemeinde Hägglingen. Sie ergänzen und detaillieren die in diesem Gebiet gültigen Bauvorschriften der Bauordnung der Gemeinde und den Ueberbauungsplan.

Art. 2 Firstrichtungen

Die Gebäude sind so zu gestalten, dass ihre Hauptfirstrichtung hangparallel verläuft.

Art. 3 Stützbauwerke

Für Stützbauwerke sind vorallem ingenieurbiologische Massnahmen anzuwenden. Der Bau von Stützmauern von über 1,0 m Höhe ist nur ausnahmsweise gestattet. Stützmauern dürfen an die Grenze gesetzt werden. Vom Strassenrand ist beidseitig ein Abstand von 30cm einzuhalten. Geländeanpassungen sind auf ein Minimum zu beschränken, sie sind hangparallel zu führen. Stützbauwerke sind zu bepflanzen.

metron

Aufschüttungen im Grenzbereich sind zwischen den Nachbarn zu koordinieren, damit keine "Gräben" entstehen. Böschungen sind durch Bepflanzung zu sichern. Hintereinanderliegende Stützbauwerke müssen einen horizontalen Abstand von mindestens 2 m aufweisen, es sind max, zwei solche Stützbauwerke gestattet.

Art. 4 Einfriedungen

Die Abgrenzung der einzelnen Parzellen soll in der Regel durch Bepflanzung vorgenommen werden. Zäune sind zulässig, wenn sie a)aus Draht- oder Drahtgeflecht von max. 1 m Höhe b) aus Holz von max. 1 m Höhe sind und nicht übermässig in Erscheinung treten. Holzwände sind nicht erlaubt. Entlang der Strassen dürfen Einfriedungen von max. 80cm Höhe direkt an die Parzellengrenze gesetzt werden.

Art. 5 Schutz von Hecken und Bäumen

Die im Ueberbauungsplan bezeichneten Hecken und Bäume sind zu erhalten, angemessen zu pflegen und wenn nötig zu erneuern. Bei neu zu pflanzenden Baum- und Straucharten sind möglichst standortgemässe Sorten auszuwählen.

2 altri articoli

Art. 6 Schutz archäologischer Funde

Falls auch im "Riglisberg-Gebiet" archäologische Funde zum Vorschein kommen sollten, gelten folgende Regelungen: a)Der Beginn der Erdarbeiten für Erschliessung und Bauaushub muss der Kantonsarchäologie 4 Wochen im voraus angezeigt werden. b)Bei Bodenfunden (Mauern bzw. Elemente, Skelette etc.) sind die Arbeiten an der betroffenen Stelle unverzüglich zu unterbrechen und die Kantonsarchäologie zu benachrichtigen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Sonderbauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.

3.9.84/30.5.1985/240D/HH/EK/ME

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

2. Dezember 1992

ek

Art.Nr. 3136

Grosser Rat; Behandlung von Gemeindebauvorschriften Tägerig, Hallwil, Beinwil am See, Rietheim, Oberrüti, Berikon, Kaiseraugst sowie Birrhard durch die Bau- und Planungskommission Kenntnisnahme; Auftrag an Staatskanzlei

Zum erwähnten Geschäft unterbreitet die Staatskanzlei einen Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates, Sitzung vom 24. November 1992. Beschluss: 1. Kenntnisnahme. 2. Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt.

Protokollauszug an - (16) Baudepartement (mit Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates) - Staatskanzlei (RS) und (mit der erwähnten Beilage) an - (8) Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5522 Tägerig - Gemeinderat 5705 Hallwil - Gemeinderat 5712 Beinwil am See - Gemeinderat 8438 Rietheim - Gemeinderat 5647 Oberrüti - Gemeinderat 8965 Berikon - Gemeinderat 4303 Kaiseraugst - Gemeinderat 5244 Birrhard Staatsschreiber:

0 7. Dez. 1992

Mostra tutto il testo

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

24. November 1992

Si/ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften Tägerig, Hallwil, Beinwil am See, Rietheim, Oberrüti, Berikon, Kaiseraugst sowie Birrhard durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 4. November 1992 gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: (6088)

Tägerig; Kulturlandplan, Nutzungsordnung

(6132)

Hallwil; kommunaler Ueberbauungsplan "Grossacker"

(6138)

Beinwil am See; Bauzonenplanänderung "Kirchstrasse"

(6139)

Rietheim; kommunaler Ueberbauungsplan "Hauptstrasse K 131"

(6153)

Oberrüti; kommunaler Ueberbauungsplan "Unterdorf"

(6167)

Berikon; kommunaler Ueberbauungsplan "Welschloh", Aenderung 1992

(6168)

Kaiseraugst; Kulturlandplan und Nutzungsordnung Kulturland

(6175)

Birrhard; Bau- und Nutzungsordnung, Aenderung der Etappierung

Kurt Oldani, Tägerig, stellt den Antrag, das Geschäft Nr. 6088 im Plenum des Rates zu behandeln. In der folgenden Abstimmung wird dieser Antrag mit 50 gegen 43 Stimmen abgelehnt.

Aus der Mitte des Rates wird das Wort weiter nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) Präsident:

Sta

schreiber: