Erschliessungsplan Vorhard
Piano d'utilizzazione speciale · Döttingen
Documento
- Numero
- 15.120
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Döttingen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 8 giu 2020
- In vigore dal
- 8 giu 2020
Carta
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Testo
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GEMEINDE DÖTTINGEN KANTON AARGAU
ERSCHLIESSUNGSPLAN "Vorhard"
Aufhebung kommunaler Überbauungsplan "Vorhard" von 1981 / 83
Gemäss Paragraph 17 BauG Bunppowgueuuney Bunneyay i 2 yamııy) pun ayssuey 'neg Situation 1:500 wewspedag neßley uojuey
Weitere Bestandteile:
Übersicht:
1:50'000
Verfasser:
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Ingenieurbüro Senn AG | —— IMiogt aanaar
Planung & Tiefbau - 5415 Obersiggenthal
Geprüft: Ersetzt Plan: TS/MS 06.03.2019
Mitwirkungsbericht vom: 18.03.2019 Vorprüfungsbericht vom: 09.08.2018 Öffentliche Auflage vom: 24.11.2018 bis: 24.12.2018
Beschlossen vom Gemeinderat am: 01.04.2019
Der Gemeindeammann: Die Gemeindeschreiberin Peter Hirt Doris Bruggmann-I Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch dasD
Bau, Verkehr und Um BVUARE.15.120 Aarau, den %&, I
er Generalsekretär:
LEGENDE
1. Genehmigungsinhalt
Baulinien für Bauten ($ 111 Abs. 1 lit. a BauG)
Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG), = Sockellinie
BE ar en Projektierte Strassenlinien (Abstand $ 111 Abs. 1 lit. a BauG / Enteignungsrecht, $ 132 BauG) Igenaue Dimension (Länge, Breite usw.) wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt
Im Baubewilligungsverfahren ist in Abstimmung mit dem konkreten Baugesuch die erforderliche Wendemanöverfläche (Wendehammer) auszuscheiden und zu sichern.
Ein- und Ausfahrtsbeschränkung kein direkter Anschluss an die Kantonsstrasse K 11
& nunus > Fusswegverbindungen
Aufhebung des kommunalen Überbauungsplans "Vorhard" vom 18.01.1983
2. Orientierungsinhalt
nn Zonengrenzen mit Bezeichnungen gemäss Zonenplan Perimeter des Erschliessungsplanes nm man u SBB-Station mit Gehweg gemäss Kant. Richtplan (Zwischenergebnis) in ne re Interessenlinie Wald m Statische Waldgrenze ($ 6 AWaG)
ennnnannnnnannenn Projektierte Knoten Mindestabstand neue Strasse zu SBB-Gleis
Wald
Gewässer
Neue Erschliessungsstrasse Neuer Gehweg
Verbreiterung Strasse Vorhard Bestehende Gebäude Bestehende Strassen
Bestehende Fusswege
1% B/A ] Proj. Sichtzone (Beobachtungsdistanz B / Knotensichtweite A)
or
@
© 8 N Badstrasse “
Genehmigung
* MIM M ONO "*• KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Datum Genehmigung: 8. Juni 2020
Versand:
0 9, Juni 2020
Geschäfts-Nr. BVUARE.15.120 Gemeinde Döttingen; Erschliessungsplan "Vorhard"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
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9. August 2018 24. November 2018 bis 24. Dezember 2018 1. April 2019 16. Mai 2019 13. Mai 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Eine Beschwerde konnte aufgrund deren Rückzugs abgeschrieben werden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 10. Januar 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit dem Erschliessungsplan soll das 2013 neu der Bauzone (Arbeitsplatzzone A2) zugewiesene Gebiet "Vorhard West" planungsrechtlich erschlossen werden. In diesem Zusammenhang sind die Festlegungen der rechtskräftigen Überbauungspläne im Gebiet "Vorhard" zu überprüfen. Mit der Neuerschliessung des Areals "Vorhard West" kann das Gewerbe von Döttingen und der Region gefördert werden. Dies steht im Einklang mit den kantonalen und regionalen Zielen. Das neue
J:103_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_AREVSR120200526_bdv_15.120.docx
Erschliessungskonzept bedingt die Aufhebung der im Areal West und Ost rechtskräftigen kommunalen und kantonalen Strassenlinien und Baulinien. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Döttingen am 1. April 2019 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Vorhard" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 5. März 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 9. August 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. 4.2.1 Erschliessung Teilgebiet West Das Teilgebiet West ist zurzeit noch nicht erschlossen. Mit dem Erschliessungsplan (EP) wird im Bereich des bestehenden Anschlusses des Teilgebiets "Vorhard Ost" (Knoten "Mitte") eine neue Erschliessungsstrasse ab der Aaretalstrasse in das Teilgebiet West mit Strassenlinien gesichert (Gemeindestrasse). Die neue Erschliessungsstrasse weist eine Breite von 6 m bis 7 m (inklusive Fusswegverbindung) auf. Der Abstand der neuen Erschliessungsstrasse zu den Gleisanlagen (projektierte Doppelspur) beträgt 4,5 m. Die Lage sowie die Dimensionierungen der neuen Erschliessungsstrasse sind sachgerecht. Die Anforderungen seitens der SBB hinsichtlich eines Doppelspurausbaus werden erfüllt (Planungsbericht, Kapitel 2.3.2). Die Erschliessung der übrigen Parzellen erfolgt mittels privater Zufahrtsstrassen (Sicherung entweder im Landumlegungsverfahren oder Dienstbarkeiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt). Diese Erschliessungsstrassen werden mit "Projektierte Strassenlinien" (mit Enteignungsrecht nach § 132 BauG) gesichert. Dies ist grundsätzlich möglich. Mit den vorliegenden Festlegungen wird auch die Erschliessung der Parzelle 1196 gesichert. Die Strassenbreiten/-längen sollen im Landumlegungs-/Baubewilligungsverfahren vorgenommen werden.
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Mit der Ergänzung der Legende zu den "Projektierte Strassenlinien" (Abstand gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG) wird das Bauen direkt an die Strassenlinien verhindert. Weiter wird in den Sondernutzungsvorschriften festgelegt, dass die erforderlichen Flächen für Wendemanöver auszuscheiden und sicherzustellen sind. Damit wird eine flexible Lösungsmöglichkeit angestrebt. Im Nahbereich des Knotens "Beznaustrasse/Aaretalstrasse" soll ein zusätzlicher Anschluss die rückwärtige Erschliessung des Gebiets "Vorhard West" sicherstellen (mögliche Einfahrt). Diese soll direkt nach der Kreiselausfahrt in die Parzelle 1196 führen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit/Verkehrstechnik ist dies allerdings problematisch. Mit dem Kantonsstrassenprojekt ist die Realisierung im Detail zu prüfen und festzulegen. Teilgebiet Ost Das Teilgebiet "Vorhard Ost" wird heute über den Knoten "Mitte" beziehungsweise über die Vorhardstrasse erschlossen. Die im rechtskräftigen kommunalen Überbauungsplan festgelegte Verbindung der Vorhardstrasse mit der Wasenstrasse soll nicht mehr realisiert werden (Trennung Wohngebiet/Gewerbegebiet). Der nördlichste Teil der Vorhardstrasse soll von heute 5 m auf 5,50 m verbreitert werden; dadurch resultiert eine durchgehende Erschliessungsbreite von 5,5 m, was für die mögliche Nutzung in der Arbeitsplatzzone sachgerecht ist. Fusswegverbindungen Mit dem Erschliessungsplan "Vorhard" sollen die Voraussetzungen für ein sicheres Fusswegnetz geschaffen werden. Die bestehende Fusswegverbindung (2 m Breite) zwischen der Vorhardstrasse und der Wasenstrasse wird als wichtige Langsamverkehrsverbindung beibehalten. Entlang der Vorhardstrasse wird ein Gehweg von 2 m Breite mit Strassenlinien (Enteignungsrecht) bis zur südlichen Waldgrenze gesichert. Die Fusswegverbindungen im Bereich des neuen Kreisels werden mit dem Kantonsstrassenprojekt in ihrer Lage und Dimension festgelegt und mit einer Dienstbarkeit gesichert. Entlang der SBB-Gleisanlagen sind nebst der "Projektierte Strassenlinien" auch die "Fusswegverbindung" innerhalb eines Bereichs von 7 m Gesamtbreite festgelegt. Diese Festlegung ist mit dem Enteignungstitel gemäss § 132 BauG behaftet. Die genaue Dimensionierung der Anlagen erfolgt im Baubewilligungsverfahren. Strassenbauprojekt Parallel zum Erschliessungsplan "Vorhard" wird die Projektierung der Knoten "Beznaustrasse/Aaretalstrasse", "Mitte" und "Vorhard" konkret ausgearbeitet (Strassenbauprojekt ID 640-203516). Das Kantonsstrassenprojekt und der vorliegende Erschliessungsplan "Vorhard" werden durch das gleiche Ingenieurbüro ausgearbeitet. Die Koordination der beiden Planungen ist sichergestellt. 4.2.2 Aufhebung rechtskräftige Überbauungspläne Die Aufhebung des kommunalen Überbauungsplans vom 18. Januar 1983 erfolgt durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt mit der Genehmigung des vorliegenden EP "Vorhard" (Bestandteil des Genehmigungsinhalts). Die Aufhebung des kantonalen Überbauungsplans K 113 vom 18. Januar 1983 erfolgt durch den Regierungsrat in einem separaten Verfahren. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, erfolgt dies erst nachdem der vorliegende Erschliessungsplan "Vorhard" rechtskräftig vorliegt (Planungsbericht, Kapitel 7.4). 4.2.3 Abstimmung Siedlung und Verkehr Das Gebiet "Vorhard" ist heute mit dem öffentlichen Verkehr nicht erschlossen. Falls die projektierte SBB-Haltestelle realisiert wird, würde sich die Erschliessung diesbezüglich verbessern. Damit könnte sich auch der Weg für eine Buserschliessung öffnen.
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Die Anforderungen seitens der Bahn wurden berücksichtigt. Die Entwürfe zum vorliegenden Erschliessungsplan "Vorhard" wurden SBB AG Immobilienrechte Region Mitte zur Stellungnahme vorgelegt. (Planungsbericht, Kapitel 2.3.2 sowie 2.6.2).
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Vorhard", beschlossen vom Gemeinderat Döttingen am 1. April 2019, wird genehmigt. 2. De Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
ttiger teph Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Surbtalstrasse 5, 5312 Döttingen • Stebatura AG, zuhanden Benno Hodel, Vorhard 1, 5312 Döttingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind.
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4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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