Gestaltungsplan Schlosshügel

Piano d'utilizzazione speciale · Menziken

Documento

Numero
2005-000812
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Menziken
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
15 giu 2005
In vigore dal
15 giu 2005

Carta

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Testo

SNP-4133-2005-E.pdf

GEMEINDE BURG

•

KANTON AARGAU

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan „Schlosshügel" Gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: -

Situationsplan

1: 500

1

Übersichtsplan 1:25'000

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Mitwirkungsbericht vom: 15. Oktober 2002 Vorprüfungsbericht vom: 29. Oktober 2003 Öffentliche Auflage vom: 26. Februar bis 25. März 2003 Beschlossen vom Gemeinderat am: 15. Februar 2005 er Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann:

Vi Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung:

Aarau, den AZ.

Zoo 4' Der Staatsschreiber:

April 2005

Flury Ingenieurunternehmung AG, Reinach, Seon und Lenzburg

1/ 1/10)11111

Burg, Gestaltungsplan „Schlosshügel", Sondernutzungsvorschriften

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Sondernutzungsvorschriften 1. Einleitung Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt, eine rationelle auf die Topographie abgestimmte Erschliessung und Bebauung eine Realisierung eines Wohnquartiers mit hohem Wohnwert die Schaffung einheitlicher Vorschriften über das bezeichnete Gebiet die Sicherstellung eines verkehrstechnisch genügenden Anschlusses der Hintergasse an die K336

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Die Sondernutzungsplanung besteht aus: - Situationsplan M 1: 500 Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Perimeter

Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet. Davon ausgenommen ist die bereits überbaute und erschlossene Parzelle 725.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung, Ergänzendes Recht' )

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Burg. Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts, namentlich des Baugesetzes bleiben vorbehalten.

2. Überbauung

Art. 5 Baufelder für

Hauptbauten

In den Baufeldern sind Ein-, Zweifamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser bis zu 3 Wohnungen zulässig

Art. 6 Anforderungen an die

Überbauung

Die Bauten und Anlagen haben folgende Anforderungen zu erfüllen: Gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräumen, Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, sodass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.

Art. 7 Ausnützungsziffer

Die Ausnützungsziffer beträgt 0.4.

1 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bauund Nutzungsrecht (BNR). reg_burg_GPSchlosshügel_SNVO_Genehmigung/11.04.05/ rä

Burg, Gestaltungsplan „Schlosshügel", Sondernutzungsvorschriften

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Art. 8 Gebäudeprofil,

Firsthöhen, Gebäudehöhen

1Das zulässige Gebäudeprofil wird bestimmt durch: -

die zulässige maximale Gebäude- und Firsthöhe eine Dachneigung zwischen Gebäude- und Firsthöhe von 45°.

2Die max. Firsthöhe beträgt 12.0 m, die maximale Gebäudehöhe 8.0 m.

Art. 9 Geschossigkeit 2

Innerhalb des zulässigen Gebäudeprofils ist die Aufteilung der verschiedenen Geschosse grundsätzlich frei; maximal dürfen 3 Geschosse in Erscheinung treten.

Art. 10 Abgrabungen

1 Abgrabungen im Bereich des Untergeschosses dürfen höchstens 1/3 der anliegenden Fassadenlänge betragen. Für Haus- und Kellereingänge sowie Garagezufahrten auf einer Breite von max. 7.00 m sind Abgrabungen bis zu 2.50m zulässig. 2Bei tieferen und breiteren Abgrabungen vermindern sich die maximalen Gebäude- und Firsthöhen um das Mass der Abgrabung.

Art. 11 Dachgestaltung

1Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform, Material, Farbe und Detailgestaltung auf das Quartier- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen.

Dachanordnungen

2Für Hauptgebäude sind nur Schrägdächer zulässig. Für Klein- und Anbauten sind bei guter Eingliederung auch Flachdächer zulässig. Die Firstrichtung muss hangparallel verlaufen.

Dachdurchbrüche3

3Dachdurchbrüche müssen gut gestaltet und sich in bezug auf Detailausbildung und Materialwahl gut ins Dach einfügen. 4Die Vorderseite der Dachdurchbrüche darf gesamthaft nicht mehr als 15 % der Horizontalprojektion der Dachflächenansicht betragen.

Art. 12 Grenzabstände/

Gebäudeabstände, Baulinien

1Die Mindestabstände gegenüber den neuen Erschliessungsstrassen sind durch die Baulinien für Hauptbauten definiert. 2Sofern der Gestaltungsplan nichts anderes regelt, gelten für die Bauabstände die kommunalen und kantonalen Vorschriften.

Baulinie für Klein- und Anbauten

3Der Mindestabstand gegenüber den neuen Erschliessungsstrassen beträgt für Klein- und Anbauten 2.0 m. 4Gegenüber Nachbargrundstücken gilt für Klein- und Anbauten §18 ABauV, sofern der Gestaltungsplan dies nicht anders regelt.

Hinweis: Betreffend den Anforderungen an die minimalen Raumhöhen gilt § 35 BNO. Hinweis: Uberschreiten Dachdurchbrüche die Masse gemäss § 16 ABauV (max. 1/3 der Fassadenlänge), so gilt das Dachgeschoss als Vollgeschoss und muss zur Ausnützung angerechnet werden. Analoges gilt gem. §15 ABauV für die Anrechnung des Untergeschosses. reg_burg_GPSchlosshügel_SNVO_Genehmigung/11.04.05/ rä

Burg, Gestaltungsplan „Schlosshügel", Sondernutzungsvorschriften

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3. Aussenraumgestaltung

5 altri articoli

Art. 13 Umgebung

1Gartenanlagen sollen sich gut in die Umgebung eingliedern. Grosse Erdbewegungen sind soweit möglich zu vermeiden. Stützmauern sind auf ein Minimum zu beschränken und müssen mit dem Baukörper in Einklang stehen. 23epf1anzung und Gestaltung sind in einem detaillierten Umgebungsplan nachzuweisen, welcher mit dem Baugesuch einzureichen ist.

Art. 14 1Wenn immer möglich sind steile Hanglagen und Böschungen anstelle von

Stützmauern mit aufgelösten und bepflanzbaren Konstruktionen bzw. Lebendbaumethoden zu stabilisieren. Massive Stütz- und Futtermauern aus Beton und Blocksteinen sind mit einheimischen Pflanzen zu begrünen.

Hangsicherung, Stützmauern

2Stütz- und Futtermauern sowie Terrainveränderungen mit einer Höhe von mehr als 1.20 m dürfen nicht ohne Rücksprünge erstellt werden. 3Die Rücksprünge haben mind. 0.6 m zu betragen.

4. Erschliessung

Art. 15 Erschliessungsstrasse

1Die Erschliessung erfolgt über die Hintergasse und die neuen Erschliessungsstrassen. Der Ausbau des Anschlusses der Hintergasse / K 336 ist Voraussetzung für die Überbauung des Gestaltungsplangebietes. 2Die Lage der neuen Erschliessungsstrasse (Ausbau) sowie die öffentlichen Fusswege sind im Gestaltungsplan festgelegt.

Art. 16 Werkleitungen

1Die Haupterschliessung mit Werkleitungen (z.B. Kanalisation), sofern sie nicht im Strassenkörper liegen, wird im Gestaltungsplan mittels einem Trassee sichergestellt. Die genaue Lage der Leitung ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 17 Inkrafttreten,

Genehmigung

1Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

reg_burg_GPSchlosshügel_SNVO_Genehmigung/11.04.05/ rä

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

15. Juni 2005

Art. Nr. 2005-000812

Gemeinde Burg; Gestaltungsplan "Schlosshügel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

15. Oktober 2002 29. Januar 2003 26. Februar 2003 – 25. März 2003 15. Februar 2005 25. April 2005 21. März 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland vom 6. März 1996. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Planungsgebiet ist gemäss Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland und der zugehörenden Bau- und Nutzungsordnung gestaltungsplanpflichtig. Mit der Vorlage werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung und Überbauung des Gebiets geschaffen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Versand: 17. Juni 2005

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Perimeter umfasst nicht das gesamte zu erschliessende Gebiet, aufgezeigt wird jedoch eine mögliche Erschliessung für die Restfläche. Die Erschliessbarkeit der noch nicht erfassten gestaltungsplanpflichtigen Flächen bleibt damit gewahrt. Dieses Vorgehen ist sachgerecht. Die Sondernutzungsvorschriften bilden die Grundlage für eine der örtlichen Voraussetzungen angemessene Überbauung. 4.3

Erschliessung

Mit der vorgesehenen Erschliessung und Überbauung erfährt die Hintergasse eine Mehrbeanspruchung. Die Hintergasse schliesst an die Kantonsstrasse K 336 als übergeordneter Verkehrsträger an. Der im Plan festgelegte Ausbau dieses Anschlusses ist eine Voraussetzung für die Umsetzung des innerhalb des Planungsperimeters festgelegten Bauvorhabens, was in § 15 der Sondernutzungsvorschriften richtigerweise stipuliert wird. 4.4

Erschliessung

Die Waldgrenzen sind korrekt dargestellt. Im Bereich der Parzellen Nrn. 86 bis 88 ist eine bauliche Nutzung unter Einhaltung des Waldabstands möglich. Eine Unterschreitung des gesetzlichen Abstands könnte aufgrund der örtlichen Situation nach derzeitiger Beurteilung nicht in Aussicht gestellt werden. 4.5

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Schlosshügel" der Gemeinde Burg vom 15. Februar 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

-3-

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Hauptstrasse 80, 5736 Burg  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: