Gestaltungsplan Zollweg
Piano d'utilizzazione speciale · Suhr
Documento
- Numero
- 1999-000307
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Suhr
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 24 feb 1999
- In vigore dal
- 24 feb 1999
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Suhr con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
SNP-4012-1999-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
SNP-4012-1999-E-1.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde 5034 Suhr
Gestaltungspllan Zollweg gemäss § 21 BauG
eche '
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500
Mitwirkungsbericht vom:
Juli 1998
Vorprüfungsbericht vom:
07.05.1998
Oeffentliche Auflage vom:
04.08.1998
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
bis:
02.09.1998
1 5. Dez. 1998 Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 24.
b1.-ea< A1e9 Der S
eiber:
Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan "Zollweg" regelt die rationale Erschliessung, die Nutzung und das kubische Volumen sowie die Freiräume mit den gemeinschaftlichen und den privaten Aussenräumen. Er sorgt für einen haushälterischen Umgang mit dem Boden und für die Einordnung der Bebauung in die vorhandene Bebauungsstruktur.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften.
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur Bau- und
Nutzugsordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Zone W4.
Art. 5 Baufelder für
Hauptbauten
Die Hauptbauten sind innerhalb der angegebenen Baufelder zu erstellen.
Art. 6 Baufelder für Vorbauten
In den Baufeldem für Vorbauten sind Erschliessungsanlagen wie Treppen, Aufzüge und Laubengänge sowie Wintergärten und verglaste Balkone gestattet.
§ Baufelder für Gemeinschaftsraum und Veloeinstellräume
In den Baufeldern Gemeinschaftsraum und Veloräume dürfen nur für diese Nutzungen reservierte eingeschossige Bauten errichtet werden.
1
Art. 8 Klein- und Anbauten
Klein- und Anbauten sind innerhalb und ausserhalb der Baufelder zugelassen. Ausserhalb der Baufelder darf die Grundfläche 15 m2 nicht überschreiten. Für die Abstände ausserhalb der Baufelder ist § 18 ABauV massgebend.
Art. 9 Zwangsbaulinien
Die Zwangsbaulinien bedeuten, dass die Fassadenflucht der Gebäude zwingend auf diesen Linien zu errichten ist.
Art. 10 Baulinien für unterirdische Bauten
Sämtliche unterirdischen Bauten müssen innerhalb dieser Baulinie angeordnet werden.
Art. 11 Erschliessung
Die Erschliessung des Areals für den motorisierten Verkehr erfolgt von der neuen Aarauerstrasse und vom Zollweg her. Das Konzept über die Ver- und Entsorgung ist Bestandteil der Baueingabe.
Art. 12 Bereiche für Fussgänger
und Notzufahrten
Die Fussgängererschliessung und die Notzufahrten sind in den gekennzeichneten Bereichen sicherzustellen.
Art. 13 Baukuben und Nutzung
Es gelten die in den Baufeldern des Situationsplanes eingetragenen Geschosszahlen. In 3-geschossigen Bauten sind Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser gestattet. In den Baufeldem Gemeinschaftsraum und Veloeinstellraum sind 1-geschossige Bauten mit einer Gebäudehöhe von max. 3.5 m zugelassen.
5 altri articoli
Art. 14 Dachgestaltung
Ueber den in den Baufeldem festgelegten Anzahl Geschossen ist weder ein Dachausbau noch ein Attikageschoss gestattet. Alle Bauten müssen eine formal einheitliche Dachgestaltung aufweisen. Insbesondere ist ein Teil des obersten Geschosses als Dachterrasse auszubilden. Geneigte Dächer dürfen nicht mehr als 100 Neigung aufweisen. 2
Nicht genutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen.
Art. 15 Abstellplätze
Es ist pro 100 m2 Bruttogeschossfläche ohne Erschliessungsflächen mindestens ein Autoabstellplatz zu erstellen. Die Parkflächen für Besucher und die Erschliessungsrampe für die unterirdische Parkgarage sind im Situationsplan eingetragen. Die genaue Lage ist im Rahmen der Baueingabe festzulegen.
Art. 16 Umgebung
Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan mit folgendem Inhalt einzureichen: - Gestaltung der Spielplätze und Spielfelder (Fussgängerbereiche sind so zu gestalten, dass sie auch als Kinderspielplätze genutzt werden können.) - Gestaltung der übrigen Aussenbereiche (Der Grünbereichanteil muss, bezogen auf den Planungsperimeter, der BO entsprechen. Die im Situationsplan festgelegten Hochstammbäume sind zu pflegen und zu unterhalten.)
Art. 17 Etappierung
Die Realisierung ist in der Etappierung frei. Spätestens mit der Realisierung von 50 % der Baufelder ist ein Spielfeld und der Hartplatz zu erstellen. Mit der Vollendung der Ueberbauung sind auch die restlichen Gemeinschaftsanlagen fertigzustellen.
Art. 18 Inkrafttreten
Genehmigung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Aenderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Ha \a:\803gestp.doc C803/Druckdat 23.06.98 Prüfld A/B(F)/H/Ha
3
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
24. Februar 1999
Art. Nr. 1999-000307
Gemeinde Suhr; Gestaltungsplan "Zollweg"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 5. Februar 1999
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Zollweg“ der Gemeinde Suhr vom 15. Dezember 1998 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 5. Februar 1999 der Abteilung Raumplanung) Gemeinderat, 5034 Suhr Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.
Versand: