Bauzonenplan

Piano d'utilizzazione · Lenzburg

Documento

Numero
1998-000470
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Lenzburg
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
GR
Adottato
3 mar 1998
In vigore dal
3 mar 1998

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Lenzburg con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

NUPLA-4201-1998-E.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Rtailt_l _* Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau MILINOt

Sitzung:

3. März 1998

Pfi/ek

Art. Nr. 1998-0470

(98.000079) Stadt Lenzburg; Revision Bauzonenplan, Bauordnung und Kulturlandplanänderungen; Genehmigung mit Auflagen und Feststellungen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 7. Januar 1998. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Killer, Untersiggenthal. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss Anträgen des Regierungsrates. Martin Christen, Turgi, stellt den Antrag: "Das Gebiet "Widmi" wird nicht genehmigt und die Stadt Lenzburg angewiesen, diese Fläche einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen." Nach zwei weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum und der Stellungnahme von Regierungsrat Dr. Thomas Pfisterer, Vorsteher des Baudepartementes, wird dieser Antrag in der Abstimmung mit grosser Mehrheit gegen 38 Stimmen abgelehnt. In der anschliessenden gesamthaften Abstimmung wird mit 99 gegen 25 Stimmen beschlossen: 1. Folgender Teil der am 22. Mai 1997 von der Stadt Lenzburg verabschiedeten Vorlage wird nicht genehmigt, und es werden folgende Auflagen und Feststellungen gemacht: 1.1 Bauzonenplan Aussichtsschutz am "Gofi-Westhang" Die Stadt Lenzburg wird angewiesen, entlang des Weges an der oberen Bauzonengrenze am "Gofi-Westhang" bis "Brunnmatt" durchgehend geeignete, rechtlich durchsetzbare Aussichtsschutzmassnahmen zu erlassen. 1.2 Bauordnung Schutzobjekte § 31 BO § 31 Abs. 2 BO wird nicht genehmigt. Die Stadt Lenzburg wird angewiesen, den Schutz der kommunal schutzwürdigen Gebäude im allgemeinen Nutzungsplan- oder Sondernutzungsplanverfahren festzulegen. 2. Im übrigen werden der Bauzonenplan, die Bauordnung und die Kulturlandplanänderung. der Stadt Lenzburg vom 22. Mai 1997 genehmigt. Abt. Raumplanung

_•_•_

Mostra tutto il testo

I

Versand:

16. März 1998

tfer ;c : - V.

7, März 1998

Ni.

cin

2

3. Die Stadt Lenzburg wird aufgefordert, die Änderungen und Auflagen gemäss den Ziffern 1.1 und 1.2 im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug - Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Stadtrat 5600 Lenzburg - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) . Prjle —t7

ttatbUM4/ Staatsschreiber:

r-04-