Gestaltungsplan Juraweg 2 / 2005

Piano d'utilizzazione speciale · Hunzenschwil

Documento

Numero
2006-000727
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Hunzenschwil
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
24 mag 2006
In vigore dal
24 mag 2006

Carta

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Testo

SNP-4200-2006-E.pdf

GEMEINDE HUNZENSCHWIL

KANTON AARGAU

Gestaltungsplan "Juraweg 2 / 2005" gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

Genehmigung

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes - Situationsplan

:500

- Schemaschnitt

:500

- Erschliessung

:500

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umweit Abteilung Raumentwicklung

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08.11.2005

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Ersetzt Plan

Ueberholt durch Plan

-relefax

Nr.: 8.5502.004 vom. 30.06.05

Nr..

Mitwirkungsbericht vom:

6. Februar 2006

Vorprüfungsbericht vom:

13. Dezember 2005

Oeffentliche Auflage vom:

3. Januar 2006

8.5502.004

vom:

bis:

2. Februar 2006

Beschlossen vom Gemeinderat am: 6. Februar 2006 Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

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Plan Nr.

5734 Reinach, Marktplatz 2 Telefon 062 / 765 40 00 062 / 765 40 99

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Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2A. riet; Zoo6 Der Steatsschreber:

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Gestaltungsplan „Juraweg 2 /2005", Sondernutzungsvorschriften

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Sondernutzungsvorschriften

1. Einleitung Geltungsbereich

Art. 1 Der Gestaltungsplan hat zum Ziel, die zweckmässige und haushälterische

Bebauung des Gebietes „Juraweg" mit verschiedenartigen Wohntypen mit hohem Wohnwert, Büros und Kleingewerbe und kleineren Einkaufsgeschäften sicher zu stellen.

Zweck

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Die Sondernutzungsplanung besteht aus: Situationsplan M 1: 500 Schemaschnitt M 1: 500 Erschliessung M 1: 500 Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Perimeter

Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan umfasst den im Situationsplan bezeichneten Schild zwischen Korbacherweg und Kantonsstrasse K 247.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung, Ergänzendes Recht' )

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan der Gemeinde Hunzenschwil. Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts, namentlich des Baugesetzes bleiben vorbehalten.

2. Überbauung

Art. 5 Baufelder für

Hauptbauten

Hauptbauten dürfen nur innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder erstellt werden. Das Baufeld 3 ist für einen, gegen den Strassenraum geschlossenen Baukörper bestimmt. Das Baufeld 3 muss gegenüber dem Baufeld 1 mit einer starken, gut ablesbaren baulichen Zäsur ausgebildet werden (z.B. Reduktion der Geschosszahl im Anbaubereich oder kein direkter Anbau). Das Baufeld 4 ist für freistehende Mehrfamilienhäuser bestimmt. Diese sind zum Korbacherweg versetzt (parallel zum Baufeld 3) anzuordnen.

1 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 17.02.2006

Gestaltungsplan „Juraweg 2 /2005", Sondernutzungsvorschriften

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Baufelder für An-, Nebenbauten und Lärmschutzfassaden

2Die Baufelder sind für untergeordnete Gebäudeteile, wie Balkone, Laubengänge, Erker, Terrassen, Wintergärten und Kleinbauten, sowie für die Lärmschutzfassaden bestimmt. Die maximale Länge ist nicht beschränkt.

Baufeld für Tiefbauten

3Dieses Baufeld dient der unterirdischen Parkierung.

Art. 6 Anforderungen an die

Überbauung

Die Überbauung in den Baufelder hat folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume, sodass ein einheitliches Erscheinungsbild entsteht. b) Gute Eingliederung in das Ortsbild, sodass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. c) Nicht begehbare Flachdächer sind extensiv, mit einheimischen Pflanzen zu begrünen. Heizungsanlagen d) Gemeinsame Heizungssysteme.

oder

Verwendung

umweltfreundlicher

e) Die Begrünung der Umgebung und der Überbauung hat ausschliesslich mit einheimischen Pflanzen zu erfolgen und ist in einem Bepflanzungsplan nachzuweisen, welcher mit dem Baugesuch einzureichen ist. f)

Dachform: Bei allen Baufeldern sind Flachdächer vorgesehen.

g) Nebenräume: Die Abstellräume für Wohnungen können im Kellergeschoss vorgesehen werden.

Art. 7 Gebäudehöhen

Die max. Gebäudehöhen sind durch die im Schemaschnitt definierten Profillinien festgelegt. Die Profillinie gilt inkl. Attikageschoss und inkl. Terrassenbrüstung.

Art. 8 Grenzabstände/

Gebäudeabstände

Die Grenz- und die Gebäudeabstände gegenüber den Nachbargrundstücken sind durch die Baufelder bestimmt.

3. Lärmschutz

Art. 9 Etappierung

Um den genügenden Lärmschutz für die rückwärtige Überbauung längs dem Korbackerweg sicherzustellen, ist in der ersten Bauetappe das Baufeld 3 zu realisieren.

Art. 10 Lärmschutz

17.02.2006

Die Summe aller Dämpfungen bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Kantonsstrasse K 247 muss 21 dBA betragen. Die Dämpfungsvorschrift muss bei mindestens einem Fenster pro lärmempfindlichem Raum eingehalten werden. Der Nachweis der dafür notwendigen gestalterischen und baulichen Massnahmen hat im Baugesuchsverfahren zu erfolgen.

Gestaltungsplan „Juraweg 2 /2005", Sondernutzungsvorschriften

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4. Aussenraumgestaltung

Art. 11 Umgebungsflächen

Der allgemeine Aussenraum ist für Spielflächen und Fussgängerwege bestimmt. Er ist mit standorteinheimischer und naturnaher Bepflanzung nach ökologischen Grundsätzen zu gestalten. Die Grundlage bildet der Bepflanzungsplan, der mit dem Baugesuch einzureichen ist.

Art. 12 Bodenversiegelung

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Für Zugänge und Zufahrten zu Parkierungsanlagen (Ein- und Ausfahrt in die Autoeinstellhalle, Anlieferung) ist ein Hartbelag zulässig. 20ffene Besucherparkplätze und deren Zufahrten, sowie die Notzufahrt sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen.

3 altri articoli

Art. 13 Strassenraumgestaltung

Verbindungsflächen

Die Korridore längs dem Korbackerweg und entlang den internen Fusswegen sind mit standortheimischen Pflanzen zu begrünen. Längs der Kantonsstrasse ist zwischen den Kurzzeitparkfeldern und der Arkade im Baubewilligungsverfahren eine Verbindungsfläche und Rabatte mit geeigneter Baumbepflanzung zu realisieren.

5. Erschliessung

Art. 14 Erschliessung /

Anlieferung / Parkierung

'Die Erschliessung für die unterirdische Parkierung der Bewohner, Gewerbe und Büros erfolgt unterirdisch und ausschliesslich über die Ein- und Ausfahrt Juraweg (gemäss GP Juraweg / Revision 2004). Für die Bemessung der Anzahl Autoabstellplätze gelten als Richtlinie die Normen SN 690 065. 2

Die Doppelnutzung von Parkplätzen ist zu prüfen. Die Kurzzeitparkplätze sind zu bewirtschaften und beim Parkplatzbedarf einzubeziehen.

3

Entlang der Kantonsstrasse K247 werden im Rahmen der Strassenraumgestaltung Kurzzeitparkplätze angeordnet. Im Baubewilligungsverfahren sind insbesondere deren Abmessungen und Rechte (Grundeigentum etc.) zu regeln. 41m Bereich der Arkade des Baufeldes 3 und 4 gilt ein öffentliches Gehwegrecht.

Korbackerweg

5

Entlang dem Korbackerweg sind an geeigneten Standorten Besucherparkplätze für die Wohnungen im Baufeld 4 möglich. Der Strassenraum ist verkehrsarm als Wohnstrasse zu gestalten. Durchfahrten und Schleichverkehr sind zu unterbinden. 6Mit

Ausnahme von einzelnen Besucherparkplätzen ist eine Erschliessung mit Motorfahrzeugen vom Korbackerweg untersagt.

17.02.2006

Gestaltungsplan „Juraweg 2 /2005", Sondernutzungsvorschriften

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6. Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten,

Genehmigung

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Anderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

17.02.2006

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

24. Mai 2006

Art. Nr. 2006-000727

Gemeinde Hunzenschwil; Gestaltungsplan "Juraweg 2"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

Kein Bericht (keine Eingaben) 13. Dezember 2005 3. Januar bis 2. Februar 2006 6. Februar 2006 28. Februar 2006 6. März 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 10. Dezember 1980, die der Grosse Rat am 10. April 1984 genehmigt hat. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der rechtskräftige Gestaltungsplan "Juraweg Revision (Juraweg 1)" vom 14. März 2005, genehmigt vom Regierungsrat am 28. September 2005, wird Richtung Westen ergänzt. Das bauliche Konzept des "Juraweg 1" mit einer dichten, weitgehend geschlossenen Bauweise entlang der Hauptstrasse (Kantonsstrasse K 247) und einer lockeren Überbauung entlang des Korbackerwegs, wird mit dem "Juraweg 2" sinngemäss nach Westen weitergeführt. Das 0.5 ha grosse Areal des Gestaltungsplans liegt in den Zonen W3, WG, beide mit Sondernutzungsplanpflicht, sowie in der Kernzone. Die von der Gemeindeversammlung im Dezember 2005 beschlossene Umzonung des Areals in die Zentrumszone ist an der Referendumsabstimmung abgelehnt worden. Damit bleibt die bisherige Zonierung bestehen.

Versand: 29. Mai 2006

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans und die Sondernutzungsvorschriften. Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Gestaltungsplan schafft die Grundlagen für eine dichte Bebauung des Gebiets Juraweg mit verschiedenen Wohntypen, Büros, Kleingewerbe und kleinen Einkaufsgeschäften. Es wird ein hoher Wohnwert angestrebt. Er ermöglicht entlang der Kantonsstrasse eine geschlossene Überbauung und löst den städtebaulich schwierigen Übergang zum südlich angrenzenden, überbauten Wohnquartier entlang des Korbackerwegs. Das Konzept ist sachgerecht. 4.3

Abweichung gegenüber der Grundnutzung

Der Gestaltungsplan weicht von der rechtskräftigen Grundnutzung im Wesentlichen mit den zulässigen Gebäudehöhen ab (12.5 m statt 10 m) und der Gebäudelänge (geschlossene Bauweise statt 30 m). Die Abweichungen liegen im zulässigen Mass (§ 3 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz, ABauV). 4.4

Erschliessung

Das Areal wird im Wesentlichen über den Gestaltungsplan Juraweg 1 erschlossen. Anlieferung und Erschliessung über die Tiefgarage sind vertraglich gesichert. Entlang der Kantonsstrasse sind Kurzzeitparkplätze, die bewirtschaftet werden (§ 14 Abs. 2 Sondernutzungsvorschriften [SNV]) und entlang des Korbackerwegs Besucherparkplätze vorgesehen. Die Gestaltung und die Rechte (Grundeigentum) des Strassenraums zwischen den Kurzzeitparkfeldern und der Arkade werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt (§ 13, § 14 SNV). Der Korbackerweg wird auf eine durchgehende Breite von 4 m ausgebaut und mit einem Gehweg ergänzt. Der bestehende Gehweg entlang der Kantonsstrasse wird an die Fassade des Gebäudes (Baufeld 3) verlegt. Die rechtliche Sicherung erfolgt über ein noch zu erstellendes öffentliches Wegrecht (§ 14 Abs. 4 SNV). 4.5

Lärmschutz

Mit Massnahmen im Fassadenbereich, wie hinterlüftete Glasfassade, können die erforderlichen Planungswerte eingehalten werden (§ 10 SNV). Die lärmschutzrechtlichen Anforderungen sind damit erfüllt.

-3-

4.6

Abstand zur Kantonsstrasse

Das Baufeld für die "Balkon - Laubengang - Erker - Lärmschutzfassade" unterschreitet den 6 m Kantonsstrassenabstand (§ 111 BauG) um rund 1.50 m. Die Kantonsstrasse ist ausgebaut. Der reduzierte Strassenabstand ist durch das gegenüber der Normalbauweise siedlungsgestalterisch bessere Ergebnis des Gestaltungsplans begründet (zum Beispiel angemessene Verdichtung und Berücksichtigung der benachbarten Strukturen). Zudem stehen der Reduktion des Strassenabstands keine wichtigen Freihalteinteressen für die Kantonsstrasse entgegen. 4.7

Altlasten

Teile des Areals sind aufgrund früherer Nutzungen möglicherweise mit Altlasten belastet. Die Standortbelastung wird im Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 3 Altlastenverordnung (AltlV) vom 26. August 1998 zu prüfen sein. Um Verzögerungen im Baubewilligungsverfahren zu vermeiden soll in der Planungsphase frühzeitig eine Voruntersuchung nach Art. 7 AltlV durchgeführt werden. 4.8

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Juraweg 2" der Gemeinde Hunzenschwil vom 6. Februar 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulgasse 2, 5502 Hunzenschwil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: