Lärmempfindlichkeitsstufen
Gradi di sensibilità al rumore · Fisibach
Documento
- Numero
- 2021-000492
- Tipo
- Gradi di sensibilità al rumore
- Comune
- Fisibach
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 22 mar 2004
- In vigore dal
- 28 apr 2021
Carta
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Testo
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 28. April 2021
Versand: 3. Mai 2021
Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000492 Gemeinde Fisibach; Nutzungsplanung Kulturland; Teiländerung Kulturlandplan und BNO "Deponie Typ B Leigrube"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Urnenabstimmung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
6. September 2019 14. März 2019 bis 12. April 2019 1. Oktober 2019 bis 30. Oktober 2019 20. Dezember 2020 15. März 2021 6. März 2021
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der an der Urnenabstimmung am 20. Dezember 2020 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Kulturlandplan, Situationsplan 1:1'000 vom 12. September 2019 • Teiländerung Bau- und Nutzungsplanung (BNO) vom 12. September 2019 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 7. Juni 2018 (revidiert 9. März 2021) erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Ziegelei Fisibach AG betreibt seit den 1930er-Jahren eine Tongrube auf der Parzelle 365 in der Gemeinde Fisibach. Der Abbau und die Wiederauffüllung sind durch die Abbaubewilligung Nr. 4306.509.7 vom 29. Dezember 1994 geregelt. Die Wiederauffüllung soll neu mit Abfällen gemäss Anhang 5, Ziffer 2, sowie mit unverschmutztem Aushubmaterial gemäss Anhang 3, Ziffer 1 Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA SR 814.600) erfolgen und anschliessend rekultiviert werden. Mit der geplanten Teiländerung soll die heutige Materialabbauzone in eine kombinierte Materialabbau- und Deponiezone umgezont werden. Das Vorhaben untersteht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP, Deponie Typ B). Parallel zur vorliegenden Teiländerung der Nutzungsplanung erfolgt die UVP auf Stufe Voruntersuchung. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 6. September 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplanung Kulturland Die Materialabbauzone wird neu als Materialabbau- und Deponiezone festgelegt. Die Materialabbauund Deponiezone wird gegenüber den angrenzenden Nutzungsbereichen (Waldareal, Landwirtschaftszone sowie Verkehrsflächen) angepasst sowie zur besseren Erschliessung kleinflächig erweitert. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung Die Bestimmungen zur neuen Materialabbau- und Deponiezone (§ 20 BNO) werden insbesondere hinsichtlich der Deponienutzung angepasst. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Der Grosse Rat hat am 13. Dezember 2016 eine Anpassung des kantonalen Richtplans beschlossen und die Deponie des Typs B "Leigrube" in Fisibach festgesetzt. Die Festsetzung bildet die Grundlage für die Teiländerung der Nutzungsplanung der Gemeinde Fisibach. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Der Gemeindeverband ZurzibietRegio hat am 14. Mai 2019 zur geplanten Teiländerung des Kulturlandplans im positiven Sinne Stellung genommen.
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3.4 Nutzungsplan Kulturland 3.4.1 Materialabbau- und Deponiezone Die bisher rechtskräftig festgelegte Materialabbauzone wird neu als Materialabbau- und Deponiezone bezeichnet. Der Perimeter wird gegenüber dem Waldareal, der Landwirtschaftszone und gegenüber der Kantonsstrasse und dem Flurweg angepasst sowie im Bereich der Zufahrt (Verlegung) minimal erweitert. Die Flächen ausserhalb der Materialabbau- und Deponiezone sowie dem Waldareal werden als Landwirtschaftszone festgelegt oder als Verkehrsfläche dargestellt. Die Festlegungen sind sachgerecht. Das geplante Vorhaben umfasst die Wiederauffüllung der Tongrube als Deponie des Typs B (vormalige Bezeichnung: lnertstoffdeponie) gemäss VVEA. Die Auffüllung erfolgt ab der Grubensohle, wobei gegenüber dem rechtskräftigen Rekultivierungsplan, welcher nur eine Teilauffüllung der Grube vorsah, eine Höherschüttung vorgesehen ist. Die Endgestaltung ist auf den ursprünglichen Landschaftscharakter und die Folgenutzungen abgestimmt. Der Tonabbau in der bisherigen Abbauintensität von rund 30'000 m 3 brutto im Jahr wird fortgesetzt. Die Wiederauffüllung erfolgt mit durchschnittlich 46'700 m 3 brutto Auffüllmaterial im Jahr, wobei die Auffüllkapazität vom Fortschritt des Tonabbaus abhängig ist und daher schwanken kann. Die höhere Auffüllleistung im Vergleich zum jährlichen Abbau dient dazu, die offene Grubenfläche zu reduzieren, um damit die Auflagen bezüglich der Wiederaufforstung zu erfüllen. Landwirtschaftsgebiet und Fruchtfolgeflächen Durch das Vorhaben werden keine Fruchtfolgeflächen tangiert. Das vorliegende Endgestaltungskonzept sieht angrenzend zur Kantonsstrasse eine stärker geneigte Böschung vor, welche extensiv genutzt werden soll und dem ökologischen Ausgleich dient. Oberhalb dieser Böschung sollen wenig geneigte landwirtschaftliche Nutzflächen als hochwertige Fruchtfolgeflächen rekultiviert werden. Naturschutzzonen und Naturobjekte im Kulturland Dem Naturschutz wird im Rahmen der Rekultivierung/Endgestaltung mit ökologischen Ausgleichsund Ersatzmassnahmen Rechnung getragen. Das rechtskräftig festgelegte Naturschutzobjekt innerhalb der Materialabbau- und Deponiezone ist von der vorliegenden Teiländerung nicht betroffen. Hinweis an die nachgelagerten Verfahren Nach Abschluss der Rekultivierung und Endgestaltung ist der Kulturlandplan anzupassen und die verschiedenen Teilbereiche der Materialabbau- und Deponiezone sind geeigneten Nutzungs- oder Schutzzonen zuzuweisen. 3.4.2 Erschliessung Gemäss § 113 Abs. 1 BauG bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Ausmündungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung der Bewilligung der Strasseneigentümer. Nötig sind in erster Linie eine den aktuellen Normen und Vorschriften gerechte Ausbildung des Mündungsbereichs sowie die nötigen Sichtzonen. Der Anschluss muss so leistungsfähig sein (vgl. § 32 BauG), dass er den mit der Nutzung induzierten Verkehr zu bewältigen vermag. Die bestehende Erschliessung der Materialabbau- und Deponiezone soll rund 80 m in nördlicher Richtung verschoben werden. Damit kann genügend Stauraum für wartende Lastwagen geschaffen und einen Rückstau auf der Kantonsstrasse ausgeschlossen werden. Diese Anpassung schafft Platz für die erforderlichen Betriebsanlagen (Waaghaus, Eingangskontrolle, Radwaschanlage).
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Hinweis an die nachgelagerten Verfahren Im Planungsbericht (Anhang B und C) sind die massgeblichen Schleppkurvenplan sowie die Sichtzonen aufgezeigt. Im nachgelagerten Verfahren ist der Strassenanschluss im Detail aufzuzeigen und die notwendigen Massnahmen zur Verkehrssicherheit sind sicherzustellen. 3.5 Weitere materielle Hinweise 3.5.1 Gewässer Das Gebiet der geplanten Materialabbau- und Deponiezone tangiert kein öffentliches Gewässer. Gemäss dem Planungsbericht soll, neben dem anfallenden Meteorwasser aus dem Abbaugebiet (wie bis anhin), in Zukunft auch das Sickerwasser aus der Deponie in den Fisibach eingeleitet werden. Im UVB wird aufgezeigt, wie die Anforderungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV) für die Einleitung des Deponiesickerwassers und des Meteorwassers aus dem Abbaugebiet ins Oberflächengewässer und die zugehörigen Richtlinien des Bundesamts für Umwelt (BAFU) eingehalten werden können. Die Entwässerung des von der Teiländerung betroffenen Gebiets in den Fisibach wird in den nachgelagerten Planungs- und Baubewilligungsverfahren beurteilt. 3.5.2 Grundwasser Im Jahr 2014 wurden die Grundwasserkarten des Kantons aktualisiert. Dabei wurde die westliche Hälfte der Grube (Parzelle 365) als Gewässerschutzbereich Au eingestuft. Der gesamte Projektperimeter liegt jedoch ausserhalb von nutzbaren, unterirdischen Gewässern, weshalb die bisherigen Auflagen bezüglich des Grundwasserschutzes gemäss Abbaubewilligung Nr. 4306.509.7 vom 29. Dezember 1994 weiterhin gültig sind. 3.5.3 Wald Waldausscheidung Die Abgrenzung der Materialabbau- und Deponiezone wird im Westen angepasst. Dabei wird der Kulturlandplan an die aktuelle Waldausscheidung angepasst. Rodungsgesuch Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) gilt eine dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden als Rodung. Rodungen sind verboten (Art. 5 WaG). Für eine Rodung kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, das Werk auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist, das Werk die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt. Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen. Vorliegend handelt es sich um eine Deponie des Typs B. Da geeignete Standorte für solche Deponien äusserst selten sind, ist der Bedarfsnachweis für eine Rodung gegeben, zumal im Kanton Aargau nur eine weitere Deponie des Typs B in Betrieb ist. Die räumlichen Voraussetzungen sind insofern gegeben, als dass die Deponie des Typs B im Richtplan festgesetzt ist. Die Rodungsbewilligung wurde am 28. Mai 2020 erteilt.
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3.5.4 Umweltschutz Lärm Im UVB wird aufgezeigt, dass die Anforderungen der Lärmschutzverordnung eingehalten werden. Störfallvorsorge Nördlich des Projektperimeters führt eine Transitgasleitung der Erdgas Ostschweiz AG vorbei. Die geplante Deponie liegt ausserhalb des Konsultationsbereichs von 300 m. Die Zufahrt, welche aus betrieblichen Gründen um rund 80 m in nördliche Richtung verschoben werden muss, tangiert den Konsultationsbereich. Der minimale Abstand von der nördlichen Ecke des Projektperimeters zur Gasleitung beträgt rund 200 m. Innerhalb des Konsultationsbereichs der Erdgashochdruckleitung werden sich keine Menschenansammlungen bilden. Im Maximum werden einige Lastwagen in diesem Rückstauraum vor der Eingangskontrolle der Deponie warten. Ein Rückstau beim Ausfahren in die Kantonsstrasse ist nicht zu erwarten, da diese ein eher geringes Verkehrsaufkommen aufweist. Innerhalb des Konsultationsbereichs haben maximal acht wartende Lastwagen Platz, zudem befindet sich dort die Eingangskontrolle mit Baracke und Waage. Demnach werden sich maximal zehn Personen dort aufhalten. Aufgrund dieser geringen Personendichte wird das geplante Vorhaben nicht zu einer relevanten Erhöhung des Personenrisikos bei allfälligen Störfällen beitragen. Abfallwirtschaft Der Perimeter liegt in keiner Grundwasserschutzzone, keinem Grundwasserschutzareal, keinem überschwemmungs-, steinschlag-, rutschungs- oder besonders erosionsgefährdeten Gebiet und über keinem nutzbaren Grundwasservorkommen. Die Anforderungen an einen Standort für eine Deponie Typ B gemäss Anhang 2 VVEA sind eingehalten. 3.6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Teiländerung der BNO ist sachgerecht. 3.7 Umweltverträglichkeitsprüfung Die Beurteilung der Umweltverträglichkeit erfolgte mit separater Stellungnahme der kantonalen Umweltfachstelle vom 29. November 2018. Gemäss der zusammenfassenden Beurteilung des UVB sind die Auswirkungen auf die umweltrelevanten Aspekte auf Stufe Nutzungsplanung ausreichend untersucht. Die Vertiefungen erfolgen in der Hauptuntersuchung im Rahmen des Abbaugesuchs. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Kulturlandplan und BNO "Deponie Typ B Leigrube", beschlossen an der Urnenabstimmung am 20. Dezember 2020, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Urs Meier Staatsschreiber i.V. Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 165, 5467 Fisibach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Abteilung für Baubewilligungen BVU • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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