Gestaltungsplan Hornerfeld West
Piano d'utilizzazione speciale · Lenzburg
Documento
- Numero
- 13.90
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Lenzburg
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 23 set 2016
- In vigore dal
- 23 set 2016
Carta
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Testo
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Stadt Lenzburg
•
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Hornerfeld West" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umweit
Abteilung Raumentwicklung
Mitwirkung vom:
31. Mai 2013 bis 1. Juli 2013
Vorprüfungsbericht vom:
5. Dezember 2012
Öffentliche Auflage vom:
11. Januar 2014 bis 10. Februar 2014
Beschlossen vom Stadtrat am:
20. April 2016
Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den Der Generals
etir.7 z
Frei Architekten AG
Bleichemattstrasse 43
5000 Aarau
arcoplan Lüscher Pfister Keller Zantop Costamagna
Limmatauweg 9
5408 Ennetbaden
Art. 1 Ziel und Zweck
Der Gestaltungsplan „Hornerfeld West" bezweckt eine gesamthaft geplante, gut in die örtliche Situation entlang des stark befahrenen Autobahnzubringers eingepasste Überbauung mit einer sorgfältig darauf abgestimmten Grundriss- und Aussenraumkonzeption. Für den motorisierten Verkehr ist eine zusammengefasste Erschliessung von der Gexistrasse zu gewährleisten. Die Nutzungskonzeption ist auf unterschiedliche Wohnungsgrössen und Altersgruppen sowie auf höchstens nicht störendes Gewerbe auszurichten. Mässig störendes Gewerbe ist nicht zugelassen. 2
Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bauordnung sowie der Bauzonenplan der Stadt Lenzburg. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bau- und Planungsrechts.
Art. 3 Privatrechtliche Regelungen
Die erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. gemeinschaftlich genutzter Aussenraum, Ein- und Ausfahrt Einstellhalle) sind von der Bauherrschaft sicherzustellen. Die Erteilung einer Baubewilligung ist vom Vorliegen einer diesbezüglich grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeit abhängig.
Art. 4 Perimeter und Bestandteile
Der Gestaltungsplan beinhaltet den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter. Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind die nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500. 2
Der Planungsbericht inklusive Richtprojekt dient ausschliesslich der Erläuterung des Gestaltungsplanes und ist nicht verbindlich. 3
Art. 5 Baufeld
für Hochbauten
Hochbauten inklusive Klein- und Anbauten sowie zugehöriger Untergeschosse sind, unter Vorbehalt von § 16 Abs. 3 SNV, ausschliesslich innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baufeldes zulässig. Dieses ersetzt die zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Strassenabstände gemäss BauG. 1
Die Begrenzungen des Baufeldes gelten als Baulinien, wobei untergeordnete Gebäudeteile wie Balkone, Wintergärten und Windfänge in Abweichung zum Anhang 3 BauV, § 2 ABauV, innerhalb des Baufeldes für Hochbauten anzuordnen sind. Für Vordächer, Dachvorsprünge und Erker gilt § 2 ABauV weiterhin. 2
3 Das oberste Geschoss darf sich in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen höchstens bis zur dargestellten Lage ausdehnen und muss um mindestens 3 m von der Fassade zurückgesetzt sein.
GP Hornerfeld West Lenzburg, Sondernutzungsvorschriften
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Art. 6 Tiefbauten bzw. Untergeschosse
Tiefbauten und Untergeschosse dürfen innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baufeldes an der Oberkante ihrer Erdüberdeckung max. 432.00 m.ü.M. hoch sein. 2 Innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiches „Bauten in Strassenabstand zulässig, max. Höhe 4 Meter" sind Unterniveaubauten als Bestandteil der gemeinschaftlichen Fahrzeugeinstellhalle sowie zur Sicherung eines klaren Abschlusses entlang der Gexistrasse zugelassen. Die festgelegte Höhe wird ab Fahrbahnniveau gemessen. Voraussetzung ist die Einhaltung der Sichtzone. 3 Die entlang der Gexistrasse im Situationsplan 1:500 bezeichnete „Stützmauer bis 5 Meter Höhe" darf bis auf 60 cm an die Strasse gelegt werden und muss einen klaren Abschluss entlang der Gexistrasse sicherstellen. Voraussetzung ist die Einhaltung der Sichtzonen. Das an die Stützmauer angrenzende gestaltete Terrain darf das Niveau des gewachsenen Terrains der angrenzenden, höher liegenden Ebene nicht überschreiten.
Art. 7 Höhenmasse
1 Im Baufeld für Hochbauten ist die im Situationsplan 1:500 bezeichnete maximale Höhenkote in m ü.M. zugelassen. Darüber sind Attikageschosse gemäss Anhang 3 BauV, § 16a ABauV, nicht gestattet. Innerhalb der zulässigen Höhe sind maximal 4 Geschossniveaus erlaubt. 2 Das im Absatz 1 definierte und im Situationsplan 1:500 festgelegte Höhenmass darf lediglich durch technisch bedingte Aufbauten (z.B. Liftaufbauten, Kamine) überschritten werden.
Dachform / -gestaltung
3 Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes sind nur Flachdächer, mit oder ohne Attika, zugelassen. Technisch bedingte Aufbauten sind in geordneter Weise zusammen zu fassen. Mit Ausnahme begehbarer Terrassen sind die Dächer extensiv zu begrünen. Wegleitend für die Ausführung ist die jeweils gültige Richtlinie der Schweizerischen Fachvereinigung Gebäudebegrünung (SFG).
Art. 8 Bauliche Dichte
Die zulässige maximale Geschossfläche ist als Kontingent über das gesamte Baufeld im Situationsplan 1:500 eingetragen. Sie ersetzt die zonengemässe Ausnützungsziffer. Minimal sind 80% dieses Kontingentes zu realisieren. 1
2 Um eine ausgewogene Verteilung der Geschossflächen zu erreichen, müssen über das gesamte Baufeld hinweg mindestens 3 Vollgeschosse realisiert werden.
Art. 9 Lärmschutz
Im Baubewilligungsverfahren ist mit einem Lärmgutachten aufzuzeigen, dass jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster belüftet werden kann, welches folgenden Ansprüchen genügt: - Gegenüber der Eisenbahnlinie (Dfa-Linie Nr. 650) ist ab Quelle eine Dämpfung von mindestens 29 dBA einzuhalten. - Gegenüber der K247 ist ab Quelle eine Dämpfung von mindestens 23 dBA einzuhalten. 1
GP Hornerfeld West Lenzburg, Sondernutzungsvorschriften
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- Gegenüber der K123 ist ab Quelle eine Dämpfung von mindestens 26 dBA einzuhalten. Die Lüftungsfenster müssen eine Fläche von mindestens 5% des zugehörigen Raumes aufweisen. Die Distanz zwischen dem Raummittelpunkt und dem Belüftungsfenster darf nicht mehr als 12 m betragen. Für Räume in Betrieben sind folgende Lärmdämpfungen sicherzustellen: Gegenüber der Eisenbahnlinie und der K247 mindestens 16 dBA und gegenüber der K123 mindestens 18 dBA. Bei lärmempfindlichen Räumen, wo die Fenster Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten aufweisen, muss die Schalldämmung der Aussenbauteile den erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 genügen muss (Art. 32 Abs. 2 LSV). Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten sind die Grundrisse lärmoptimiert zu konzipieren sowie Ersatzmassnahmen (kontrollierte Lüftung, ausnahmsweise Schalldämmlüfter) vorzusehen. Alle lärmempfindlichen Räume müssen von der Lärmquelle abgewandt belüftet werden können. Aussenräume (Balkone, Sitzplätze) von Wohnungen, sind wo notwendig mit durchgehender, dichter Brüstung gegen Lärm abzuschirmen. 2
3 Die Zugangsbereiche zu den Geschosswohnungen sind im westlichen Bereich des Baufeldes für Hochbauten anzuordnen. Auf der Ostseite sind keine Zugangsbereiche zugelassen.
Art. 10 Körperschall
Im Baubewilligungsverfahren ist mit einem Gutachten nachzuweisen, dass bezüglich Erschütterungen die Anhaltswerte der DIN 4150-2 und bezüglich des abgestrahlten Körperschalls die Planungsrichtwerte für reine Wohnzonen der Weisung für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen (BEKS) eingehalten werden.
Art. 11 Nachhaltigkeit
und Energie
Die Bauten und Anlagen sollen während dem Bau und des Betriebes einen relevanten Beitrag zur Ressourcenschonung und Minimierung der Umweltbelastung leisten. Insbesondere ist dem räumlichen (klare Zonierung und Orientierung) und dem konstruktiven Konzept (einfache Tragstruktur, schadstoffarme Materialwahl) sowie dem Umgang mit dem Aussenraum (optimale Situierung) und den natürlichen Ressourcen (Wasser, Boden) grosse Bedeutung beizumessen. 1
2 Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird mindestens der Minergie-Standard (Stand 2011) verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind möglich.
Art. 12 Qualitative Anforderungen
Für alle Bauten innerhalb des Baufeldes für Hochbauten ist eine einheitliche volumetrische und architektonische Gestaltung sicher zu stellen, die zu einer guten Gesamtwirkung führt. Im Speziellen ist angemessen auf das westseitige Wohnquartier sowie mittels geschlossener Bauweise auf die Lärmimmissionen und die ostseitig angrenzenden, grossflächigen Gewerbebauten zu reagieren. Dabei sind klare Volumetrien, ruhige Erscheinungsformen sowie sorgfältig aufeinander abgestimmte Farben und Materialien zu realisieren. 1
GP Hornerfeld West Lenzburg, Sondernutzungsvorschriften
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Die architektonische Gestaltung hat höheren Anforderungen zu genügen. Das in einer Etappe zu realisierende Gebäude muss eine strukturierte Fassadengliederung mit rundum zusammengehöriger architektonischer Konzeption aufweisen. Balkone, Terrassen, Loggien, Treppenhäuser, Vordächer, technische Bauten usw. müssen mit dem Hauptkubus harmonieren. 2
3 Die Umgebung ist qualitätsvoll, das heisst abwechslungsreich und möglichst naturnah zu gestalten. Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen. Zur Sicherstellung der qualitativen Anforderungen an die Aussenbereiche sind darin die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Für die Ansaat der geforderten standortgerechten und einheimischen Grünflächen ist ein hochwertiges, standortgerechtes, einheimisches Saatgut zu wählen und möglichst mageres Substrat zu verwenden. 4 Der Stadtrat beurteilt die Einpassung nach den in den Absätzen 1 bis 3 formulierten qualitativen Anforderungen.
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Art. 13 Erschliessung
Die Ein- und Ausfahrt in die unterirdische Einstellhalle darf lediglich über den im Situationsplan 1:500 dargestellten Bereich erfolgen. 1
2 Oberirdische Besucher- und Kundenparkfelder sind ausschliesslich im Situationsplan 1:500 dargestellten Bereich anzuordnen. 3 Die im Situationsplan 1:500 dargestellte Schmutzwasserleitung darf überbaut werden. Mit der Realisierung des Bauprojektes sind vor Baubeginn, während dem Bau und nach der Bauvollendung die nötigen Massnahmen zu treffen, welche eine rechtlich und technisch einwandfreie Durchleitung gewährleisten. Mit der Einreichung des Baugesuches sind die vorgesehenen Massnahmen aufzuzeigen.
Art. 14 Parkierung
motorisierter Verkehr
Die Parkierung muss, mit Ausnahme der in § 13 Abs. 2 SNV erwähnten oberirdischen Parkierungsmöglichkeit, in unterirdischen Fahrzeugeinstellhallen erstellt werden. Die Fahrzeugeinstellhalle ist innerhalb des Baufeldes für Hochbauten sowie des Baufeldes für Tiefbauten bzw. Untergeschosse zu erstellen. 1
2 Die Zugänge zu den Fahrzeugeinstellhallen sind für die Benutzerinnen und Benutzer übersichtlich und gut auffindbar anzuordnen. In der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzerinnen und Benutzer zu berücksichtigen (einsehbar, hell und beleuchtet). 3 Mindestens ein Drittel der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch in der Nähe der Zugangsbereiche anzuordnen.
Art. 15 Öffentliche Fussgängerverbindung
Die im Situationsplan 1:500 dargestellte öffentliche Fussgängerverbindung ist als durchgehende Verbindung mit einer Breite von mind. 1.5 m sicherzustellen. Die genaue Lage wird mit dem Bauprojekt festgelegt, wobei die Realisierung spätestens mit der anstossenden Überbauung erfolgen muss. 1
GP Hornerfeld West Lenzburg, Sondernutzungsvorschriften
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Die arealinternen Fussgängerverbindungen sind an die im Situationsplan 1:500 dargestellten Zugangsbereiche der Geschosswohnungen anzuschliessen. Sie müssen gut auffindbar, möglichst angenehm begehbar sowie sicher ausgestaltet und auf das bauliche Konzept abgestimmt sein. 2
Art. 16 Gemeinschaftlich
genutzte Aussenräume
Der im Situationspan 1:500 bezeichnete, gemeinschaftlich genutzte Aussenraum ist auf eine vielfältige, überwiegend gemeinschaftliche Nutzung für die Bewohner und Bewohnerinnen der Siedlung auszurichten, die sich vor den ebenerdigen Zugängen durch eine angemessene Ausstattung für Spiel oder Aufenthalt auszeichnet. 1
2 Im gemeinschaftlich genutzten Aussenraum muss eine hohe Aufenthaltsqualität nach einem einheitlichen Konzept erreicht werden. Er muss als weitgehend offene Fläche erkennbar bleiben. Zur Sicherstellung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs ist ein Anteil von mind. 25 % des gemeinschaftlich genutzten Aussenraumes naturnah zu gestalten. Es ist eine überwiegend standortgerechte und einheimische Bepflanzung der Bäume, Gehölze und Grünflächen vorzusehen. Ein minimaler Flächenanteil vor den Wohnungen kann als individuell nutzbarer Aussenbereich zugeordnet werden.
Als Hochbauten zugelassen sind höchstens ein gemeinschaftlich nutzbarer Raum bis 50 m2 Gebäudegrundfläche und 3 m Gebäudehöhe sowie vereinzelte Kleinbauten (z.B. Geräte-, Veloräume), Spiel- und Gartenanlagen, Sitzplätze und dgl., die sich gut in die Gesamtsituation einordnen. Wesentliche Strukturelemente (Mauern, Zäune, Bepflanzungen usw.) sind einheitlich zu gestalten. 3
Über die gemeinschaftlich genutzten Aussenräume sind feinmaschige und ebenerdige Zugänge zu den einzelnen Gebäudeteilen vorzusehen, wobei der Fussgänger- und Veloverkehr zugelassen sind. Zudem sind Parkplätze für Besucher und Kunden in dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich zugelassen.
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An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baumpflanzstandorten sind hochstämmige Bäume anzupflanzen. Damit ein einwandfreies Anwachsen möglich ist, sind die erforderlichen baulichen Massnahmen vorzusehen. 5
Art. 17 Vorzone
Der Bereich zwischen der Fassade und der Strassen muss gestützt auf das Richtprojekt als eine weitgehend offene Fläche erkennbar bleiben und mit einer optisch wirksamen Baumreihe bepflanzt werden. Sofern geeignet, sind standortgerechte einheimische Bäume zu verwenden. 1
Wesentliche Strukturelemente des privaten Grünraumes sind aufeinander abzustimmen, wobei eine überwiegend standortgerechte und einheimische Bepflanzung der Bäume, Gehölze und Grünflächen vorzusehen ist. 2
Art. 18 Abweichungen
Geringfügige Abweichungen gegenüber den Festlegungen des Gestaltungsplanes sind, mit Ausnahme der Begrenzung des Baufeldes Hochbauten gegenüber den K123 und K247 möglich, wenn dadurch der Zweck und die städtebaulich Qualität gewahrt bleiben und eine bessere Gesamtlösung erreicht wird.
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Art. 19 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement BVU in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Innerhalb des Perimeters dieses Gestaltungsplanes werden die Baulinien gemäss Baulinienplan 1:1000 vom 28.10.1962 aufgehoben.
GP Hornerfeld West Lenzburg, Sondernutzungsvorschriften
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Genehmigung
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KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AG UN/St
Datum Genehmigung: 23.09.2016
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Versand:
28. Sep. 2016
Geschäfts-Nr. BVUR0.13.90-1 Gemeinde Lenzburg; Gestaltungsplan "Hornerfeld West"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
5. Dezember 2013 31. Mai 2013 bis 1. Juli 2013 11. Januar 2014 bis 10. Februar 2014 20. April 2016 14. Juli 2016 30. Mai 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 22. Mai 1997 und insbesondere auf die Änderung "Umzonung Hornerfeld West", genehmigt durch den Regierungsrat am 27. April 2016, ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 0,8 ha grosse Areal liegt westlich des Al-Zubringers (K 123), neu in der Wohn- und Gewerbezone WG 11,5 mit Gestaltungsplanpflicht (§ 22 Abs. 5 Bauordnung) und ist noch nicht überbaut. Als Basis für den Gestaltungsplan dient ein Vorprojekt, das als Siegerprojekt aus einem Studienauftrag
J:\03_Geschäfte\S_Genehmigungen\02_ARER0\20160901_bdv_13.90.docx
hervorgegangen ist. Der Gestaltungsplan sieht ein rund 190 m langes Gebäude längs des AlZubringers vor, das im Wesentlichen dem Wohnen dient (Ausnützungsziffer [AZ] rund 1,1). 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Stadtrat Lenzburg am 20. April 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Hornerfeld West" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Stadt vom 27. Juni 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 5. Dezember 2013 ohne Vorbehalte.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Gestaltungspläne bezwecken, ein Gebiet architektonisch gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen, den Boden haushälterisch zu nutzen und eine angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sicherzustellen (§ 21 Abs. 1 BauG). Gestaltungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 BauG). In der Bauordnung (BO) ist für das Areal "Hornerfeld West" die Gestaltungsplanpflicht festgelegt (§ 22 Abs. 5 BO). Die Ziele des Gestaltungsplans sind: Der Lärmschutz, namentlich durch die geschlossene Bauweise gegen den Autobahnzubringer, eine ruhige Gesamtwirkung der Überbauung sowie erhöhte Anforderungen des nachhaltigen Bauens (§ 22 Abs. 5 lit. a bis c BO). Mit dem Gestaltungsplan "Hornerfeld West" werden die städtebauliche Überleitung von der feinkörnigen Bebauungsstruktur des westseitigen Wohnquartiers zu den grossmassstäblichen Anlagen in der ostseitigen Arbeitszone und ganz besonders der Lärmschutz gegenüber dem angrenzenden Autobahnzubringer gesichert. Mit der vorliegenden städtebaulichen Konzeption werden die einschlägigen Ziele des Richtplans erfüllt (u. a. Richtplankapitel S 1.1, S 1.2 und S 1.4).
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4.3 Erschliessung 4.3.1 Nationalstrassenbaulinien Auf dem Areal bestehen rechtskräftige Nationalstrassenbaulinien (Art. 23 Nationalstrassengesetz, NSG). Das Areal liegt heute grösstenteils ausserhalb des Nationalstrassenperimeters. In nächster Zeit sollen alle alten Baulinien, die ausserhalb des Unterhaltsperimeters des ASTRA liegen, im massgebenden Bundesverfahren aufgehoben werden. Das ASTRA hat am 15. November 2013 im Sinne von Art. 24 NSG die Zustimmung zu den Baulinienunterschreitungen ohne weitere Bedingungen und Auflagen erteilt. 4.3.2 Ausbau Al-Zubringer Der Gestaltungsplan berücksichtigt das kantonale Strassenprojekt "Al-Zubringer Lenzburg, Knoten Neuhof", das im Osten das Areal tangiert. 4.3.3 Erschliessung, Mobilität Das Areal ist über die bestehende Gexi- und die Othmarsingerstrasse erschlossen. Die Einfahrt in die Tiefgarage ist im Norden des Areals vorgesehen (§ 13 SNV). Der bisherige Anschluss an den Autobahnzubringer wird aufgehoben. Die Erschliessung mit öffentlichem Verkehr gewährleistet heute eine ÖV-Güteklasse D. Die Stadt strebt gemäss Agglomerationsprogramm eine Verbesserung zur Güteklasse C an. Am Areal führen zwei kantonale Radrouten vorbei. Die Altstadt und verschiedene öffentliche und publikumsorientierte Nutzungen sind vom Areal zu Fuss erreichbar. 4.4 Umweltschutz Das Areal ist stark von Lärm belastet. Nördlich des Areals befindet sich die Eisenbahnlinie, auf der Ostseite der Autobahnzubringer (K 123/A1-Zubringer) und südlich die Hendschikerstrasse, K 247. Gemäss § 22 Abs. 5 lit. a der Bauordnung (BO) gelten die Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung. 4.4.1 Lärm Um die Planungswerte einhalten zu können, sind in § 9 SNV lärmtechnische Anforderungen definiert. Die festgelegten Dämpfungen stellen sicher, dass die Planungswerte bei den Lüftungsfenstern eingehalten werden können. Grundsätzlich sind die Grenzwerte bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen einzuhalten. Dies würde dazu führen, dass Richtung Süden, Osten und Norden nur noch die Zugangsbereiche sowie Bad/WC-Fenster ausgerichtet werden dürften, was eine sinnvolle Überbauung des Areals verunmöglicht. Somit kann die Beschränkung der Einhaltung der Planungswerte auf die Lüftungsfenster, im Sinne einer Ausnahme für kleine Teile der Bauzone im Bereich der Kernstadt Lenzburg gemäss Raumkonzept Aargau toleriert werden (Art. 30 Lärmschutzverordnung [LSV]). Auf der Nord-, Ost- und Südfassade sind Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A) am Tag und 62 dB(A) in der Nacht zu erwarten. Damit können selbst die Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht eingehalten werden. Die Vollzugsbehörde verschärft bei überschrittenen IGW die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile angemessen (Art. 32 Abs. 2 LSV). Aufgrund der hohen Lärmbelastung gelten für Aussenbauteile erhöhte Anforderungen der SIA-Norm 181. Die Anforderungen an den Lärmschutz sind eingehalten. 4.4.2 Erschütterungen und abgestrahlter Körperschall Auf dem Areal ist von der Bahnlinie mit Erschütterungen und damit verbundenem Körperschall zu rechnen. Im Baubewilligungsverfahren ist daher abzuklären, ob die massgebenden Richtwerte überschritten werden und falls ja, welche technischen Massnahmen beim Gebäude ergriffen werden müssen, um die Richtwerte einzuhalten (§ 10 SNV).
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4.4.3 Überbauung Kanalisation Der geplante Bau entlang des Autobahnzubringers quert die bestehende Kanalisationsleitung. Grundsätzlich ist das Überbauen von öffentlichen Kanalisationen nicht zulässig. Aufgrund der hohen Lärmbelastung ist eine geschlossene Bauweise vorgeschrieben (§ 22 Abs. 5 lit. a BO). Die erforderlichen Massnahmen sind in § 13 Abs. 3 SNV gesichert (Massnahmen zur rechtlich und technisch einwandfreien Durchleitung). 4.5 Umgebung, ökologischer Ausgleich Die Überbauung und die damit verbundene intensive Nutzung erfordern ökologischen Ausgleich. Der ökologische Ausgleich und die Umgebungsgestaltung sind im Gestaltungsplan sachgerecht geregelt (§§ 7, 12 und 16 SNV). 4.6 Archäologie Das Areal liegt im Bereich der archäologischen Fundstelle "Lindfeld" (römischer Vicus). Es ist nicht auszuschliessen, dass archäologische Hinterlassenschaften bei den Bodeneingriffen zur Realisierung des Vorhabens angetroffen werden; sie müssen vor ihrer unwiederbringlichen Zerstörung fachgerecht untersucht werden. Die ersten grossflächigen Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriffe im Areal sind der Kantonsarchäologie in Brugg seitens Bauherrschaft spätestens zwei Wochen im Voraus zu melden. Bei einem archäologischen Fund ist die Arbeit an der betreffenden Stelle zu unterbrechen und unverzüglich die Kantonsarchäologie in Brugg zu benachrichtigen.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Hornerfeld West", beschlossen vom Stadtrat Lenzburg am 20. April 2016, wird genehmigt. 2. ie Abteil ng Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tephStl ttige egierungsrat
Verteiler • Stadtrat Lenzburg, Kronenplatz 24, 5600 Lenzburg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
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Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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