Gestaltungsplan Alte Landstrasse - Türle

Piano d'utilizzazione speciale · Herznach-Ueken

Documento

Numero
2004-001690
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Herznach-Ueken
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
10 nov 2004
In vigore dal
10 nov 2004

Carta

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Testo

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Gemeinde Herznach Kanton Aargau

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsplanung

Gestaltungsplan Alte Landstrasse - Türle (Parzellen Nrn. 44 / 962)

gemäss $ 21 BauG

Situation 1 : 250 / Sondernutzungsvorschriften

Kartenausschnitt 1 : 25000

15. März 2004 bis 8. Juli 2004

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17. Dezember 2003

15. März 2004 bis Beschlossen vom Gemeinderat am 8. Juli 2004

Mitwirkungsauflage vom 14. April 2004 Mitwirkungsbericht vom Vorprüfungsbericht vom Öffentliche Auflage vom 14. April 2004

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Stefan Friedli

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FOI 062 / 869 80 80 HK/PA FAX 062 / 874 24 05

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061 / 836 96 80 FAX 061 / 836 96 81 EMAL INFO@KOPACH 1:\Planung\Herznach\02\018\CAD\GP Alte Landstr.-Türle.dwg Basisdaten: Stand Juni 2003

Thomas Deiss

1 Genehmigung durch den Regierungsrat BERBORENGNUN Aarau, den 40. Novernbet 200%

Der Staatsschreiber:

Plan-Nr. Status 6.02.018 - 01 Beschlussfassung / Genehmigung,

Auftrag-Nr. 6.02.018 Format 60 / 105

ISO 9001 ZERTIFIZIERT

rot Baulinien für Hauptbauten rot Baulinien für Nebenbauten

rot Strassenlinien (Enteignungsrecht nach $ 132 BauG)

Bereich für Fusswege (Breite von 1.5 m); die

en genaue Lage wird mit der Bebauung festgelegt

hellbraun Baufeld A cyan Baufeld B orange schraffiet Baufeid C hellgrün Freifläche hellgrau Standort Containerplatz

schwarz Perimeter des Gestaltungsplanes

ORIENTIERUNGSINHALT

gerastert Bestehende Strassenflächen

hellgelb Erschliessungstrassen

heilviolett Fusswege

hellblau Sichtzone: Innerhalb der Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen 0.8 und 3.0 m Höhe gewährleistet sein

BA 2.5030] hellblau Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

736] Ww2d schwarz

Zonenbezeichnung gemäss Bauzonenplan

Bauzonengrenzen gemäss Bauzonenplan

Sondernutzungsvorschriften

Zweck

Bestandteile

Geltungsbereich

Verhältnis zum kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Bau- und Raumplanungsrecht

Erschliessung

Gebietseinteilung (Baufelder)

Baufeld A

Baufeld B

Baufeld C

Tiefbauten Klein- und Anbauten

Ausnützungsziffer

Dachgestaltung

Freifläche

Umgebung

Inkrafttreten

Der Gemeinderat erlässt für den Gestaltungsplan Alte Landstrasse - Türle (Parzellen Nrn. 44 / 962) in Ergänzung zur allgemeinen Nutzungsplanung (Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung) und des Erschliessungsplanes Alte Landstrasse - Türle (Parzellen Nrn. 25, 27 und 44) nachstehende Sondernutzungsvorschriften.

$1

Der Gestaltungsplan Alte Landstrasse - Türle (Parzellen Nrn. 44 / 962) legt die Bestimmungen zur Umsetzung des Gestaltungskonzeptes für die Parzellen Nr. 44 und Nr. 962 fest.

$2 Der Gestaltungsplan besteht aus der Situation 1:250 / Sondernutzungsvorschriften.

$3 Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan 1:250 bezeichnete Gebiet.

$4

1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Bestimmungen für die Wohnzone W2d. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts.

2 Eine Überbauung hat sich nach dem Richtprojekt "Alte Landstrasse-Türle" (Architekt Philippe Küng, Basel, April 2003) zu orientieren. Es ist ein

einheitliches Gesamterscheinungsbild der Überbauung sicherzustellen.

$5

Für die verkehrstechnische Erschliessung sowie die Erschliessung mit Anlagen der Ver- und Entsorgung gilt der rechtskräftige Erschliessungsplan Alte Landstrasse - Türle (Regierungsratsbeschluss vom 26. September 2001). N

$6 Für das Planungsgebiet werden die Baufelder A, B und C eingeführt.

$7

ı Das Baufeld A ist für Einfamilien-, Zweifamilien- und Doppeleinfamilienhäuser, Reihen- und Mehrfamilienhäuser bis vier Wohneinheiten und Bauten gemäss $ 8 bestimmt.

2 Für Hauptbauten gelten folgende Geschosszahlen:

- bergseitig maximal 2 Vollgeschosse

- talseitig maximal 3 Vollgeschosse

3 Für Hauptbauten gilt eine Gebäudehöhe von maximal 9.0 m und eine Firsthöhe von maximal 10.5 m ($ 4 Abs. 1 BNO).

$8

ı Im Baufeld B sind Klein- und Anbauten nach $ 18 ABauV sowie eingeschossige, unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe usw.) von maximal 3.5 m Gebäudehöhe ohne Begrenzung der Grundfläche zulässig.

a Bei Flachdachbauten, welche als Sitzplätze genutzt werden, ist zusätzlich eine begrünte Leichkonstruktion bis zu einer Höhe von maximal 2.5 m erlaubt.

$9

ı Das Baufeld C ist für unbewohnte, Gebäude und Gebäudeteile (Heizung, Keller usw.) bestimmt.

2 Das gewachsene Terrain darf um maximal 2.0 m überragt werden.

$ 10

Tiefbauten nach $ 6 BauG sowie Klein- und Anbauten nach $ 18 ABauV können ausserhalb der Baufelder errichtet werden, soweit andere Bestimmungen dies nicht einschränken.

$11

ı Für das Planungsgebiet gilt eine maximale Ausnützungsziffer von 0.6.

2 Die Mindestausnützungsziffer von 0.4 darf nicht unterschritten werden. 3 Wird in einem Bauprojekt die Mindestausnützungsziffer nicht erreicht, ist mit dem Bauprojekt der Nachweis zu erbringen, dass mit einem weiteren rechtmässigen Projekt die Mindestausnützungsziffer erfüllt werden kann.

$12

ı Die Dächer dürfen als Flachdächer oder Schrägdächer mit einer Neigung von maximal 30° gestaltet werden.

2 Die Firstrichtung hat sich an der Nord-Süd-Achse zu orientieren.

3 Flachdächer sind zu begrünen.

$ 13

ı Die im Situationsplan bezeichnete Freifläche ist als Spiel- und Freizeitanlage zu gestalten und freizuhalten.

2 Es sind nur der vorgesehenen Nutzung dienende Anlagen oder Kleinbauten gemäss $ 18 ABauV zulässig.

$ 14 Für die Begrünung mit Hecken, Sträucher und Bäumen sind einheimische Arten zu verwenden.

$15

1 Der Gestaltungsplan Alte Landstrasse - Türle (Parzellen Nrn. 44 / 962) tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

2 Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

10. November 2004

Art. Nr. 2004-001690

Gemeinde Herznach; Gestaltungsplan "Alte Landstrasse - Türle"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

8. Juli 2004 17. Dezember 2003 15. März – 14. April 2004 8. Juli 2004 12. August 2004 5. September 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung (Bauzonenplan) vom 1. März 1994 und die Bau- und Nutzungsordnung vom 16. September 1997. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Planungsgebiet umfasst die sondernutzungsplanpflichtigen Parzellen Nrn. 44 und 962 in der Zone W2d. Mit dem Erschliessungsplan vom 26. September 2001 wurde die Erschliessung des Gebiets sichergestellt. In der Folge wurde eine Überbauung projektiert, die der Lage des Bauplatzes angepasst ist. Der nun vorliegende Gestaltungsplan soll die Realisierung der Überbauung ermöglichen und die Einheitlichkeit der Überbauung sicherstellen. Der Gestaltungsplan verzichtet bewusst darauf, das Bauprojekt direkt wiederzugeben. Durch die Definition verschiedener Baufelder und Freiflächen sowie den zugehörenden Sondernutzungsvorschriften werden Rahmenbedingungen für die Überbauung und Gestaltung des Schildes festgelegt. Die Vorgaben aus dem Erschliessungsplan vom 6. September 2001 bleiben dabei unverändert. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: 

Gestaltungsplan inkl. Sondernutzungsvorschriften

Versand: 16. November 2004

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende Bauprojekt überzeugt durch die haushälterische Nutzung des Bodens, die architektonische Gestaltung der Bauten und Freiräume, die rationelle Erschliessung und die gemeinsamen Versorgungsanlagen. Der Gestaltungsplan übernimmt die wesentlichen Merkmale dieses Überbauungsvorschlags als Rahmenbedingung für eine künftige Bebauung. Der Gestaltungsplan gewährleistet ein ausreichendes Mass an Flexibilität, um auf Änderungen der Rahmenbedingungen reagieren zu können. Die Sondernutzungsvorschriften stellen sicher, dass die Qualität der Überbauung als Grundvoraussetzung zur Abweichung von den allgemeinen Nutzungsvorschriften erhalten bleibt. 4.3

Erschliessung

Mit dem Erschliessungsplan von 26. September 2001 wurde die Erschliessung des Gebiets bereits sichergestellt. Mit der vorgesehenen zentralen Stichstrasse ist die Zufahrt zu den einzelnen Baukörpern flächensparend sichergestellt. 4.4

Lärm

Die lärmschutzrechtlichen Anforderungen an die Erschliessung von Bauzonen wurden bereits ihm Rahmen der Erschliessungsplanung beurteilt. Weitere Massnahmen sind nicht erforderlich. 4.5

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Alte Landstrasse - Türle" der Gemeinde Herznach vom 8. Juli 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulstrasse 9, 5027 Herznach  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: