Bauzonenplan Wolfsacker
Piano d'utilizzazione · Lenzburg · Abrogato il 22 gen 2025
Documento
- Numero
- 2003-001429
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Lenzburg
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 24 set 2003
- In vigore dal
- 24 set 2003
- Abrogato
- 22 gen 2025
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Lenzburg con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
NUPLA-4201-2003-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
24. September 2003
Art. Nr. 2003-001429
Stadt Lenzburg; Bauzonenplan und Bauordnung (BO), Änderung "Wolfsacker und Ergänzung § 22 Abs. 4 BO"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Mostra tutto il testo
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflagen Beschluss des Einwohnerrats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
26. Februar 2003 21. Juli 2000 9. Januar bis 7. Februar 2001 3. September bis 2. Oktober 2001 10. April 2003 28. Juli 2003 20. Juni 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Der Bauzonenplan ist am 22. Mai 1997 vom Einwohnerrat und vom Grossen Rat am 3. März 1998 beschlossen worden. Das Gebiet Wolfsacker blieb dabei faktisch unverändert, formell wurde es jedoch von der Industrie- in die Arbeitszone umgezont. Das Areal, das heute nicht mehr industriell genutzt wird, wird nun in eine Mischzone umgezont. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton schloss die Vorprüfung der Vorlage mit Bericht vom 21. Juli 2000 ohne Vorbehalte ab. 2.3
Bauzonenplan
Im Gebiet Wolfsacker wird eine 1.8 ha grosse Fläche der Arbeitszone in die Wohn- und Gewerbezone WG 11.5 umgezont, wobei der südliche Bereich mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert wird. Die westlich angrenzende Grünzone wird in ihrer Grösse und Abgrenzung leicht geändert.
Versand: 29.09.2003
-2-
2.4
Bauordnung
Die Vorschriften zur Wohn- und Gewerbezone (§ 22 BO) werden für das Gebiet Wolfsacker ergänzt mit einer maximalen Gebäudelänge, mit der Pflicht zur Erstellung eines Überbauungs- und Erschliessungskonzepts über das gesamte Gebiet sowie mit Vorschriften zur Erschliessung. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.2
Bauzonenplan und Bauordnung, Änderung Wolfsacker
Das Gebiet Wolfsacker liegt an zentraler Lage nördlich des Bahnhofs Lenzburg und ist überbaut und erschlossen. Die heutige Nutzung der Gebäude entspricht nicht mehr einer reinen Arbeitszone, sondern einer Mischzone. Die Umzonung von der Arbeitszone in die Zone WG 11.5 ist daher richtig. Mit der Gestaltungsplanpflicht im südlichen Gebiet werden die erforderlichen planerischen und gestalterischen Lärmschutzmassnahmen umgesetzt und damit den Anforderungen des Lärmschutzrechts entsprochen. Im Gebiet Wolfsacker befinden sich zwei kommunal schutzwürdige Gebäude. Sie bleiben auf der Inventarliste gemäss Anhang 1 der Bauordnung. Der Grosse Rat hat im Beschluss vom 3. März 1998 die Stadt Lenzburg aufgefordert, den Schutz der kommunal schutzwürdigen Gebäude im Nutzungsplanverfahren festzulegen. Dieser Auftrag bleibt pendent. 3.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Bauzonenplan und die Bauordnung, Änderung "Wolfsacker" und Ergänzung § 22 Abs. 4 BO der Stadt Lenzburg vom 10. April 2003 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
-3-
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Stadtrat, 5600 Lenzburg Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Finanzdepartement Abteilung Landwirtschaft FD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: