Gestaltungsplan In den Obermattächern
Piano d'utilizzazione speciale · Arni (AG)
Documento
- Numero
- 2001-001714
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Arni (AG)
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 17 ott 2001
- In vigore dal
- 17 ott 2001
Carta
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Testo
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GEMEINDE ARNI | KANTON AARGAU
n M ” GESTALTUNGSPLAN "IN DEN OBERMATTÄCHERN”
N ’ . 577.30 _ —. \ \ gemäss 8 21 BauG u ah ah, / SITUATIONSPLAN 1 : 500 UND Ss / u _ | SONDERNUTZUNGSPLANVORSCHRIFTEN i r Der Gestaltungsplan basiert auf dem Erschliessungsplan gemäss 817 BauG / 2. . . Genehmigt am: der Gemeinderat: 4. Mai 1998 | n _ der Regierungsrat: 28. Oktober 1998 ! / ! o Modellaufnahme Richtplanprojekt 1:500 N: N me s N ; is es
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KOMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN KANTONSSTRASSEN K406/407 GENEHMIGUNGSDATUM 24.MAI 1995
Übersichtsplan 1 : 50'000 Koord. 674.500 / 241.400
Mitwirkungsbericht vom: 03.04.2001
Of): / 57473 @) a)
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Z /j Du, ® & Fa f 7 7 Vorprüfungsbericht vom: 16.03.2001 Fu or Ts ; f Öffentliche Auflage vom: 17.04.2001 bis: 16.05.2001 (©) ! ’ 6 799 725 792 S
Beschlossen vom Gemeinderat am: 02.07.2001
Der Gemeindeammann: ANA Der Gmengääbe: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 13. Oktober 2004
Der Staatsschreiber: L (A
IM AUFTRAG DER vartınMuoLLer DIPL. ARCHITEKT M. ARCH SIA Goldbrunnenstr.152 8055 Zürich Tel 01 461 76 76
Genehmigung: Datum:
ERSCHLIESSUNGS- GEMEINSCHAFT PROJEKT: 95022 NR: 07-16 OBERMATTÄCHER DATUM: März 2001 CODE: OBGUSI6 f) 5 10 20 SONDERNUTZUNGSPLANVORSCHRIFTEN U GENEHMIGUNGSINHALT: ORIENTIERUNGSINHALT: Gestaltungsplanperimeter o0O00o0 Bereich für Fussweg: Zentraler Verbindungsweg in Nord-Südrichtung. Nur im Bereich W2 als Notzufahrt 2.5 m breit Baubereich für Hauptbauten ausgebildet. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt Sie bezeichnen die maximale Ausdehnung der Gebäudegrundflächen und ersetzen die Retentionsbecken 83 Grenz-und Gebäudeabstände. Abfall-und Grüngutsammelstelle Baubereich für Klein- und Anbauten Kompostierung Baubereich für Vorbauten Brunnenanlage Die Gebäudehöhe darf max. OK Decke EG nicht überschreiten. Im Baubereich A muss der EETITTITITTT] Wendeanlagen: Die genaue Lage wird im Strassenbauprojekt festgelegt Sockel gegenüber der darüberliegenden Hauptbaute mindestens 3.0 m vorspringen = Zufahrten zu unterirdischen Parkierungsanlagen Baubereich für Hofbauten Kleinbauten gemäss ABauV Bepflanzte Überdeckungen
Verbindungsbau begrünt OK Gebäudehöhe max. OK Parkierungsfläche Bereich für Wohnstrasse Verlauf und Gestaltung werden im Bauprojekt festgelegt
Baubereich für Parkierungsanlagen
Der Belag soll versickerungsfähig sein. Entlang der Gjuchstrasse sind offene
Parkplätze mit einer Parkplatztiefe von 7.0 m ab Strassenrand anzuordnen. Darunter können Ein- und Abstellplätze
vorgesehen werden
Siedlungsplatz
Die Gestaltung des Platzes ist so einfach wie möglich zu halten. Abgänge zur Parkgarage sind mög-
lich. Im Perimeter des Platzes ist eine Notbrunnenanlage B, gespiesen aus der Grundwasserschutzzone einzuplanen
Vorgartenbereiche für Sitzplätze und Privatgartennutzung
Grünräume Nutzung als Spiel- und Gartenanlage und ökologische Ausgleichsflächen
Besondere Lärmschutzmassnahmen gemäss LSV
Im empfindlichen Bereich muss die Summe aller Dämpfungsmassnahmen bezogen auf den Strassenlärm
Quellwert (K406) mindestens 19dB(A) betragen. Im Baugesuchsverfahren ist dies nachzuweisen.
[2] zulässige Vollgeschosse
gemäss BO. Abgrabungen dürfen in Hangrichtung maximal die Hälfte der massgebenden Fassadenlänge betragen.
Maximale Gebäudehöhen der Hauptbauten
Ei es Sseae- a . Die maximalen Gebäude- und Firsthöhen richten sich nach der BO.
Die maximale Kniestockhöhe beträgt 1.00 m
x \ Dachformen “ > N Auf Haupt- und Attikageschossen sind generell Schrägdächer vorzusehen. In den Baubereichen A, B und D \
\
sind auch Pultdächer auf Attikageschossen zulässig. EE Interne Fusswegverbindung Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt.
Bäume Hochstämmige standortheimische Arten. Art und Standort wird im Bauprojekt festgelegt.
GRUNDWASSERSCHUTZZONE
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
17. Oktober 2001
Art. Nr. 2001-001714
Gemeinde Arni; Gestaltungsplan "In den Obermattächern"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
3. April 2001 16. März 2001 17. April – 16. Mai 2001 2. Juli 2001 9. Juli 2001 6. August 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 10. April 1992. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan umfasst eine Fläche von rund 3 ha der W2-Zone und sieht die Realisierung von Einfamilien- und Reihenhäusern vor. Der Gestaltungsplan bezweckt, eine gestalterisch und architektonisch ansprechende Überbauung im Gebiet Obermattächer sicherzustellen. Die Erschliessung ist im rechtskräftigen Erschliessungsplan vom 15. Oktober 1998 geregelt. Im Gestaltungsplan werden Baubereiche für Hauptbauten, Klein- und Anbauten, Vorbauten und Hofbauten festgelegt. Ausserdem werden die Bereiche für die Parkierung, für eine Wohnstrasse, für Vorgärten und für Grünräume ausgeschieden. In den Sondernutzungsvorschriften werden Baumasse, Dachformen, Umgebungsbepflanzung, Lärmschutzmassnahmen usw. festgelegt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan 1:500, Sondernutzungsvorschriften (im Plan enthalten).
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Gestaltungsplan „In den Obermattächern“ getroffenen Festlegungen werden als situationsgerecht beurteilt. Sie stellen eine gute Eingliederung der vorgesehenen Bauten in der ländlichen Umgebung sicher. Im nordwestlichen Bereich sind die Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung überschritten. Gemäss Art. 30 LSV ist die Planungswertüberschreitung für kleine Teile möglich. Mit der verbindlichen Vorschrift im Gestaltungsplan ist sichergestellt, dass die notwendigen Lärmschutzmassnahmen realisiert werden. Die Anforderungen der LSV sind somit erfüllt. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan „In den Obermattächern“ der Gemeinde Arni vom 2. Juli 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug - Gemeinderat, 8905 Arni - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Abteilung Verkehr BD - Staatskanzlei Staatsschreiber: