Erschliessungsplan Dorfkern
Piano d'utilizzazione speciale · Kaisten
Documento
- Numero
- 1983-001319
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Kaisten
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- GR
- Adottato
- 29 giu 1983
- In vigore dal
- 29 giu 1983
Carta
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File
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Testo
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GEMEINDE KAISTE
Leu Ara
KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN
DORFKERN
BAULINIENPLAN
1:500
>— 48 A | | | Chilerain
BE EN en N Eine Entw. Gez Gepruft Gesch. Nr. Scheidegger | Murmann Scheidegger 3211 Datum Format
Mostra tutto il testo
30.9.81/ 7.6.82 10/7 121
Öffentliche Planauflage vom 13.9.82 bis 12.10.82
SCHEIDEGGER + DÜRST \ INGENIEUR - UND PLANUNGSBÜRO 5400 BADEN
Beschlossen von der ergemeindeversammlung am 9.12.82
Der Gemeindeschreiber :
1a, UnAl
Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den 2° Jr A383 er RARB-N. LFLF vom 4.7.7785 im Auftrage des Srorsen Rai. Der Siaatsschreiver: retung
Genehmigungsvermerk::
"Emst Salm Erläuterungen zum kommunalen Uberbauungsplan Zeichen Farben Text
I..Das Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren bezieht sich auf die nachstehend aufgeführten Linien und Flächen.
Reıftlisram
SR. 27.6.1961 blau Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien. blau Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen). blau Aufzuhebende Weglinien (rot durchgestrichen). —— . (ol Zu genehmigende Baulinien. Baulinien entlang der K462 und 464 ’ werden erst mit Genehmigung des GR rechtskräftig. ABER e\ Ci 2 REES Zu genehmigende OG"Baulinie. rot Zu genehmigende Weg und Sockellinien. unten“ Fo Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen. nt en ER Projektierte Weglinien, die noch nicht genehmigt werden sollen. en ERWARTE Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzone. DZ. ellblau Sichtzone :
Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten. Es dürfen darauf keine sıchtbehindernden Pflanzen, Einfriedigungen oder andere Anlagen be - stehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss 0.60m bis 3.00m über der Fahrbahn frei bleiben. Vereinzelte hochstämmige Bäume können unter der Bedingung, dass sie nicht sichtbehindernd wırken und das Astwerk jederzeit auf mindestens 3.00m auf - geschnitten wird, zugelassen werden.
(@ grün
Austritts und Ausfahrverbot : Direkte Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus, sind sowohl für Fussgänger als auch für Fahrzeuge jeder Art nur bei den im Überbauungsplan festgelegten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschränkung unterworfenen Strecken sind längs der Weglinie grün gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisherige Überbauung und Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten.
Ausfahrverbot Fahrbare Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind für Fahrzeuge jeder Art nur bei den im Überbauungsplan festgelegten Weganschlüssen zugelassen. Die
dieser Beschränkung unterworfenen Strecken sind längs der Weglinien braun gekenn- Hofacher zeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisherige Überbouung und Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten =
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2. Zur Orientierung
[4] dunkelgrau bestehende Wege [ou orange Sammelstrasse Is gelb Erschliessungsstrasse Br] violett Gehweg
ÜEREIERE lila Radweg
VE hellgrau Seitenfreiheit und Verkehrsteiler
Fl feldgrau Refugien, Bushaltestelle, Verzögerungs - und Beschleunigungsspur, Parkpiätze een: grün Bepflanzte Flächen sum > au cam DK Bauzonengrenze mit Zonenbezeichnung
631 /
Steigstrasse
Trottenweg
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Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
29. Juni 1983
Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 15. Juni 1983 gestützt auf 5 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates (unter Vorbehalt von 5 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung) erledigt: - Birr; Ueberbauungspläne "Kelmatt-Unterlätte" und "Hellmatt-Im Lei" (Botschaft Nr. 3257 vom 25. April 1983) - Jonen; Ueberbauungsplan "Oberdorf-Letten" (Botschaft Nr. 3258 vom 25. April 1983) - Rupperswil; Ueberbauungsplan "Suhrhard" (Botschaft Nr. 3259 vom 25. April 1983) - Boswil; Ueberbauungsplan "Zelglistrasse" mit Korrektur der Zonengrenze und Ueberbauungsplan "Flurstrasse" (Botschaft Nr. 3275 vom 16. Mai 1983) - Burg; Zonenplanänderung "Im Baumgarten" (Botschaft Nr. 3276 vom 16. Mai 1983) - Boswil; Ueberbauungsplan "Hubäcker" (Botschaft Nr. 3282 vom 24. Mai 1983) - Kaisten; Zonenplanänderung Dorfkern, Baulinienplan, Neufassung von 5 33 der Bauordnung (Botschaft Nr. 3286 vom 6. Juni 1983) - Uerkheim; Revision Bauordnung (Botschaft Nr. 3287 vom 6. Juni 1983) Grossratspräsident Jakob Hüssy gibt hievon Kenntnis und erläutert den schriftlichen Hinweis betreffend 5 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung. Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.
Protokollauszug an den Regierungsrat Präsident:
Staatsschreiber: i.V.- s,
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