Erschliessungsplan Industriegebiet Moos

Piano d'utilizzazione speciale · Reinach (AG)

Documento

Numero
1992-000998
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Reinach (AG)
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
GR
Adottato
13 apr 1992
In vigore dal
13 apr 1992

Carta

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File

SNP-4141-1992-E.pdfApri in una nuova scheda

Testo

SNP-4141-1992-E.pdf

Gemeinde Reinach

Kommunaler Überbauungsplan

Industriegebiet Moos Spezialbauvorschriften

asser:

G

Telefon Ingenleurbureau elchenberger AG 064 71 13 62 1 Beinwilerstraase 36. .5'734 Reinach

Datum: 31. Mai 1989

Entw.:

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Plan Nr.:

Grösse:

Gez.:

Gepr.:

8 5 6 9 /101 INGENIEURBÜRO STAUFFACHER+ PARTNER AG

Ersetzt Plan vom

TödIstrasso 18 5734 Reinach Tel. 084/71 43 22

Oef fentliche Planauflage vom __ 2 (7- -1

Überholt durch Plan Nr. bis 2 1,

vorn

9i9 ,--,7/

Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 2_?. Pc2 1 / &27d-• .z 7-7272 Der Gemeindeammann

Genehmigungsvermerk

Der Gemeindeschreiber

Genehmigung durch den Grossen Rek4 Aarau, den RRB-Nr.

4. Apc; I Aq`12vom A3. April Aqqa '198 Im Auftrage des Grossen Rate' Der Staatsschreiber:

Nr.

Reinach AG / Industriegebiet Moos Besondere Bestimmungen zum Ueberbauungsplan Moos In Ergänzung zu den Bestimmungen der Bauordnung und der Zonenordnung gelten für das Gebiet des kommunalen Ueberbauungsplanes Moos die folgenden besonderen Bestimmungen:

1.

Nutzung

1.1 Zulässig sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzung sowie Dienstleistungen (Büros). 1.2 Verkaufsflächen für Güter des täglichen Bedarfs sind nur als Quartierläden bis höchstens 200 m2 zulässig. 1.3 Wohnungen sind nur für standortgebundenes Personal zulässig.

2.

Bau- und Gestaltungsvorschriften

2.1 Die Gebäudehöhe beträgt max. 20 m, die Firsthöhe max. 25 m, der Grenzabstand min. 5 m: Grenzbau iSt mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Nachbarn zulässig. 2.2 15 % der massgeblichen Grundstücksflächen sind als möglichst naturnahe Grünflächen zu gestalten. Ab einer Grundstücksfläche von 2,.5 ha genügt eine naturnahe Grünfläche •von 10 % 2.3 Pro 3 oberirdische Parkplätze ist mindestens ein hochstämmiger Baum zu pflanzen.

3

Höhere Bepflanzung längs Strassen Wo dies im Ueberbauungsplan vorgesehen ist, sind mit dem Strassenbau hochstämmige Bäume oder Baumhecken zu pflanzen. Deren genaue Lage wird in Absprache mit den betroffenen Grundeigentümern festgelegt.

2

4.

Erschliessung, Parzellierung

4.1 Die Zufahrten zu den einzelnen Grundstücken sind so zusammenzufassen, dass möglichst wenig Ausfahrten entstehen. 4.2 Werden Grundstücke weiter unterteilt, ist in einem Parzellierungsplan die Erschliessung und Ueberbaubarkeit für alle Teilgrundstücke aufzuzeigen und bewilligen zu lassen. 4.3 Um eine möglichst rationelle, landsparende und auch gestalterisch gute Ueberbauung zb erreichen, ist die Detailerschliessung innerhalb eines von Ueberbauungsstrassen begrenzten Areales durch die betroffenen Grundeigentümer nach Möglichkeit gemeinsam zu planen. 5.

Gleisanlagen Die für Gleisanlagen freizuhaltende Fläche darf nur so genutzt werden, dass sie jederzeit für die Erstellung des Gleises freigemacht werden kann. Sie darf jedoch bei entsprechender Gestaltung für die Berechnung der Mindestgrünflächen gemäss 2.2) eingesetzt werden.

1601/VVa,nf 3. Entwurf Juni 1989 Hugo Wondeler dipl. Architekt ETH/SIA Planer BSP Büroadresse: SNZ-Ingenieurbüro AG Därilistr. 112 8050 Zürich Tel. 01 311 6833

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

1 3.

April 1992

ek

Art. Nr.

998

Grosser Rat; Behandlung von Gemeindebauvorschriften Habsburg, Hunzenschwil sowie Reinach durch die Bau- und Planungskommission - Kenntnisnahme; Auftrag an Staatskanzlei

&/2 - 1/7Ggi,/47;i276e

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Zum erwähnten Geschäft unterbreitet die Staatskanzleilt: "4.9fiecAuszug aus dem Protokoll des Grossen Rates, Sitzung vom 7. April 1992. Beschluss: 1. Kenntnisnahme. 2. Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt.

Protokollauszug an - (6) Baudepartement (mit Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates) - Staatskanzlei (RS) und (mit der erwähnten Beilage) an - (3) Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5245 Habsburg - Gemeinderat 5502 Hunzenschwil - Gemeinderat 5734 Reinach Staatsschreiber: i.V.

Abt. RaurnpinnLng Nr.

L

2 3. April 1992

PICH I P.0 1

•

23. April 1992

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NL

( SNI,)

kya, sf

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

7. April 1992

Si/ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften Habsburg, Hunzenschwil sowie Reinach durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 11. März 1992 gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: (5912)

Habsburg; kommunaler Ueberbauungsplan "Lätte" mit Spezialbauvorschriften

(5914)

Hunzenschwil; kommunaler Ueberbauungsplan "Korbacker"

(5916)

Reinach; kommunaler Ueberbauungsplan "Industriegebiet Moos" mit Spezialbauvorschriften

Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt.

Kenntnisnahme.

Protokollauszug an - Regierungsrat Präsident:

Staatsschreiber:

ZI)

AStilt6°%.4214b

Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 10. Februar 1992

5916

Gemeinde Reinach Kommunaler Ueberbauungsplan "Industriegebiet Moos" mit Spezialbauvorschriften Genehmigung Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Die Gemeindeversammlung von Reinach hat am 22. November 1989 den kommunalen Ueberbauungsplan "Industriegebiet Moos" mit Spezialbauvorschriften beschlossen. Gemäss Art. 26 RPG und § 147 BauG unterbreiten wir Ihnen nach erfolgter Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung die Vorlage zur Genehmigung und erstatten hierzu folgenden Bericht: 1. Verfahren Oeffentliche Auflage: 24. Juli bis 23. August 1989 22. November 1989 Gemeindeversammlungsbeschluss: 20. August bis 19. September 1990 2. öffentliche Auflage: Einsprachen: 6 4 durch Gemeinderat erledigt: Rückzug im Instruktionsverfahren: 2 2. Vorlage 2.1 Pläne Die Gemeinde Reinach will das Industriegebiet "Moos" erschliessen. Gemäss dem Inventar über die schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) befindet sich das gesamte Planungsgebiet in einer schützenswerten Umgebungsrichtung zum Ortsbild. Mit dem vorliegenden Ueberbauungsplan werden nun die rechtlichen Grundlagen für die Erschliessung dieses Areals und die planerischen Voraussetzungen bezüglich der Einpassung zukünftiger Bauten in diese empfindliche Umgebung und der optimalen Ortsbildgestaltung geschaffen. Als Grundlage diente das Erschliessungskonzept des Ortsplaners.

Auf der Südseite der Aluminium AG ist ein Geleiseanschluss vorgesehen. Der Baulinienabstand längs der Kantonsstrasse K 242 ermöglicht später einen Geleiseanschluss bis zur Griensammlerstrasse. Die Radwegverbindung von Leimbach nach Reinach ist heute bis zur Einmündung der Strasse Alu Süd in die K 242 erstellt. Der westseitige Gehweg der K 242 wird auf 3,50 m verbreitert und kann als Fuss- und Radweg benutzt werden. Die Weiterführung ins Zentrum Reinach ist über die alte Strasse vorgesehen. Für eine allfällige Renaturierung des "Brüggelmooskanals" wird auf der Südseite genügend Platz vorgesehen. 2.2 Spezialbauvorschriften Die Spezialbauvorschriften lassen in Erweiterung der rechtsgültigen Bau- und Zonenordnung zusätzliche Nutzungen wie Dienstleistungen und Gewerbe zu. Die zusätzlichen Bau- und Gestaltungsvorschriften berücksichtigen die besondere Lage des landschaftlich empfindlichen Gebietes. Die Erschliessung der einzelnen Grundstücke hat landsparend und rationell tu erfolgen. Zudem ist die Ueberbaubarkeit von Restparzellen in einem Parzellierungsplan aufzuzeigen und bewilligen zu lassen. 3. Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: - Baulinien - Sichtzonen - Baumallee - Spezialbauvorschriften. 4. Gesamtbeurteilung und Antrag Die Vorlage berücksichtigt die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG. Die Vorlage ist recht- und zweckmässig. Der Regierungsrat stellt Ihnen daher den Antrag:

Der kommunale Ueberbauungsplan "Industriegebiet Moos" mit Spezialbauvorschriften der Gemeinde Reinach vom 22. November 1989 sei im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG zu genehmigen.

Aarau, den

10. Februar 1992

Mit vorzüglicher Hochachtung IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES Der Landstatthalter: Peter Wertli

Der Staatsschreiber: i.V. Urs Meier

Obersichtsskizze: -

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