Erschliessungsplan Fuchsloch
Piano d'utilizzazione speciale · Mägenwil
Documento
- Numero
- 17.134
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Mägenwil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 29 giu 1993
- In vigore dal
- 1 mar 2018
Carta
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Testo
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Kanton Aargau Gemeinde Mägenwil Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt Teiländerung Sondernutzungsplan on Strassen-Weglinien (Enteignungsrecht gemäss $132 Bau)
(Kom. Überbauungsplan) Fuchsloch — Bauinien 1. Strassen-/Weglinien aufgehoben
n f ie ton Aargau Situationsplan 1:500 Be SR,Datm ,_ Banlraan arkahehen u, Verkehr und Umwelt Weitere Bestandteile des Sondernutzungsplans: # stellung Raumentwicklung ee Bereich für Fussweg aufgehoben - Planungsbericht (Orientierungsinhalt) . . Genehmigung 000000 Omeetiche FÜSENEgVERKInJUNg (ungefähre Lage) 70 I 077 Fer een inbeinersear fe por te surndel nk herren Containerstandort schwarz genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt
KSSSIIIIIIII blau ee oberirdische Parkierung
ET] gelb Neue Erschliessungsfläche
VIIIIIEZB sel Freihaltezone = = VE? sichtzone 2.5.80.
Kae BE ee blau Perimeter Teiländerung
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Genehmigung durch das Departement Ep . Bau, Verkehr und Umwelt 2. Orientierungsinhalt
Mitwirkungsbericht vom: Aarau, den X.\aız Qolk grau Bestehende Trottoire
Vorprüfungsbericht vom: 25. Oktober 2017 Der Banane EEE Öffentliche Auflage vom: 08. Dezember 2017 bis: 08. Januar 2018 En EEE grau Bestehende Strassen / Wege / Zufahren
Beschlossen vom Gemeinderat am: 08. Januar 2018 EEE hellgrau Bestehende Gebäude
Der Genwihkienen 5 iiber a blau Rechtskräftige Strassen-/Weglinien mit Genehmigungsdatum A 7 blau Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum ind Umwelt (BVU):
: Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzone mit Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr ui blau Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
hellblau Rechtskräftige Sichtzone: ın den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen Vermessung / Plangrundlage gemäss Bezugsrahmen LV95 der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein
orange Erschliessungsfläche aufgehoben hellgelb Rechtskräftige Erschliessungsfläche hellviolett Rechtskräftige Gehweg-/Fusswegflächen
schwarz Bauzonengrenze
Flury Planer + Ingenieure AG 1050x504 ie TaenaSnpFuchsoch [oopr pp , | anlen: oranzorrıe| Zonengrenzen und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
Sichtzone 2.5/50m
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Hauptstrasse K2.
KANTON AARGAU GEMEINDE MÄGENWIL Legende zum kommunalen Überbauungsplan
1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:
KOMMUNALER UBERBAUUNGSPLAN FUCHSLOCH ÄNDERUNG 1991
BAULINIENPLAN 1:500
rot Baulinien
ei el a rot Zwangsbaulinien
RE BEER rot Neubau - Baulinien rot Strassen-/Weglinien GR_,, Datum | ne blau Aufzuhebende Strassen-/Weglinien
5R m blau Aufzuhebende Baulinien
rot Bereich für Fussweg, Breite 2.0 m. Die genaue Lage wird mit der Überbauung festgelegt
N neue schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
[2.ETAPPE | ETAPPE
E83 hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.
Übersichtsskizze 1:25 000
Fuchsloch vom 19.3.73 und vom 16.12.76 sınd aufgehoben und werdei durch die Strassen -/ Weglinıen vom kommunalen Uberbauungsplan | Fuchsloct Anderung 199! ersetzt |
5 Strassen-/Weglinien vom kommunalen Überbauungsplan | N
2. Orientierungsinhalt
GR __ Datum blau Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum
GR Datum blau Genehmigte Strassen-/Weglinien mit Genehmigungsdatum
rot Projektierte Baulinien, die Gegenstand einer anderen Vorlage sind.
an braun Fin- und Ausfahrtsbeschränkungen Zu- und Weafahtten nur bei den im Plan bezeichneten Anschlüssen. Bestehende Ein- und Ausfahrten bleiben für die bisherige Nutzung erhalten
i v [ ee 1 karmin Hochleistungsstrassen HLS Dotum Entw Gepr Grösse Plon Nr a msn - Aug. 90 Eg We 1.97 m? Ber ] zinnober Hauptverkehrsstiassen HVS Bauingenieur SıAa Ersetzt Plon Ueberholt durch Plan 90 5 r 7 0 1 | L IH Fee ] orange Sgmeiniratsen 55 5000 Asrau vom Nr vom Nr üÜ Br u 7 ee true [ = elh Erschliessunu strassen ES £ u gq Oeffentliche Plaonauflage vom 14.Okt. 91 Hi 13.Nov. 91 | ] dunkelviolett Fusswage mit heschränktem Fahrverkehr
3.Feb. 92 5 4.März 92
Beschlossen von der Einwohnergemeindeversommfing on
EIER ] hellviolett Gehwege/Fus wege
Der Gemeindeammann Der
] hla Radwege/Raitreifen
dunkelgrau Bestehende Strassen’Wege
" 2 { 5. A ] hellgrau Bushaltestellen, Parkplätze. Verkehrsteiler PZ
7 = E ] grun Grünstreifen, hepflanzte Flächen K Pa Genehmigung durch den Grossen Rat :
Aarau,den 24. Jum 493
Genehmigungsvermeik
ur ee ia u schwarz Zonengrenzen und Zounenbezeichnungen gemäss Zonenplan =
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es Grössen Rates
Offentliches Fusswegrecht 2m breit. Die definitive Lage wird mit der Überbauung festgelegt
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KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN HINTERMÄTTELI -ÜBERBÜEL
© (72) ÄNDERUNG 1984 185, 3 GR 25.11.86 = | — 7) — Ber Q 3 = T [727 [N X Pr z ”, Bin; 2 . - . \ r-4 / ”, 1
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Öffentliches Fusswegrecht 2m breit. Die definitive Lage wird mit der Uberbauung festgelegt.
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. Kornweg
Genehmigung
OWNI01.* 4jr 01 104110NO 04110410 KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
RCAN/ss2g
Datum Genehmigung: 01.03.2018
Versand:
0 5, März 2018
Geschäfts-Nr. BVUR0.17.134 Gemeinde Mägenwil; Teiländerung Erschliessungsplan "Fuchsloch"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
25. Oktober 2017 18. August 2017 bis 18. September 2017 8. Dezember 2017 bis 8. Januar 2018 8. Januar 2018 31. Januar 2018 12. Februar 2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 14. März 2007 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Für das Gebiet "Fuchsloch" besteht schon seit 1993 ein Erschliessungsplan (kommunaler Überbauungsplan). Dieser umfasst eine sehr grosse Fläche. Er legt Erschliessungsflächen und zugehörige Baulinien fest. Das Gebiet ist heute mehrheitlich überbaut. Im südöstlichen Bereich liegen einzelne noch unüberbaute Parzellen. Mit der vorliegenden Teiländerung sollen nicht mehr benötigte Baulinien und Stras-
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senlinien aufgehoben werden und im Bereich des noch unüberbauten Areals eine mit der geplanten Neuüberbauung abgestimmte Erschliessungslösung gesucht werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Mägenwil am 8. Januar 2018 beschlossenen Vorlage: • Teiländerung Erschliessungsplan "Fuchsloch" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 15. Januar 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 25. Oktober 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Erschliessung Die Planänderung tangiert keine bestehenden oder geplanten kantonalen Verkehrsinfrastrukturen oder andere wichtige kantonale oder regionale Interessen; das Erschliessungskonzept ist sachgerecht. Aus Sicht Fuss- und Radverkehr spricht nichts gegen die Teiländerung des Sondernutzungsplans. Zu bedenken gilt es jedoch, dass der geplante Fussweg, welcher auch der internen Erschliessung dient, auch als Radweg genutzt werden wird. Es ist die kürzeste Verbindung zwischen Haupt- und Rosenhübelstrasse. Aus diesem Grund wäre eine Breite von 2,5 m sinnvoller, um mögliche Konflikte zwischen Fuss- und Radverkehr zu vermeiden. Ein Verbot für den Radverkehr wäre schwierig durchzusetzen. Zudem mündet der bestehende Fussweg direkt an der Haltestelle Mägenwil Eckwil, wo bei Bushaltestellen üblicherweise Buswartehäuschen angelegt werden. Auf die Lage der Einmündung des zukünftigen Fuss- und Radwegs ist ein spezielles Augenmerk zu legen, da Radverkehr auf der Wartefläche für Busfahrgäste zu Konflikten führen würde. Eine sinnvolle Verschiebung der Einmündung nach Osten würde diese Konflikte verringern. Allenfalls müsste die Überführung des Radwegs von VVohlenschwil her kommend überprüft werden, um ein Einbiegen in den zukünftigen Fuss- und Radweg zu erleichtern. Erfolgt die geplante Überbauung vor der Realisierung des Strassenausbaus, so ist die Fusswegführung und Aussenraumgestaltung auf den aktuellen Stand des Strassenbauprojekts abzustimmen.
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4.2.2 Baulinien Die Aufhebung der Baulinien im Fünf-Meter-Abstand zu den ausgebauten Erschliessungsstrassen ist sachgerecht. Damit kommen die Abstände nach § 111 BauG zur Anwendung. Sachgerecht ist auch die Abstandsverminderung gegenüber noch auszubauenden Strassenbereichen auf vier Meter. 4.2.3 Durchfahrt Breitistrasse—Kantonsstrasse Die für Motorfahrzeuge gesperrte Durchfahrt von der Breitistrasse zur Kantonsstrasse K 268 ist unverändert fortzusetzen. Das heutige Verkehrsregime ist zu erhalten. 4.2.4 Lärm Der rechtskräftige Erschliessungsplan "Fuchsloch" von 1993 enthält keine lärmrechtlichen Vorgaben. Somit sind die Aussagen im Planungsbericht korrekt, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte im Rahmen der einzelnen Baugesuchsverfahren nachzuweisen sei. Die durchgeführten Lärmberechnungen zeigen, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGVV) entlang der Kantonsstrasse K 268 (Hauptstrasse) in einem Streifen von ca. 8,5 m Abstand zur Strassenparzellengrenze überschritten sind. Hier gilt es, bei der Grundrissgestaltung der beiden geplanten Mehrfamilienhäuser darauf zu reagieren. 4.2.5 Archäologie Der Projektperimeter grenzt an die aktenkundige archäologische Fundstelle Nr. 24(A)1 "Exerzierplatz gegen Mellingen", bei welcher Baureste belegt sind, die möglicherweise Teil eines römischen Gutshofs sind. Da im Bereich der Parzelle 248 eine grosse Tiefgarage sowie mehrere Unterkellerungen geplant sind und somit grossflächige und tiefgreifende Erdbewegungen erfolgen werden (Planungsbericht vom Juli 2017, Seiten 11-12), kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei diesen Bodeneingriffen archäologische Hinterlassenschaften — auch bislang unerkannte — zum Vorschein kommen. Diese müssen vor ihrer unwiederbringlichen Zerstörung fachgerecht untersucht werden. Die Kantonsarchäologie weist deshalb darauf hin: • Die Bauherrschaft oder deren Vertreter hat die Kantonsarchäologie unmittelbar nach Erteilung einer Baubewilligung schriftlich zu kontaktieren, damit die Terminierung der Bauarbeiten und der archäologischen Massnahmen koordiniert werden kann. • Die vor Ort arbeitenden Personen sind vorgängig über die archäologische Situation und über ein mögliches Fundvorkommen zu unterrichten und explizit auf die Meldepflicht für archäologische Funde hinzuweisen. • Falls archäologische Hinterlassenschaften zum Vorschein kommen, ist die Kantonsarchäologie zu informieren und ihr ist genügend Zeit zu deren Untersuchung und Dokumentation einzuräumen.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Die Teiländerung des Sondernutzungsplans "Fuchsloch", beschlossen vom Gemeinderat Mägenwil am 8. Januar 2018, wird genehmigt. 2. De Abt .1u g Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler • Gemeinderat, Schulweg 3, 5506 Mägenwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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