Gestaltungsplan Mehrzweckhalle

Piano d'utilizzazione speciale · Hausen (AG)

Documento

Numero
15.197
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Hausen (AG)
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
7 giu 2016
In vigore dal
7 giu 2016

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Hausen (AG) con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

SNP-4100-2016-E.pdfApri in una nuova scheda

Testo

SNP-4100-2016-E.pdf

Letto con il riconoscimento del testo da un file scansionato: può contenere errori.

Gemeinde Hausen Kanton Aargau

Gestaltungsplan Meh rzweckhalle Genehmigung durch das Departement

Bau, Verkehr und Umwelt gemäss $ 21 BauG Aarau,den ES Dollo

Situation 1:500 Par

weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Sondernutzungsvorschriften (im Genehmigungsinhalt des Gestaltungsplanes)

Ei

Plan Nummer: 1

er I

Mostra tutto il testo

Mitwirkungsbericht vom: 5. April 2016

Gezeichnet: AB; 12.10.2015

rev. 17.12.2015 rev. 27.01.2016

R KOMMUNALPLAN AG Telefon 056.621 9991

Telefax 056 621 05.20 - E-Mall [email protected] ‚GSewerbering 12 5610 Wohlen Internet www.kohll-partinerch

Vorprüfungsbericht vom: 9. Dezember 2015

Öffentliche Auflage vom: 29. Januar - 29. Februar 2016

Kanton Aargau Beschlossen vom Gemeinderat am: 18. April 2016 Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Der 7 Au Der Gemeindeschreiber: Eugen Bless

Genehmigung:

Legende zum Gestaltungsplan

1. Genehmigungsinhalt

—— [Of

fa blau

türkis

eo99090. schwarz

2. Orientierungsinhalt

gelb hellgrau grau gelb violett rot orange gelb grün

Baulinie

Die rechtskräftige Baulinie vom Erschliessungsplan Mitteldorf / Süssbach vom 18. Juni 2003 entlang dem Gebäude 21A wird aufgehoben

neue Strassen- und Trottoirlinie (Werkhofstrasse)

Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz 2.5 m und Knotensichtweite 60 m zur Hauptstrasse und mit Beobachltungsdistanz 2.5 m und Knotensichtweite 50 m zur Werkhofstrasse

Sichtzone: In der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein

Sonderbauvorschriften In der umrandeten Fläche sind folgende Massnahmen vorgeschrieben:

1. Es ist ein Gesamtleistungswettbewerb gemäss SIA 142 unter Totalunternehmern, Architekten und Landschaftsarchitekten durchzuführen und durch ein fachlich ausgewissenes Preisgericht im Sinne von $ 8 Abs. 3 BauV zu beurteilen.

. Für den Gesamtleistungswettbewerb gelten folgende Beurteilungs- und Zuschlagskriterien: Architektur: -Gestaltung der Bauten -Funktionalität der Anlage -Gestaltung Aussenraum -Einordnung in die Situation

3. Die Mehrzweckhalle darf eine max. Gebäudehöhe von 11.0 m

und eine max. Firsthöhe von 14.0 m erhalten.

Abbruch

best. Strassen

best. Fussweg

Verschiebung Werkhofstrasse nach Süden neues Trottoir nordseitig von Werkhofstrasse mögliche Strassenlinie (Hauptstrasse)

neue Mehrzweckhalle (Machbarkeitsstudie) Fussgängerstreifen

Hochstammbäume zwischen Mehrzweckhalle und Trottoir der Hauptstrasse

@ Zufahrt Einsteinaie

UT

Schulareal

Genehmigung

MIM * 011.10M *" 01110ffli KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/NAMT

Datum Genehmigung: 07.06.2016

Versand:

— 8. Juni 2016

Geschäfts-Nr. BVUR0.15.197-1 Gemeinde Hausen; Gestaltungsplan "Mehrzweckhalle"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Mostra tutto il testo

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

09. Dezember 2015 29. Januar bis 29. Februar 2016 18. April 2016 11. Mai 2016 24. Mai 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 22. September 2010 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Auf dem gemeindeeigenen Areal im Dorfzentrum, im Scharnier zwischen Gemeindehaus / Schulhaus und Sportanlage mit Turnhalle, soll eine Mehrzweckhalle mit Bühne und Aula erstellt werden. Auf dem Areal stehen heute abbruchreife Wohn- und Gewerbebauten. Die Dimensionen der Mehrzweckhalle sind bekannt. Der bestehende, beschränkte Raum steht im Konflikt mit dem Strassenabstand. Mit der vorliegenden Planung soll dieser gelöst beziehungsweise der zwingend notwendige Unterabstand zur Strasse gesichert werden.

J:103__Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARERO\20160525_bdv_15.197.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Hausen am 18. April 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Mehrzweckhalle bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV / In der Legende des Situationsplans integriert) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 18. April 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 9. Dezember 2015 ohne Vorbehalte.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung Beim vorliegenden Gestaltungsplan werden lediglich minimale Vorgaben gemacht. Einerseits sollen das Näherbaurecht für die geplante Mehrzweckhalle an die bestehenden Strassen ermöglicht (Hauptstrasse und Werkhofstrasse) und andererseits — mit der Festlegung eines qualitativen Verfahrens — den gesetzlichen Anforderungen bezüglich Qualitätssicherung (insbesondere § 21 BauG) Rechnung getragen werden. 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Städtebauliche Einordnung Auslöser für den Gestaltungsplan sind die erforderlichen Dimensionen der geplanten Doppelhalle mit Bühne. Eine entsprechende Doppelhalle kann an dieser Lage nur erstellt werden, wenn gewisse Rahmenbedingungen (Abstand zu den benachbarten Strassen, Gebäude- und Firsthöhe) angepasst werden können. Die Vorgaben des Gestaltungsplans beschränken sich auf Festlegungen für die erwähnten Punkte. Zur Sicherstellung der Qualitätsanforderungen nach § 21 Abs. 2 BauG wurde in einer Sondernutzungsvorschrift aufgenommen, dass ein Gesamtleistungswettbewerb gemäss SIA 142 mit Architekten und Landschaftsarchitekten und einem fachlich ausgewiesenen Preisgericht im Sinne von § 8 Abs. 3 Bauverordnung (BauV) durchzuführen ist. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten auch die Beurteilungs- und Zuschlagskriterien (Gestaltung der Bauten, Funktionalität der Anlage, Gestaltung des Aussenraums, Einordnung in die Situation). Grundsätzlich können damit die Anforderungen von § 21 Abs. 2 BauG als erfüllt gelten; die Umsetzung liegt in der Hand der Gemeindebehörde. Es ist an der Gemeinde, das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis im nachfolgenden Verfahren einzufordern. Insbesondere die gestalterische Einbettung stellt im vorliegenden Fall eine sehr grosse, jedoch nicht unlösbare Herausforderung dar.

2 von 4

4.2.2 Erschliessung Es sind Baulinien im Abstand von lediglich 2 m zur Hauptstrasse vorgesehen. Die Hauptstrasse ist eine Gemeindestrasse. Auf der Hauptstrasse zirkulieren jedoch Busse im Viertelstundentakt und sie ist Bestandteil der kantonalen Radroute R595. Da es sich um eine Gemeindestrasse handelt, obliegt es der Gemeinde zu beurteilen, ob die Reduktion des allgemeinen Strassenabstands von 4 m auf 2 m mit den öffentlichen Interessen der Raumsicherung zu vereinbaren ist und ob die dafür nötigen Voraussetzungen gegeben sind. 4.2.3 Mobilität/Parkierung Die Repla Brugg hat sich im regionalen Entwicklungskonzept (REK) zum Mobilitätsmanagement verpflichtet. Es liegt wiederum an der Gemeinde, mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass die geplante, künftige Parkierungsanlage den im REK definierten Zielen nicht widerspricht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Mehrzweckhalle", beschlossen vom Gemeinderat Hausen am 18. April 2016, wird genehmigt. 2. ie Abteil

Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

S ephan At ger gierungsrat

Verteiler • Gemeinderat Hausen (AG), Hauptstrasse 29, 5212 Hausen (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

3 von 4

3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

4 von 4