Bauzonenplan Neumatt

Piano d'utilizzazione · Obermumpf

Documento

Numero
2002-000282
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Obermumpf
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
27 feb 2002
In vigore dal
27 feb 2002

Carta

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File

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Testo

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

27. Februar 2002

Art. Nr. 2002-000282

Gemeinde Obermumpf; Änderung Bauzonenplan "Neumatt". Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

15. Juni 2001 22. September 1998 12. März – 11. April 2001 15. Juni 2001 3. September 2001 9. Oktober 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 erfolgt die Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne und -vorschriften (Zonenpläne, Bau- und Zonenordnung) durch den Regierungsrat mit Ausnahme folgender Fälle: a) Bauzonenpläne von Gemeinden, deren Siedlungsgebiet im Richtplan als Zwischenergebnis aufgenommen und mit „R“ bezeichnet ist; b) Allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtplans abschliessend vorgeprüft waren; c) Erstmalige Genehmigung der Nutzungsplanung Kulturland. Die zur Genehmigung anstehende Vorlage fällt nicht unter diese Ausnahmen; das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist im Richtplan festgesetzt, die Vorprüfung erfolgte nach Inkrafttreten des Richtplans und die Kulturlandplanung der Gemeinde ist bereits rechtskräftig. Der Regierungsrat ist deshalb für deren abschliessende Genehmigung zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Die Grundstücke (Parzellen Nrn. 352, 353 und 354) im Gebiet Neumatt befinden sich gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan in der Wohnzone W2. Sie grenzen an die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen.

Versand:

-2-

Um Raum für allfällige künftige Erweiterungen der Schulanlage und des Kindergartens sicher zu stellen, sollen die erwähnten Grundstücke in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont werden. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 22. September 1998 ohne Vorbehalte. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Grösse der Bauzone (Art. 15 RPG) Durch die Umzonung von ca. 0.1 ha von der W2-Zone in die ÖB-Zone findet keine Veränderung der Bauzonengrösse statt. 3.1.4 Raumplanerische Beurteilung Die Grundstücke, welche zur Umzonung vorgesehen sind, liegen direkt angrenzend an die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Sie sind noch nicht überbaut und bilden aufgrund der Lage und Form eine Abrundung der Fläche für die öffentliche Nutzung. Die Planung entspricht dem Bedürfnis der Gemeinde für die weitere Siedlungsentwicklung. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Die Änderung Bauzonenplan „Neumatt“ der Gemeinde Obermumpf vom 15. Juni 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung

-3-

1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug - Gemeinderat, 4324 Obermumpf - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber: