Erschliessungsplan Hausi
Piano d'utilizzazione speciale · Bünzen
Documento
- Numero
- 2004-001643
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Bünzen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 3 nov 2004
- In vigore dal
- 3 nov 2004
Carta
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File
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Testo
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KANTON AARGAU GEMEINDE BÜNZEN Legende zum Erschliessungsplan
< 8 oo =9. 3 a 0 5 0 05 202 83 30 % 40 45 50m u 3 . um ke ke ee ie | : Gewässerschutzzone B LWZ 3 5 ERSCHLIESSUNGSPLAN "HAUSI" ee de ar % d B Gemäss $ 17 BauG @- a Se EEE rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) _ ® r r r r © er fr a: oo SITUATION 1 :500 .e.a.s.sese schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes Mb ro pe ® ® ® ® ® ® R ® * ® ® is “ ® * s an ® = ® ® ® ® ® 0) ® ® & ® @ f . 439.88 hellblau Sichtlinien 2.125 Dre EEE Be Bee EEE EEE SEES HIBESt ER eV Sa Eee an sr LESE HSE Fe ESP ee BL EB H SE Er SSEHE SS ERDE 23 To EA TE a BE KBRRRE EEE HE] Se ET REEL GE ln in Bee hellblau Sichtzone ($ 110 BauG) U N G SE m m braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkung
Zu- und Wegfahrt nur bei den im Plan eingezeichneten Anschlüssen
ER H-
Anschluss | | 3 Änderungen im Einspracheverfahren zum Genehmigungsinhalt r a EX 3 en 8 © / nt 8 Eamn=adll- N A) rot Ein- / Ausfahrt K 360 / für Lastwagen über 3.5 t nur Ausfahrt auf IN, m v die K 360, jedoch keine Einfahrt 1 GB w 3 rot Ein- / Ausfahrt K 360 nur für betriebsnotwendigen Werkverkehr 4 © = (© rot Ein- / Ausfahrt K 360 / der Hauptverkehr muss über die Ein- / Ausfahrt C abgewickelt werden KNOBLAUCH INGENIEUR & PLANER Die Lastwagen über 3.5 t müssen im Verkehr mit den Betrieben STEGMATTWEG 11 TELEFON 056 / 618 30 10 östlich der Ein- / Ausfahrt B zwingend die Ein- / Ausfahrt C, wo 5610 WOHLEN TELEFAX 056 / 618 30 11 ! nicht anders möglich, die Ausfahrt B benützen. SWISO zertifiziert ISO 9001 [email protected] www.kip.ch Projekt Nr. Datum : Januar 2004 Projekt n Änderungen: 2. Orientierungsinhalt Plan Nr. : 02.02.03 Gezeichnet E 28.04.2004 / HOC BZ3246A00 Format : 30x 126 Geprüft i 24.08.2004 / FÄN grau Bestehende Strassen / Wege / Fusswege Mitwirkungsauflage vom: 04.Mai 2004 bis 02.Juni 2004 Bestehende Verkehrflächen / Parkplätze Mitwirkungsbericht vom: 09.August 2004 gelb Erschliessungsstrassen ES Vorprüfungsbericht vom: 22.April 2004 (BDRO . 03. 105-1) Be Aha schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan Öffentliche Auflage vom: 04.Mai 2004 bis 02.Juni 2004 WG2 KS 2500 KS F Beschlossen vom Gemeinderat am: 09.August 2004 blau ANEHEIER EOBHÄAHRER < _ S schwarz Bestehende Schmutzwasserleitung Der Gemeindeamman: Die Gemeindeschreiber: a a Baett KBUNMSEN munhmmn blau Schmutzwasser- und Meteorwasserleitung Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 3%. Novernbeiı 2004 J S 4 Der Staatsschreiber:
00/0 LY’EE -50°95 - 34 052 NA
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
03. November 2004
Art. Nr. 2004-001643
Gemeinde Bünzen; Erschliessungsplan "Hausi"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
9. August 2004 20. April 2004 4. Mai – 2. Juni 2004 9. August 2004 2. September 2004 20. September 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 10. Mai 1983. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet des vorliegenden Erschliessungssplans bildet den nördlichen Bauzonenabschluss in Bünzen. Es liegt in der WG2-Zone und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Die Hauptzielsetzung des Erschliessungsplans liegt in der Sicherstellung einer effizienten, flächensparenden Erschliessung des Gebiets Hausi. Zu diesem Zweck werden zwei neue Anschlüsse an die K 360 mittels Strassenlinien festgelegt. Gemäss den Sondernutzungsvorschriften muss der Hauptverkehr über den nordöstlichen Anschluss (C) abgewickelt werden. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan
Versand: 8. November 2004
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die im Erschliessungsplan vorgenommenen Festlegungen sind sachgerecht. Sie stellen die Erschliessung der noch nicht überbauten Flächen des Gebiets Hausi sicher. Nebst den Strassenlinien werden bei den Einmündungen ins übergeordnete Strassennetz Sichtzonen ausgeschieden. In einer Sondernutzungsvorschrift wird die Abwicklung des Verkehrs über die einzelnen Ein- und Ausfahrten geregelt. Das Gebiet Hausi liegt am Bauzonenrand von Bünzen. Es ist aus nördlicher Richtung von weit her einsehbar und prägend für die Erscheinung des Ortsbilds. Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) legt daher in § 35 Abs. 4 richtigerweise spezifische Bestimmungen für die künftige Überbauung im Gebiet Hausi fest. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Hausi" der Gemeinde Bünzen vom 9. August 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
-3-
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Bremgartenstrasse 2, 5624 Bünzen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: