Erschliessungsplan Mellingerstrasse-Ost inkl. Änderung 2005

Piano d'utilizzazione speciale · Hägglingen

Documento

Numero
2006-000615
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Hägglingen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
18 gen 1994
In vigore dal
3 mag 2006

Carta

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Testo

SNP-4068-2006-E.pdf

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GEMEINDE 5607 HÄGGLINGEN

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Ueberbauungsplan Mellingerstrasse Spezialbauvorschriften

Die Einwohnergemeinde Hägglingen erlässt gestützt auf § 126 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (BauG) die folgenden

Spezialbauvorschriften: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Spezialbauvorschriften gelten in den im Ueberbauungsplan "Mellingerstrasse" bezeichneten Perimetern B und C.

Art. 2 Zweck

Die Spezialbauvorschriften bezwecken eine geordnete und schonende Ueberbauung des landschaftlich empfindlichen Hanges, welche ruhige Wohnverhältnisse gewährleistet und sich gut in die Umgebung und Topografie einpasst.

Art. 3 Grundlage

Der Ueberbauungsplan "Mellingerstrasse" ist Grundflage dieser Spezialbauvorschriften.

Art. 4 Verhältnis zur Bauordnung

Soweit diese Spezialbauvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bauordnung der Gemeinde Hägglingen (BO) betreffend die Zone WH (Wohnzone Hang). 2. Spezialbestimmungen Schilder B und C

Art. 5 Arealüberbauung

Die Ueberbauung hat nach den Vorschriften für Arealüberbauungen (§ 91 - 93 BO) zu erfolgen.

Art. 6 Minimalfläche

In Abweichung zu den Vorschriften gemäss § 92 Abs. 1 BO muss die anrechenbare Landfläche für Arealüberbauungen mindestens 2'500 m2 betragen.

Art. 7 Ueberbauungsart

Jeder Schild kann je einzeln behandelt werden. Die Bauherrschaft hat im Einvernehmen mit dem Gemeinderat einen Studienauftrag an mehrere Architekten gemäss SIA Ordnung 102 zu erteilen. Abänderungen an der ausgewählten Studie im Sinne der Empfehlung des Beurteilungsgremiums sind vor der öffentlichen Projekt-Auflage zulässig. 3. Schlussbestimmungen

Art. 8 Inkrafttreten, Revision

Die Spezialbauvorschriften treten zusammen mit dem Ueberbauungsplan "Mellingerstrasse" mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft. Die Abänderung der Spezialbauvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Öffentliche Auflage: 29. März bis 27. April 1993. Beschlossen durch die Einwohnergemeindeversammlung: 25. Juni 1993. NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: Der Ge hreiber:

Genehmigung durch den Grossen Rat:

Genehmigung durch den Grossen Ra Aarau, den

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Abgrenzung Ueberbauungsplan-Perimeter

- Unterteilung Schilder A / B / C

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

03. Mai 2006

Art. Nr. 2006-000615

Gemeinde Hägglingen; Erschliessungsplan "Mellingerstrasse-Ost", Änderungen 2005; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

27. Februar 2006 13. September 2005 18. Oktober – 16. November 2005 27. Februar 2006 3. März 2006 3. April 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 2002. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Erschliessungsplan "Mellingerstrasse-Ost" wurde 1994 vom Grossen Rat genehmigt. In der Zwischenzeit wurde ein Grossteil des Planungsperimeters erschlossen und überbaut. Der Erschliessungsplan wird daher mit Ausnahme einzelner Baulinien und Sichtzonen aufgehoben. Für den nordöstlichen Teil des Erschliessungsplangebiets bestehen Spezialbauvorschriften aus dem Jahr 1994. Nachdem ein Wettbewerb keine befriedigenden Lösungen für eine Überbauung aufzeigen konnte, sollen diese ebenfalls aufgehoben werden. Neu werden zwei Erschliessungsstrassen festgelegt und einzelne Sichtzonen angepasst beziehungsweise neu festgelegt.

Versand: 11. Mai 2006

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die im angepassten Erschliessungsplan vorgenommenen Änderungen sind sachgerecht. Insgesamt wird den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes und den Anforderungen an Erschliessungspläne gemäss § 17 BauG Rechnung getragen. Im Bereich des Erschliessungsplan-Areals "Mellingerstrasse-Ost" wurde ein alemannisches Grab mit Waffenbeigaben gefunden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Realisierung einer Überbauung in diesem Gebiet weitere Gräber angegraben werden; sie müssten archäologisch untersucht und dokumentiert werden. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Mellingerstrasse-Ost" der Gemeinde Hägglingen vom 27. Februar 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Oberdorfstrasse 1, 5607 Hägglingen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: