Bau- und Nutzungsordnung
Fisibach
Documento
- Numero
- 4306
- Comune
- Fisibach
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 22 mar 2004
- In vigore dal
- 28 apr 2021
Carta
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Testo
O
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und UnT,IreeIt Abteilung Raurnentwicldung
GEMEINDE FISIBACH
KANTON AARGAU
AENDERUNG Nr, zu Bno/Bo/No vom
BESCHLUSS EINWOHNERGEMEINDE
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) ÄNDERUNG § 20 MATERIALABBAUZONE VOM 12. SEPTEMBER 2019
Gemäss § 15 BauG Öffentliche Mitwirkung vom:
14. März bis 12. April 2019
Abschliessender Vorprüfungsbericht vom:
06. September 2019
Öffentlich aufgelegt vom:
01. Oktober bis 30. Oktober 2019
Beschluss Urnenabstimmung Gemeinde vom:
20. Dezember 2020
12, März 2021 Die Gerneindeschreiberin:
Der Gemeindeammann:
\ 4'
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. `Ios», ociz
e?.. vom:
• -NsA %%X
Im Auftrag der Staatskanzlei: s-2ex sr Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU
CSD INGENIEURE AG Schachenallee 29A CH-5000 Aarau t +41 62 834 44 00 f +41 62 834 44 01 e [email protected] www.csd.ch
Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Fisibach vom 21. November 2003 wird wie folgt geändert:
Geplante Änderungen sind in roter Schrift markiert. Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 21. November 2003 / Orientierungsinhalt
geänderte Bestimmungen / Genehmigungsinhalt
Art. 20 Materialabbauzone
Art. 20 Materialabbau- und Deponiezone
1 Die Materialabbauzone ist für die Entnahme von Rohma- 1 Die Materialabbauzone ist für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton. Kalkstein und andere mehr) sowie terial (Kies, Sand, Ton, Kalkstein u.a.m.) bestimmt. für die Wiederauffüllung bestimmt. 2 Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und 2 Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat. mit Zustimmung des Baudepareine vom Gemeinderat, mit Zustimmung des Baudepartementes, erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbautementes, erteilte Baubewilligung voraus, die den AbbauDeponie- und Rekultivierungsplan als integrierenden Beund Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil standteil erhält. erhält. 3 Die Baubewilligung für den Materialabbau und die dafür notwendigen Bauten und Anlagen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechtes sowie des kantonalen Baugesetzes. Sie bestimmt den Abbau und die Wiederherrichtung.
3 Die Baubewilligung für den Materialabbau, die zulässige Nutzung (Abbau von Rohmaterial/Wiederauffüllung gemäss Abs. 3a) und die zulässigen Bauten und Anlagen für den Materialabbau und die Wiederauffüllung richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechtes sowie des kantonalen Baugesetzes. Sie bestimmen den Abbau und die Wiederherrichtung. 3a (neu) Die Wiederauffüllung erfolgt mit Abfällen gemäss Anhang 5, Ziffer 2 sowie mit unverschmutztem Aushubmaterial gemäss Anhang 3, Ziffer 1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA SR 814.600) und richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechtes sowie des kantonalen Baugesetzes.
4 Flächen, die noch nicht abgebaut werden oder die für die 4 Flächen, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. der Landwirtschaftszone. den Bestimmungen 5 Nachnutzung 5 Nachnutzung landwirtschaftliche Die abgebauten Flächen sind für die landwirtschaftliche Die abgebauten Flächen sind für die bzw. forstwirtschaftliche Nutzung herzurichten und in die bzw. forstwirtschaftliche Nutzung herzurichten und in die Landschaft einzupassen. Ferner sind ökologische AusLandschaft einzupassen. Ferner sind ökologische Ausgleichsmassnahmen zu treffen. Die Detailgestaltung richgleichsmassnahmen zu treffen. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan. tet sich nach dem Rekultivierungsplan. 6 Empfindlichkeitsstufe Für die Materialabbauzone gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.
6 Empfindlichkeitsstufe Für die Materialabbau- ,lichkeitsstufe IV.
E gilt die Empfind-
• Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Kanton Aargau Gemeinde Fisibach
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG gemäss § 15 BauG
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 21. 11. 2003 Der Gemei
mmann:
De( Ge eindeschreil?er:
Von der kantonalen Genehmigungsbehörde genehmigt an der Sitzung vom:
Genehmigung durch den Regierungsrat
Aarau, den ZZ. r1;4 te 20014
per taa
reiber:
• V,
13/69
August 2003
K: Ingenieurbüro Senn Planung 8( Tiefbau, 5415 Obersiggenthal
2
INHALTSVERZEICHNIS Seite 1.
Geltungsbereich 1 2
Geltungsbereich Übergeordnetes Recht, Handbuch BNR
4 4
3 4
Raumplanung Planungsgrundsätze Inventare, Grundlagenpläne
4/5 5
2.
Zonenvorschriften
3. 5 6 7 8 9 10 11
Bauzonen Bauzonenausscheidung (Tabelle) Wohnzone E2 Wohnzone W2 Dorfzone D Gewerbezone G oBA-Zone Uferschutzzone
6 7 7 7/8 8 8/9 9
12 13
Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Bauten in der Landwirtschaftszone
9 10
14
Schutzzonen Naturschutzzonen Kulturland
10/11
15 16
Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzone Naturschutzzone Wald
11/12 12
17 18 19
Schutzobjekte Naturobjekte Gebäude mit Substanzschutz Kulturobjekte
13 14 14/15
3.1
3.2
3.3 3.4
3.5
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
3.6 20 21 4.
Materialabbauzone Weilerzone
15 15/16/17
Definitionen 22 23 24 25 26 27 28 29
Gewerbe Erdregister Grenz- und Gebäudeabstände Mehrlängenzuschlag Abstand gegenüber dem Kulturland Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen Einfriedung zwischen privaten Grundstücken Arealüberbauung
17 17 18 18 18 19 19 19/20
3 Seite
30 31 32 33 34 35 36 37 38 39
Bauvorschriften Benützung von Privateigentum Allgemeine Anforderungen Energiesparmassnahmen Raummasse Fenstergrössen Nebenräume Gänge, Treppen Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Velos, Kinderwagen Garagenvorplätze Radien Zufahrten Spielplätze Container, Kompostplätze
20 20 20 20/21 21 21/22 22 22 22/23 23
40 41 42 43 44 45 46
Schutzvorschriften Ortsbildschutz Dachgestaltung Aussenraumgestaltung Materialablagerungen Antennen und Parabolspiegel, Sonnenkollektoren Einwirkungen Lärmschutz
23 23/24 24 24 24 25 25
47 48 49
Vollzug und Verfahren Zuständigkeit Gebührenreglement Vollzugsrichtlinien
25 26 26
50
Schluss- und Übergangsbestimmung Aufhebung bisherigen Rechts
26
5,
6.
7.
8.
Anhang I und II
4
Bau- und Nutzungsordnung
1. Geltungsbereich §1 1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.
Geltungsbereich
Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten deren Nutzung sowie den Schutz des BoAnlagen, und dens. 2Ihre
'Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 'Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen
und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Übergeordnetes Recht
Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 2
2. Raumplanung
Art. 3 'Die wesentlichen Ziele der BNO sind
•
die Erhaltung einer guten Lebensraumqualität
•
die Erhaltung der Identität des Dorfteils und der Weiler Hägelen und Waldhusen
•
die Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten und Erholen,
•
die ökonomisch wie ökologisch sinnvolle Verdichtung des Baugebietes, entsprechend den örtlichen Voraussetzung (Siedlungsentwicklung nach „innen"),
•
die Schaffung günstiger räumlicher Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung,
•
die haushälterische Nutzung und Erneuerung der bestehenden Bausubstanz,
Planungsgrundsätze
5
•
die Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, der prägenden Bauten und Anlagen sowie der Naturelemente,
•
der Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft und Wasser erfolgen. 2
3Die Ziele haben die rechtliche Bedeutung von Planungsgrundsätzen.
Art. 4 Die Inventare (z.B. über Schutzobjekte, Naturobjekte,
Kulturobjekte usw.) und Grundlagenpläne (z.B. Verkehrsrichtplan, landwirtschaftliche Eignungskarte usw.) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Inventare sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.
Inventare, Grundlagenpläne
3. Zonenvorschriften 3.1
Bauzonen 5
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Wohnzone E2 gelb W2 Wohnzone orange Dorfzone D braun G Gewerbezone violett Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA grau
Vollgeschosse
GrünBächenziffer (GZ)
Max. Gebäudelänge
Max. Gebäudehöhen 7..4 0 7/ 7 80 7.40 m/ 7.80 m
klein
gross
Mehrlängenzuschlag ab
4m
8m
12m
ll
-
4m
4m
-
III
Max. Firsthöhen 10.80 m/ 11.20m 10.80 m/ 11.20 m
Grenzabstand
Empfindlichkeitsstufe
2
-
25 m
2
_
-
-
0.2
-
12m
16m
4m
4m
-
III
-
-
o
o
o
o
-
-
11
2Die mit „o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
Die mit „x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, sofern der Zonenzweck gewahrt wird. 3Bei den Gebäude- und Firsthöhen in dieser Tabelle gelten die kleineren Masse für Bauten in der Ebene, die grösseren Masse für Bauten am
Hang (vgl. hiezu § 15 ABauV). 4Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene, als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und G
dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.
7
Art. 6
Die Zone E2 ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt. Einliegerwohnungen und nicht störendes Gewerbe sind zugelassen. Betriebe, die übermässige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Spielsalons oder ähnliches) sind verboten.
Wohnzone E2
Art. 7
'Die Zone W2 ist für freistehende Ein- und Doppeleinfamilienhäuser, Reihen- und Gruppenhäuser bis 4 Wohnungen bestimmt. Mehrfamilienhäuser bis maximal 6 Wohneinheiten und nicht störendes Gewerbe sind zugelassen.
Wohnzone W2
2
Das im Bauzonenplan schwarz schraffierte Gebiet „Badgut" (BG) innerhalb der Zone W2 darf nur auf Grund eines Gestaltungsplanes bebaut werden. Auf die Erstellung eines Gestaltungsplanes kann verzichtet werden, wenn das ganze zusammenhängende Gebiet mit einer Arealüberbauung bebaut wird.
Art. 8 1Die Dorfzone umfasst den schützenswerten alten
Dorfteil, in dem die Erhaltung der bestehenden MischNutzung mit Wohn, Kleingewerbe- und Landwirtschaftsbauten sowie die bestehende Bebauungsstruktur im Hinblick auf die Anordnung, die Gesamtform und die Gestaltungsmerkmale der Gebäude und Freiräume erreicht werden soll.
Dorfzone D Zweck
Anstelle von Abbruch und Neubau sind Umbauten und Sanierung zu fördern. 2Nebst Wohnbauten sind höchstens mässig störende Handwerks- und Gewerbebetriebe, deren Auswirkungen im Rahmen herkömmlicher Betriebe bleiben und auf die üblichen Arbeitszeiten beschränkt sind sowie Restaurants, Gasthöfe und Landwirtschaftsbetriebe zulässig. Nutzungen, die ein überdurchschnittlich hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, sind untersagt.
Nutzung, Nutzungsbeschränkung
Im schraffierten Teilbereich der Dorfzone dürfen keine Hochbauten errichtet werden 3Renovationen, Um- und Neubauten müssen sich in Stellung, Ausmass, Fassadengestaltung, Dachform und Dachneigung, Materialwahl und Farbgebung, sowie unter Berücksichtigung der herkömmlichen Bauweise, sinnvoll in das bestehende Dorfbild einfügen. Bei Neubauten gelten die unter § 5 aufgeführten Masswerte, sofern dadurch nicht die Eingliederung in die bestehen
Einfügung Masswerte
8
de Struktur des betreffenden Quartierbildes beeinträchtigt wird. Bei geringfügigen oder räumlich bedingten Abweichungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von diesen Masswerten gestatten. Hauptbauten müssen 2 Vollgeschosse und ein Dachgeschoss aufweisen. Freistehende Einfamilienhäuser sind nicht zulässig. Möglich ist die offene oder die geschlossene Bauweise in Anlehnung an die bestehende Bebauung. 4Bestehende Bauten können unter Einhaltung des vorhandenen Umfanges und der First- und Traufhöhen, ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände, sowie der Vollgeschosszahlen umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen. (§ 20)
Umbauten, Ersatzbauten
Der zukünftige Strassen- und Gehwegausbau ist jedoch zu beachten. 5Die Gemeinde fördert die Erhaltung und Pflege des alten Dorfteils, namentlichen in Form einer Beratung der Eigentümer durch Fachleute.
Beratung
Bauvorhaben sind deshalb vor der Projektierung beim Gemeinderat zu melden. 6In Abweichung von § 30 ABauV bedürfen sämtliche Bauten und Anlagen in der Dorfzone einer Baubewilligung.
Weitere Bestimmung
Art. 9
'Die Gewerbezone dient primär den örtlichen Kleingewerbebetrieben. Reine Lagerhallen sind nicht erlaubt. Es sind nur mässig störende Betriebe, wie die bestehende Ziegelei, zulässig. Wohnungen sind nur zugelassen, soweit sie aus betrieblichen Gründen absolut notwendig sind sowie für Betriebsinhaber.
Gewerbezone G
2Die Grünanlagen sind so anzulegen, dass
Grünanlage
— sie als Einsichtsschutz wirken — die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist. Diese Massnahmen sind in einem Bepflanzungsplan nachzuweisen, der mit dem Baugesuch einzureichen ist.
Art. 10
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienenden Bauten und Anlagen bestimmt.
OBA-Zone
9
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und die Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Zonen ist ein Mindestabstand von 4.00 m einzuhalten.
Aus Umgebungsschutzgründen zu der unter kantonalem Denkmalschutz stehenden Kapelle dürfen im schraffierten Teilbereich der ÖBA-Zone keine Hochbauten erstellt werden. Kleinbauten sind bei guter Einfügung zugelassen. 3
Nutzungsbeschränkung
Art. 11
'Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation.
Uferschutzzone
2Die im Bauzonenplan bezeichnete Uferschutzzone weist eine Breite von 6 m ab Grenze der Gewässerparzelle auf. 3
Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen, insbesondere auch die Erstellung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sind verboten. 3
Die Grundstücke bleiben im Privatbesitz. Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Die Struktur der Uferbestockung ist zu erhalten. Die Gehölze sind periodisch zurückzuschneiden bzw. zu verjüngen, wobei pro Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock gesetzt werden dürfen.
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 12 'Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige
landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Landwirtschaftszone
10
38 altri articoli
Art. 13
'Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.
Bauten in der Landwirtschaftszone
2
Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Schutzzonen
Art. 14 1
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere. 2Folgendes
Gebiet wird als Naturschutzzone ausge-
schieden: - Mündungsgebiet des Fisibaches 3Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen). Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. 4In der Naturschutzzone ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. 5
Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden
Naturschutzzonen Kulturland
11 Ausnahmen Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für die Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag 6Für die Pflege sind die Richtlinien zum Vollzug Naturschutz (§ 49 BNO) zu beachten. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
'Zusätzlich werden folgende Naturschutzzonen ausgeschieden:
Zone
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Nagerwiese Trockenstandort
gelb
- Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger)
Artenreiche Heuwiese, Fromentalwiese
hellgelb
- Artenreiche Heuwiese erhalten und aufwerten
- Nutzung als Heuwiese, - Heuschnitt in der Regel - nicht vor dem 15. Juni - keine Düngung und E3eweidung - Späterer Heu- und Emdschnitt, keine Flüssigdünger, keine Stickstoff-Mineraldünger, nur Mistdünger gestattet - Nur Herbstbeweidung mit Rindern - Keine Christbaum-, kulturen und Baumschulen, keine Aufforstung
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 15 1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone
überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
Landschaftsschutzzone
12
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehenden Einschränkungen nach § 12 BNO. Von den im Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen, produzierender Folientunnels, Gartenbau mit Nadelgehölz-Baumschulen, Staudengärten usw., länger als drei Monate dauernde Abdekkungen, verboten. 3
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 16
'Die im Kulturlandplan bezeichneten besonderen Waldstandorte zeichnen sich durch das Vorkommen seltener Waldgesellschaften und/oder besonderer Waldstrukturen aus und sind Lebensraum seltener, gefährdeter und damit schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten. Die Erhaltung und Verbesserung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. Für den Privatwald besteht in diesen besonderen Waldgebieten eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Die Verjüngung der Bestände ist nur mit standortheimischen Baumarten vorzunehmen; dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjüngung anzuwenden. Standortfremde Baumarten und -bestände sind mittelfristig zu entfernen bzw. umzuwandeln. 2
Der Rheinuferwald ist naturgemäss zu bewirtschaften (Beschränkung auf standortheimische Arten, Strukturreichtum). 3
Der Kulturlandplan weist folgende besondere Waldstandorte aus: — Spitzflue — Steinbruch - Schlosswald — Schleikert — Bodenacher / Hägelerhalde -
Uferwald Rhein
Naturschutzzone Wald Besonderer Waldstandort
13
3.5 Schutzobjekte
Art. 17 'Die im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind
geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Eine Beseitigung ist nur mit Bewilligung des Gemeinderates und in Ausnahmefällen bei überwiegendem öffentlichen Interesse möglich. Es ist entsprechender Ersatz zu schaffen.
Naturobjekte
2Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Pflegemassnahmen, Nutzungsein-schränkungen
Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Hecken Feldgehölze Ufergehölze
hellgrüne Signatur
- Brut- und Nahrungsbiotop - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - Gliederung der Land- im gleichen Jahr nicht schaft mehr als 1/3 auf den Stock setzen - Trittstein, Vernetzungselement - Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement
Einzelbaum, Baumgruppe
Grüne(r) Punkt(e)
Pufferstreifen
- Nährstoffeinschwäm- Bei Hecken, Ufergemung in Gewässer / hölzen, Magerwiesen und Waldrändern generell 3 m Schutzobjekt verhindern breit - Bei offen fliessenden Gewässern 3 m ab Böschungskante
Aussichtspunkt
- Freihaltung der Sicht von der „Spitzflue auf das Fisibachtal
- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehende Bäume: bei Abgang im Bereich des alten Standortes mit Bäumen derselben Art oder zumindest mit vergleichbarer Wuchsform ersetzen (nach Absprache mit Gemeinderat) - Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten nicht zulässig
- Waldpflege und -unterhalt auf das Schutzziel abstimmen (z.B. ausdichten)
14
Art. 18
'Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan blau bezeichneten und im Anhang II aufgeführten Bauten und Objekte stehen wegen ihres kulturhistorischen und/oder symbolischen Eigenwertes unter kommunalem Schutz. Ihre Substanz (Volumen, Proportionen und Struktur; Material-, Konstruktions- und Gestaltungsmerkmale), ist zu erhalten. Sie dürfen anders genutzt , renoviert, ergänzt oder erweitert werden, sofern das Schutzziel gewahrt bleibt. Abbruch ist verboten. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat auf Grund eines neutralen Fachgutachtens. 'Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan grün bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.
Gebäude mit Substanzschutz
Gebäude mit Volumenschutz
die gesetzlichen Abstände zu Kantons3VVerden strassen unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Baudepartementes voraus. 4Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften 5An bauliche Massnahmen , welche der Erhaltung von Gebäuden mit Substanzschutz dienen, kann die Gemeinde Beiträge nach Massgabe der kantonalen Richtlinien leisten. Damit sind auch die Voraussetzungen für kantonale Beiträge gegeben. Beitragsgesuche müssen aufgrund des Kostenvoranschlages gestellt werden. Sie werden auf Grund der Bauabrechnung ausbezahlt
Art. 19 1Die im Kulturlandplan bezeichneten und nachstehend
aufgelisteten Natur- und Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und dürfen nicht beseitigt werden. Abgänge von Einzelbäumen sind zu ersetzen.
Kulturobjekte
15
1m Einzelnen gelten als Kulturobjekt:
2
- Mühle, „Burenmüli" - Liegenschaften Nr. 25, 27A und 27B Nebenbauten „Burenmüli" - Liegenschaft Nr. 20, Wohnhaus - Burgstelle „Schwarzwasserstelz" auf Inselchen im Rhein - Burgruine südlich Waldhusen - Refugium Eichhölzli
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 20
'Die Materialabbauzone ist für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, Kalkstein u.a.m.) bestimmt.
Materialabbauzone
Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat, mit Zustimmung des Baudepartementes, erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil erhält. 2
Die Baubewilligung für den Materialabbau und die dafür notwendigen Bauten und Anlagen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechtes sowie des kantonalen Baugesetzes. Sie bestimmt den Abbau und die Wiederherrichtung. 'Flächen, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. tie abgebauten Flächen sind für die landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Nutzung herzurichten und in die Landschaft einzupassen. Ferner sind ökologische Ausgleichsmassnahmen zu treffen. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan.
Nachnutzung
5Für die Materialabbauzone gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.
Empfindlichkeitsstufe
Art. 21
'Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und massvolle Ent-
\A/eilerzone, Zweck
16
wicklung der Weiler „Hägelen" und „Waldhusen", unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr ist zulässig, soweit es den Charakter des Weilers nicht stört. Die schwarz bezeichneten Bauten unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Nutzung
'In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen.
Ortsbildschutz
'Zusätzlich zu den in der Landwirtschaftszone erlaubten sind folgende bauliche Massnahmen zulässig (vgl. § 17 Abs. 1 und 2 hiervor):
Bauliche Massnahmen
a) Blau bezeichnete und im Anhang II aufgeführte Bauten sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut sowie umgenutzt werden. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) ist zulässig.
Substanzschutz
b) Grün bezeichnete Bauten sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in lit. a zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.
Volumenschutz
2
5Es dürfen höchstens 4 Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume (inkl. 1 Garageplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Hauptund Nebenbauten integriert werden. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.
Bauvorschriften
17
Für die Gestaltung gelten sinngemäss die Bestimmungen der Dorfzone. Die im Kulturlandplan bezeichneten Vorgärten sind für das Weilerbild bedeutungsvoll und dürfen nicht umgenutzt werden. Der typische Baumbestand ist zu erhalten. Ausser in den speziell bezeichneten Vorgärten sind Garten- und Aussenanlagen (kleine Terrainveränderungen, Wege, Gartencheminöes, Kinderspielgeräte usw.) zugelassen. 8
7Mit einem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Vorschriften der Abs. 2, 4 und 5 unterstellen sowie einzelne Neubauten vorsehen, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt. 8Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen in Anwendung der Abs. 2, 4 und 5 können erst bewilligt werden, wenn die abwassertechnische Erschliessung entsprechend dem generellen Entwässerungsplan sowie eine der Brandschutzgesetzgebung entsprechende Wasserversorgung vorhanden sind.
'Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Baudepartementes erteilt werden.
4.
Gestaltung Umgebung, Vorgärten
Gestaltungsplan
Wasser Abwasser
Baubewilligung
Definitionen
Art. 22 'Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren
passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Gewerbe
2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend
Art. 23
Erdregister von Wärmepumpen müssen einen Grenzabstand von 1 m aufweisen.
Erdregister Wärmepumpen
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Art. 24 1Die Grenz-
und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden.
Grenz- und Gebäudeabstände
21n den Wohnzonen E2 und W2 können die Gebäude-
Reduktion Gebäudeabstand
abstände zwischen Hauptgebäuden auf maximal 4 m herabgesetzt werden. Mehrfamilienhäuser ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig. Der Dienstbarkeitsvertrag bzw. die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen. 3Gegenüber
'Werden die architektonischen, gesundheits- und feuerund sicherheitspolizeilichen Anforderungen erfüllt, so muss ein Neubau nur den vorgeschriebenen Grenzabstand, jedoch nicht den Gebäudeabstand zu einem Nachbargebäude einhalten, das vor Inkrafttreten dieser Bau- und Nutzungsordnung erstellt wurde.
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Art. 25
'Wird die in der Zoneneinteilung für den Mehrlängenzuschlag vorgeschriebenen Fassadenlänge, ohne Anbauten und vorspringende Gebäudeteile, überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.00 m. Bei rückspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebliche Fassadenlänge um das Mass des Rücksprunges verringert werden (Anhang I)
Mehrlängenzuschlag
Rückspringende Gebäudeteile
Art. 26 'Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude mindestens
der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).
Abstand gegenüber dem Kulturland
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Art. 27
I/Venn nicht durch Baulinien oder Sichtzonen etwas anderes bestimmt ist, müssen nachstehende Mindest-abstände gegenüber Gemeindestrasse und dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen eingehalten werden 1
a) Bauten b) Einfriedigungen, Lärmschutzeinrichtungen und Mauern (inkl. Stützmauern) sowie Bäume bis zu 1.80 m Höhe Der Abstand gilt nur bei angrenzender Fahrbahn
Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen
4.00 m
0.60 m
c) Stützmauern und Bäume über 1.80 m Höhe - bei angrenzender Fahrbahn
2.00 m
- bei angrenzendem Trottoir
1.00 m
Einfriedigungen gegenüber Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen dürfen nicht höher als 1.80 m sein. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u.dgl. aufweisen. 2
Art. 28 Entlang der Baugebietsgrenzen dürfen Einfriedigungen
bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden.
Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken
Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen. 2Stützmauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern bis zu max. 2.40 m, sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 60 cm, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen.
Im gegenseitigen Einverständnis dürfen Stützmauern an oder auf die Grenze gesetzt werden.
Art. 29 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen E2 und W2
zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Land l
Arealüberbauungen
20
fläche mindestens 2'000 m2 beträgt. Gemeinderat erlässt Richtlinien über die Anlage und Gestaltung der Spielflächen, der Gemeinschaftsräume und der Garagierung. 2Der
5.
Richtlinien Gemeinschaftsanlagen, Garagierung
Bauvorschriften
Art. 30 'Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie
die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Benützung von Privateigentum
Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere ähnliche im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2öffent11che
3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 31
'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Allgemeine Anforderungen
2Der
Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 32 'Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn
dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden.
Energiesparmassnahmen
.2Die Nutzung erneuerbarer Energie (z.B. Holz-, Sonnen- und Bioenergie, Grundwasser) liegt im öffentlichen Interesse und ist wünschenswert.
Art. 33
Für Wohn- und Schlafräume in Neubauten gelten nachstehende Masse: •
Raumgrösse:
mind. 10 m2
Raummasse Fenstergrössen Nebenräume
21
• Raumhöhe: — Vollgeschoss
mind. 2.30 m
— Dachgeschoss •
mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche
Fensterfläche:
1/10 der anrechenbaren Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern, Abstellraum: •
pro Wohnung
•
Keller
mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung
— für eine 1-Zimmer-Wohnung — für jedes weitere Zimmer
mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). Balkone bei Mehrfamilienhäusern haben folgende Mindestflächen aufzuweisen: — bei 3- und 4 Zimmerwohnungen
4.5 m2
— bei 5-Zimmer und grösseren Wohnungen
6.0 m2
Art. 34 'Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und
Gänge beträgt 1.20 m. Bei Einfamilienhäusern darf dieses Mass unterschritten werden.
Gänge, Treppen
2Die Mindesthöhe von Balkonbrüstungen beträgt 1.00 rn, diejenige von Treppengeländern beträgt 0.90 m. Geländer-/Brüstungsdurchlässe sowie Trittöffnungen dürfen nicht mehr als 0.12 m Höhe oder Breite aufweisen.
Art. 35 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und
Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
22 genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schalloder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Art. 36 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut
zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Velos, Kinderwagen
Art. 37
'Bei Mehrfamilienhäusern sind Garagen und Abstellplätze so anzuordnen, dass bewohnte Räume nicht mit Immissionen beeinträchtigt werden und eine zweckmässige Anordnung der Spiel- und Freiflächen möglich ist. Fusswege und Zufahrten sind nach Möglichkeit zu trennen.
Garagenvorplätze Radien Zufahrten
Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.00 m aufweisen. In der Dorfzone kann dieses Mass reduziert werden. 2Der
3Zur Entwässerung von Garagen, Garagenvorplätzen,
Einstellräumen für Motorfahrzeuge und Parkplätzen von Wohnbauten müssen Schlammsammler mit Tauchbogen eingebaut werden. Die Garagenvorplätze sind so zu erstellen, dass kein Abwasser auf die Strasse fliessen kann. Wo immer möglich, sind Abstellplätze als nicht versiegelte Flächen zu erstellen. 4Zufahrten im Freien dürfen höchstens 15% Neigung aufweisen. Sie sind in der Regel auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5 %, bei untergeordneten Einzelzufahrten höchstens 7%, an die Strassen anzuschliessen. Zufahrten haben Radien von mindestens 3.00 m aufzuweisen.
Art. 38 1Spielplätze sind auf privatem Grund nach Möglichkeit
abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 10% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.
Spielplätze
23
Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden. 3
Ersatzlösungen
Art. 39 Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind
ein möglicher Kompostierplatz und mindestens ein Abstellplatz für Abfallcontainer auszuweisen.
6.
Container, Kompostplätze
Schutzvorschriften
Art. 40 'Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten
und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:
Ortsbildschutz
a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedung 2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialabgaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen, b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten, c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen, d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 41
'Die architektonische Gestaltung der Dächer (insbesondere Dachaufbauten) bedarf besonderer Sorgfalt und hat auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Dacheinschnitte sind in der Dorfzone nicht erlaubt.
Dachgestaltung
24
2Flachdachbauten sind nur in den Bauzonen G und 0E, sowie bei Kleinbauten auch in den Bauzonen W2 und E2 zugelassen. 3Schrägdächer müssen
gegenüber öffentlichen Wegen Schneefangvorrichtungen mit versehen Strassen und werden.
Art. 42
'Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.
Aussenraumgestaltung
2Wer an seinem
Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Aufschüttungen und Abgrabungen werden nur zugelassen, sofern sie zurückhaltend in Erscheinung treten.
Art. 43
'Die Ablagerung von Aushubmaterial, Baumaterial usw. für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann nur in der Zone G bewilligt werden.
Materialablagerungen
2Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
Art. 44 'Antennen und Parabolspiegel müssen sich einwandfrei
in das Orts- und Landschaftsbild einpassen. Mit dem Anschluss an eine Gemeinschaftsantennenanlage sind in allen Bauzonen bestehende Aussenantennen zu entfernen. 2Sonnenenergiedächer sowie Sonnenkollektoren u. dgl.
werden unter Beachtung einer guten Einfügung durch den Gemeinderat von Fall zu Fall bewilligt. In der Dorfzone werden an die Einfügung erhöhte Anforderungen gestellt.
Antennen und Parabolspiegel
Sonnenkollektoren
25
Art. 45 ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines
Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 1Jedermann
Einwirkungen
2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach
Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 46 Die Baubewilligungsbehörde kann die Anforderungen an
die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinn der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
7.
Lärmschutz
Vollzug und Verfahren
Art. 47 1Der Gemeinderat
kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
Zuständigkeit
26
Art. 48
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Gebührenreglement
Art. 49
Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug Naturschutz erlassen. 1
8.
Vollzugsrichtlinien
Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 50
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) die Bauordnung vom 26. Februar 1993 b) die Nutzungsordnung vom 26. Februar 1993
Aufhebung bisherigen Rechts
Anhang I
Grenzabstand, Mehrlängenzuschlag Beispiel für Bauten in der Zone W2
= L = 25.00 — 3.00 Mlz = 1/4 (22.00 — 12.00) =
22.00 2.50
te)
ap
L = 25.00 — 2.00 = Mlz = 1/4 (23.00 — 12.00) =
Gk
23.00 2.75
= Grenzabstand klein
Gg = Grenzabstand gross L
= Für Mehrlängenzuschlag massgebliche Fassadenlänge
Mlz = Mehrlängenzuschlag: 1/4 von über 12m
27
ANHANG II Gebäude mit Substanzschutz (Kommunal geschützte Bauten) Gebäude Nr.
Parz. Nr.
Haustyp, Ortsbezeichnung
48
38
Ökonomiegebäude, Scheune Rest. Rössli Belchenstrasse
22
59
Schulhaus Schulhausweg
9
92
Ehemaliges Bauernhaus Dorfstrasse
4
96
Wohnhaus und Stall (ohne Anbau) Bachserstrasse/Sanzenbergstrasse
68
400
Wohnhaus (ohne Scheunenteil) Hägelen
69
400
Waschhaus, Speicher Hägelen
88
407
Wohnhaus (ohne Scheunenteil) Hägelen
76
450
Wohnhaus (ohne Scheunenteil) Waldhusen
78
451
Wohnhaus (ohne Scheunenteil) Waldhusen