Waldbaulinienplan Fohrhölzli

Linee d'arretramento dal bosco · Niederrohrdorf

Documento

Numero
18.72
Tipo
Linee d'arretramento dal bosco
Comune
Niederrohrdorf
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
20 giu 2019
In vigore dal
20 giu 2019

Carta

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Testo

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Gemeinde Niederrohrdorf Kanton Aargau

Sondernutzungsplanung

Festsetzung Waldbaulinie Gebiet Fohrhölzli

gemäss $$ 17 und 48 BauG Kanton Aargau Departement

Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Situation 1 : 500

Vorprüfungsbericht vom 28. Mai 2018

Mitwirkung vom 13. August 2018 bis 11. September 2018 Öffentliche Auflage vom 13. August 2018 bis 11. September 2018 Beschlossen vom Gemeinderat am 01. April 2019

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eindeschreiber

Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch das Departement

Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 20, Tu 2A

Der G kretär:

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Q:\Projekte\008_Niederrohrdorf079 Rev_Nutzungsplanung\_008 SNP Waldbaulinien\6 CAD\62 Pläne\pI009079006_Waldbaulinien_2019-04-01_Genehmigung.dwg

Status Genehmigung Format 30/84

jan-Nr. 01.01.158.03-2 Auftrag-Nr. 01.01.158.03 DT name | U Proikietung | stces |. | "Bearbeitung | ı.Nans [or.Amizoe a

Projekt-Info: AV-Grundlage Stand Januar 2019

SCHEIDEGGER PARTNER

MARTINSBERGSTRASSE 46 PILATUSSTRASSE 28 5400 BADEN 5630 MURI

FON 056 200 08 88 FON 056 675 39 00 FAX 056 200 08 99 FAX 056 200 08 99

Kontrolle

WWW.KOPA.CH

Gemeinde Oberrohrdorf

Genehmigungsinhalt

F—J Neue Baulinie für grössere Bauten und Anlagen ($ 48 Abs. 1 lit. c BauG)

Wald

Waldgrenze gemäss rechtskräftigem Waldgrenzenplan Gemeindegrenze

Zonenbezeichnung

Zonengrenze

Baugebietsgrenze

Genehmigung

OffliONO lei0M. * *— IMMO KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

OHAG/ss2g

Datum Genehmigung: 20.06.2019

Versand:

25. Juni 2019

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.72 Gemeinde Niederrohrdorf; Sondernutzungsplanung Festsetzung Waldbaulinien; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

28. Mai 2018 13. August 2018 bis 11. September 2018 13. August 2018 bis 11. September 2018 1. April 2019 11. April 2019 12. Mai 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 12. Januar 1999 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der Zonenplanung wurde festgestellt, dass in den Gebieten Hiltiwaldweg und Fohrhölzli diverse Bauten im Unterabstand zum Wald stehen. Die Gebäude wurden rechtmässig erstellt und unterstehen der Besitzstandsgarantie. Um die Problematik des Un-

J.103_Geschäfte2_Genehm,gungen\02_ARE \OSR120190607_bdv_18.72.docx

terabstands rechtlich zu sichern und damit gegebenenfalls auch einen Wiederaufbau zu ermöglichen, hat sich die Gemeinde entschieden, Baulinien entlang der Waldgrenze festzulegen (vgl. § 48 As. 3 BauG). Gemäss dem Plan Festsetzung Waldbaulinie Gebiet Hiltiwaldweg vom 1. April 2019 im Massstab 1:500 wird auf den Parzellen 127-129, 137, 138, 912 und 1005 die Waldbaulinie bei 15 m Waldabstand gezogen. Auf den Parzellen 123, 124 und 139 wird auf die Festsetzung einer Baulinie entlang der Waldgrenze verzichtet, da diese auch mit einer Einhaltung des ordentlichen Waldabstands überbaubar sind. Gemäss dem Plan Festsetzung Waldbaulinie Gebiet Fohrhölzli vom 1. April 2019 im Massstab 1:500 ist auf den Parzellen 408-411, 804-808 und 810-812 eine Baulinie entlang der Waldgrenze vorgesehen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Niederrohrdorf am 1. April 2019 beschlossenen Vorlage: • Sondernutzungsplanung "Waldbaulinien Fohrhölzli und Hiltiwaldweg" bestehend aus: • "Festsetzung Waldbaulinie Gebiet Fohrhölzli", Situation 1:500 • "Festsetzung Waldbaulinie Gebiet Hiltiwaldweg", Situation 1:500 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 1 April 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 28. Mai 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder, nach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffenen, Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Gemäss § 48 Abs. 1 lit. c BauG müssen Bauten und Anlagen gegenüber Wäldern einen Abstand von mindestens 18 m einhalten. Die Gemeinde kann mit der Festlegung einer Baulinie die mögliche Unterschreitung dieses gesetzlichen Waldabstands festsetzen (§ 48 Abs. 3 BauG), sofern die Sachverhalte und Begründungen gegenüber den übergeordneten Interessen am Waldabstand im Rahmen

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der Interessenabwägung überwiegen. Der gesetzliche Waldabstand darf dabei nur soweit nötig reduziert werden, um die Funktion des Waldabstands möglichst uneingeschränkt beizubehalten. Diese Baulinie darf mit Bauten und Anlagen nicht weiter überschritten werden. Die Baulinien sollen die bestehenden Bauten im Unterabstand zum Wald in einen rechtlich gesicherten Status überführen. Ausserdem soll bei einem allfälligen Neubau gesichert werden, dass ein möglichst grosser Waldabstand eingehalten wird und die Parzelle trotzdem noch überbaubar ist. Die Gemeinde beschränkt die Reduktion des Waldabstands mittels Baulinien auf diejenigen Parzellen, welche ohne diese Unterschreitung faktisch nicht (kaum) bebaubar wären. Andererseits wird auf die Ausscheidung einer Waldbaulinie verzichtet, wenn aufgrund der Tiefe der Parzellen die Einhaltung des ordentlichen Waldabstands bei einem Neubau problemlos möglich wäre. Bei der Baulinie handelt es sich um eine.Baulinie für grössere Bauten und Anlagen gemäss § 48 Abs. 1 lit. c BauG, die weiteren Waldabstände nach § 48 BauG bleiben damit erhalten. Die Interessenabwägung gemäss Planungsbericht ist nachvollziehbar und berücksichtigt die übergeordneten Vorgaben und Interessen bezüglich Waldabstand. Die ausgeschiedenen Waldbaulinien sind sinnvoll und zweckmässig. 4.3 Anhörung nach § 27 BauG Die Abteilung Raumentwicklung hat die Vorlage gemäss § 23 Abs. 1 BauG vorgeprüft. Sie erfüllt die Genehmigungsanforderungen an Nutzungspläne (§ 27 Abs. 2 BauG) vorbehaltslos.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Sondernutzungsplan " Festsetzung VValdbaulinien", beschlossen vom Gemeinderat Niederrohrdorf am 1. April 2019, wird genehmigt. 2. AfteujRaumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

t iger b\ tdph egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Bremgartenstrasse 2, 5443 Niederrohrdorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald, Kreisforstamt 2 • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Vermessungsamt DVI

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Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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