Gestaltungsplan Hirtengarten - Voregg
Piano d'utilizzazione speciale · Hägglingen
Documento
- Numero
- 12.195
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Hägglingen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 7 mar 2014
- In vigore dal
- 7 mar 2014
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Hägglingen con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
SNP-4068-2014-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
SNP-4068-2014-E.pdf
•
Gemeinde Hägglingen
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Hirtengarten-Voregg" Sondernutzungsvorschriften (Genehmigungsinhalt) gemäss §21 BauG
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan und Schnitt 1:500 - Planungsbericht (Orientierungsinhalt)
schoop architekten ag ETH/SIA/BSA Badstrasse 15 5400 Baden
Fon Fax
056 - 200 29 29 056 - 200 29 20
[email protected] www.schoop-architekten.ch
Mitwirkungsbericht vom:
20. Januar 2014
Vorprüfungsbericht vom:
25. Oktober 2013
Öffentliche Auflage vom:
2. Dezember 2013
Datum:
10.10.2013
Verfasser: Revidiert:
E. Schoop
bis: 10. Januar 2014
Beschlossen vom Gemeinderat am: 20. Januar 2014 Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
Die Gernein\ch es
Genehmigung durch dzs D-oarte Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 9. MAI z z oi fif Der
'3
enerale
eiberin:
Schoop Architekten AG
Gestaltungsplan „Hirtengarten — Voregg" Sondernutzungsvorschriften (Genehmigungsinhalt)
I
Art. 1 1
Allgemeine Vorschriften Zweck des Gestaltungsplanes Der Gestaltungsplan soll für das Baugebiet „Hirtengarten — Voregg" die rechtliche Grundlage für die Erschliessung bilden und eine geordnete bauliche Entwicklung sicherstellen, die den hervorragenden Qualitäten des Ortes gerecht wird.
Art. 2 1
Bestandteile Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan / Schnitt 1 : 500 - Sondernutzungsvorschriften - Planungsbericht mit orientierendem Inhalt
Art. 3 1
2
Perimeter Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet. Der Gestaltungsplan regelt insbesondere rechtsverbindlich Verkehrstechnische Erschliessungsanlagen Bau- und Strassenlinien Art und Mass der Nutzung Grenz- und Gebäudeabstände Gebäudehöhen
Art. 4 1
Verhältnis zur Grundbauordnung Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Hägglingen.
II
Art. 5 1
Bau- und Gestaltungsvorschriften Erschliessungsbereiche Die Bauparzellen werden strassenmässig mit zwei Strassen zwischen Junkerstrasse und Maiengrünstrasse von 3.8 m Breite erschlossen. Die südwestlichere der beiden Strassen ist nur für Fussgänger und Velo, sowie für Anlieferung und Notzufahrten durchgängig begeh- und befahrbar. Für den motorisierten Individualverkehr dient diese Wegführung nur als unmittelbare Hauszufahrt jeweils von der Maiengrün- oder von der Junkerstrasse. Die Strassen sollen den Status von Begegnungsräumen bekommen. Der Langsamverkehr, Fussgänger und Velofahrer sind gegenüber den Motorfahrzeugen gleichberechtigt.
Art. 6 1
Abstellplätze / Parkierung Die Abstellmöglichkeiten erfolgen in direkt erschlossenen Einzel- oder Doppelgaragen oder in Carports. Die Zufahrten sollen wenn möglich versetzt angeordnet werden. Die Abstellplätze und Carports müssen mindestens eine Breite von 2.6 m aufweisen. Zufahrten und offene Carports sind mit sickerfähigen Belägen zu versehen.
Art. 7 1
Entsorgung Bei der Einmündung der südlichen Erschliessungsstrasse in die Maiengrün- und in die Junkerstrasse ist je eine Entsorgungsstelle einzurichten. Der Abfall der Anwohner der oberen Strasse wird individuell entsorgt.
1/3
Art. 8 1
2
3
4 5
6
7
Art. 9 1
Bebauungsgrundsätze / Bauform Das Baugebiet ist in vier strahlenförmig - parallel zum Hang verlaufende Baufelder aufgeteilt. Diese Baufelder können in beliebig breite Einzelparzellen abparzelliert werden. Es sind Einfamilienhäuser vorgesehen. Doppelhäuser sind möglich. Die Gebäudelänge beträgt im Baufeld A generell maximal 20 m. In den Baufeldern B, C und D beträgt die Gebäudelänge ab erstem OG ebenfalls max. 20 m. Die Gebäudelänge im Erdgeschoss (Sockel) ist in Absatz 7, zweitletzte Bestimmung, geregelt. Vorgegeben durch die natürliche Höhenstaffelung sind die Erdgeschosse bei den Baufeldern B, C und D jeweils hangseitig im Terrain einzubetten, d.h. die Terrainhöhe bergseits hat der Höhe Oberkante Sockelgeschoss zu entsprechen. Zulässig sind ausschliesslich Flachdächer. Die Dächer müssen extensiv begrünt werden. Die Bebauungsweise muss rechtwinklig erfolgen. In jedem Baufeld müssen die Gebäudekuben auf die nordwestliche Begrenzungslinie ausgerichtet werden. Schiefe Winkel, Diagonalen oder Kurven usw. sind bei den Gebäudeformen nicht gestattet. Baufeld A - Es sind zwei Vollgeschosse möglich. Ein Attikageschoss ist nicht erlaubt. Das Erdgeschoss muss an die nordwestliche Baufeldbegrenzungslinie gesetzt werden. Baufelder B, C, D - Die maximale Geschosszahl beträgt zwei Vollgeschosse und ein Attikageschoss. - Die Grösse des Attikageschosses kann die nach Normalbauordnung zulässige Fläche übersteigen. Sie darf jedoch maximal 60 m2 pro Gebäude betragen. Gilt das Attikageschoss als Vollgeschoss, sind 3 Vollgeschosse ohne zusätzliches Attikageschoss erlaubt. Die Südost- und die Nordwestfassade des Attikageschosses darf maximal eine Breite von jeweils 6 m aufweisen. Bei Wohnhäusern mit zwei Einheiten müssen die Attikageschosse auf jeden Fall getrennt angeordnet werden. Der Zwischenraum muss mindestens 6 m betragen. Die Dachrandkote inkl. Attikageschoss darf maximal 7.5 m talseits der Erschliessungstrasse und maximal 10.0 m bergseits der Erschliessungsstrasse betragen. Die Dachrandkote wird ab Strassenkote in der Mitte des Gebäudes gemessen. Im Erdgeschoss besteht gegenüber der südwestlichen und gegenüber der nordöstlichen Parzellengrenze ein minimaler Grenzabstand von lm. Ein gegenseitiges Grenzbaurecht kann bei Einverständnis beider Anstösser vereinbart werden. Das erste Obergeschoss muss an die nordwestliche Baufeldbegrenzungslinie (Pflichtbauline) gesetzt werden. Nutzungsdichte Die Ausnutzungsziffer beträgt 0.5. Für Minergie P — Bauten wird ein zusätzlicher Bonus von 0.05 gewährt. Ausnutzungsübertragungen von einer Parzelle zur anderen sind innerhalb des Gestaltungsplan - Perimeters zulässig.
Art. 10 Freiflächen
1 Höhenunterschiede im Terrain für Aufschüttungen, Terrassen oder Gärten dürfen entweder mit Stützmauern in Kalkbeton oder mit Böschungen mit einem maximalen Neigungswinkel von 30° aufgenommen werden. Quadersteine, Löffelsteine usw. sind nicht gestattet. 2 Die einzelnen Baufelder / Grundstücke sind mit Hecken oder Busch- / Sträuchergruppen gegen Zugangsstrassen oder Nachbargärten zu separieren. Die Hecken dürfen eine maximale Höhe von 1.8 m nicht übersteigen. Zäune oder Einfriedungsmauern sind nicht gestattet. 3 Pro Wohneinheit muss mindestens ein Laub- oder Obstbaum gesetzt werden. Es sind Hochstammbäume zu pflanzen, welche eine Höhe von 6 m erreichen sollten.
2/3
III Schlussbestimmungen
Art. 11 Verfahren
Bauwilligen wird empfohlen, sich zwecks Abklärung der spezifischen Randbedingungen frühzeitig, 1 vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojekts, mit der Bauverwaltung in Verbindung zu setzen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des 2 Gestaltungsplans entspricht, verlangt die Baubewilligungsbehörde im Zweifelsfall auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der BNO.
Art. 12 Inkrafttreten / Änderungen
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
3/3
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
HSPE/jwfl
Datum Genehmigung: 07.03.2014
Versand:
1 0. März 20H
Geschäfts-Nr. BVURO.12.195-1 Gemeinde Hägglingen; Gestaltungsplan "Hirtengarten-Voregg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Mostra tutto il testo
1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
25. Oktober 2013 2. Dezember 2013 bis 10. Januar 2014 20.Januar 2014 22.Januar 2014 24. Februar 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 18. September 2013 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Planungsgebiet liegt in der "Wohnzone/Hang" und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht über lagert. Es umfasst rund 0,8 ha. Das Überbauungskonzept sieht vor, den Hang in drei Stufen mit hangparallelen Häuserzeilen zu überbauen. Für die Erschliessung sind zwei Verbindungsstrassen zwischen der Junkerstrasse und der Maiengrünstrasse vorgesehen. Die einzelnen Baubereiche sollen mit Bäumen und niederen Buschreihen aufgelockert werden.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20140303_bdv_12.195.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Hirtengarten-Voregg" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 10. Oktober 2013 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverord nung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören na mentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Bebauungskonzept/Aussenraumgestaltung Dem Gestaltungsplan liegt eine architektonisch qualitätsvolle Bebauungsstudie vor. Es sind eigen ständige, zueinander versetzte Einzelbauten in einer vorgegebenen Ordnung, mit gut proportionierter Körnung geplant. Die Abfolge und Gliederung der Baukörper ist mit Rücksicht auf die bestehende Topografie konzipiert. Das leichte Abrücken der Baukörper und die vertikale Staffelung sind Grundprinzipien des Be bauungskonzepts. Diese Nuancierungen sind wichtig für das Erscheinungsbild der künftigen Über bauung und es gilt, dieses Prinzip bei allen Bauprojekten stets im Auge zu behalten. Neben den architektonischen Elementen spielt auch die Aussenraumgestaltung eine wichtige Rolle. Die diesbezüglich getroffenen Massnahmen sind situationsgerecht und gewährleisten eine im Ver gleich zur Normalbauweise qualitätsvollere Überbauung. Es werden im Plan und in den Sondernut zungsvorschriften insgesamt nur wenige Massnahmen festgelegt. Das Gesamtergebnis wird mass geblich durch die Umsetzung im Baubewilligungsverfahren bestimmt. 4.2.2 Erschliessung Die Vorlage tangiert keine Belange der kantonalen Verkehrsplanung. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan wird die 5 m-Baulinie (Erschliessungsplan Breiten, GR: 29.01.1997) südwestlich der Maiengrünstrasse aufgehoben und durch Baufelder mit 4 m-Abstand ersetzt. Die Bauparzellen werden zwischen Maiengrün- und Junkerstrasse mittels zwei Erschliessungsstras sen von 3,8 m Breite erschlossen. Die Strassen sollen gemäss § 5 Abs. 1 SNV den Status von Be gegnungsräumen erlangen. Der Langsamverkehr, das heisst Fussgänger und Velofahrer sind ge genüber den Motorfahrzeugen gleichberechtigt. Die getroffenen Festsetzungen sind sachgerecht.
2 von 4
4.2.3 Sondernutzungsvorschriften Die zum Gestaltungsplan getroffenen Regelungen unterstützen weitgehend eine zeitgemässe Über bauung sowie deren situationsgerechte Einpassung im Gebiet "Hirtengarten-Voregg". Die Son dernutzungsvorschriften sind Bestandteil des Gestaltungsplans. Sie stellen sicher, dass die Anforde rungen an Gestaltungspläne gemäss § 21 BauG erfüllt werden. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Hirtengarten-Voregg" der Gemeinde Hägglingen vom 20. Januar 2014 wird genehmigt. 2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Kegierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Oberdorfstrasse 1, 5607 Hägglingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
3 von 4
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.
Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
4 von 4