Bau- und Nutzungsordnung

Mägenwil

Documento

Numero
4032
Comune
Mägenwil
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
14 mar 2007
In vigore dal
20 mar 2019

Carta

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Testo

Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung „Sandfoore"

•

Synoptische Darstellung § 3 und §10 21.01.2019

Vorprüfungsbericht vom:

31.05.2018

Öffentliche Auflage vom:

31.08.2018 bis 01.10.2018

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

04.12.18

Der Gemeindeammann

Dr G rudnde chreiber

kr.J1ton Aargau Depa7tement Eau, Verkehr und UnTl°elt Abteilung Raurnent)Mcklung

1._......___.......,....

AENDQ3UNG Nr. ... 4 ......... Genehmigung:

zu 6n0mo/N0 vom ..1: 4

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. U9A-000-boo vom: 9a. \-\-ac2_ Im Auftrag der Staatskanzlei: ___Nb . !Neu, 2c:A:N Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU

\C\

. 3 .. 67

L.........................................

Gemeinde Mägenwil Teiländerung BNO

Synoptische Darstellung 21.01.19, 2/5

Rechtskräftige Fassung

Beantragte Neue Fassung

Art. 3 Sondernutzungsplanpflicht

Art. 3 Sondernutzungsplanpflicht

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dür-

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dür-

fen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechts-

fen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechts-

kräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

kräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2

Im Rahmen eines Gestaltungsplans kann der Gemeinde-

rat gezielte Abweichungen gemäss § 3 Abs. 3-4 zulassen, wenn dadurch die ortsspezifischen Ziele und eine ortsbaulich einwandfreie Lösung erreicht werden und die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden. 3

Die Sondernutzungsplanpflicht über das Teilgebiet Sand-

foore bezweckt eine koordinierte Entwicklung von mehreren Baufeldern um den gemeinsamen Quartierpark „Bungert", welcher als öffentlich zugänglicher Freiraum freigehalten wird. Der Gemeinderat kann, unter Berücksichtigung von

Art. 3

Abs. 2, zwei zusätzliche Vollgeschosse und/oder mittelgrosse Verkaufsnutzungen mit einer Nettoladenfläche bis insgesamt 2000 m2 zulassen. Die Verteilung der Nettoladenfläche im Perimeter der Sondernutzungsplanpflicht ist mit einem Gestaltungsplan zu konkretisieren.

Die Sondernutzungsplanpflicht über das Teilgebiet Wolfboden bezweckt eine koordinierte Planung der Quartierent-

Bemerkungen

Gemeinde Mägenwil Teiländerung BNO

Synoptische Darstellung 21.01.19, 3/5

wicklung und Erschliessung über die Parzellengrenzen hinweg. Es ist ein verdichtetes Wohnquartier als Übergang vom Einfamilienhausquartier zur Bahnhofsstrasse mit verschiedenen Wohntypologien anzustreben. Unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2 kann der Gemeinderat deshalb auch Mehrfamilienhäuser zulassen.

Gemeinde Mägenwil Teiländerung BNO

Synoptische Darstellung 21.01.19, 4/5

Rechtskräftige Fassung

Beantragte Neue Fassung

Art. 10 Gewerbezone G

Art. 10 Gewerbezone G

1

Die Gewerbezone ist für den Bau von mässig störenden

1

Die Gewerbezone ist für den Bau von mässig stö-

Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben sowie Kleinindust-

renden Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben sowie Klein-

rien bestimmt. Wohnungen dürfen nur errichtet werden,

industrien bestimmt. Wohnungen dürfen nur errichtet wer-

soweit sie aus betriebstechnischen Gründen erforderlich

den, soweit sie aus betriebstechnischen Gründen erforder-

sind oder durch den Inhaber genutzt werden. Reine Wohn-

lich sind oder durch den Inhaber genutzt werden. Reine

bauten sind nicht gestattet.

Wohnbauten sind nicht gestattet.

2

Der Gemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung

2

Der Gemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung

der öffentlichen und privaten Interessen, der gewerblichen

der öffentlichen und privaten Interessen, der gewerblichen

Erfordernisse und den Parkierungsverhältnissen über Ge-

Erfordernisse und den Parkierungsverhältnissen über Ge-

bäudehöhe (maximal 16.00 m), Grenz- und Gebäudeabstän-

bäudehöhe (maximal 16.00 m), Grenz- und Gebäudeabstän-

de. Gegenüber der Zonengrenze sowie gegenüber innerhalb

de. Gegenüber der Zonengrenze sowie gegenüber innerhalb

der Zone noch bestehenden Wohnbauten ist ein Grenzab-

der Zone noch bestehenden Wohnbauten ist ein Grenzab-

stand von mindestens 8.00 m resp. der 11/2 fachen Gebäu-

stand von mindestens 8.00 m resp. der 11/2 fachen Gebäu-

dehöhe einzuhalten, sofern die zu erwartenden Immissionen

dehöhe einzuhalten, sofern die zu erwartenden Immissionen

nicht einen grösseren Abstand erfordern. Gegenüber land-

nicht einen grösseren Abstand erfordern. Gegenüber land-

wirtschaftlich genutztem Kulturland ausserhalb der Bauzo-

wirtschaftlich genutztem Kulturland ausserhalb der Bauzo-

ne hat der Grenzabstand zur Zonengrenze unabhängig der

ne hat der Grenzabstand zur Zonengrenze unabhängig der

Gebäudehöhe 8.00 m zu betragen.

Gebäudehöhe 8.00 m zu betragen.

3

In dem mit Strichraster bezeichneten Gebiet haben sich

3

In dem mit Strichraster bezeichneten Gebiet haben sich

Bauten und Anlagen hinsichtlich Immissionen und Gestal-

Bauten und Anlagen hinsichtlich Immissionen und Gestal-

tung der benachbarten Zone W2 anzupassen.

tung der benachbarten Zone W2 anzupassen.

Bemerkungen

Gemeinde Mägenwil Teiländerung BNO

4

Bezüglich der Farb- und Umgebungsgestaltung sowie

Synoptische Darstellung 21.01.19, 5/5

4

Bezüglich der Farb- und Umgebungsgestaltung sowie

der Platzierung der Verkehrsanlagen sind dem Gemeinderat

der Platzierung der Verkehrsanlagen sind dem Gemein-

Pläne einzureichen.

derat Pläne einzureichen.

5

Für die Erstellung von Einkaufszentren und Fachmärkten

5

Die Erstellung von Einkaufszentren und Fachmärkten ist

muss für die Sicherstellung einer genügenden Erschliessung

nicht zulässig. Davon ausgenommen sind Fabrikläden, Aus-

ein entsprechender Erschliessungsplan erstellt bzw. überar-

stellungsflächen und vergleichbare Einrichtungen, welche in

beitet werden.

direktem Zusammenhang mit der gewerblichen Grundnutzung stehen.

KANTON AARGAU

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG gemäss § 15 BauG

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 7. Dezember 2007

_Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann:

Werner Bünzli

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Att . 114; ta 2001Der Staatss

reiber:

Exemplar für die Genehmigung 15. Januar 2007

Seite 2

Bau- und Nutzungsordnung

INHALTSVERZEICHNIS Seite

1.

GELTUNGSBEREICH 1 2

Geltungsbereich Übergeordnetes Recht

3

Sondern utzungsplanpflicht

4 4

RAUMPLANUNG

2.

4

ZONENVORSCHRIFTEN Bauzonen

3. 3.1

10 11

Bauzonen Dorfkemzone D Einfamilienhauszone E Wohnzonen W2 Wohnzonen W3 Wohn- und Gewerbezone WG3 Gewerbezone G Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

12 13 14

Landwirtschaftszone Bauten in der Landwirtschaftszone Speziallandwirtschaftszone

15 16 17 18 19

Naturschutzzone Halde Altholzinsel Halde Spezialzone Eckwil Uferschutzzone Fromentalwiesen (artenreiche Heuwiesen)

20 21

Landschaftsschutzzone Freihaltezone

22 23 24

Naturobjekte Gebäude mit Substanzschutz, Gebäude mit Volumenschutz Kulturobjekte

25 26 27 28

Materialabbauzone Zone für militärische Anlagen Spezialzone Golfübungsanlage Spezialzone Kompostieranlage

4 5 6 7 8 9

5 5 6 7 7 7 7

8

Landwirtschaftszone

3.2

8 9

Schutzzonen

3.3

9 9 10 11

Überlagerte Schutzzonen

3.4

11 11

Schutzobjekte

3.5

12 13 13

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3.6

13 14 14 15

DEFINITIONEN Ausnützung

4. 4.1 29 30

Dach-, Attika- und Untergeschoss Gewerbe

15 15

Seite 3

Bau- und Nutzungsordnung

Seite Abstände

4.2 31 32 33 34

Abstand gegenüber dem Kulturland Ungleichverteilung der Grenz- und Gebäudeabstände Grenzabstand Mehrlängenzuschlag Grenzabstand von Einfriedungen

16 16 16 16

BAUVORSCHRIFTEN Baureife, Erschliessung

5. 5.1 35 36

Benützung von Privateigentum Sicherheits- und Schutzvorkehren

37 38 39

Allgemeine Anforderungen Energiesparmassnahmen Einfriedungen

40 41 42

Ausrichtung der Wohnungen Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

16 17

Technische Bauvorschriften

5.2

17 17 18

Wohnhygiene

5.3

18 18 19

Ausstattung

5.4 43 44 45 46 47 48

Velos, Kinderwagen Spielplätze Garagen und Abstellplätze Ein- und Ausfahrten Garagenvorplatz Sicherheit im öffentlichen Raum

19 19 19 20 20 20

SCHUTZVORSCHRIFTEN Ortsbild- und Denkmalschutz

6. 6.1 49 50 51

Allgemeine Anforderungen Aussenraum- und Umgebungsgestaltung Materialablagerungen

52

Unterhalt und Pflege

53 54

Einwirkungen Lärmschutz

55 56 57

Zuständigkeit Gebühren Vollzugsrichtlinien

58

Aufhebung bisherigen Rechts

20 21 21

Natur und Landschaftsschutz

6.2

21

Umweltschutz

6.2

22 22

VOLLZUG UND VERFAHREN

7.

23 23 23

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

8.

ANHANG

23 24 - 26

Seite 4

Bau- und Nutzungsordnung

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG 1. GELTUNGSBEREICH §1 Geltungsbereich

1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, de-

ren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Kulturlandplan im Massstab 1:2`500 ist integrierender Bestandteil dieser BNO. Er kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. 4Der Bauzonen- und

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und \Nasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeord-

neten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2. RAUMPLANUNG

Art. 3 Sondern utzungsplanpflicht

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

Bau- und Nutzungsordnung

Seite 5

3. ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen

Art. 4

1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

änge

Mehrläng enzuschl ag ab Länge von

-

-

-

7.0 m

-

15.0 m

0.35

8.0 m

-

25.0 m

12.0 m

4.0 m

8.0 m

II

Art. 7 3

0.55

12.0 m

-

40.0 m

20.0 m

7.0 m

14.0 m

II

Art. 8 WG3 rot

schraffiert

3

0.65

12.0 m

-

40.0 m

20.0 m

7.0 m

14.0 m

III

Art. 9 G violett

-

-

16.0m

-

o

o

o

o

III

Art. 10 OeBA

grau

o

-

o

o

o

o

o

o

II

60 altri articoli

Art. 11 Vollge-

max. Ausnüt

Gebäude

First-

höhe

höhe

Bauzone

Signatur

schosse

Dorfkernzone

D braun

siehe

Art. 5 siehe

Art. 5 siehe

Art. 5 Einfamilienha

uszone

E gelb

2

0.25

Wohnzone 2

W2 orange

2

Wohnzone 3

W3 rot

Wohn- / Gewerbezone 3 Gewerbezone Zone für öffentl. Bauten +

zung

max. Gebäudel

Grenzabstand

Empfind-

klein

gross

lichkeitsstufe

5.0 m

10.0 m

III

Art. 5 5.0 m

10.0 m

II

Art. 6 Zonenvor

schriften

Anlagen

2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwä-

gung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt

die Empfindlichkeitsstufe III. 4Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene

als auch die geschlossene Bauweise zulässig.

Art. 5 Dorfkernzone D

1Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung, Pflege und Erneuerung die-

ses Dorfteils mit seinem Charakter von Bauten, Strassen- und Freiräumen. 2 Sie ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaftsbetriebe. 3Um-, Aus- und Anbauten bestehender Bauten sowie Neubauten sind

gestattet, wobei Umbauten grundsätzlich Neubauten vorzuziehen

Bau- und Nutzungsordnung

Seite 6

sind. In der Regel gilt für Neubauten die zweigeschossige Bauweise mit einer Ausnützungsziffer von 0.7. 4Der Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss

und bei genügender Geschosshöhe mit gleicher First- und Gebäudehöhe ist gewährleistet, wenn die verkehrstechnischen und gesundheitspolizeilichen Anforderungen erfüllt sind. 6Die Bauten müssen sich in bezug auf kubische Erscheinung, Stellung, Gliederung der Fassade, Dachform und Dachneigung, Materialien und Farbwahl so in das Dorfbild eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. 6Die hohen und geneigten Dächer sind beizubehalten. Bauteile in den

Dächern wie Schleppgauben oder Gauben mit Querfirst usw. sowie einzelne Dachflächenfenster sind zulässig. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. 'Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln kann untersagt werden, wenn dadurch die Gesamtwirkung der Baute und die Eingliederung ins Dorfbild beeinträchtigt wird. 8Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume

sind zu gestalten. Gärten und Vorplätze, Bäume und Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungselemente. Bestehende, ortsbildprägende Räume sind möglichst zu erhalten. 91m Bereich der Freiräume, gemäss Abs. 8, sind Abstellplätze für Mo-

torfahrzeuge und Garagenvorplätze sorgfältig einzufügen. Bei der Umwandlung einer Scheune in einen Autoeinstellraum kann auf das Erfordernis eines ausreichenden Garagenvorplatzes verzichtet werden. Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. 19Der

Art. 6 Einfamilienhauszone

1Die Einfamilienhauszone ist zum Bau von alleinstehenden Einfami-

E

lienhäusern bestimmt. 2Diese Zone ist als reine Wohnzone charakterisiert. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen, wenn in der äusseren Form der Bauten und in der Fassadengestaltung vom VVohnbaucharakter nicht abgewichen wird.

Seite 7

Bau- und Nutzungsordnung

Art. 7 Wohnzonen W2

1Die Wohnzone W2 ist für den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern

bestimmt. Es sind auch Reiheneinfamilienhäuser, die der Zone W2 entsprechen, gestattet. Mehrfamilienhäuser sind nicht gestattet. 2Diese Zone ist als reine Wohnzone charakterisiert. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen, wenn in der äusseren Form der Bauten und in der Fassadengestaltung vom VVohnbaucharakter nicht abgewichen wird 3In dem mit Strichraster bezeichneten Gebiet dürfen eingeschossige

Gewächshäuser zum bestehenden Gärtnereibetrieb ohne Anrechnung der AZ erstellt werden.

Art. 8 Wohnzonen W3

1In der Wohnzone W3 bildet die dreigeschossige Überbauung mit Mehrfamilienhäusern die Regel. Dreigeschossige Längsfassaden dürfen nicht kürzer als 15.00 m gebaut werden.

charakterisiert. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen, wenn in der äusseren Form der Bauten und in der Fassadengestaltung vom Wohnbaucharakter nicht abgewichen wird.

2Diese Zone ist als reine Wohnzone

Art. 9

Wohn- und Gewerbe- 1Die Wohn- und Gewerbezone ist für Wohnbauten, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaftsbauten bestimmt. Für reine Wohnzone WG3 bauten gelten die Bestimmungen der Zone W3. Für die Gewährung der maximalen Ausnützung von 0,65 bedarf es einen Gewerbeflächenanteil von 17 °A gemessen an der anrechenbaren Bruttogeschossfläche. Die Erhöhung der Ausnützung berechnet sich linear zum Gewerbeflächenanteil von 0- 17 `)/0. 2Eingeschossige An-, Neben- und Verbindungsbauten, deren Gebäu-

dehöhe höchstens 3.50 m und deren Firsthöhe höchstens 5.00 m beträgt und die ausschliesslich gewerblichen Zwecken dienen, dürfen mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.00 m erstellt werden. der Wohn- und Gewerbezone sind Einkaufszentren und Fachmärkte nicht gestattet. Übrige Verkaufsläden dürfen die Nettoladenfläche von 500 m2 in der Regel nicht überschreiten. 3In

Art. 10 Gewerbezone G

1Die Gewerbezone ist für den Bau von mässig störenden Gewerbeund Dienstleistungsbetrieben sowie Kleinindustrien bestimmt. \Noh-

Bau- und Nutzungsordnung

Seite 8

nungen dürfen nur errichtet werden, soweit sie aus betriebstechnischen Gründen erforderlich sind oder durch den Inhaber genutzt werden. Reine Wohnbauten sind nicht gestattet. 2Der Gemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung der öffentlichen

und privaten Interessen, der gewerblichen Erfordernisse und den Parkierungsverhältnissen über Gebäudehöhe (maximal 16.00 m), Grenz- und Gebäudeabstände. Gegenüber der Zonengrenze sowie gegenüber innerhalb der Zone noch bestehenden Wohnbauten ist ein Grenzabstand von mindestens 8.00 m resp. der 1 1/2 fachen Gebäudehöhe einzuhalten, sofern die zu erwartenden Immissionen nicht einen grösseren Abstand erfordern. Gegenüber landwirtschaftlich genutztem Kulturland ausserhalb der Bauzone hat der Grenzabstand zur Zonengrenze unabhängig der Gebäudehöhe 8.00 m zu betragen. 3In dem mit Strichraster bezeichneten Gebiet haben sich Bauten und

Anlagen hinsichtlich Immissionen und Gestaltung der benachbarten Zone W2 anzupassen. 4 Bezüglich

der Farb- und Umgebungsgestaltung sowie der Platzierung der Verkehrsanlagen sind dem Gemeinderat Pläne einzureichen. 5Für

die Erstellung von Einkaufszentren und Fachmärkten muss für die Sicherstellung einer genügenden Erschliessung ein entsprechender Erschliessungsplan erstellt bzw. überarbeitet werden.

Art. 11 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen OeBA

'Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2Der

Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest.

3.2 Landwirtschaftszonen

Art. 12 Landwirtschaftszone

1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und

Nutzungs-

formen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis

50 a* sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. * pro einzelne Anlage

Seite 9

Bau- und Nutzungsordnung

Art. 13 Bauten in der

Landwirtschaftszone

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden

Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 14 Speziallandwirtschaftszone

Bodenacher

In der Speziallandwirtschaftszone Bodenacher ist die bodenabhängige und die bodenunabhängige Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse erlaubt.

3.3 Schutzzonen

Art. 15 Naturschutzzone

Halde

1Die Naturschutzzone „Halde" bezweckt den Schutz des geologisch und kulturell wertvollen historischen Steinbruchgebietes mit seinen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen. Das Naturfreunde- und Waldhaus mit Wegen und Anlagen dienen der Naherholung. 21m Weitern wird auf das bestehende Nutzungs- und Pflegereglement

verwiesen.

Art. 16 Altholzinsel Halde

l Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel Halde) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie totes Holz angewiesen sind. Übrigen wird auf die Vereinbarung über die Ausscheidung einer Altholzinsel zwischen der Ortsbürgergemeinde Mägenwil und dem Kanton Aargau verwiesen. 21m

Bau- und Nutzungsordnung

Seite 10

Art. 17 Spezialzone Eckwil

1Die Spezialzone Eckwil ist geprägt durch die Tätigkeiten im Steinbru-

che, welche eine kulturgeschichtliche Bedeutung von überregionalem Interesse hat. 2Das Waldareal zeichnet sich aus durch einen Pionierwald von heimi-

schen Baumarten mit struktur- und totholzreichem Stockausschlag. Dieser Wald ist Lebensraum seltener, gefährdeter und schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Eine forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege ist im Rahmen der Zielsetzungen gestattet. Eingriffe aus forstsanitären Gründen und zur Verbesserung des ökologischen Wertes (z.B. Reduzierung des Nadelholzanteils) sind weiterhin gestattet. 3Die Spezialzone Eckwil hat besondere geologische und biologische

Werte, die zu erhalten und womöglich zu verbessern sind. Durch entsprechende Pflege ist ein vollständiges Einwachsen zu verhindern und dadurch die Vegetation im Pionierstadium zu erhalten. Tümpel und Geröllhaufen sind als Lebensraum erwünscht. Die Sicht auf die abgebaute Wandfläche ist von Sträuchern und Bäumen freizuhalten. Ein Materialabbau ist nur für den Eigenbedarf und zu Demonstrationszwecken gestattet. die Pflege und Nutzung wird auf das bestehende Reglement verwiesen.

4Für

Art. 18 Uferschutzzone

'Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. 2Die Uferschutzzone beinhaltet die Fläche innerhalb der ausgemarkten

Bachparzelle. Die Uferschutzzone bei nicht vermarkten offenen Gewässern weist beidseits eine Breite von 3 m ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserstand auf. Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. 3Die

und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist abzuführen.

4Unterhalt

Bau- und Nutzungsordnung

Seite 11

Art. 19 1Fromentalwiesen sind als Lebensräume für seltene, gefährdete

Fromentalwiesen (artenreiche Heuwie- Pflanzen- und Tierarten geschützt, zu erhalten und zu fördern. sen) 2Eine Düngung mit leichten Mistgaben ist möglich. Nicht gestattet ist hingegen die mineralische Stickstoff-, Gülle- und Klärschlammdüngung. Die Wiesen sind jährlich nach der Grasblüte zu mähen. Eine oder eine zweite Emdmahd ist möglich. Der erste Schnitt darf nicht vor Mitte Juni erfolgen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Die Herbstbeweidung ab Mitte September ist möglich. 3Aufforstung,

Umbruch oder andere Veränderungen, welche die Zusammensetzung der Fromentalwiesen beeinflussen, sind nicht gestattet.

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 20 Landschaftsschutzzone

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2Die

zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 12. Von den im Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 21 Freihaltezone

1Die Freihaltezone sichert eine mögliche Offenführung des Münztalbaches und des Eichstelbaches. 2Die

Freihaltezone ist von allen nicht dem Zweck der Zone entsprechenden Bauten freizuhalten. 3Die Bewirtschaftung richtet sich nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

Bau- und Nutzungsordnung

Seite 12

3.5 Schutzobjekte

Art. 22 Naturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 1

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

2

Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen — Struktur erhalten — periodisch zurückschnei-

Hecken, Feldgehölz

Dunkelgrüne Signatur

mit

Pufferstreifen ca. 3 m

Pufferstreifen

breit um die Hecken

den/verjüngen — Brut- und Nahrungsbiotop — Gliederung der Landschaft — Trittstein, Vernetzungselement

— Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen — teilweise Artenzusammensetzung verbessern

— Windschutz — vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland - Artenreichtum Geschützter Waldrand

Schraffiert

_ Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) — keine vorgelagerte Aufforstung — extensiv bewirtschafteter Krautsaum verlagern

— siedlungs- und landEinzelbaum

Grüner Punkt

schaftsprägendes Naturelement — Kulturrelikt

— Pflege auf lange Lebensdauer — freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen

— Kein Einfangen und Aussetzen Weiher

Symbol

— Laichgebiet, Brutbiotop

von Tieren — Offene Wasserfläche mit ausreichendem Lichteinfall sicherstellen

Feuchtstelle Feuchtgebiet

Aussichtspunkt

Symbol

Symbol mit Richtungsangabe

— Natürlich vernässte Flächen erhalten

— Aussicht auf Dorfkern freihalten

— Lichteinfall für Ufer- und Feuchtvegetation sowie Amphibienpopulation sicherstellen

— keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen

Bau- und Nutzungsordnung

Gebäude mit Substanzschutz

Seite 13

Art. 23 1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind

von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.

Gebäude mit Volumenschutz

2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3VVerden die gesetzlichen Abstände unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des zuständigen Departementes voraus. 4Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 24 Kulturobjekte

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Über allfällige notwendige Verschiebungen entscheidet der Gemeinderat.

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 25 Materialabbauzone

1Die Materialabbauzone dient dem Abbau von Kies / Gestein. 2Der Materialabbau setzt in jedem Fall eine vom Gemeinderat mit Zustimmung des zuständigen Departementes erteilte Abbaubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält. 3Bauten

und Anlagen sind nur für den Betrieb des Materialabbaus

zulässig. die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen

4 Gebiete,

Bau- und Nutzungsordnung

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der Landwirtschaftszone. Ausgenommen sind die Gebiete mit besonderen Bestimmungen gemäss Absatz 5. 5Die Nachnutzung der Abbaugebiete wird wie folgt geregelt:

-

Abbaugebiet Lindfeld: Auffüllung ä niveau und Rückführung zur landwirtschaftlichen Nutzung.

Art. 26 Zone für

militärische Anlagen

1Die Zone für militärische Anlagen ist für die Anlage und den Betrieb einer militärischen Anlage (Übungsplatz) bestimmt. 2Alle

baulichen Massnahmen und Terrainveränderungen haben auf die landschaftliche Umgebung Rücksicht zu nehmen. 31m Rahmen der militärischen Nutzung ist auf die Erhaltung der Pflanzen- und Tierwelt, insbesondere derjenigen der Nassstandorte, besonders Rücksicht zu nehmen. 4Für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung gelten die Bestimmungen

der Landwirtschaftszone.

Art. 27 Spezialzone Golfübungsanlage

1Die Spezialzone Golfübungsanlage (Driving Range) umfasst das im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichnete Gebiet. Sie dient dem Üben von Ballabschlägen. 21r1 der Spezialzone Golfübungsanlage sind entlang der Industriestra-

sse Nord innerhalb eines Streifens von 40 m Bauten zulässig, die ausschliesslich dem Betrieb der Golfübungsanlage dienen. Darunter fallen betriebsnotwendige Bauten zur Aufnahme von sanitären Anlagen, Ballwaschanlagen, Maschinen, Geräten, überdeckten Abschlagplätzen und Aufenthaltsräumen sowie bis max. 70 nicht gedeckten Parkplätzen. Ausserhalb dieses Streifens sind mit Ausnahme von Sicherheitszäunen gemäss Abs. 5 keine Bauten und Anlagen zulässig. 3Der Gemeinderat legt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ver-

hältnisse und unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall die Gebäudehöhen und Gebäudelängen sowie die Grenzabstände für Bauten und Anlagen fest. Es sind nur eingeschossige Gebäude zulässig. Insgesamt dürfen die Gebäude und Unterstände zusammen eine Gesamtgrundfläche von 350 m2 nicht übersteigen 4Die

Parkplätze sind für das Oberflächenwasser durchlässig auszubilden. Pro 4 Parkplätze ist mindestens ein standortheimischer Baum zu pflanzen.

Bau- und Nutzungsordnung

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6Der Spielbetrieb ist so auszurichten, dass der Schutz Dritter gewähr-

leistet ist. Abgrenzungen sind auf ein Minimum zu beschränken und müssen sich gut in die Landschaft einfügen und die Durchgängigkeit für (Klein)-Säuger gewährleisten (z. B. Zäune, Hecken, Wassergräben). 6Für alle Bauten legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffe-

nen privaten und öffentlichen Interessen die Grenzabstände im Einzelfall fest. 7Es

gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

Art. 28 Spezialzone

Kompostieranlage

1Die Spezialzone Kompostieranlage ist für den Betrieb der 1999 bewilligten Kompostieranlage bestimmt. 21m Rahmen der Nutzung als Kompostieranlage ist die Erhaltung und insbesondere die Förderung der Pflanzen und Tierwelt zu beachten.

4. DEFINITIONEN 4.1 Ausnützung

Art. 29 Dach-, Attika- und

Untergeschoss

Räume im Dach-, Attika- und Untergeschoss werden nicht an die Ausnützungsziffer angerechnet.

Art. 30 Gewerbe

l Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig

störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

Bau- und Nutzungsordnung

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4.2 Abstände

Art. 31 Abstand gegenüber

dem Kulturland

'Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der kleine Grenzabstand einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.

Art. 32 Ungleichverteilung

der Grenz- und Gebäudeabstände

1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. 2Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der

Grenzabstände zulässig. 3Für einen Neubau ist gegenüber einem bestehenden, vor dem 25. Gebäudeabstand November 1986 bewilligten Gebäude nur der Grenzabstand einzuhalgegenüber besteten, sofern die architektonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherhenden, vor 1986 bewilligten Gebäuden heitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

Art. 33 Grenzabstand

Mehrlängenzuschlag

1VVird die vorgeschriebene Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 6.00 m. 2Bei

zurückversetzten Gebäudeteilen darf für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages die gesamte Fassadenlänge um das Mass der Rückversetzung verringert werden.

Art. 34 Grenzabstand von

Einfriedungen

Entlang der Baugebietszone dürfen Einfriedungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden.

5. BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Baureife und Erschliessung

Art. 35 Benützung von

Privateigentum

'Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Bau- und Nutzungsordnung

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2Öffentliche

Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf

die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Art. 36 Sicherheits- und

Schutzvorkehren

1Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben usw. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen und nötigenfalls abzusperren. 2Öffentliche Einrichtung wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen u. dgl.), öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen.

und Schieber dürfen nie überdeckt werden. Sie müssen leicht zugänglich sein und sind vor Beschädigungen zu schützen. 3Hydranten

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 37 Allgemeine

Anforderungen

1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation usw. gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, auf Kosten der Bauherrschaft, eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit dies öffentliche Interessen erfordern.

Art. 38 Energiesparmassnahmen

l Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2Aussenwände

bestehender Gebäude dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden. 3 0er Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz ist an-

gemessen zu berücksichtigen.

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Bau- und Nutzungsordnung

Art. 39 Einfriedungen

Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen.

5.3 Wohnhygiene

Art. 40 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 41 Raummasse,

Fenstergrösse, Nebenräume

1Für Neubauten gelten folgende Masse:

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: — Raumfläche: — Raumhöhe Keller — Raumhöhe Vollgeschoss: — Raumhöhe Dachgeschoss: — —

Fensterfläche: Dachflächenfenster:

mind. 10 m2 mind. 2.20 m mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der Bodenfläche Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.

b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: mind. 3 m2 (im Estrich oder — Abstellraum pro Wohnung: auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) mind. 4 m2 — Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: 1 m2 zusätzlich — Keller für jedes weitere Zimmer: — Es ist ein geeigneter Mehrzweckraum (Kinderspielraum, Bastelraum, Gemeinschaftsraum usw.) vorzusehen Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). mind. 1.5 m Balkontiefe mind. 4.5 m2 - Balkonfläche für 3- und 4-Zimmerwohnungen - Balkonfläche für 5-Zimmer- und grössere Wohnungen mind. 6.0 m2 mind. 1.0 m Balkonbrüstungen max. 0.12 m - Brüstungsdurchlässe

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Bau- und Nutzungsordnung

2Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt in Mehrfamilienhäusern 1.20 m (bei Hochhäusern für Treppen 1.35 m).

Mindesthöhe von Treppengeländern beträgt 0.90 m. Geländerdurchlässe dürfen nicht mehr als 0.12 m Höhe oder Breite aufweisen. 3Die

4

Beim Bau von Mehrfamilienhäusern sind die Antennenanlagen gemeinsam zu erstellen. der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen. 5In

Art. 42 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4 Ausstattung

Art. 43 Velos, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen.

Art. 44 Spielplätze

1Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 2Die Bereitstellung von Spielplätzen und Spielflächen kann auf einem

anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen.

Art. 45 Garagen und

Abstellplätze; Lage

1 Bei neuen, grösseren Parkierungsanlagen sind die Parkfelder vorwie-

gend in Tiefgaragen anzuordnen, wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich geschont werden kann, die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind. Abstellplätze für Besucher sind an leicht zugänglicher Lage vorzusehen.

Bau- und Nutzungsordnung

Gestaltung und Begrünung

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2Parkfelder sind sorgfältig zu gestalten und zu begrünen. Offene, ebenerdige Parkfelder sind nach Möglichkeit mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen. Die Gestaltung ist mit der Bewilligungsbehörde abzusprechen.

Art. 46 Ein- und Ausfahrten

Es gelten die Normen der Vereinigung der Schweizerischen Strassenfachleute als Richtlinie.

Art. 47 Garagenvorplatz

Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweglinie gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen.

Art. 48 Sicherheit im

öffentlichen Raum

1Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen,

um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

6. SCHUTZVORSCHRIFTEN 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 49 Allgemeine

Anforderungen

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a. Stellung (Firstrichtung), b. Grösse der Baukuben, c. Wirkung im Strassenraum, d. Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e. Dachform, Dachneigung, f. Fassadengliederung, g. Materialwahl, Farbe, h. Terrain- und Umgebungsgestaltung. 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a. Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungs-

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Bau- und Nutzungsordnung

plan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes, usw.) verlangen; b. Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c. In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e. Die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 50 Aussenraum- und

Umgebungsgestaltung

1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und

geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Aufschüttungen dürfen in der Regel nicht mehr als 80 cm ab dem gewachsenen Terrain erfolgen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. Bei• Grundstücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der Eigentümer des höhergelegenen Landes das Erdreich mit Böschungen und Mauern so zu sichern, dass dem tiefergelegenen Terrain kein Schaden erwächst. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat die nötige Sicherungsmassnahme zu treffen. 2

3Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Bewilligung.

Art. 51 Materialablagerungen

1Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten

kann in der Gewerbezone bewilligt werden. Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

2

6.2 Natur- und Landschaftsschutz

Art. 52 Unterhalt und Pflege

1 Schutzzonen und -objekte werden, wenn möglich, aufgrund von Ver-

einbarungen zwischen dem Gemeinderat, bzw. dem Kanton, mit den Grundeigentümern, bzw. Bewirtschaftern, unterhalten und gepflegt.

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Bau- und Nutzungsordnung

2Unterlässt ein Grundeigentümer, bzw Bewirtschafter, die für das Erreichen des Schutzzieles festgelegte Nutzung, so hat er die durch den Gemeinderat, bzw. den Kanton, angeordnete Nutzung zu dulden. 3Der Gemeinderat kann zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Schutzzonen und Schutzobjekte eine Landschaftskommission einsetzen.

6.3 Umweltschutz

Art. 53 Einwirkungen

1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie

namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschüttungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 2Verboten

3Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um

Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 54 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastungen der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

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Bau- und Nutzungsordnung

7. VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 55 Zuständigkeit

1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er ist berechtigt, zu Lasten der Bauherrschaft Fachgutachten (Expertisen) einzuholen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Entscheid über Baugesuche kann tung/Baukommission übertragen werden.

2Der

an

die

Bauverwal-

3Ist über Einsprachen zu entscheiden oder sind wesentliche öffentliche

Interessen berührt, verbleibt die Entscheidkompetenz beim Gemeinderat. 4Die Bauverwaltung/Baukommission legt den Entscheid dem Gemein-

derat vor, wenn Ausnahmen oder grundsätzliche Fragen der Bewilligungspraxis zu beurteilen sind. 5Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Art. 56 Gebühren

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 57 Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte.

8. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 58 Aufhebung des

bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Zonenplan vom 25. November 1986 (Genehmigungsdatum) mit den seitherigen Änderungen b) der Kulturlandplan vom 18. Januar 1994 (Genehmigungsdatum) mit der seitherigen Änderung c) die Bauordnung vom 25. November 1986 (Genehmigungsdatum) mit der seitherigen Änderung d) die Nutzungsordnung Kulturland vom 18. Januar 1994 (Genehmigungsdatum) mit der seitherigen Änderung

Seite 24

Bau- und Nutzungsordnung

ANHANG Gebäude mit Substanzschutz Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Geb. Nr.

Parz. Eigentümer Nr.

901

Altes Schulhaus, 1809

Hauptstr. 26

40

43

Einwohnergemeinde Mägenwil

902

Gemeindehaus, 1930

Schulweg

135

262

Einwohnergemeinde Mägenwil

903

Restaurant „Brauerei", um 1830 / 40

Hauptstr. 28

38

260

Helena Bächli-Steger, Dietikon

904

Gasthof „Zum Bären", um 1850

Hauptstr. 24

45

87

Eduard Strebel AG, Mägenwil

905

Ehem. Bauernhaus, 1820

Hauptstr. 27

43

40

Therese Maria DucretStrebel, Wahlen

906

Bauernhauszeile, 1834ff

Hauptstr. 19

51,53

32

Hauptstr. 21

50, 52A 33

Hauptstr. 23

49, 52B 34

Röm.-kath. Kapellenverein Mägenwil Erbengem. Walter Seiler, Menziken Gottfried Eberhard, Mägenwil

907

Mehrfamilienhaus (ehem. Bauernhaus), 1834

Oberdorfstr. 2 75

59

Christine + Eduard MeierErne, Mägenwil

909

Wohnhaus, 1824

Lettenstr. 1

81

77

Erbengem. Franz StebelHauser, Mägenwil

910

Wohnhaus, 1781

Oberdorfstr. 4

92

761

_Richard Rohr, Mägenwil

Gebäude unter kantonalem Denkmalschutz Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Geb. Nr.

Parz. Eigentümer Nr.

1

Loretokapelle, 1699

Lettenstr. 3

91

75

Röm.-kath. Kapellenverein Mägenwil

Bau- und Nutzungsordnung

Seite 25

Kulturobjekte Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Geb. Nr.

Parz. Eigentümer Nr.

914 A

Ehem. Steinbruch von Eckwil

Eckwil

-

892

Ortsbürgergemeinde Mägenwil

914 B

Ehem. Steinbruch von Mägenwil

Halde

-

875

Ortsbürgergemeinde Mägenwil

915 A

Wegkreuz, 1604

Hauptstr., Chrüzacher

-

288

Paul Meier, Mägenwil

915 B

Wegkreuz, 1737

Lettenstr. bei Haus Nr. 84

-

263

Lukas Borner, Mägenwil

915 C

Wegkreuz, 1769

Eckwil

-

915 D

Wegkreuz, 1860?

Lettenstr., bei Haus Nr. 98

268

Paul Steger, Mägenwil

915 E

Wegkreuz, 1877

Hauptstr., ge- genüber der Abzweigung nach Eckwil

255

Roland Strebe!, Mägenwil

916 A

Brunnen, 1881

Hauptstr., ge- genüber Löwen

66

Einwohnergemeinde Mägenwil

916 B

Brunnen, fr. 19. Jh.

Hauptstr. 27

-

40

Therese Maria DucretStrebel, Wohlen

916 C

Brunnen, 1865

Oberdorfstr. 4 -

66

Einwohnergemeinde Mägenwil

917

Steinpfeiler

Hauptstr.

-

35

Gottfried Eberhard, Mägenwil

918 A

Grenzstein, 1763

Mülirüteli

-

390

918 B

Grenzstein, 1880

Wisstannehü- bel

879

Seite 26

Bau- und Nutzungsordnung

Berechnung des Mehrlängenzuschlages (§ 33 BNO)

g2=2 2 N

ä r<(

e 18.00

L

140-10-2.0

9.00

L = 30.0 - 3.0 = 27.00

ä

30.00 L = 300- 2.0- 2.0- 2.0 = 24.00

4.00 Kleiner Grenzabstand

4.00 Kleiner Grenzabstand

L

L = für Mehrlängenzuschlag massgeblich Gebäudelänge