Erschliessungsplan Winterli Parz. 242
Piano d'utilizzazione speciale · Buttwil
Documento
- Numero
- 11.96
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Buttwil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 21 ago 2012
- In vigore dal
- 21 ago 2012
Carta
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File
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Testo
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Gemeinde Buttwil Kanton Aargau Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
Erschliessungsplanung "Winterli" Parz. 242 rot Strassenlinien (Enteignungsrecht $ 132 BauG) 241
Gemäss 817 BauG Kanton Aargau
Depatemernt | || [—__n rot Baulinie für Kleinbauten (gemäss 519 BauV)
SITUATIONSPLAN 1:500 Abteilung Raumentwicklung
Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplanes:
Öffentliche Fusswegverbindung zwischen Galizistrasse und Feldweg. Die exakte Lage wird im Bauprojekt festgelegt und mit Dienstbarkeit
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. i dunkelblau Sichtlinien (Grundbucheintrag) geregelt.
Öffentliche Fusswogverbindung zwischen
4 ve violet Galizistrasse und Feldweg. Die exakte Lage wird im Bauprojekt festgelegt und mit Dienstbarkeit {Grundbucheintrag) geregelt.
Planungsbericht (ohne rechtliche Bindung)
2. Orientierungsinhalt
\ an grau bestehende Strassen und Wege 7 N RT f En 7 | Ve EV —3<— een
u - eu „* . . it. / „! : : beige bestehende Gebäude Verfasser. Datum Entwurf: Gezeichnet: Geprüft: Format: Plan Nr. hellgelb Erschliessungsstrasse ES 19. Dezember 2011 | NR SH 30/84 cm 11.2015.01 Din hellblau Sichtzone MSL Ingenieurbüro AG, Fischäcker 10 Ersetzt Plan vom: Überholt durch Plan vom: 20. Oktober 2011 5630 Muri, Tel. Nr. 056/ 664 41 81 mit Nr, Nr. w2 i — weiss Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemaess Zonenplan Mitwirkungsbericht vom: ©000000000000 weiss Abgrezung Perimeter des Erschliessungsplanes Vorprüfungsbericht vom : 30. November 201107 emmmnnnsssssssteteseneenennnen rot Strassen- und Gehwegränder werden mit Baugesuchsverfahren festgelegt Öffentliche Auflage vom: 06. Januar bis 06. Februar 2012 i = e j a grün mögliche Grundstücksparzellierung Beschlossen vom Gemeinderat am: 14. Mai 2012 pink Schutzmassnahme gegen Oberflächenwasserabfluss Der Gemeindeammann: Der Gemeijjdesghreiber: 2 37 -.-— --9- — braun bestehende Abwasserleitungen 7 fi“ m braun neue Abwasserleitungen Genehmigung: Genehmigung durch das Departement a hellblau best. Wasserleitungen Bau, Verkehr und Umwelt Aarau,den 24. Auzust 2OA2 blau neue Wasserleitungen Der Generalsekretär: D<gI violett Entsorgungsstelle
Genehmigung
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
KANTON AARGAU
Datum:
21. August 2012
HSPE/jwfl
j:\03_geschafte\3_genehmigungen\02_ are\ro\20120710 bdv 11.96.doc
Nf.
BVURO. 1 1 .96-1
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Gemeinde Buttwil; Erschliessungsplan "Winterli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
30. November 2011 6. Januar bis 6. Februar 2012 14. Mai 2012 19. Juni 2012 26. Juni 2012
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 29. September 2010 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet "Winterli" liegt am südwestlichen Baugebietsrand von Buttwil. Es ist im Zonenplan als W2-Zone festgelegt und mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Es umfasst ca. 0,3 ha. Es soll eine einfache, landsparende Verkehrserschliessung mit Anschluss an die Galizistrasse erstellt werden. Vorgesehen ist eine Überbauung der Parzelle mit Einfamilienhäusern.
Versand:
2 2. Aug. 2012
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Festlegungen im Erschliessungsplan tangieren mit Ausnahme des Hochwasserschutzes keine entscheidrelevanten kantonalen Interessen. Das gewählte Erschliessungskonzept ist grundsätzlich sachgerecht. Die getroffenen minimalen Festlegungen liegen im Ermessen der Gemeinde. Ausser dem Einmündungsbereich werden im Erschliessungsplan keine Strassenlinien festgesetzt. Da es sich um einen kleinen Erschliessungsperimeter handelt (insgesamt sind fünf Bauparzellen für Einfamilienhäuser vorgesehen), verzichtet die Gemeinde auf eine weitere Festlegung von Strassenlinien. Die genaue Lage der Erschliessungsstrasse wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Weiter werden lediglich Baulinien für Kleinbauten gemäss § 19 Bauverordnung (BauV) festgelegt. Die im Plan vorgenommene Regelung der Fusswegverbindung zwischen Galizistrasse und dem Feldweg auf der Nordseite des Areals ist sachgerecht. In Buttwil gilt gemäss Planungsbericht generell Rechtsvortritt. Die bei der Einmündung der Erschliessungsstrasse festgelegte Sichtzone entspricht den für diesen Fall massgeblichen Normen. 4.3
Hochwasserschutz
Im Planungsbericht wird die Hochwassergefährdung im Gebiet "Winterli" behandelt. Die Fliesstiefenkarten zeigen ab einem 30-jährlichen Hochwasser Überschwemmungen auf, womit ein Schutzdefizit besteht. Die vom Durchlass FI-1 (Flammbach) ausgehende Hochwassergefährdung wurde 2005 mit Massnahmen angegangen. Das Baugebiet ist gegen Oberflächenabfluss zu schützen. Gemäss Planungsbericht werden die erforderlichen Schutzmassnahmen im Bauprojekt für die Erschliessung festgelegt. 4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
-3-
Beschluss 1.
Der Erschliessungsplan "Winterli" der Gemeinde Buttwil vom 14. Mai 2012 wird genehmigt. 2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)
darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
-4-
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
Verteiler - Gemeinderat, Dorfstrasse 8, 5632 Buttwil - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Rechtsabteilung BVU - Abteilung Verkehr BVU