Bau- und Nutzungsordnung
Suhr
Documento
- Numero
- 4012
- Comune
- Suhr
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 24 set 2008
- In vigore dal
- 6 mar 2024
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Suhr con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
NUPLA-4012-2024-V.pdfApri in una nuova scheda
Testo
inton Aargau Jepartemsnt 'Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumsniwickiung
Gemeinde Suhr
Bau- und Nutzungsordnung
Bau- und Nutzungsordnung, Änderung „Neumattweg Ost“ gemäss § 15 BauG
gemäss § 15 BauG
INHALTE BNO gemäss - Beschluss Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2007 - Genehmigung durch den Regierungsrat vom 24. September 2008
Teiländerung BNO 2013 gemäss - Beschluss Gemeindeversammlung vom 18. Juni 2015 - Genehmigung durch den Regierungsrat vom 22. März 2017 (§ 29b BNO infolge hängiger Beschwerde beim Verwaltungsgericht noch nicht in Kraft)
Hinweis: Gegenstand dieser Änderung sind lediglich folgende speziell bezeichneten Bestimmungen.
__unterstrichener Leerschlag unterstrichene Texte
weggelassener Text neu ergänzte bzw. angepasste Formulierungen
Vorprüfungsbericht vom:
2. Dezember 2019
Mitwirkung vom:
7. Februar 2020 bis 9. März 2020
Öffentliche Auflage vom:
7. Februar 2020 bis 9. März 2020
Beschluss Gemeindeversammlung:
28. Juni 2020
Die Gemeindepräsidentin:
Der Gemeindeschreiber
/«r j
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat
RRB Nr.'lo'Z^-
vom Qj.
Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den 21. MÄ»
Abteilung Raumentwicklung BVU
4£NDERUNGNr.....S... ZU ßno/ßo/No vom
Art. 4
Art. 4 Erschllessungsplanpflichüge Areale
1 Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlos sen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsoder Gestaltungsplan vorfiegt. Der Gemeinderat kann auf den Er schliessungsplan verzichten, wenn die Erschliessung der ganzen Fläche mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag technisch und finan ziell sichergestellt ist.
Erschllessungsplanpflichtige Areale
'' Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltun gen, Erweiterungen und Zweckänderungen von bestehenden Bau ten und Anlagen können ohne Sondemutzungsplan bewilligt wer den, sofern durch ein Fachgutachten der Nachweis erbracht wird, dass eine gesamtheitliche und rationelle Erschliessung weiterhin möglich ist.
1 Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltun gen, Erweiterungen und Zweckänderungen von bestehenden Bau ten und Anlagen können ohne Sondemutzungsplan bewilligt wer den, sofern durch ein Fachgutachten der Nachweis erbracht wird, dass eine gesamtheitliche und rationelle Erschliessung weiterhin möglich ist.
Gestaltungsplanpflichtige Areale
i“'Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlos sen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.
’ Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlos sen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs oder Gestaltungsplan vorfiegt. Der Gemeinderat kann auf den Er schliessungsplan verzichten, wenn die Erschliessung der ganzen Fläche mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag technisch und finan ziell sichergestellt ist.
GestalfungsplanpflichUge Areale
■"''Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlos sen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.
11»*'* Soll im Rahmen eines Gestaltungsplanes eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer von mehr als 25% gewährt werden, so kann der Gemeinderat zur Überprüfung der notwendi gen Qualitäten gemäss § 21 Abs. 2 BauG einen Wettbewerb oder Studienauftrag verlangen. Zu diesem Zweck werden insbesondere Wettbewerbe, Studienaufträge und Testplanungen begleitet.
11»*" Soll im Rahmen eines Gestaltungsplanes eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer von mehr als 25% gewährt werden, so kann der Gemeinderat zur Überprüfung der notwendi gen Qualitäten gemäss § 21 Abs. 2 BauG einen Wettbewerb oder Studienauftrag verlangen. Zu diesem Zweck werden insbesondere Wettbewerbe, Studienaufträge und Testplanungen begleitet.
^-5(bleiben wie bestehend in Kraft)
2-5
® Der Gestaltungsplan Neumattweg-Ost bezweckt eine sorgfältige Gestaltung der Übergänge zum bestehenden Wohnquartier, eine quartierverträgliche Baustruktur, eine hohe architektonische und städtebauliche Qualität, die Schaffung von durchdachten Aussen räumen und Freiräumen sowie eine übersichtliche Anordnung der internen Wegverbindungen.
® Der Gestaltungsplan Neumattweg-Ost bezweckt eine sorgfältige Gestaltung der Übergänge zum bestehenden Wohnquartier, eine quartierverträgliche Baustruktur, eine besonders hohe architektoni sche und städtebauliche Qualität, die Schaffung von_ Aussenräu men und Freiräumen mit hoher Qualität sowie eine übersichtliche Anordnung der internen Wegverbindungen.
Bei Erreichung der oben genannten Ziele ist eine Ausnützunqsziffer bis 1.15 zugelassen. Analog zu Absatz fi»**" kann der Gemeinde rat zur Überprüfung der Qualitäten einen Wettbewerb oder Studien auftrag verlangen.
(alle weiteren Absätze bleiben wie bestehend in Kraft)
BNO vom 21. Juni 2007 /18. Juni 2015: geltendes Recht
Änderung .Neumattweg-Osr. Vorlage kantonale Genehmigung
2
0
,s,u,h,r
Gemeinde Suhr
.Z.:7nton Ar.lrgau Der..arien.. nt BaLf!, \-',,. und tiinme.[
Abteilung Ra L! nlenhvicklung
Bau- und Nutzungsordnung
Bau- und Nutzungsordnung, Änderung „Henz-Areal"
gemäss § 15 BauG
gemäss § 15 BauG
INHALTE BNO gemäss - Beschluss Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2007 - Genehmigung durch den Regierungsrat vom 24. September 2008 (§ 4 Abs. 9 BNO wurde einstweilen von der Genehmigung ausgenommen)
Hinweis: Gegenstand dieser Änderung sind lediglich folgende speziell bezeichneten Bestimmungen. unterstrichene Texte
neu ergänzte bzw. angepasste Formulierungen
Teiländerung BNO 2013 gemäss - Beschluss Gemeindeversammlung vom 18. Juni 2015 - Genehmigung durch den Regierungsrat vom 22. März 2017 (§ 29b BNO infolge hängiger Beschwerde beim Verwaltungsgericht noch nicht in Kraft)
Mitwirkung vom:
19. September 2016 bis 18. Oktober 2016
Vorprüfungsbericht vom:
30. Januar 2018
Öffentliche Auflage vom:
5. März 2018 bis 3. April 2018
Beschluss Gemeindeversammlung:
29. November 2018
Der Gemeinde
A
Geneh
mann:
neri ,2irniqUng dC1
lerungs
mit Rk r4 Nr. 2.(:)9\- (c):)\.S.\ vom: Im Auftra,j der Staatskanzlei: Aarau, den _),-;
Art. 4 Erschliessungsplanpflichtige Areale
Art. 4 1 Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlos-
sen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. Der Gemeinderat kann auf den Erschliessungsplan verzichten, wenn die Erschliessung der ganzen Fläche mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag technisch und finanziell sichergestellt ist.
Erschliessungsplanpflichtige Areale
b's Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen können ohne Sondernutzungsplan bewilligt werden, sofern durch ein Fachgutachten der Nachweis erbracht wird, dass eine gesamtheitliche und rationelle Erschliessung weiterhin möglich ist.
Gestaltungsplanpflichtige Areale
lwr Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. l q'ater Soll im Rahmen eines Gestaltungsplanes eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer von mehr als 25% gewährt werden, so kann der Gemeinderat zur Überprüfung der notwendigen Qualitäten gemäss § 21 Abs. 2 BauG einen Wettbewerb oder Studienauftrag verlangen. Zu diesem Zweck werden insbesondere Wettbewerbe, Studienaufträge und Testplanungen begleitet.
Im Rahmen eines Gestaltungsplanes kann innerhalb der schraffierten Bereiche der Wohnzone W2 die maximale Fassadenhöhe nicht geändert werden.
2
" beschlossen am 21. Juni 2007 / noch nicht genehmigt
(bleiben wie bestehend in Kraft)
9 Der Gestaltungsplan Brügglifeld bezweckt eine quartierverträgliche Baustruktur, eine hohe architektonische und städtebauliche Qualität sowie die Schaffung durchdachter Aussen- und Freiräume mit Einbezug der Vernetzungsachse Schwirematt / Stadtbach. 1011 (bleiben wie bestehend in Kraft)
1 Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlos-
sen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. Der Gemeinderat kann auf den Erschliessungsplan verzichten, wenn die Erschliessung der ganzen Fläche mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag technisch und finanziell sichergestellt ist. 1 b's Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen können ohne Sondernutzungsplan bewilligt werden, sofern durch ein Fachgutachten der Nachweis erbracht wird, dass eine gesamtheitliche und rationelle Erschliessung weiterhin möglich ist.
Gestaltungsplanpflichtige Areale
lt°' Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. l quat'Soll im Rahmen eines Gestaltungsplanes eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer von mehr als 25% gewährt werden, so kann der Gemeinderat zur Überprüfung der notwendigen Qualitäten gemäss § 21 Abs. 2 BauG einen Wettbewerb oder Studienauftrag verlangen. Zu diesem Zweck werden insbesondere Wettbewerbe, Studienaufträge und Testplanungen begleitet.
2
3- 8
10 — 11 12 Der Gestaltunqsplan Henz-Areal bezweckt eine gesamthaft geplante, in qualitativ überzeugender Weise in die örtliche Situation eingepasste Überbauung mit gemischter Nutzung, attraktiven Freiräumen sowie einer zusammengefassten Erschliessung und Parkierunq. Darin sind sichere Fuss- und Radwegbeziehungen zu gewährleisten und die Voraussetzungen für ein reduziertes Parkfelderangebot zu schaffen. Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen müssen den Anforderungen von § 10 Abs. la BNO genügen. Der Gemeinderat kann gestützt auf ein Hochhauskonzept in einem Teilbereich auf einer Gebäudefläche von max. 600 m2 eine Gesamthöhe bis 39 m bewilligen.
BNO vom 21. Juni 2007 / 18. Juni 2015; geltendes Recht
Änderung „Henz-Areal, 9. Januar 2019
2
Art. 4a Verdichtung und
Siedlungserneuerung
Die Gemeinde unterstützt die qualitative innere Siedlungsentwicklung, namentlich das bauliche Verdichten, das Zusammenlegen von Einzelparzellen sowie Erschliessungs- und Gestaltungspläne, welche zu mehr Wohneinheiten führen. 1
2 Die Gemeinde kann im Rahmen des Budgets sowie in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten die Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Quartiere initiieren und fördern.
Art. 4a Verdichtung und
Siedlungsemeuerung
Die Gemeinde unterstützt die qualitative innere Siedlungsentwicklung, namentlich das bauliche Verdichten, das Zusammenlegen von Einzelparzellen sowie Erschliessungs- und Gestaltungspläne, welche zu mehr Wohneinheiten führen.
1
Die Gemeinde kann im Rahmen des Budgets sowie in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten die Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Quartiere initiieren und fördern.
2
Die Gemeinde kann gestützt auf ein Hochhauskonzept höhere Bauten zulassen. Rechtliche Voraussetzungen für die Realisierung Höherer Bauten sind a. die Einhaltung aller Anforderunaen des Hochhauskonzeptes, insbesondere in den Bereichen Städtebau, Architektur, Funktionalität und Erschliessung b. eine Änderung der Allgemeinen Nutzungsplanung (§ 15 BauG1 und ein Gestaltungsplan (e 21 BauG) für das betreffende Areal. c. ein Wettbewerb oder Studienauftrag als Grundlage für die öffentlich-rechtlichen Verfahren, in welchem die geforderten Qualitäten aufzuzeigen sind. 3
BNO vom 21. Juni 2007 / 18. Juni 2015; geltendes Recht
Änderung „Henz-Areal", 9. Januar 2019
3
3. Zonenvorschriften
3. Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
3.1 Bauzonen
Art. 5
Art. 5
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Grosser Grenzabstand
Max. Gebäudelänge
Empfindlichkeitssstufe
Weitere Zonenvorschriften
II
Art. 6 Landhauszone L
0.30
5.50
9.00
5.00
10.00
20.00
II
30.00
Art. 7 Wohnzone W2
0.45'>
7.00
12.00
4.00
4.00
30.00
u 1)
Art. 6
Art. 7 Wohnzone W3
0.70
10.00
15.00
5.00
8.00
35.00
11 0) li n
193 altri articoli
Art. 7 Wohnzone W3
0.70
10.00
15.00
5.00
8.00
35.00
II 1)
Art. 7 Wohnzone W4
0.80
13.00
18.00
5.00
9.00
35.00
II"
Art. 7 Wohnzone W4
0.80
13.00
18.00
5.00
9.00
35.00
II"
Art. 7 Wohn- und Arbeitszone WA
0.65/ 0.75 >
10.50
15.50
5.00
8.00
35.00
III
Art. 8 Wohn- und Arbeitszone WA
0.65/ 0.75 >
10.50
15.50
5.00
8.00
35.00
III
Art. 9 30.00
6)
Dorfzone D Kernzone K3 Kemzone K4 Arbeitszone A1 / A2
15%
13.00
4.00 0)
8.00 0)
15.50
4.00>
6.00 0)
Kemzone K4
14.00
19.00
4.00 8)
Kemzone K5
Mäg
22.50
4.00 1)
IM
')
-
5.00 >
Wohnanteil
13.00
4.00 >
8.00 >
>1/3
III
Art. 9 Dorfzone D
15.50
4.00>
6.00>
>1/3
III
Art. 10 Kemzone K3
14.00
19.00
4.00>
7.00 >
>1/3
III
Art. 10 ')
-
5.00 1)
III/IV °) § 11/12
e}
6)
6)
30.00
Spezialzone Ausserdorf SA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
8.00 10.50
8.00 10.50
Grünzone GR
6)
III
Art. 13 II '')
§
Arbeitszone A1 / A2
15%
14
Spezialzone Ausserdorf SA
Art. 15 Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen OE
1) In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfind lichkeitsstufe (ES) III. 2) Höherer Wert gilt für Bauten, welche mindestens 1/3 Wohnnutzung und mindestens 1/3 Gewerbe- bzw. Dienstleistungsnutzung aufweisen. 34 Richtwerte, vgl. Dorfzone D § 9 Abs. 3 BNO, Kemzone § 10 Abs. 3 BNO 4) Gemäss Eintrag im Bauzonenplan 5) Gegenüber angrenzenden Wohn- oder Mischzonen beträgt der Grenzabstand die halbe Fassadenhöhe, mind. aber 5.00 m. 6) Werden vom Gemeinderat fallweise festgelegt, vgl. Dorfzone D § 9 BNO, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen § 14 BNO 2) Wohnanteil in % der anrechenbaren Geschossfläche 2) Mehrlängenzuschlag § 27 BNO beachten 9) Ermittlung Fassadenhöhe: für Schrägdächer gilt traufseitige Fassadenhöhe . für Flachdächer gilt talseitige Fassadenhöhe, wo massgebendes Terrains steiler als 10% ist . für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss erhöht sich die Fassadenhöhe um 3m, wenn massgebendes Terrain flacher als 10% und wenn das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist. In der W2 mit solchen Attikageschossen ist die Gesamthöhe auf 10 m limitiert. 1°) Werden in der W2 auf überbaut geltenden Parzellen zusätzliche Wohneinheiten realisiert, erhöht sich die zulässige Ausnützung auf 0.55 (bei weniger als 1'200 m2 anrechenbare Grundstücksfläche) bzw. auf 0.50 (bei grösseren anrechenbaren Grundstücksflächen). Voraussetzung für die Bewilligung ist der Nachweis einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung mit angemessener Durchgrünung. Eine Kumulierung des Nutzungsbonus mit den Bestimmungen der Arealüberbauung ist nicht zulässig.
BNO vom 21. Juni 2007 / 18. Juni 2015; geltendes Recht
6)
Grünzone GR
6)
6)
6)
Wohnanteil '
Kleiner°)Grenzabstand
20.00
4.00
Max. Gesamthöhe
10.00
4.00
Max. Fassadenhöhe
Weitere Zonenvorschriften
5.00
12.00
Grünflächenziffer
Empfindlichkeitssstufe
9.00
7.00
Ausnützungsziffer
Max. Gebäudelänge
5.50
0.45 ")
7)
Grosser Grenzabstand
0.30
Wohnzone W2
Max. Fassadenhöhe
Landhauszone L
2 ret
Grünflächenziffer
2 ili
Ausnützungsziffer
Kleiner Grenzabstand
Bauzonen
Max. Gesamthohe
Bauzonen
>1/3
III
Art. 9 >1/3
III
Art. 10 7.00>
>1/3
III
Art. 10 ''
>la
In
In
III/IV °)
Art. 11 /12
III
Art. 13 II 1
§
6)
14
Art. 15 In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfind
lichkeitsstufe (ES) III. 21 Höherer Wert gilt für Bauten, welche mindestens 1/3 Wohnnutzung und mindestens 1/3 Gewerbe- bzw. Dienstleistungsnutzung aufweisen. 3) Richtwerte, vgl. Dorfzone D § 9 Abs. 3 BNO, Kernzone § 10 Abs. 3 BNO 4) Gemäss Eintrag im Bauzonenplan 5) Gegenüber angrenzenden Wohn- oder Mischzonen beträgt der Grenzabstand die halbe Fassadenhöhe, mind. aber 5.00 m. G) Werden vom Gemeinderat fallweise festgelegt, vgl. Dorfzone D § 9 BNO, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen § 14 BNO 2) Wohnanteil in % der anrechenbaren Geschossfläche 9) Mehrlängenzuschlag § 27 BNO beachten 9) Ermittlung Fassadenhöhe: . für Schrägdächer gilt traufseitige Fassadenhöhe . für Flachdächer gilt talseitige Fassadenhöhe, wo massgebendes Terrains steiler als 10% ist . für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss erhöht sich die Fassadenhöhe um 3 m, wenn massgebendes Terrain flacher als 10% und wenn das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist. In der W2 mit solchen Attikageschossen ist die Gesamthöhe auf 10 m limitiert. 10)Werden in der W2 auf überbaut geltenden Parzellen zusätzliche Wohneinheiten realisiert, erhöht sich die zulässige Ausnützung auf 0.55 (bei weniger als 1'200 n-12 anrechenbare Grundstücksfläche) bzw. auf 0.50 (bei grösseren anrechenbaren Grundstücksflächen). Voraussetzung für die Bewilligung ist der Nachweis einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung mit angemessener Durchgrünung. Eine Kumulierung des Nutzungsbonus mit den Bestimmungen der Arealüberbauung ist nicht zulässig. 1)
Änderung „Henz-Areal", 9. Januar 2019
4
Art. 10 Kernzone K3 und K4
In der Kernzone soll das bestehende Dorfzentrum erhalten und weiter entwickelt werden. Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Angestrebt wird eine attraktive, lebendige Nutzungsmischung mit dem Schwergewicht auf öffentlichen, publikumsintensiven Einrichtungen wie Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 in der K3 bzw. bis 800 m2 Nettoladenfläche in der K4, Gaststätten und Dienstleistungen. Der Wohnanteil muss mindestens 1/3 betragen.
Art. 10 Kemzone K3, K4 und K5
In der Kernzone soll das bestehende Dorfzentrum erhalten und weiter entwickelt werden. Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Angestrebt wird eine attraktive, lebendige Nutzungsmischung mit dem Schwergewicht auf öffentlichen, publikumsintensiven Einrichtungen wie Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 in der K3 und K5 bzw. bis 800 m2 Nettoladenfläche in der K4, Gaststätten und Dienstleistungen. Der Wohnanteil muss mindestens 1/3 betragen.
la Verkaufsflächen, die über die Nettoladenflächen in Abs. 1 hinausgehen, können gestützt auf einen Gestaltungsplan zugelassen werden, sofern diese mit den Entwicklungszielen der Gemeinde vereinbar sind und der Nachweis erbracht wird, dass für solche zusätzlichen Nutzungen die Kapazitäten des Strassennetzes ausreichen.
1' Verkaufsflächen, die über die Nettoladenflächen in Abs. 1 hinausgehen, können gestützt auf einen Gestaltungsplan zugelassen werden, sofern diese mit den Entwicklungszielen der Gemeinde vereinbar sind und der Nachweis erbracht wird, dass für solche zusätzlichen Nutzungen die Kapazitäten des Strassennetzes ausreichen.
2 Neu- und Umbauten müssen zur guten Gestaltung des Ortskerns beitragen und sich bezüglich Volumen, Stellung, kubischer Gestaltung, Gliederung der Fassaden, Dachform und Neigung, Materialien, Farbgebung, Platz- und Strassengestaltung so in ihre Umgebung eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Durch Zusammenbau sollen gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden.
2 Neu- und Umbauten müssen zur guten Gestaltung des Ortskerns beitragen und sich bezüglich Volumen, Stellung, kubischer Gestaltung, Gliederung der Fassaden, Dachform und Neigung, Materialien, Farbgebung, Platz- und Strassengestaltung so in ihre Umgebung eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Durch Zusammenbau sollen gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden.
3 Zur Sicherung dieser Anforderungen kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen erlassen. Von den Richtwerten gemäss § 5 BNO darf im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird dies im Rahmen eines Baugesuchs beantragt, ist mit den Plänen eine nachvollziehbare Begründung einzureichen.
3 Zur Sicherung dieser Anforderungen kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen erlassen. Von den Richtwerten gemäss § 5 BNO darf im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird dies im Rahmen eines Baugesuchs beantragt, ist mit den Plänen eine nachvollziehbare Begründung einzureichen.
Der Neubau von freistehenden Ein-, und Zweifamilienhäuser sowie von Reiheneinfamilienhäusern ist nicht gestattet.
4
BNO vom 21. Juni 2007 / 18. Juni 2015; geltendes Recht
Der Neubau von freistehenden Ein-, und Zweifamilienhäuser sowie von Reiheneinfamilienhäusern ist nicht gestattet.
4
Änderung „Henz-Areal", 9. Januar 2019
5
Gemeinde Suhr
Gemeinde Suhr
Abteilung RaurnentwiGklun
Bau- und Nutzungsordnung
Teiländerung BNO 2013
gemäss § 15 BauG
gemäss § 15 BauG
Basis; BNO gemäss - Beschluss Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2007 - Genehmigung durch den Regierungsrat vom 24. September 2008 (5 4 Abs. 9 BNO wurde einstweilen von der Genehmigung ausgenommen)
Hinweis: Verbindlicher Gegenstand dieser Teiländerung der BNO sind lediglich folgende speziell bezeichneten Bestimmungen clufshgestrishenef--T-ext unterstrichener Text unterstrichene Leerschläge gelb markierte Texte
aufgehobene Bestimmungen neu ergänzte bzw. angepasste Formulierungen weggelassene Bestimmungen in Zusammenhang mit harmonisiertem Baurecht formell und wo nötig materiell angepasst (rot neue Begriffe, schwarz gleich bleibende Begriffe) Änderungen auf Grund von Einwendungen
eilmigung durch den Regierungsrat mit Ri-73 Nr. elzeS\ - eicnra
vom:
Mitwirkung vom:
10. Februar 2014 bis 11. März 2014
Vorprüfungsbericht vom:
8. Januar 2015
Öffentliche Auflage vom:
19. Januar 2015 bis 17. Februar 2015
Beschluss Gemeindeversa914,re
18. Juni 2015
\K'es-e, 53zA.
Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den s\ `2c2)\--1
r Gem
Abteilung Raumentwicklung BVU Genehmigung:
reiber:
generelle Zielvorstellungen
2. Raumplanung
2. Raumplanung
§3
Art. 3 Ergibt sich aus der Anwendung der bau- und planungsrechtlichen
Bestimmungen ein Ermessensspielraum, so ist dieser im Sinne folgender Zielsetzungen im Rahmen einer Interessenabwägung auszuschöpfen:
generelle Zielvorstellungen
- Die vorhandenen Identitäten und Qualitäten werden zur Profilierung der Gemeinde genutzt. - Im ganzen Siedlungsgebiet wird eine gute architektonische und städtebauliche Qualität mit einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung angestrebt.
Die vorhandenen Identitäten und Qualitäten werden zur Profilierung der Gemeinde genutzt. Im ganzen Siedlungsgebiet wird eine gute architektonische und städtebauliche Qualität mit einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung angestrebt. Insbesondere sollen attraktive allgemein zugängliche Freiräume erhalten und entwickelt werden, die als Begegnungsort dienen können. Ziel ist eine massvolle bauliche Verdichtung unter Wahrung angemessener Frei- und Grünräume. Suhr bleibt ein attraktiver Wohn- und Arbeitsort. Die Ansiedlung von Klein- und Mittelbetrieben wird unterstützt. Diversifizierte Wirtschaftsstrukturen sollen erhalten und gefördert werden. Die Siedlungsentwicklung und die Belange des Verkehrs sind aufeinander abzustimmen. Dabei ist eine rationelle und zweckmässige Erschliessung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Verkehrsträger sicher zu stellen. Für den Langsamverkehr werden möglichst attraktive und durchgehende Fuss- und Radwegverbindungen innerhalb des Siedlungsgebietes sichergestellt. Insbesondere werden die Querungen der Hauptachsen verbessert und möglichst oberirdisch angelegt, wo sie das Dorf trennen. Das vielfältige Freizeit-, Kultur-, Sport- und Bildungsangebot soll erhalten und bei Bedarf gefördert werden. Die Erhaltung der Qualitäten und des Erholungswertes der Landschaft wird im gesamten Gemeindegebiet angestrebt. Dabei ist eine Abstimmung der Nutzung, des Schutzes und der Aufwertung vorzunehmen. Das Kulturland soll vorab für eine landwirtschaftliche Produktion, welche die Bodenfruchtbarkeit gewährleistet und die Erholungsfunktion für die Allgemeinheit ebenfalls berücksichtigt, erhalten bleiben.
Ziel ist eine massvolle bauliche Verdichtung unter Wahrung angemessener Frei- und Grünräume. Suhr bleibt ein attraktiver Wohn- und Arbeitsort. Die Ansiedlung von Klein- und Mittelbetrieben wird unterstützt. Diversifizierte Wirtschaftsstrukturen sollen erhalten und gefördert werden. Die Siedlungsentwicklung ist auf die Belange des Verkehrs abzustimmen. Dabei ist eine rationelle und zweckmässige Erschliessung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Verkehrsträger sicher zu stellen. Für den Langsamverkehr werden möglichst attraktive und durchgehende Fuss- und Radwegverbindungen innerhalb des Siedlungsgebietes sichergestellt. Insbesondere werden die Querungen der Hauptachsen verbessert und möglichst oberirdisch angelegt, wo sie das Dorf trennen. Das vielfältige Freizeit-, Kultur-, Sport- und Bildungsangebot soll erhalten und bei Bedarf gefördert werden. Die Erhaltung der Qualitäten und des Erholungswertes der Landschaft wird im gesamten Gemeindegebiet angestrebt. Dabei ist eine Abstimmung der Nutzung, des Schutzes und der Aufwertung vorzunehmen. Das Kulturland soll vorab für eine landwirtschaftliche Produktion, welche die Bodenfruchtbarkeit gewährleistet und die Erholungsfunktion für die Allgemeinheit ebenfalls berücksichtigt, erhalten bleiben.
Art. 4 Sondemutzungsplanung
1
Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. Der Gemeinderat kann auf den Erschliessungsplan verzichten, wenn die Erschliessung der ganzen Fläche mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag technisch und finanziell sichergestellt ist.
Ergibt sich aus der Anwendung der bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen ein Ermessensspielraum, so ist dieser im Sinne folgender Zielsetzungen im Rahmen einer Interessenabwägung auszuschöpfen:
Art. 4 Erschliessungsplanpflichtiqe Areale
1 Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlos-
sen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. Der Gemeinderat kann auf den Erschliessungsplan verzichten, wenn die Erschliessung der ganzen Fläche mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag technisch und finanziell sichergestellt ist. bie Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen können ohne Sondernutzungsplan bewilligt werden, sofern durch ein Fachgutachten der Nachweis erbracht wird, dass eine qesamtheitliche und rationelle Erschliessung weiterhin möglich ist.
BNO vom 21. Juni 2007 / geltendes Recht
Teiländerung BNO Suhr, 3. August 2015
2
Gestaltungsatanpflichtige Areale
lt ' Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 1" ater Soll im Rahmen eines Gestaltungsplanes eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer von mehr als 25% _gewährt werden, so kann der Gemeinderat zur Überprüfung der notwendigen Qualitäten gemäss § 21 Abs. 2 BauG einen Wettbewerb oder Studienauftrag verlangen. Zu diesem Zweck werden insbesondere Wettbewerbe, Studienaufträge und Testplanungen begleitet.
2 Im Rahmen eines Gestaltungsplanes kann innerhalb der schraffierten Bereiche der Wohnzone W2 die maximale Gebäudehöhe nicht geändert werden.
Im Rahmen eines Gestaltungsplanes kann innerhalb der schraffierten Bereiche der Wohnzone W2 die maximale Fassadenhöhe nicht geändert werden. 2
3 Der Gestaltungsplan für das Bahnhofareal bildet die Grundlage für die Entwicklung eines attraktiven Zentrumsbereichs mit gemischter Nutzung, sicheren Fuss- und Radwegbeziehungen auf der Grundlage des bestehenden Masterplans sowie gut gestalteten Aufenthalts- und Platzbereichen. Das Bebauungskonzept hat auf die kantonal und kommunal geschützten Bauten angemessen Rücksicht zu nehmen. Am Übergang in die Landwirtschaftszone sind geeignete Bauformen vorzusehen. Mit Zustimmung des Gemeinderates kann die Umsetzung auf der Basis des Masterplans etappiert werden. 4 Der Gestaltungsplan Vorderdorf zwischen der Bernstrasse Ost und der Suhre dient der Verwirklichung einer gesamtheitlich geplanten, städtebaulich klaren Grunddisposition der Bauten mit guter Architekturqualität unter Respektierung der kantonal und kommunal geschützten Bauten sowie des Naturraumes der Suhre. Die Bauten sind optimal auf die Lärmsituation abzustimmen. Mit dem Gestaltungsplan ist eine rationelle Erschliessung des gesamten Schildes und eine übersichtlich gestaltete Anbindung ans Langsamverkehrsnetz sicher zu stellen. 5 Der Gestaltungsplan Mitteldorf bezweckt eine gesamthaft geplante, qualitativ hochstehende Lösung für die Überbauung, die Freiräume, die Erschliessung und die Parkierung, welche dem ortsbaulich unterschiedlichen Umfeld und der zentralen Lage des Areals gerecht wird. In Abweichung zu § 3 Abs. 2a ABauV ist kein zusätzliches Geschoss zugelassen.
Der Gestaltungsplan Mitteldorf bezweckt eine gesamthaft geplante, qualitativ hochstehende Lösung für die Überbauung, die Freiräume, die Erschliessung und die Parkierung, welche dem ortsbaulich unterschiedlichen Umfeld und der zentralen Lage des Areals gerecht wird. In Abweichung zu § 8 Abs. 2a BauV ist kein zusätzliches Geschoss zugelassen. 5
Der Gestaltungsplan Neumattweg-Ost bezweckt eine sorgfältige Gestaltung der Übergänge zum bestehenden Wohnquartier, eine quartierverträgliche Baustruktur, eine hohe architektonische und städtebauliche Qualität, die Schaffung von durchdachten Aussenund Freiräumen sowie eine übersichtliche Anordnung der internen Wegverbindungen. 6
7 Mit dem Gestaltungsplan Mühleweg soll ermöglicht werden, das ehemalige Gewerbeareal so zu nutzen und zu bebauen, dass neben Wohnungen eine attraktive Mischung weiterer Nutzungen entstehen kann und der Naturraum der Suhre ins Bebauungsund Freiraumkonzept einbezogen wird. Der Gemeinderat kann punktuell zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligen.
BNO vom 21. Juni 2007 / geltendes Recht
7 Mit dem Gestaltungsplan Mühleweg soll ermöglicht werden, das ehemalige Gewerbeareal so zu nutzen und zu bebauen, dass neben Wohnungen eine attraktive Mischung weiterer Nutzungen entstehen kann und der Naturraum der Suhre ins Bebauungsund Freiraumkonzept einbezogen wird.
Teiländerung BNO Suhr, 3. August 2015
3
Der Gestaltungsplan Lärchenfeld (Ziegelhof) bezweckt eine vorwiegend dem Wohnen dienende Überbauung, welche eine konzeptionelle Lösung des Lärmproblems entlang der Kantonsstrasse K 242 aufzeigt und einen Beitrag zur Aufwertung und zu einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur im Quartier leistet. Beschlossen am 21. Juni 2007 / noch nicht genehmigt
9 Der Gestaltungsplan Brügglifeld bezweckt eine quartierverträgliche Baustruktur, eine hohe architektonische und städtebauliche Qualität sowie die Schaffung durchdachter Aussen- und Freiräume mit Einbezug der Vernetzungsachse Schwirematt / Stadtbach.
10 Der Gestaltungsplan Frohdörfli bezweckt eine gesamtheitlich geplante qualitative Aufwertung durch eine zeitgemässe Erneuerung und Sanierung oder durch die Realisierung von Neubauten. Die grosszügigen und zusammenhängenden Aussenräume sind zu erhalten und sorgfältig zu gestalten, wobei für die Parkierunq gut integrierte Lösungen sicher zu stellen sind. Im qestaltungsplanpflichtiaen Areal südöstlich des Bahnhofes kann der Gemeinderat punktuell eine um 6 m höhere Fassadenund Gesamthöhe bewilligen.
Art. 4a (neu)
Verdichtung und Siedlungserneuerung
1 Die Gemeinde unterstützt die qualitative innere Siedlungsentwicklung, namentlich das bauliche Verdichten, das Zusammenlegen von Einzelparzellen sowie Erschliessunqs- und Gestaltungspläne, welche zu mehr Wohneinheiten führen. 2 Die Gemeinde kann im Rahmen des Budgets sowie in Zusammenarbeit mit den Grundeiaentümerinnen und Grundeigentümern und unter Beizuq von Fachleuten die Verdichtung und Erneuerung untemutzter bzw. sanierungsbedürftiger Quartiere initiieren und fördern.
Art. 4b (neu)
Gestaltung von Bauten und Freiräumen
1 Die Gemeinde setzt sich für eine qualitätsvolle Gestaltung von Bauten und Anlasen sowie von Aussen- und Freiräumen ein. Sie verfolgt ein qualitatives Wachstumsziel, in welchem die Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität im Vordergrund steht.
Bauvorhaben haben die prägenden Elemente und Merkmale des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Strassen- und Aussenräume zu berücksichtigen. Sie müssen auf die Eigenheiten des Quartiers in sich und im Bezug zur Nachbarschaft eingehen. Der Gemeinderat orientiert sich an den Grundsätzen im Freiraumkonzept. 2
BNO vom 21. Juni 2007/ geltendes Recht
Teiländerung BNO Suhr, 3. August 2015
4
Bauzonen
3. Zonenvorschriften
3. Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
3.1 Bauzonen
Art. 5
Art. 5
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Kleiner Grenzab')
stand
Grosser Grenzab-
20.00
II
Art. 6 Landhauszone L
0.30
5.50
9.00
5.00
10.00
Wohnzone W2
0.45
7.00
12.00
4.00
4.00
20.00
II I)
Art. 7 Wohnzone W2
0.45 ")
7.00
12.00
4.00
4.00
Wohnzone W3
0.70
10.00
15.00
5.00
8.00
35.00
II
Art. 7 Wohnzone W3
0.70
10.00
15.00
5.00
8.00
35.00
II ')
Art. 7 Wohnzone W4
0.80
13.00
18.00
5.00
9.00
35.00
II ')
Art. 7 Wohnzone W4
0.80
13.00
18.00
5.00
9.00
35.00
II ''
Art. 7 Wohn- und Arbeitszone WA
0.65 / 0.75z
10.50
15.50
5.00
8.00
35.00
III
Art. 8 Wohn- und Arbeitszone WA
0.65/ 0.75 2)
10.50
15.50
5.00
8.00
35.00
III
Art. 8 30.00
Dorfzone D Kernzone K3 Kernzone 1(4 Arbeitszone A1 / A2
15%
8.00
13.00
4.0e
8.0e
>1/3
III
Art. 9 Dorfzone D
10.50
15.50
4.0e
6.0e
>1/3
III
Art. 10 Kemzone 1(3
14.00
19.00
4.0e
7.0e
>1/3
Kernzone 1(4
--
5.0e
6)
6)
4)
30.00
Spezialzone Ausserdorf SA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE Grünzone GR
6)
8)
III
Art. 10 001\‚'')
Art. 11 /12
III
Art. 13 Spezialzone Ausserdorf SA
0 ''
Art. 14 Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen OE
Art. 15 Grünzone GR
1) In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III. 2) Höherer Wert gilt für Bauten, welche mindestens 1/3 Wohnnutzung und mindestens 1/3 Gewerbe- bzw. Dienstleistungsnutzung aufweisen. Richtwerte, vgl. Dorfzone D § 9 Abs. 3 BNO, Kemzone § 10 Abs. 3 BNO 4) Gemäss Eintrag im Bauzonenplan 9) Gegenüber angrenzenden Wohn- oder Mischzonen beträgt der Grenzabstand die halbe Gebäudehöhe, mind. aber 5.00 m. 6) Werden vom Gemeinderat fallweise festgelegt, vgl. Dorfzone D § 9 BNO, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen § 14 BNO 7) Wohnanteil in % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche 8) Mehrlängenzuschlag § 27 BNO beachten 9) maximaler Ausnützungsbonus bei Minergie-Standard oder 100% emeuerbarer Energien je 5 %
Arbeitszone A1 / A2
15%
ii F 2.
Wohnanteil
Grunflächenziffer
Wohnanteil
Grünflächenziffer
.4)
I
e. 20.00
Weitere Zonenvorschriften
Weitere Zonenvorschriften
10.00
4,
Empfindlichkeitssstufe
Empfindlichkeitssstufe
5.00
stand
Max. Gebäudelänge
9.00
Max. Gesamthöhe
Grosser Grenzabstand
5.50
2
1
Max. ') Fassadenhohe
Kleiner Grenzabri stand
0.30
g
Ausnützungsziffer
Max. Firsthöhe
rl
Landhauszone L
% e g
n
Max. Gebäudehöhe
1
Bauzonen
II
Art. 6 II ')
Art. 7 8.00
13.00
4.00 ')
8.00 9)
>1/3
III
Art. 9 10.50
15.50
4.00'
6,00'
>1/3
III
Art. 10 14.00
19.00
4.00'
7.00'
>1/3
4)
-
5.0e'
6)
6)
6)
6)
III
Art. 10 III/IV ''
Art. 11 /12
III
Art. 13 0 ')
Art. 14
Art. 15 In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfind
lichkeitsstufe (ES) III. 2) Höherer Wert gilt für Bauten, welche mindestens 1/3 Wohnnutzung und mindestens 1/3 Gewerbe- bzw. Dienstleistungsnutzung aufweisen. Richtwerte, vgl. Dorfzone D§ 9 Abs. 3 BNO, Kemzone § 10 Abs. 3 BNO 4) Gemäss Eintrag im Bauzonenplan 5) Gegenüber angrenzenden Wohn- oder Mischzonen beträgt der Grenzabstand die halbe Fassadenhöhe, mind. aber 5.00 m. 6) Werden vom Gemeinderat fallweise festgelegt, vgl. Dorfzone D § 9 BNO, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen § 14 BNO 7) Wohnanteil in % der anrechenbaren Geschossfläche 8) Mehrlängenzuschlag § 27 BNO beachten I)
durch § 35 BauV abgelöst
9) gje,
9)
je ..544,
Ermittlung Fassadenhöhe: . für Schrägdächer gilt traufseitige Fassadenhöhe . für Flachdächer gilt talseitige Fassadenhöhe, wo massgebendes Terrains steiler als 10% ist . für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss 1.1. wenn mass ebendes Terrain flacher als 10% und wenn das oberste Geschoss als Attika aus ebildet ist.
m) Werden in der W2 auf überbaut geltenden Parzellen zusätzliche Wohneinheiten reali-
siert. erhöht sich die zulässige Ausnützung auf 0.55 (bei weniger als 1'200 rn` anrechenbare Grundstücksfläche) bzw. auf 0.50 (bei grösseren anrechenbaren Grundstücksflächen). Voraussetzung für die Bewilligung ist der Nachweis einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung mit angemessener Durchgrünung. Eine Kumulierung des Nutzungsbonus mit den Bestimmungen der Arealüberbauunq ist nicht zulässig. BNO vom 21. Juni 2007 / geltendes Recht
Teiländerung BNO Suhr, 3. August 2015
5
Art. 6 Landhauszone L
Die Landhauszone ist für freistehende Einfamilienhäuser bestimmt und dient dem Wohnen. In untergeordnetem Masse sind nicht störende Gewerbe und Dienstleistungen zugelassen. Der Einbau einer zusätzlichen Wohnung mit höchstens 21/, Zimmern ist gestattet.
Art. 6 Landhauszone L
2 Im grün schraffierten Bereich im Gebiet Lätt darf die Firsthöhe (unter Einhaltung der übrigen Zonenvorschriften) 435 m.ü.M. nicht übersteigen.
2 Im grün schraffierten Bereich im Gebiet Lätt darf die Gesamthöhe (unter Einhaltung der übrigen Zonenvorschriften) 435 m ü.M. nicht übersteigen.
3 Im grau schraffierten Bereich gilt aufgrund der topographischen Verhältnisse eine Gebäudehöhe von 7 m und eine Firsthöhe von 12 m.
3 Im grau schraffierten Bereich gilt aufgrund der topographischen Verhältnisse eine Fassadenhöhe von 7 m und eine Gesamthöhe von 12 m.
Bauten und Aussenanlagen sind besonders gut in die landschaftliche Umgebung und die Topografie einzupassen. Terrainveränderungen sind minimal zu halten, Geländeabsätze so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden. Der Gemeinderat kann ergänzende Auflagen (z.B. betr. Dacheindeckung, Farbgebung usw.) erlassen. 4
Art. 7 Wohnzonen W2, W3 und
W4
1
Die Wohnzonen W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen.
Wohnzone W2
2 Die Wohnzone W2 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reiheneinfamilienhäuser bestimmt.
Wohnzonen W3 und W4
3 Die Mehrfamilienhauszone W4 ist für den Bau von Mehrfamilienhäusern bestimmt. In der W3 sind auch Reiheneinfamilienhäuser zulässig. Freistehende Einfamilienhäuser sind in beiden Zonen nicht gestattet.
Art. 7 Wohnzonen W2, W3 und
W4
2
I Die Wohn- und Arbeitszone ist für Wohnen und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
(Aufgehoben) (Aufgehoben)
Wohnzonen W3 und W4
Art. 8 Wohn- und Arbeitszone
WA
Die Wohnzonen W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen. Verkaufsgeschäfte bis 100 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen.
3bis In den Wohnzonen W3 und W4 ist der Neubau freistehender Ein- und Zweifamilienhäuser nur gestattet, wenn die dafür beanspruchten Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können.
Art. 8 Wohn- und Arbeitszone
WA
Die Wohn- und Arbeitszone ist für Wohnen und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für Verkaufsgeschäfte bis 300 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude bestimmt. Zusätzlich sind maximal 200 m2 Ausstellungsflächen mit BezItg. zu örtlichen Betrieben zugelassen.
Einfamilienhäuser sind gestattet, wenn sie sich in die Quartierstruktur einfügen und keine übergeordneten Interessen (Lärm, Dichte) entgegenstehen. 2
BNO vom 21. Juni 2007 / geltendes Recht
Teiländerung BNO Suhr, 3, August 2015
6
Art. 9
Art. 9 Dorfzone D
Die Dorfzone dient dem Erhalt und der zeitgemässen Weiterentwicklung der noch ablesbaren Teile des historischen Dorfkerns. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe:
Dorfzone D
Die Dorfzone dient dem Erhalt und der zeitgemässen Weiterentwicklung der noch ablesbaren Teile des historischen Dorfkerns. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe und Verkaufsgeschäfte bis 300 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude. Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Bereiches ist eine Nettoladenfläche bis max. 800 m2 zugelassen.
2 Neu- und Umbauten müssen besonders sorgfältig gestaltet und in die bestehenden Strukturen eingepasst werden. Dies gilt insbesondere bezüglich Volumen, Stellung, kubischer Gestaltung, Gliederung der Fassaden, Dachform und Neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung. 3 Zur Sicherung dieser Anforderungen kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen erlassen. Von den Richtwerten gemäss § 5 BNO darf im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird dies im Rahmen eines Baugesuchs beantragt, ist mit den Plänen eine nachvollziehbare Begründung einzureichen.
Art. 10
Art. 10 Kernzone 1<3 und 1<4
In der Kernzone soll das bestehende Dorfzentrum erhalten und weiter entwickelt werden. Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Angestrebt wird eine attraktive, lebendige Nutzungsmischung mit dem Schwergewicht auf öffentlichen, publikumsintensiven Einrichtungen wie Einkauf, Gaststätten und Dienstleistungen. Der Wohnanteil muss mindestens 1/3 betragen.
Kernzone 1<3 und K4
I In der Kernzone soll das bestehende Dorfzentrum erhalten und weiter entwickelt werden. Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Angestrebt wird eine attraktive, lebendige Nutzungsmischung mit dem Schwergewicht auf öffentlichen, publikumsintensiven Einrichtungen wie Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 in der K3 bzw. bis 800 m2 Nettoladenfläche in der K4 Gaststätten und Dienstleistungen. Der Wohnanteil muss mindestens 1/3 betragen.
die über die Nettoladenflächen in Abs. 1 hinausgehen, können gestützt auf einen Gestaltungsplan zugelassen werden, sofern diese mit den Entwicklungszielen der Gemeinde vereinbar sind und der Nachweis erbracht wird, dass für solche zusätzlichen Nutzungen die Kapazitäten des Strassennetzes ausreichen. Neu- und Umbauten müssen zur guten Gestaltung des Ortskerns beitragen und sich bezüglich Volumen, Stellung, kubischer Gestaltung, Gliederung der Fassaden, Dachform und Neigung, Materialien, Farbgebung, Platz- und Strassengestaltung so in ihre Umgebung eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Durch Zusammenbau sollen gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden.
2
3 Zur Sicherung dieser Anforderungen kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen erlassen. Von den Richtwerten gemäss § 5 BNO darf im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird dies im Rahmen eines Baugesuchs beantragt, ist mit den Plänen eine nachvollziehbare Begründung einzureichen.
Der Neubau von freistehenden Ein-, und Zweifamilienhäuser sowie von Reiheneinfamilienhäusern ist nicht gestattet.
4
BNO vom 21. Juni 2007 / geltendes Recht
Teiländerung BNO Suhr, 3. August 2015
7
Art. 11 Arbeitszone Al
In der Arbeitszone Al sind mässig störende Produktions- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Läden sind nur als Fabrikläden für auf dem Areal hergestellte Produkte oder als Quartierläden mit keinem übermässigen Verkehrsaufkommen bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 600 m2 zulässig. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
2
Art. 11 Arbeitszone Al
In der Arbeitszone Al sind mässig störende Produktions- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Läden sind mit Ausnahme von Abs. 3 nur als Fabrikläden für auf dem Areal hergestellte Produkte oder als Quartierläden mit keinem übermässigen Verkehrsaufkommen bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 500 m2 zulässig.
3 In der Arbeitszone Al an der Bernstrasse Ost ist ein Einkaufsund Fachmarktzentrum mit insgesamt maximal 40'000 m2 Verkaufsfläche zulässig, die wie folgt zugeteilt wird: - Fachmarkt Möbel 28'000 m2 - Übriger Fachmarkt 6000 m2 - Güter und Dienstleistungen des täglichen und periodischen Bedarf (ohne Lebensmittel) 4'000 m2 - Lebensmittel 2'000 m2
In der Arbeitszone A1/15/11I Zimmermatte gelten in Ergänzung zu Abs. 1 folgende Bestimmungen: - Nutzungen mit übermässigem Verkehrsaufkommen sind nicht zulässig. Die Nutzungen und die bauliche Gestaltung müssen hinsichtlich nächtlicher Lärm- und Lichtauswirkungen auf den benachbarten VVildtierkorridor Rücksicht nehmen. Neubauten oder wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen sind nur zulässig, wenn mit geeigneter Anordnung und Orientierung der lärmempfindlichen Räume oder anderen gleichwertigen Massnahmen sichergestellt ist, dass die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Emissionspegel der Kantonsstrassen (Quellenwert, Lre) mindestens 22 dB(A) beträgt. Bei betrieblich genutzten, lärmempfindlichen Räumen (Büros, Praxen usw.) ist eine um 5 dB(A) geringere Dämpfung zulässig. Die bestehenden Verkaufs- und Ausstellungsflächen im Aussenbereich des Gartenbaubetriebes unterliegen der maximalen Flächenbegrenzung gemäss Abs. 1 nicht. Eine Intensivierung der Nutzung erfordert einen Ausbau des Anschlusses an die Bernstrasse Ost. 5 In der Arbeitszone A1/10/11I Helgefeld gelten folgende Bestimmungen zusätzlichen Bestimmungen: - Gegenüber der westlichen Abgrenzung zum Kulturland ist ein ortsbaulich klarer Abschluss mit einer Bepflanzung von standortgerechten einheimischen Bäumen oder Sträuchern vorzunehmen. - Neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen sind nur zulässig, wenn geeignete Massnahmen sicherstellen, dass die Summe aller Dämpfungen bezogen auf den Quellenwert Lre der Kantonsstrasse mindestens 22 dB(A) betragen. Bei betrieblich genutzten, lärmempfindlichen Räumen ist eine um 5 dB(A) geringere Dämpfung ausreichend.
In der Arbeitszone A1/18/11I am alten Badiweg ist in Abweichung von § 28 Abs. 2 BNO der Schichtbetrieb für arealinternes Arbeiten zulässig.
6
BNO vom 21. Juni 2007 / geltendes Recht
Teiländerung BNO Suhr, 3. August 2015
8
Art. 12 Arbeitszone A2
1 Die Arbeitszone A2 ist für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Betriebe mit starken Störungen (Emissionen) sind nur in dieser Zone zulässig. Läden sind nur als Fabrikläden für auf dem Areal hergestellte Produkte bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 600 m2 zulässig. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
Art. 12 Arbeitszone A2
2 Zwischen Bernstrasse Ost und SBB-Linie sind im schwarz umrandeten Bereich, der von der neuen Erschliessungsstrasse erschlossen ist, pro m2 anrechenbare Grundstücksfläche max. 0,45 m2 Verkaufsfläche für Fachmärkte (keine Lebensmittel) zulässig.
1 Die Arbeitszone A2 ist für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Betriebe mit starken Störungen (Emissionen) sind nur in dieser Zone zulässig.
Wohnungen sind_nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 2
(Aufgehoben)
Art. 13 Spezialzone Ausserdorf
SA
1 Die Spezialzone Ausserdorf dient der zweckmässigen Nutzung der vorhandenen Bausubstanz und einer schonenden Einpassung allfälliger baulicher Ergänzungen in das Umfeld der unter Denkmalschutz stehenden Bauten und der empfindlichen landschaftlichen Situation.
Art. 13 Spezialzone Ausserdorf SA
Zugelassen sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnungen. Durch Neu- und Umbauten darf das Verkehrsaufkommen insgesamt zu keiner Mehrbelastung der Anschlüsse ans Strassennetz führen.
2
Zugelassen sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnungen. Verkaufsgeschäfte sind nicht zugelassen. Durch Neu- und Umbauten darf das Verkehrsaufkommen insgesamt zu keiner Mehrbelastung der Anschlüsse an das Strassennetz führen. 2
Die zulässigen Nutzungen der Denkmalschutzobjekte richten sich nach dem kantonalen Denkmalschutzdekret. Bei den übrigen bestehenden Gebäuden sind Um- und Ersatzbauten nur zulässig, wenn sie zu einer ortsbaulich besseren Qualität führen. 3
Im Bereich des rechten Ufers der VVyna ist ein 35 m breiter Streifen von allen Bauten frei zu halten. Im rückwärtigen Bereich der Bernstrasse Ost sind untergeordnete Bauten und Anlagen gestattet, die mit den Zielen der Denkmalpflege vereinbar sind.
4
5 Südwestlich des Gebäudes Nr. 79 ist ein sehr gut gestalteter Neubau möglich, sofern er die bestehende Gebäudegruppe weiterhin als solche erkennen lässt und sich angemessen vom denkmalgeschützten Objekt absetzt. Das zulässige Bauvolumen ist auf eine anrechenbare Gebäudefläche von max. 500 m2 und auf eine Fassadenhöhe von max. 6 m beschränkt. Der Neubau erfordert einen betrieblichen Zusammenhang mit den bestehenden Nutzungen.
Südwestlich des Gebäudes Nr. 79 ist ein sehr gut gestalteter Neubau möglich, sofern er die bestehende Gebäudegruppe weiterhin als solche erkennen lässt und sich angemessen vom denkmalgeschützten Objekt absetzt. Das zulässige Bauvolumen ist auf eine Grundfläche von max. 500 m2 und auf eine Gebäudehöhe von max. 6 m beschränkt. Der Neubau erfordert einen betrieblichen Zusammenhang mit den bestehenden Nutzungen. 5
Art. 14
Zone für öffentliche Bauten 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und und Anlagen OE Anlagen, die dem öffentlichen Interesse dienen, bestimmt.
Der Gemeinderat legt die Baumasse und die Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
Art. 14 Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen OE
Der Gemeinderat legt die Baumasse und die Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
2
2
3 In der im Bauzonenplan mit W bezeichneten Fläche im Areal der Schwesternschule des Kantonsspitals sind Umnutzungen möglich, wenn der Primärzweck mindestens zu einem Drittel beibehalten wird.
3 In der im Bauzonenplan mit W bezeichneten Fläche im Areal der Schwesternschule des Kantonsspitals sind Drittnutzungen möglich, wenn der Primärzweck mindestens zu einem Drittel beibehalten wird.
BNO vom 21. Juni 2007 / geltendes Recht
Teiländerung BNO Suhr, 3. August 2015
9
Bauten in der Landwirtschaftszone
3.2 Nutzungszonen ausserhalb des Baugebiets
3.2 Nutzungszonen ausserhalb des Baugebiets
Art. 17
Art. 17
I Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.
2 Für Wohngebäude ist eine Gebäudehöhe von 7.00 m erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt.
Für Wohngebäude ist eine Fassadenhöhe von 7.00 m erlaubt. Im Übrigen werden Fassadenhöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt.
3 Für alle Bauten gilt gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens jedoch 4.00 m.
3 Für alle Bauten gilt gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens jedoch 4.00 m.
4
Landschaftsschutzzone
Freihaltebereich Hochbauten
Bauten in der Landwirtschaftszone
2
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III,
3.4 Überlagerte Schutzzonen
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 22
Art. 22
I Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert und dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
Landschaftsschutzzone
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 16 BNO. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen Baumschulen und länger als 3 Monate dauernde, grossflächige Abdeckungen verboten.
2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 16 BNO. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen und länger als 3 Monate dauernde, grossflächige Abdeckungen verboten.
2
3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und 3 Feldunterstände, Fahmisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, VVitterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 23
Art. 23 Im senkrecht schraffierten Bereich in den Gebieten Distelmatte
und Breiteloo sind, mit Ausnahme von vereinzelten Kleinbauten, Hochbauten verboten.
IM" 11.1111111MillIMII Intensive landwirtschaftliche Kulturen wie Baumschulen können nur soweit bewilligt werden, als sie den Entwicklungszielen der Gemeinde (z.B. Offenhaltung Kultur- und Naherholungslandschaft, Vernetzung) entsprechen.
2
BNO vom 21. Juni 2007 / geltendes Recht
Teiländerung BNO Suhr, 3. August 2015
10
Art. 24 Uferschutzstreifen,
Hochstammbestände, Hochstammentwicklungsgebiete
I Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan als Uferschutzstreifen und als Hochstammbestände bezeichneten Zonen sowie die im Absatz 3 beschriebenen Hochstammentwicklungsgebiete sind der Grundnutzungszone überlagert. Sie dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie der Förderung eines vielfältigen Ortsund Landschaftsbildes.
Art. 24 Uferschutzstreifen,
Hochstammbestände, Hochstammentwicklungsgebiete
2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Pflegemassnahmen und Nutzungsbeschränkungen nach den Bestimmungen der jeweiligen Grundnutzungszone. 3 Folgende Flächen und Gebiete werden als spezielle, der Grundnutzung überlagerte Schutzzonen festgelegt:
Schutzzone Uferschutzstreifen
Hochstammbestände Lättweg und Rüeblisacher Hochstammentwicklungsgebiete um Hofgruppen Bemstrasse Ost und West
Schutzziele
Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen - Erhaltung und Schaffung natur- Nutzung und Pflege nach ökologinaher Ufer und Schutz der Uferschen Grundsätzen vegetation, wo möglich biologisch - Nährstoffeintrag in Gewässer veraufwerten hindern - Schutz des Gewässers vor - wo im Bauzonenplan nicht anders Schadstoffeintrag dargestellt, ist ein Streifen von 3 m - Erhaltung der Funktion als Verbeidseits des Baches, oder bis zu netzungsachse bestehenden Strassen, Wegen und ortstypischen Umfassungsmauem, ab Böschungsoberkante extensiv zu bewirtschaften (StoV) - Hauszugänge / Parkplätze ausserhalb Uferschutzstreifen anordnen - Parzellenerschliessung für Fahr- und Fussgängerverkehr möglich - Erhaltung und Förderung eines - abgehende Bäume wieder mit Hochvielfältigen und strukturreichen stammbäumen ersetzen Landschaftsbildes - Ergänzungspflanzungen erwünscht, _ sanfter Übergang von Baugrupbei neuen Bauten angemessene Anpen ausserhalb der Bauzonen in pflanzung erforderlich die offene Landschaft
3 Folgende Flächen und Gebiete werden als spezielle, der Grundnutzung überlagerte Schutzzonen festgelegt:
Schutzzone Uferschutzstreifen
Hochstammbestände Lättweg und Rüeblisacher Hochstammentwicklungsgebiete um Hofgruppen Bemstrasse Ost und West
Schutzziele
Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen - Erhaltung und Schaffung natuma- - Nutzung und Pflege nach ökologiher Ufer und Schutz der Uferveschen Grundsätzen getation, wo möglich biologisch - Nährstoffeintrag in Gewässer verhinaufwerten dem - Schutz des Gewässers vor - Im Übrigen richten sich die Abstände Schadstoffeintrag und Nutzungen nach der kantonalen - Erhaltung der Funktion als Verund eidgenössischer Gewässernetzungsachse schutzgesetzgebung
- Erhaltung und Förderung eines vielfältigen und strukturreichen Landschaftsbildes _ sanfter Übergang von Baugruppen ausserhalb der Bauzonen in die offene Landschaft
- Hauszugänge / Parkplätze ausserhalb Uferschutzstreifen anordnen —Pati-elleneFschliessung-fger--F-ahr--unel gussaängewer-kehr.-möglich - abgehende Bäume wieder mit Hochstammbäumen ersetzen - Ergänzungspflanzungen erwünscht, bei neuen Bauten angemessene Anpflanzung erforderlich
Art. 24a (neu)
Hochwasserschutz
BNO vom 21. Juni 2007 / geltendes Recht
I Wer in der Hochwassergefahrenzone oder in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er mit dem Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbeseitigung und Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertiährliche Hochwasser HQ100 auszulichten. Als massgebend gelten namentlich die Gefahrenkarte, der Ereigniskataster, die Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung. Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
Teiländerung BNO Suhr, 3. August 2015
11
2 In der Hochwassergefahrenzone 1 sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosser Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3 In der Hochwassergefahrenzone 2 sind zusätzlich zu den Einschränkungen gemäss Abs.2 sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte generell nicht zugelassen.
In Gebieten mit einer Restgefährdung (Gebiete einer Gefahrenstufe gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit) oder ausserhalb der Untersuchungsgebiete der Gefahrenkarten Hochwasser oder wo Gefährdungen durch Oberflächenwasser auftreten können, kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. Bei Gefährdungen durch Oberflächenwasser sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge. FensterAbfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 4
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
5
Art. 24h (neu)
Freihaltegebiet Hochwasser
I Die Freihaltegebiete Hochwasser sind den Grundnutzunqszonen überlagert. Sie umfasssen die Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser mit allen Gefahrenstufen der Gefahrenkarte und dienen der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt.
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2
nachteilig beeinflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. BNO vom 21, Juni 2007 / geltendes Recht
Teiländerung BNO Suhr, 3. August 2015
12
Art. 26 Kulturobjekte
Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Kulturobjekte (Sodbrunnen, historische Wege) sind von besonderem Wert und in ihrem Bestand geschützt.
Art. 26 Kulturobjekte
Erhalt, Unterhalt, zulässige Eingriffe, Zuständigkeiten und Verfahren sind in der kommunalen Schutzordnung über die Kulturobjekte geregelt. 2
3 Die Unterschutzstellunq der im Orientierungshalt des Bauzonen- und Kulturlandplanes enthaltenen kommunalen Kulturobjekte richtet sich nach der Schutzordnung über die Kulturobiekte.
4. Definitionen
4. Definitionen
Art. 26a (neu)
Ausnützungsziffer
1 Wird eine Parzelle nur teilweise überbaut oder mit dem Bauproiekt unternutzt, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zukünftigen zonengemässen Überbauung die Ausnützungsziffer erreicht werden kann.
Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten, deren Bauteile ausserhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und die keine heizungstechnischen Installationen aufweisen, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er beträgt 10% der anrechenbaren Geschossfläche und ist auf höchstens 18 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen.
2
Art. 27 Mehrlängenzuschlag
Wird die Gebäudelänge von 20.00 m bei Gebäuden mit einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m überschritten, erhöht sich der zugehörige kleine Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.00 m. In den Kern- und Arbeitszonen gilt kein Mehrlängenzuschlag. Ein Mehrlängenzuschlag ist jedoch gegenüber angrenzenden Wohnzonen (W2, W3, W4) sowie Wohn- und Arbeitszonen (WA) einzuhalten.
Art. 27 Mehrlängenzuschlag
Art. 28 Gewerbe
Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
BNO vom 21. Juni 2007 / geltendes Recht
Wird die Gebäudelänge in den Zonen W3, W4, WA und D von 20.00 m bei Gebäuden mit einer Fassadenhöhe von mehr als 8 m überschritten, erhöht sich der zugehörige kleine Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.00 m. In den Kern- und Arbeitszonen gilt kein Mehrlängenzuschlag. Ein Mehrlängenzuschlag ist jedoch gegenüber angrenzenden Wohnzonen (W2, W3, W4) sowie Wohn- und Arbeitszonen (WA) einzuhalten.
Art. 28 Gewerbe
'Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr , die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dientsleistunqsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
Teiländerung BNO Suhr, 3. August 2015
13
Art. 28a (neu)
Nettoladenflache
Art. 29 Abstand gegenüber
dem Kulturland
Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640'281 verwendeten Begriff Verkaufsflächen,
I
Art. 29 Abstand gegenüber
dem Kulturland
Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.
Art. 29a (neu)
Grenz- und Gebäudeabstand
Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenzabstand, die in Anwendung früher geltender Bestimmungen rechtmässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht iedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen und ortbaulichen Gründe entgegenstehen.
14ee Arz4
frbE jux K4 iitg/J 20/2
Abetehwel-S4e4tbash gemässen Grenzabstände - und nicht die stände einzuhalten. Der Gemeind stände anhand des Naturwertes erechten Ein der
Art. 29c (neu)
Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen
Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Gehwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden. I
Stützmauern und Einfriedungen, die höher als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden.
2
3 Der Abstandsbereich zwischen der Strassengrenze und den Stützmauern / Böschungen ist versickerungsfähig zu gestalten, z.B. mittels Ruderalflächen oder Chaussierunq.
Art. 30 Arealuberbauungen
Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3, W4 und WA zulässig, sofern die anrechenbare Grundstücksfläche mindestens 2'000 m2 beträgt. 2 Im Rahmen von Arealüberbauungen darf die Gebäudehöhe gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um 3.00 m erhöht werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- und Dachgeschoss erstellt wird. Im schraffierten Bereiche der Wohnzone W2 sowie in der Wohn- und Arbeitszone gilt die ordentliche Gebäudehöhe gemäss § 5 BNO.
Wird die Gebäudehöhe gegenüber der Regelbauweise erhöht, sind die zugehörigen Grenzabstände gegenüber Nachbarparzellen ausserhalb der Arealüberbauung um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. 3
BNO vom 21. Juni 2007 / geltendes Recht
Art. 30 Arealüberbauungen
I Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3, W4 und WA zulässig, sofern die anrechenbare Grundstücksfläche mindestens 2'000 m2 beträgt.
Im Rahmen von Arealüberbauungen darf die Fassadenhöhe gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um 3.00 m erhöht werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- und Dachgeschoss erstellt wird. Im schraffierten Bereiche der Wohnzone W2 sowie in der Wohn- und Arbeitszone gilt die ordentliche Fassadenhöhe gemäss § 5 BNO.
2
Wird die Fassadenhöhe gegenüber der Regelbauweise erhöht, sind die zugehörigen Grenzabstände gegenüber Nachbarparzellen ausserhalb der Arealüberbauung um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. 3
Teiländerung BNO &ihr. 3. August 2015
14
Benützung von Privateigentum
5. Bauvorschriften
5. Bauvorschriften
Art. 31
Art. 31 1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die
Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2
Benützung von Privateigentum
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände
2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende
Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 33 Energiesparmassnahmen
Art. 33 1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlangen er-
Energiesparmassnahmen
stellt werden, sofem ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
Mindestmasse Räume
2
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
2
Art. 35
Art. 35
'Für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume gelten in Neubauten folgende Mindestmasse: Raumhöhe: -
Vollgeschoss Unter Dachschrägen:
1 Für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume gelten in Neubauten fol-
gende Mindestmasse: Lichte Höhe:
mind. 2.40 m mind. 2.30 m auf mind. 50% der Fläche, mind. aber auf 8 m2
Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche, bei abgeschrägten Zimmern ab Raumhöhe von 1.50 m gemessen, mind. jedoch 0.80 m2. Die Fenster müssen direkt ins Freie führen. Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
Mindestmasse Räume
(Aufgehoben)
-
Vollgeschoss Unter Dachschrägen:
mind. 2.40 m mind. 2.30 m auf mind. 50% der Fläche, mind. aber auf 8 m2
Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche, bei abgeschrägten Zimmern ab einer Lichten Höhe von 1.50 m gemessen, mind. jedoch 0.80 m2. Die Fenster müssen direkt ins Freie führen.
In Mehrfamilienhäusern sind pro Wohnung mindestens folgende Abstellräume vorzusehen: Für eine Einzimmerwohnung 6 m2, für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich.
2
3 Mindestens 50% der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch, überdeckt und in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen. In gut zugänglichen und abschliessbaren Räumen innerhalb des Gebäudes sind Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
BNO vom 21. Juni 2007 /geltendes Recht
Teiländerung BNO Suhr, 3. August 2015
15
Art. 36 Anordnung der
Abstellplätze
Art. 36 Garagen und Parkierungsanlagen sind sorgfältig zu gestalten
und so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Sie sind in der Regel mit Hecken, Sträuchern, Bäumen und Rankgewächsen zu begrünen. Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten.
1
Anordnung der Abstellplätze
2 Bei Mehrfamilienhäusern und Gruppen von Einfamilienhäusern sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge nach Möglichkeit zusammenzufassen. Wo es Verkehrssicherheit oder Immissionsschutz erfordern, kann verlangt werden, dass bis 2/3 der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind. Bei Parkierungsanlagen mit mehr als 6 Abstellplätzen für Motorfahrzeuge kann eine gemeinsame / zusammengefasste Zu- und Wegfahrt vorgeschrieben werden.
Garagen und Parkierungsanlagen sind sorgfältig zu gestalten und so anzuordnen, dass die Wohnbereiche und die Freiräume nicht beeinträchtigt werden. Sie sind mit Hecken, Sträuchern, Bäumen und Rankgewächsen zu begrünen. Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten. Bei Mehrfamilienhäusern und Gruppen von Einfamilienhäusern sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge nach Möglichkeit zusammenzufassen. Wo es die Verkehrssicherheit, der Immissionsschutz oder die Freiraumgestaltung erfordern, kann verlangt werden, dass bis 2/3 der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch _ anzuordnen sind. Bei Parkierungsanlagen mit mehr als 6 Abstellplätzen für Motorfahrzeuge kann eine gemeinsame / zusammengefasste Zu- und Wegfahrt vorgeschrieben werden. 2
3 Besucherparkplätze sind in der Regel oberirdisch und gut auffindbar zu erstellen.
Bei Überbauungen mit grösseren Verkaufsflächen sind die Verkehrsflächen und der Anlieferungsverkehr so zu gestalten, dass der Wohnbereich möglichst wenig gestört wird.
Anzahl PWParkfeldern
5 In Hanglagen mit mehr als 30 % Neigung können Garagenbauten ausnahmsweise parallel zur Strasse erstellt werden. Der Abstand zu Strasse bzw. zur Gehweglinie kann auf 2 m reduziert werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Verkehrs entsteht und keine anderen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
5 In Hanglagen mit mehr als 30 % Neigung können Garagenbauten ausnahmsweise parallel zu Gemeindestrassen erstellt werden. Der Abstand zur Strasse bzw. zur Gehweglinie kann auf 2 m reduziert werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Verkehrs entsteht und keine anderen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 37
Art. 37 Aus Gründen der beschränkten Verkehrskapazität sowie zum
Schutz der Auswirkungen des Verkehrs wird die Erstellung von Abstellplätzen in den Kern-, Dorf- und Arbeitszonen Al unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen auf ein der örtlichen Situation angepasstes Mass festgelegt. 2 Die Anzahl der zu beschaffenden Abstellplätze errechnet sich
- aus der Anzahl Pflichtabstellplätze (reduzierter Bedarf gemäss der in § 25 ABauV verbindlich erklärten VSS-Norm) - und der darüber hinaus gehenden Anwendung folgender Abminderungsfaktoren: Zone
Bewohner max. / min.
Beschäftigte Kunden, Besucher max. / min. max. / min.
Kemzone Dorfzone Arbeitszone Al
100%/80% 100%/80% 100%/80%
80%/60% 90%/70% 90%/60%
70%/40% 80%/50% 80%/40%
Die anzuwendenden Werte der Abminderungsfaktoren werden im Parkierungsreglement festgelegt. Für die abgeminderten Abstellplätze ist eine Ersatzabgabe im Rahmen des kantonalen Rechtes zu entrichten.
BNO vom 21. Juni 2007 / geltendes Recht
Anzahl PWParkfeldern
Aus Gründen der beschränkten Verkehrskapazität sowie zum Schutz der Auswirkungen des Verkehrs wird die Erstellung von Parkfeldern in den Kern-, Dorf- und Arbeitszonen Al unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen auf ein der örtlichen Situation angepasstes Mass festgelegt. 2
Die Anzahl der zu beschaffenden Parkfelder errechnet sich
- aus der Anzahl Pflichtabstellplätze (Richtwerte für Wohnen und Gabelwerte gemäss jeweiligem Standorttyp für übrige Nutzungen gemäss der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSS-Norm) - und der darüber hinaus gehenden Anwendung folgender Abminderungsfaktoren: Zone
Bewohner max. / min.
Beschäftigte Kunden, Besucher max. / min. max. / min.
Kernzone Dorfzone Arbeitszone Al
100%/80% 100%/80% 100%/80%
80%/60% 90%/70% 90%/60%
70%/40% 80%/50% 80%/40%
2bi' Die anzuwendenden Werte der Abminderungsfaktoren werden durch den Gemeinderat festgelegt wobei in der Regel vom Mittelwert ausgegangen wird.
Teiländerung BNO Suhr, 3. August 2015
16
2ter Kann das Minimum der erforderlichen Pflichtabstellplätze nicht erreicht werden, ist eine Ersatzabgabe zu entrichten: Die Ersatzabgabe beträgt einen Viertel der Kosten, die für die benötigte Fläche (25 m2, eingeschlossen Verkehrsflächenanteil) und den Bau aufzuwenden wären. Der Gemeinderat legt die Höhe im Einzelfall fest.
Zusätzliche Abstellplätze in gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen, die im öffentlichen Interesse liegen und zu Gunsten der Öffentlichkeit geschaffen werden, können im Rahmen eines Gesamtkonzeptes bewilligt werden.
2"'t" Zusätzliche Abstellplätze in gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen, die im öffentlichen Interesse liegen und zu Gunsten der Öffentlichkeit geschaffen werden, können im Rahmen eines Gesamtkonzeptes bewilligt werden.
Die Erstellung von Abstellplätzen, die keiner zusätzlichen Nutzung zugewiesen werden können, ist untersagt. Der Gemeinderat kann in begründeten Ausnahmefällen für einzelne Abstellplätze Ausnahmen gestatten.
Die Erstellung von Abstellplätzen, die keiner zusätzlichen Nut rat kann in begründeten Ausnahmefällen für einzelne Abstell plätze4agsizialanlen-gestatten
3 Der Gemeinderat kann in den Kern-, Dorf- und Arbeitszonen und in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen eine Parkplatzbewirtschaftung verfügen.
Art. 38 Garagenvorplätze,
Zufahrten
Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- resp. Gehweggrenze aus gemessen, mind. eine Tiefe von 5.50 m aufweisen. Er ist mit einem Bogen von 3.0 m Radius an den Fahrbahnrand anzuschliessen.
Art. 38 Garagenvorplatze,
Zufahrten
2 Zufahrten dürfen höchstens 15% Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.0 m mit einer Neigung von höchstens 5% an die Strasse anzuschliessen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.
Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- resp. Gehweggrenze aus gemessen in der Regel mind. eine Tiefe von 5.50 m aufweisen. 2 (Aufgehoben)
'Hartplätze dürfen nicht auf Strassen entwässert werden.
Art. 39 Spielplätze
I Bei Mehrfamilienhäusern sind zweckmässig angeordnete Spiel-
plätze anzulegen und dauernd zu unterhalten. Ihre Grösse hat gesamthaft mindestens 15% der Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei der Ausgestaltung sind die Spielbedürfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen.
Art. 39 Spiel- und
Aufenthaltsbereiche
2 Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz zu den Wohnhäusern liegen und von Kindern gefahrlos erreicht werden können.
Gemeinschaftsräume
3 Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein
Gemeinschaftsraum für die Freizeitbeschäftigung oder ein gedeckter, witterungsgeschützter Spielbereich im Freien vorzusehen.
BNO vom 21. Juni 2007 / geltendes Recht
I Bei Mehrfamilienhäusern sind zweckmässig angeordnete Spielplätze und allgemein zugängliche Aufenthaltsbereiche anzulegen und dauernd zu unterhalten. Ihre Grösse hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Bei der Ausgestaltung sind die Bedürfnisse aller Altersstufen zu berücksichtigen. 2 Die Bereitstellung der nötigen Flächen kann auf einem anderen
Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz zu den Wohnhäusern liegen und von Kindern gefahrlos erreicht werden können. Gemeinschaftsräume
3 Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein Gemeinschaftsraum für die Freizeitbeschäftigung oder ein gedeckter, witterungsgeschützter Spielbereich im Freien vorzusehen.
Teiländerung BNO Suhr, 3. August 2015
17
Entsorgungsplätze
4 Wo die örtlichen Verhältnisse es zulassen, sind bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Anfall an Abfuhrgut in unmittelbarer Nähe des öffentlichen Verkehrsraumes auf privatem Grund ausreichende Flächen zum Abstellen des Abfuhrgutes einzurichten und dauernd zu unterhalten.
Entsorgungsplätze
4 Wo die örtlichen Verhältnisse es zulassen, sind bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Anfall an Abfuhrgut in unmittelbarer Nähe des öffentlichen Verkehrsraumes auf privatem Grund ausreichende Flächen zum Abstellen des Abfuhrgutes einzurichten und dauernd zu unterhalten.
Bei grösseren Wohnbauten sind an geeigneter Stelle ausreichende Flächen für die Kompostierung zu reservieren.
Art. 39a (neu)
Antennenanlagen
Optische wahrnehmbare Mobilfunkanlagen haben der Quartierversorgung zu dienen. In der Arbeitszone können überdies auch Anlagen für die kommunale Versorgung erstellt werden. Optisch wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässi •
2
1. Priorität: 2. Priorität:
3. Priorität:
Arbeitszonen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen mit geringer Aufenthaltszeiten Fausetenemmen-Areal-r-ef, Kirche} Kernzonen sowie Wohn- und Arbeitszonen
Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den Wohnzonen sowie in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen mit grösseren Aufenthaltszeiten zulässig. (von § 43 BNO integriert)
Antennen (Fernseh-, Satellitenempfangs-, Amateurfunk- und Mobilfunkantennen) sind innerhalb des im Bauzonenplan umrandet dargestellten Bereich um den Kirchhügel und um die Dorfzone aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes untersagt. 3
Die Betreiber erbringen für optisch wahrnehmbare Anlagen den Nachweis dass in den Zonen mit •eweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.
4
5 Die Bewilligungsbehörde kann von den Mobilfunkbetreibern verlangen dass innerhalb der Zonen mit gleicher Priorität Alternativstandorte geprüft werden.
Baugesuche für Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und Heimatschutzobiekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten.
6
BNO vom 21. Juni 2007 / geltendes Recht
Teiländerung BNO Suhr, 3. August 2015
18
Allgemeine Anforderungen
6. Schutzvorschriften
6. Schutzvorschriften
Art. 40
Art. 40
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen insbesondere im Bereich der geschützten Objekte nach folgenden Kriterien:
Allgemeine Anforderungen 1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und An-
lagen folgenden Kriterien:
a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen
geectiützten
nach
h) Stellung (Firstrichtung) i) Grösse der Baukuben j) Wirkung im Strassenraum k) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse I) Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung m) Fassadengliederung n) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen
2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen b) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteilen verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen c) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteilen verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2
Art. 40a (neu)
Beizug Fachleute
1 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft für die Beurteilung der in der BNO formulierten qualitativen Anforderungen Fachleute beiziehen. 2 Die Gemeinde unterstützt die Erhaltung. Pflege und qualitative Entwicklung des Ortsbildes in den Kern- und Dorfzonen sowie bei Gebäuden mit Substanzschutz mit einer möglichst frühzeitigen Beratung durch Fachleute. Zu diesem Zweck sollen Bauvorhaben frühzeitig als Voranfrage eingereicht werden.
Art. 41 Dachgestaltung
Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere im Bereich der geschützten Objekte besonderer Sorgfalt.
Art. 41 Dachgestaltung
Art. 42 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
1
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Bauten und Anlagen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf bzw. der charakteristischen Geländeform anzupassen, sie dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
BNO vom 21. Juni 2007 / geltendes Recht
1
(Aufgehoben)
1b Dachaufbauten haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie haben sich der Dachfläche unterzuordnen und dürfen in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Bei einwandfreier architektonischer und dachschonender Gestaltung können Abweichungen bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen werden.
Art. 42 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Bauten und Anlagen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf bzw. der charakteristischen Geländeform anzupassen. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden.
Teiländerung BNO Suhr, 3. August 2015
19
2 Das Gelände ist mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.
2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Baugesuches. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Er orientierte sich in seiner Beurteilung am Freiraumkonzept.
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 3 Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. 4
Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.
5 Bei der Planung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlageteile (Zugänge, Wege, Plätze, Einstellhallen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen der Benützerinnen und Benützer Rechnung zu tragen. Zu achten ist insbesondere auf eine gute Übersichtlichkeit und nächtliche Beleuchtung. 6 Für die Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. Neu zu erstellende Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeiten zu begrünen. 7. Ökologisch oder landschaftlich wertvolle Baumgruppen und Hecken sowie wertvolle Einzelbäume, soweit sie nicht gemäss Forstrecht geschützt sind, gelten als schützenswert und sollen nach Möglichkeit erhalten bleiben.
Solaranlagen, Aussenantennen, technische Einrichtungen
Ruinen, Baulücken
Art. 43
Art. 43 Antennen (Fernseh-, Satellitenempfangs-, Amateurfunk- und
Mobilfunkantennen) sind innerhalb des im Bauzonenplan umrandet dargestellten Bereich um den Kirchhügel und um die Dorfzone im Rahmen des Bundesrechts untersagt.
(in neuem § 39a BNO integriert)
Art. 44
Art. 44
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
BNO vom 21. Juni 2007 / geltendes Recht
Ruinen, Baulücken
Durch Brand Vernachlässigung oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert der vom Gemeinderat vorgegebenen Frist ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
Teiländerung BNO Suhr, 3, August 2015
20
Art. 45 Plakatwerbung/
Plakatierung
Art. 45 'Gestützt auf § 6 lit. c BauG (Baugesetz) gelten Reklameträger
als Bauten und sind baubewilligungspflichtig.
Plakatwerbung/ Plakatierung
Grundsätzlich eignen sich Plakatstellen vorwiegend an den Kantonsstrassen K235 und K242 (Bern-, Tram- und Gränicherstrasse). In reinen Wohngebieten sind Plakatstellen unangebracht. Einzelausnahmen bei Wartehallen in Kleinformat sind möglich. 2
3 Die Plakatstellen sind in ihrer Stellung, Ausrichtung und Anzahl so zu gestalten, dass eine gute städtebauliche Qualität des Aussenraumes entsteht. Dazu gehört die Rücksichtnahme auf Hintergrund und Umfeld sowie die architektonische Einordnung in die Umgebung.
Konstruktion und Ausfertigung des Trägermaterials sind zu vereinheitlichen, ebenso die Abstände ab Boden bis Oberkant Werbeträger. Es gelten: Plakatträger
max. Höhe ab Boden
F4 F12 F200 GF
2.00m 2.00m 2.20 m 3.70 m
Zu beachten sind das Baugesetz (Strassenabstand gegenüber Kantonsstrassen), die Signalisationsverordnung und die Vorschriften über die Sichtzonen. An Gemeindestrassen legt der Gemeinderat den Abstand fest. Vorbehalten bleiben nötige Zustimmungen des Baudepartements und der Verkehrspolizei.
BNO vom 21. Juni 2007 geltendes Recht
Zu beachten sind das Baugesetz (Strassenabstand gegenüber Kantonsstrassen), die Signalisationsverordnung und die Vorschriften über die Sichtzonen. An Gemeindestrassen legt der Gemeinderat den Abstand fest. Vorbehalten bleiben nötige Zustimmungen des Baudepartements und der Verkehrspolizei.
4
Teiländerung BNO Suhr, 3. August 2015
21
Anhang I zur Bau- und Nutzungsordnung
Anhang I zur Bau- und Nutzungsordnung
Kulturobjekte unter kantonalem Denkmalschutz
Kulturobjekte unter kantonalem Denkmalschutz
120
Wynabrücke
121
Gebäude Nr. 79, Bemstrasse-Ost 38 Gebäude Nr. 86, VVynahof, Bernstrasse-Ost 37
120 121
VVynabrücke Gebäude Nr. 79, Bernstrasse-Ost 38
122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133
Gebäude Nr. 86, VVynahof, Bemstrasse-Ost 37 Gebäude Nr. 89, Bernstrasse-Ost 34 Gebäude Nr. 156, Haus Gysi, ehem. Schulhaus, ob. Dorfstrasse Gebäude Nr. 29, Gasthof zum Kreuz, ob. Dorfstrasse 1 Gebäude Nr. 52, Ökonomiegebäude östlich Salzhof Gebäude Nr. 44, Gasthof Bären, Bemstrasse-West 56 Gebäude Nr. 863, ehem. Untervogtei, heute Heimatmuseum, Tramstr. Gebäude Nr. 51, Salzhof, Bernstrasse-Ost Gebäude Nr. 166, ref. Kirche Gebäude Nr. 9, Spittel Gebäude Nr. 29A, Stöckli zum Pfarrhaus Gebäude Nr. 1392, Kath. Pfarrkirche,1961
122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133
Gebäude Nr. 89, Bemstrasse-Ost 34 Gebäude Nr. 156, Haus Gysi, ehem. Schulhaus, ob. Dorfstrasse Gebäude Nr. 29, Gasthof zum Kreuz, ob. Dorfstrasse 1 Gebäude Nr. 52, Ökonomiegebäude östlich Salzhof Gebäude Nr. 44, Gasthof Bären, Bernstrasse-West 56 Gebäude Nr. 863, ehem. Untervogtei, heute Heimatmuseum, Tramstr. Gebäude Nr. 51, Salzhof, Bemstrasse-Ost Gebäude Nr. 166, ref. Kirche Gebäude Nr. 9, Spittel Gebäude Nr. 29A, Stöckli zum Pfarrhaus Gebäude Nr. 1392. Kath. Pfarrkirche.1961
Schutzordnung über die Kulturobjekte 2002, Schutzobjekte der Gemeinde Nr. Objekt, Baujahr Strasse! Nr. Geb. Nr. Parz. Nr. 140 Gemeindehaus, 1898 293 505 Tramstrasse 12 291 505 141 Altes Schulhaus, 1835, 1921 Tramstrasse 14 1392 4-42 Kath,-12:far-FkiFshe1-964 T-Fanetr-asse-49 4674 143 Doppelwohnhaus, Junkerngasse 19 208 A 722 17. Jh., 1764 Bachstrasse 9 , 208 B , 723 ... _ 144 I Wohnhaus, 1525 1204 1740 I Bachstrasse 3 145 Bauemhaus, 1811 Junkerngasse 1 192 697 146 !Wohnhaus, 1830 185 703 i Obere Dorstrasse 33 1 147 : Bauernhaus, 16. /17. Jh. : Hintere Kirchgasse 3 179 687 , 148 :i Wohnhaus, 1559 I Hünerwadelgasse 3 : 71 533 149 Hochstudhaus, 17. Jh. ' Hünerwadelgasse 5 173 538 150 Alte Mühle, 1667 / 1796 Mühleweg . 105 501 151 Wohnhaus mit Remise, Bernstrasse West 105 i 4/5 2505/193 1. H. /18. Jh. , 152 Wohnhaus, 1907 Bemstrasse Ost 59 819 380 154 Mehrere Felsenkeller, 19. Jh. : Kirchgasse / Galeggen686, 712, weg 2144, 2313, 2004, 2005, 2006, 2007, 3202 155 Holzbrücke an der Suhre Bruelmatte 2 I 144 1557
BNO vom 21. Juni 2007 / geltendes Recht
Schutzordnung über die Kulturobjekte 2002, Schutzobjekte der Gemeinde Strasse / Nr. Geb. Nr. Parz. Nr. Nr. Objekt, Baujahr
442
Kath. Pfarrkirche,
Teiländerung BNO Suhr, 3. August 2015
T-FaFnetFaese-40
1392
1670
23
Gemeinde Suhr
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Öffentliche Auflage vom:
15. November 2006 bis 14. Dezember 2006
Beschluss Gemeindeversammlung:
21. Juni 2007
Der Gerne,
Genehmigung:
hreiber:
Genehrr4jung durch den IR glerungsrat mit Änderungen /Auflagen Aarau, den 24. $elaie.r-r,b.e.J 2oot 9:7;.nt.91chreiber
Vorlage kantonales Genehmigungsverfahren
In Kursivschrift in Kopfzeile der §§: Hinweise auf bisherige Regelung / Herkunft neuer Bestimmungen Abkürzungen:
MBNO
Kantonale Muster-Bau- und Nutzungsordnung
aBNO
Zur Zeit rechtskräftige BNO der Gemeinde Suhr
ARCOPLAN Lüscher Pfister Keller
Limmatauweg 9
5408 Ennetbaden
1. Allgemeine Bestimmungen § 1 (§1 aBNO, unverändert) Geltungsbereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 (§2 aBNO, unverändert)
Übergeordnetes Recht
i Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und
kanto-
nalen Rechts bleiben vorbehalten. 2Hinweise zu den wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2. Raumplanung
Art. 3 (neu ergänzt, an Stelle §§ 3 und 4 aBNO)
generelle Zielvorstellungen
Ergibt sich aus der Anwendung der bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen ein Ermessensspielraum, so ist dieser im Sinne folgender Zielsetzungen im Rahmen einer Interessenabwägung auszuschöpfen: Die vorhandenen Identitäten und Qualitäten werden zur Profilierung der Gemeinde genutzt. Im ganzen Siedlungsgebiet wird eine gute architektonische und städtebauliche Qualität mit einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung angestrebt. Ziel ist eine massvolle bauliche Verdichtung unter Wahrung angemessener Frei- und Grünräume. Suhr bleibt ein attraktiver Wohn- und Arbeitsort. Die Ansiedlung von Klein- und Mittelbetrieben wird unterstützt. Diversifizierte Wirtschaftsstrukturen sollen erhalten und gefördert werden. Die Siedlungsentwicklung ist auf die Belange des Verkehrs abzustimmen. Dabei ist eine rationelle und zweckmässige Erschliessung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Verkehrsträger sicher zu stellen. Für den Langsamverkehr werden möglichst attraktive und durchgehende Fuss- und Radwegverbindungen innerhalb des Siedlungsgebietes sichergestellt. Insbesondere werden die Querungen der Hauptachsen verbessert und möglichst oberirdisch angelegt, wo sie das Dorf trennen. Das vielfältige Freizeit-, Kultur-, Sport- und Bildungsangebot soll erhalten und bei Bedarf gefördert werden. Die Erhaltung der Qualitäten und des Erholungswertes der Landschaft wird im gesamten Gemeindegebiet angestrebt. Dabei ist eine Abstimmung der Nutzung, des Schutzes und der Aufwertung vorzunehmen. 2
- Das Kulturland soll vorab für eine landwirtschaftliche Produktion, welche die Bodenfruchtbarkeit gewährleistet und die Erholungsfunktion für die Allgemeinheit ebenfalls berücksichtigt, erhalten bleiben.
Art. 4 (§ 5 sinngemäss gemäss aBNO, zusätzlich ab Abs. 3 mit den
Zielen für die einzelnen Areale ergänzt) Sondernutzungsplanung
1 Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. Der Gemeinderat kann auf den Erschliessungsplan verzichten, wenn die Erschliessung der ganzen Fläche mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag technisch und finanziell sichergestellt ist. Im Rahmen eines Gestaltungsplans kann innerhalb der schraffierten Bereiche der Wohnzone W2 die maximale Gebäudehöhe nicht geändert werden. 2
3 Der Gestaltungsplan für das Bahnhofareal bildet die Grundlage für die Entwicklung eines attraktiven Zentrumsbereichs mit gemischter Nutzung, sicheren Fuss- und Radwegbeziehungen auf der Grundlage des bestehenden Masterplans sowie gut gestalteten Aufenthalts- und Platzbereichen. Das Bebauungskonzept hat auf die kantonal und kommunal geschützten Bauten angemessen Rücksicht zu nehmen. Am Übergang in die Landwirtschaftszone sind geeignete Bauformen vorzusehen. Mit Zustimmung des Gemeinderates kann die Umsetzung auf der Basis des Masterplans etappiert werden. 4 Der Gestaltungsplan Vorderdorf zwischen der Bernstrasse Ost und der Suhre dient der Verwirklichung einer gesamtheitlich geplanten, städtebaulich klaren Grunddisposition der Bauten mit guter Architekturqualität unter Respektierung der kantonal und kommunal geschützten Bauten sowie des Naturraumes der Suhre. Die Bauten sind optimal auf die Lärmsituation abzustimmen. Mit dem Gestaltungsplan ist eine rationelle Erschliessung des gesamten Schildes und eine übersichtlich gestaltete Anbindung ans Langsamverkehrsnetz sicher zu stellen. 5 Der Gestaltungsplan Mitteldorf bezweckt eine gesamthaft geplante, qualitativ hochstehende Lösung für die Überbauung, die Freiräume, die Erschliessung und die Parkierung, welche dem ortsbaulich unterschiedlichen Umfeld und der zentralen Lage des Areals gerecht wird. In Abweichung zu § 3 Abs. 2a ABauV ist kein zusätzliches Geschoss zugelassen.
Der Gestaltungsplan Neumattweg-Ost bezweckt eine sorgfältige Gestaltung der Übergänge zum bestehenden Wohnquartier, eine quartierverträgliche Baustruktur, eine hohe architektonische und städtebauliche Qualität, die Schaffung von durchdachten Aussenund Freiräumen sowie eine übersichtliche Anordnung der internen Wegverbindungen.
6
7 Mit dem Gestaltungsplan Mühleweg soll ermöglicht werden, das ehemalige Gewerbeareal so zu nutzen und zu bebauen, dass neben Wohnungen eine attraktive Mischung weiterer Nutzungen entstehen kann und der Naturraum der Suhre ins Bebauungsund Freiraumkonzept einbezogen wird. Der Gemeinderat kann punktuell zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligen.
3
8 Der Gestaltungsplan Lerchenfeld (Ziegelhof) bezweckt eine vorwiegend dem Wohnen dienende Überbauung, welche eine konzeptionelle Lösung des Lärmproblems entlang der Kantonsstrasse K 242 aufzeigt und einen Beitrag zur Aufwertung und zu einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur im Quartier leistet.
Der Gestaltungsplan Brügglifeld bezweckt eine quartierverträgliche Baustruktur, eine hohe architektonische-und städtebauliche Qualität- sowie--die-Schaffung—elurchdachtor Aussen- und Freiräume mit Einbezug der Veffletzungsachse-gehwirematt / Stadt bach. 9
4
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 5 (MBNO, den Suhrer Verhältnissen angepasst. Die bisherige
Liste der Bauzonen wird weggelassen)
Max. Gebäudelänge
10.00
20.00
0.45
7.00
12.00
4.00
4.00
20.00
II ii 1)
Wohnante il
Weitere Zonenvorschriften
Grosser Grenzabstand
5.00
Empfindlichkeitssstufe
Kleiner8) Grenzabstand
9.00
7)
Max. Firsthöhe
5.50
Grünflächenziffer
Max. Gebäudehöhe
Wohnzone W2
0.30
9) Ausnützungsziffer
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
L
0.) c o N
Landhauszone
Bauzonen
Art. 6
Art. 7 Wohnzone W3
0.70
10.00
15.00
5.00
8.00
35.00
11 1)
Wohnzone W4
0.80
13.00
18.00
5.00
9.00
35.00
ii 1)
Wohn- und Arbeitszone WA
0.65 / 0.752)
10.50
15.50
5.00
8.00
35.00
III
Art. 8 6)
8.00
13.00
4.003)
8.003)
30.00
>1/3
III
Art. 9 Kernzone K3
10.50
15.50
4.003)
6.003)
>1/3
III
Art. 10 Kernzone K4
14.00
19.00
4.003)
7.003)
>1/3
III
Art. 10 --
5.005)
III/IV4)
Art. 11 /12
III
Art. 13 ll 1)
Art. 14 Dorfzone D
Arbeitszone A1 /A2
15%
4)
Spezialzone Ausserdorf SA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE Grünzone GR
6)
6)
6)
6)
Art. 7
Art. 7
Art. 15 1) In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die
Empfindlichkeitsstufe (ES) III. 2) Höherer Wert gilt für Bauten, welche mindestens 1/3 Wohnnutzung und mindestens 1/3 Gewerbe- bzw. Dienstleistungsnutzung aufweisen. 3) Richtwerte, vgl. Dorfzone D § 9 Abs. 3 BNO, Kernzone § 10 Abs. 3 BNO 4) Gemäss Eintrag im Bauzonenplan 5) Gegenüber angrenzenden Wohn- oder Mischzonen beträgt der Grenzabstand die halbe Gebäudehöhe, mind. aber 5.00 m. 6) Werden vom Gemeinderat fallweise festgelegt, vgl. Dorfzone D § 9 BNO, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen § 14 BNO 7) Wohnanteil in % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche 8) Mehrlängenzuschlag § 27 BNO beachten 9) maximaler Ausnützungsbonus bei Minergie-Standard oder 100 % erneuerbarer Energien je 5 %
5
Art. 6 (aBNO, neu Dachform offen, Absatz 4 umformuliert)
Landhauszone L
Die Landhauszone ist für freistehende Einfamilienhäuser bestimmt und dient dem Wohnen. In untergeordnetem Masse sind nicht störende Gewerbe und Dienstleistungen zugelassen. Der Einbau einer zusätzlichen Wohnung mit höchstens 21/2- Zimmern ist gestattet. 2 Im grün schraffierten Bereich im Gebiet Lätt darf die Firsthöhe (unter Einhaltung der übrigen Zonenvorschriften) 435 m.ü.M. nicht übersteigen. 3 Im grau schraffierten Bereich gilt aufgrund der topographischen Verhältnisse eine Gebäudehöhe von 7 m und eine Firsthöhe von 12m.
Bauten und Aussenanlagen sind besonders gut in die landschaftliche Umgebung und die Topografie einzupassen. Terrainveränderungen sind minimal zu halten, Geländeabsätze so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden. Der Gemeinderat kann ergänzende Auflagen (z.B. betr. Dacheindeckung, Farbgebung usw.) erlassen. 4
Art. 7 (z. T. neue Formulierung mit Inhalt aBNO, Zusammenfassung
der bisherigen §§ 9, 10 und 11) Wohnzonen W2, W3 und W4
Die Wohnzonen W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen.
Wohnzone W2
2 Die Wohnzone W2 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reiheneinfamilienhäuser bestimmt.
Wohnzonen W3 und W4
3 Die Mehrfamilienhauszone W4 ist für den Bau von Mehrfamilienhäusern bestimmt. In der W3 sind auch Reiheneinfamilienhäuser zulässig. Freistehende Einfamilienhäuser sind in beiden Zonen nicht gestattet.
Art. 8 (neue Formulierung, Pflichtanteil für Gewerbe und reine
Wohnnutzung bei Arealüberbauun gen weggelassen, dafür AZBonus für gemischte Nutzung in § 5 BNO aufgenommen) Wohn- und Arbeitszone WA
1 Die Wohn- und Arbeitszone ist für Wohnen und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. 2 Einfamilienhäuser sind gestattet, wenn sie sich in die Quartierstruktur einfügen und keine übergeordneten Interessen (Lärm, Dichte) entgegenstehen.
6
Art. 9 (neu, da neu geschaffene Zone)
Dorfzone D
1 Die Dorfzone dient dem Erhalt und der zeitgemässen Weiterentwicklung der noch ablesbaren Teile des historischen Dorfkerns. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe. 2 Neu- und Umbauten müssen besonders sorgfältig gestaltet und in die bestehenden Strukturen eingepasst werden. Dies gilt insbesondere bezüglich Volumen, Stellung, kubischer Gestaltung, Gliederung der Fassaden, Dachform und Neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung. 3 Zur Sicherung dieser Anforderungen kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen erlassen. Von den Richtwerten gemäss § 5 BNO darf im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird dies im Rahmen eines Baugesuchs beantragt, ist mit den Plänen eine nachvollziehbare Begründung einzureichen.
Art. 10
(gegenüber aBNO Abs. 1 etwas umformuliert, da neue Differenzierung Dorfzone/Kernzone, neu minimaler Wohnanteil; Abs. 2 wie bisher, Abs. 3 neu, Abs. 4 ergänzt) Kernzone K3 und K4
In der Kernzone soll das bestehende Dorfzentrum erhalten und weiter entwickelt werden. Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Angestrebt wird eine attraktive, lebendige Nutzungsmischung mit dem Schwergewicht auf öffentlichen, publikumsintensiven Einrichtungen wie Einkauf, Gaststätten und Dienstleistungen. Der Wohnanteil muss mindestens 1/3 betragen. Neu- und Umbauten müssen zur guten Gestaltung des Ortskerns beitragen und sich bezüglich Volumen, Stellung, kubischer Gestaltung, Gliederung der Fassaden, Dachform und Neigung, Materialien, Farbgebung, Platz- und Strassengestaltung so in ihre Umgebung eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Durch Zusammenbau sollen gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden. 2
3 Zur Sicherung dieser Anforderungen kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen erlassen. Von den Richtwerten gemäss § 5 BNO darf im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird dies im Rahmen eines Baugesuchs beantragt, ist mit den Plänen eine nachvollziehbare Begründung einzureichen. 4 Der Neubau von freistehenden Ein-, und Zweifamilienhäuser sowie von Reiheneinfamilienhäusern ist nicht gestattet.
7
Art. 11 (gegenüber 2002 Begriffe geändert, Abs. 1 neu ergänzt,
Quartierläden mit keinem übermässigen Verkehrsaufkommen, Abs. 2 neu; Abs. 4 und 5 neu) Arbeitszone Al
In der Arbeitszone Al sind mässig störende Produktions- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Läden sind nur als Fabrikläden für auf dem Areal hergestellte Produkte oder als Quartierläden mit keinem übermässigen Verkehrsaufkommen bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 600 m2 zulässig. 1
2 Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3 In der Arbeitszone Al an der Bernstrasse Ost ist ein Einkaufsund Fachmarktzentrum mit insgesamt maximal 40'000 m2 Verkaufsfläche zulässig, die wie folgt zugeteilt wird: - Fachmarkt Möbel 28'000 m2 Übriger Fachmarkt 6'000 m2 - Güter und Dienstleistungen des täglichen und periodischen Bedarf (ohne Lebensmittel) 4'000 m2 - Lebensmittel 2'000 m2
In der Arbeitszone A1/15/111 Zimmermatte gelten in Ergänzung zu Abs. 1 folgende Bestimmungen: - Nutzungen mit übermässigem Verkehrsaufkommen sind nicht zulässig. Die Nutzungen und die bauliche Gestaltung müssen hinsichtlich nächtlicher Lärm- und Lichtauswirkungen auf den benachbarten Wildtierkorridor Rücksicht nehmen. - Neubauten oder wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen sind nur zulässig, wenn mit geeigneter Anordnung und Orientierung der lärmempfindlichen Räume oder anderen gleichwertigen Massnahmen sichergestellt ist, dass die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Emissionspegel der Kantonsstrassen (Quellenwert, Lre) mindestens 22 dB(A) beträgt. Bei betrieblich genutzten, lärmempfindlichen Räumen (Büros, Praxen usw.) ist eine um 5 dB(A) geringere Dämpfung zulässig. Die bestehenden Verkaufs- und Ausstellungsflächen im Aussenbereich des Gartenbaubetriebes unterliegen der maximalen Flächenbegrenzung gemäss Abs. 1 nicht. Eine Intensivierung der Nutzung erfordert einen Ausbau des Anschlusses an die Bernstrasse Ost. 5 In der Arbeitszone A1/10/III Helgefeld gelten folgende Bestimmungen zusätzlichen Bestimmungen: Gegenüber der westlichen Abgrenzung zum Kulturland ist ein ortsbaulich klarer Abschluss mit einer Bepflanzung von standortgerechten einheimischen Bäumen oder Sträuchern vorzunehmen. Neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen sind nur zulässig, wenn geeignete Massnahmen sicherstellen, dass die Summe aller Dämpfungen bezogen auf den Quellenwert Lre der Kantonsstrasse mindestens 22 dB(A) betragen. Bei betrieblich genutzten, lärmempfindlichen Räumen ist eine um 5 dB(A) geringere Dämpfung ausreichend.
8
In der Arbeitszone A1/18/11I am alten Badiweg ist in Abweichung von § 28 Abs. 2 BNO der Schichtbetrieb für arealinternes Arbeiten zulässig. 6
Art. 12
(gegenüber 2002 Begriffe geändert, Abs. 2 infolge Anpassung Empfindlichkeitsstufe neu in A2) Arbeitszone A2
1 Die Arbeitszone A2 ist für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Betriebe mit starken Störungen (Emissionen) sind nur in dieser Zone zulässig. Läden sind nur als Fabrikläden für auf dem Areal hergestellte Produkte bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 600 m2 zulässig, Wohnungen nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal.
Zwischen Bernstrasse Ost und SBB-Linie sind im schwarz umrandeten Bereich, der von der neuen Erschliessungsstrasse erschlossen ist, pro m2 anrechenbare Grundstücksfläche max. 0,45 m2 Verkaufsfläche für Fachmärkte (keine Lebensmittel) zulässig. 2
Art. 13 (neu geschaffene Bauzone)
Spezialzone Ausserdorf (SA)
1 Die Spezialzone Ausserdorf dient der zweckmässigen Nutzung der vorhandenen Bausubstanz und einer schonenden Einpassung allfälliger baulicher Ergänzungen in das Umfeld der unter Denkmalschutz stehenden Bauten und der empfindlichen landschaftlichen Situation.
Zugelassen sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnungen. Durch Neu- und Umbauten darf das Verkehrsaufkommen insgesamt zu keiner Mehrbelastung der Anschlüsse ans Strassennetz führen. 2
3 Die zulässigen Nutzungen der Denkmalschutzobjekte richten sich nach dem kantonalen Denkmalschutzdekret. Bei den übrigen bestehenden Gebäuden sind Um- und Ersatzbauten nur zulässig, wenn sie zu einer ortsbaulich besseren Qualität führen. 4 Im Bereich des rechten Ufers der Wyna ist ein 35 m breiter Streifen von allen Bauten frei zu halten. Im rückwärtigen Bereich der Bernstrasse Ost sind untergeordnete Bauten und Anlagen gestattet, die mit den Zielen der Denkmalpflege vereinbar sind. 5 Südwestlich des Gebäudes Nr. 79 ist ein sehr gut gestalteter Neubau möglich, sofern er die bestehende Gebäudegruppe weiterhin als solche erkennen lässt und sich angemessen vom denkmalgeschützten Objekt absetzt. Das zulässige Bauvolumen ist auf eine Grundfläche von max. 500 m2 und auf eine Gebäudehöhe von max. 6 m beschränkt. Der Neubau erfordert einen betrieblichen Zusammenhang mit den bestehenden Nutzungen.
9
Art. 14 (geänderte Formulierung gemäss MBNO, Inhalt unverändert, Abs. 3 neu)
Zone für öffentliche Bauten 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und und Anlagen (0E) Anlagen, die dem öffentlichen Interesse dienen, bestimmt. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und die Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 3 In der im Bauzonenplan mit W bezeichneten Fläche im Areal der Schwesternschule des Kantonsspitals sind Umnutzungen zu Wohnzwecken möglich, wenn der Primärzweck mindestens zu einem Drittel beibehalten wird.
Art. 15
(Absatz 1: Geänderte Formulierung, z.T. gemäss MBNO; bisheriger Absatz 2 betr. Entschädigung gestrichen) Grünzone GR
Die Grünzone dient aus Gründen des Landschafts- und Gewässerschutzes der Freihaltung, Siedlungsdurchgrünung und Erholung. 1
2 Zulässig sind in der Grünzone Spazierwege, Erholungseinrichtungen wie Sitzbänke und dgl. sowie Kleinbauten, welche zur Pflege und zum Unterhalt der Zone nötig sind. Alle übrigen Bauten sind nicht gestattet.
3.2 Nutzungszonen ausserhalb des Baugebiets
Art. 16 (aBNO, geändert 2002, Abs. 2 gemäss MBNO ergänzt)
Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 17 (aBNO, Anpassungen gemäss MBNO)
Bauten in der Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 1
10
2 Für Wohngebäude ist eine Gebäudehöhe von 7.00 m erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt.
Für alle Bauten gilt gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens jedoch 4.00 m. 3
4
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 18 (neu, da neu ausgeschiedene Zone)
Speziallandwirtschaftszone
Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion im Bereich der Tierhaltung dienen. 1
Gestattet sind Bauten und Anlagen, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. 2
3 Neue Hochbauten müssen sich sehr gut in die landschaftliche und ortsbauliche Situation einfügen. Dabei legt der Gemeinderat die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 17 BNO. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 19 (neu, da neu ausgeschiedene Zone)
Spezialzone Grüngutvetwertung
Die Spezialzone Grüngutverwertung dient der gewerblichen Verwertung von Grünabfällen, der bodenabhängigen landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Produktion sowie für die innere Aufstockung. 1
Der Betrieb, der Unterhalt und die Pflege der Grüngutverwertungsanlage ist so auszurichten, dass die Auswirkungen auf die Umwelt gering gehalten werden. Insbesondere sind der benachbarte Bach und die Ufervegetation vor Beeinträchtigungen zu schützen. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 2
3 Hochbauten sind nur im rot schraffierten Bereich zulässig, soweit sie betriebsnotwendig sind. Hinsichtlich der Einpassung und der zulässigen Masse gilt § 18 Abs. 3 BNO sinngemass. Die Grüngutverwertungsanlage ist mittels Heckenbepflanzung (einheimische Arten) und Umgebungsgestaltung in die Landschaft einzugliedern.
Bei einer Aufgabe des Betriebes sind die Bauten der Grüngutverwertungsanlage zu entfernen.
4
11
3.3 Schutzzonen
Art. 20 (Abs. 1: aBNO, Abs. 2: MBNO, Abs. 3: +/- gemäss aBNO,
Pflegemassnahmen ergänzt) Naturschutzzonen
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere.
1
2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. 3 Der Bauzonenplan und der Kulturlandplan scheiden folgende Flächen als Naturschutzzonen aus:
Schutzzone Brüelmatte
Suhrerkopf / Lätt
Vorder Obertel Hinter Obertel
beim Schwimmbad
Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen - Nutzung und Pflege nach ökologi- Erhaltung Parklandschaft mit ihrer artenreichen Glatthaferwiese schen Grundsätzen - Erhaltung des Brutbiotops für den - Pflegeeingriffe bei Gehölzen ausserhalb der Vegetationszeit Rotrückenwürger - keine Düngung und Beweidung - Erhaltung der geomorphologi- Altgrasstreifen stehen lassen (Mahd schen Formen (Wässermattenalle 2 bis 3 Jahre) Charakter) - frühester Schnitttermin 15.6. resp. gestaffelter Schnittzeitpunkt gemäss Vereinbarung - um Gehölze Krautsaum von mind. 3 m Breite anlegen - Erhaltung und Förderung der Ar- - extensive Beweidung (Rinderweide, bei Schafen gemäss Vereinbarung) ten- und Strukturvielfalt - keine Düngung und Zufütterung - Erhaltung der mageren Wiesen - kein Säuberungsschnitt und Trockenstandorte - frühester Schnitttermin 15.6. resp. - Erhaltung der Feldgehölze gemäss Vereinbarung - Förderung der mageren Nasswie- - keine Düngung / Nährstoffeintrag - abgehende Bäume stehen lassen, sen / artenreichen Wiese mit der Zeit an anderer Stelle neu - Erhaltung des Weihers - Erhaltung der Baumbestände und Pflanzen der gestuften Waldränder - Förderung der mageren Nasswie- - keine Düngung / Nährstoffeintrag sen / artenreichen Wiese Schutzziele
Art. 21 Naturschutzzone im Wald
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Soweit nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. 2
12
Für die einzelnen Gebiete gelten folgende Schutzziele und Massnahmen: 3
Schutzzone
Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen - naturgemäss bestocktes Bachto- - standortheimisches Laubholz fördern - bei Wasserflächen Schaffung von bei günstigen Lichtverhältnissen - lockeres, totholzreiches Altholz - starke Durchforstungen - Totholz stehen lassen - Altholzreicher Ahorn-Eschenwald - lichter Laubmischbestand fördern - starke Durchforstungen - seltene Baumarten fördern - Erhaltung der objekttypischen Be- - lichter, stufiger Mischbestand - starke Durchforstungen standesstruktur - weitere Hinweise vgl. Betriebsplan - lichter Laubholzbestand mit - stel- - Exoten wie Zuchtpappeln entfernen lenweise - dichtem Unterholz und - vermehrt ausgeprägte Heckenschicht mit dornen- und beerentragenden ausgeprägtem Waldsaum Sträuchern anlegen - standortheimische Arten fördern Schutzziele
Obertel
W1
Rifegind
W2
Langmatt
W3
Hinter Obertel
W4
Brüelmatte
W5
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 22 (Abs. 1 aBNO, Ergänzungen gemäss MBNO und aufgrund
von Problemen in der aktuellen Bewilligungspraxis) Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert und dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 16 BNO. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen und länger als 3 Monate dauernde, grossflächige Abdeckungen verboten.
Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 23 (neu, da neu ausgeschiedene Zone)
Freihaltebereich Hochbauten
Im senkrecht schraffierten Bereich in den Gebieten Distelmatte und Breiteloo sind, mit Ausnahme von vereinzelten Kleinbauten, Hochbauten verboten.
13
Art. 24 Uferschutzstreifen,
Hochstammbestände, Hochstammentwicklungsgebiete
Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan als Uferschutzstreifen und als Hochstammbestände bezeichneten Zonen sowie die im Absatz 3 beschriebenen Hochstammentwicklungsgebiete sind der Grundnutzungszone überlagert. Sie dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie der Förderung eines vielfältigen Ortsund Landschaftsbildes. 1
2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Pflegemassnahmen und Nutzungsbeschränkungen nach den Bestimmungen der jeweiligen Grundnutzungszone. 3 Folgende Flächen und Gebiete werden als spezielle, der Grundnutzung überlagerte Schutzzonen festgelegt:
Schutzzone Uferschutzstreifen
Hochstammbestände Lättweg und Rüeblisacher Hochstammentwicklungsgebiete um Hofgruppen Bernstrasse Ost und West
Schutzziele
Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen - Erhaltung und Schaffung natur- Nutzung und Pflege nach ökologinaher Ufer und Schutz der Uferschen Grundsätzen vegetation, wo möglich biologisch - Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern aufwerten - wo im Bauzonenplan nicht anders - Schutz des Gewässers vor Schadstoffeintrag dargestellt, ist ein Streifen von 3 m beidseits des Baches, oder bis zu - Erhaltung der Funktion als Vernetzungsachse bestehenden Strassen, Wegen und ortstypischen Umfassungsmauern, ab Böschungsoberkante extensiv zu bewirtschaften (StoV) - Hauszugänge / Parkplätze ausserhalb Uferschutzstreifen anordnen - Parzellenerschliessung für Fahr- und Fussgängerverkehr möglich - Erhaltung und Förderung eines - abgehende Bäume wieder mit Hochvielfältigen und strukturreichen stammbäumen ersetzen - Ergänzungspflanzungen erwünscht, Landschaftsbildes _ sanfter Übergang von Baugrupbei neuen Bauten angemessene Anpflanzung erforderlich pen ausserhalb der Bauzonen in die offene Landschaft
3.5 Schutzobjekte
Art. 25 (Aufbau gemäss MBNO)
Naturobjekte
Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelistete Objekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 1
2 Es werden folgende Naturobjekte ausgeschieden:
Schutzobjekte
Schutzziele
Hecken, Feld- und Ufergehölze
- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich - Artenreichtum
Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen - artenreiche Struktur erhalten oder aufwerten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite anlegen und extensiv nutzen - markante Bäume nicht entfernen 14
Einzelbaum Waldränder
Aussichtspunkt Suhrerchopf geomorphologische Objekte
- siedlungs- und landschaftsprägendes Element - stufiger Waldrand oder aufgelockerter Baumbestand oder gebuchteter Verlauf Waldrandlinie - Aussicht freihalten auf Dorf, Wynen- und Suhrental - Erhaltung der natürlichen Geländeund Landschaftsstruktur
- Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang ersetzen - keine vorgelagerte Aufforstung - extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite vorlagern - keine aussichtsbehindernden Bauten / bleibende Pflanzungen
3 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz der Naturschutzzonen und -objekte.
Art. 26
(gegenüber aBNO neu formuliert, da Schutzordnung Kulturobjekte inzwischen rechtskräftig) Kulturobjekte
1 Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Kulturobjekte (Sodbrunnen, historische Wege) sind von besonderem Wert und in ihrem Bestand geschützt. 2 Erhalt, Unterhalt, zulässige Eingriffe, Zuständigkeiten und Verfahren sind in der kommunalen Schutzordnung über die Kulturobjekte geregelt.
4. Definitionen
Art. 27 (neue Vorschläge, da bisherigre Regelung extrem kompliziert)
Mehrlängenzuschlag
Wird die Gebäudelänge von 20.00 m bei Gebäuden mit einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m überschritten, erhöht sich der zugehörige kleine Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.00 m. In den Kern- und Arbeitszonen gilt kein Mehrlängenzuschlag. Ein Mehrlängenzuschlag ist jedoch gegenüber angrenzenden Wohnzonen (W2,W3,W4) sowie Wohn- und Arbeitszonen (WA) einzuhalten.
Art. 28
(neu gemäss MBNO, da im kantonalen Recht nicht genügend geregelt; eine der Voraussetzungen zum Streichen des bisherigen § 33 aBNO) Gewerbe
1 Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
15
Art. 29 (neu gemäss MBNO)
Abstand gegenüber dem Kulturland
Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.
Art. 30 (Absatz 1: aBNO, angepasst; Absatz 2 neu, da bisher anderweitig geregelt)
Arealüberbauungen
1 Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3, W4 und WA zulässig, sofern die anrechenbare Grundstücksfläche mindestens 2'000 m2 beträgt. 2 Im Rahmen von Arealüberbauungen darf die Gebäudehöhe gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um 3.00 m erhöht werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- und Dachgeschoss erstellt wird. Im schraffierten Bereiche der Wohnzone W2 sowie in der Wohn- und Arbeitszone gilt die ordentliche Gebäudehöhe gemäss § 5 BNO. 3 Wird die Gebäudehöhe gegenüber der Regelbauweise erhöht, sind die zugehörigen Grenzabstände gegenüber Nachbarparzellen ausserhalb der Arealüberbauung um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern.
5. Bauvorschriften
Art. 31 (aBNO, unverändert)
Benützung von Privateigentum
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 32 (aBNO unverändert, entspricht MBNO)
Allgemeine Anforderungen 1 Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu erstellen und zu unterhalten. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
16
Art. 33 (Abs. 1: gemäss MBNO, Abs.2 neu
Energiesparmassnahmen
1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlangen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
Art. 34 (gemäss aBNO, leicht abgeändert)
Ausrichtung der Wohnungen
Die Ausrichtung von Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.
Art. 35 (gemäss aBNO, aber massiv verkürzt)
Mindestmasse Räume
1 Für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume gelten in Neubauten folgende Mindestmasse: Raumhöhe: -
Vollgeschoss Unter Dachschrägen:
mind. 2.40 m mind. 2.30 m auf mind. 50% der Fläche, mind. aber auf 8 m2
Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche, bei abgeschrägten Zimmern ab einer Raumhöhe von 1.50 m gemessen, mind. jedoch 0.80 m2. Die Fenster müssen direkt ins Freie führen. Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
In Mehrfamilienhäusern sind pro Wohnung mindestens folgende Abstellräume vorzusehen: Für eine Einzimmerwohnung 6 m2, für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich. 3
4 Mindestens 50% der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch, überdeckt und in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen. In gut zugänglichen und abschliessbaren Räumen innerhalb des Gebäudes sind Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
Art. 36 (in Abs. 1 und 2 aBNO ergänzt auf Grund Gesamtkonzept
Parkraumplanung, Abs. 3 ne,u [Abs. 4 geändert 2002], Abs. 5 aBNO) Anordnung der Abstellplätze
1 Garagen und Parkierungsanlagen sind sorgfältig zu gestalten und so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Sie sind in der Regel mit Hecken, Sträuchern, Bäumen und Rankgewächsen zu begrünen. Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten.
17
Bei Mehrfamilienhäusern und Gruppen von Einfamilienhäusern sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge nach Möglichkeit zusammenzufassen. Wo es Verkehrssicherheit oder Innmissionsschutz erfordern, kann verlangt werden, dass bis 2/3 der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind. Bei Parkierungsanlagen mit mehr als 6 Abstellplätzen für Motorfahrzeuge kann eine gemeinsame / zusammengefasste Zu- und Wegfahrt vorgeschrieben werden. 2
3 Besucherparkplätze sind in der Regel oberirdisch und gut auffindbar zu erstellen.
Bei Überbauungen mit grösseren Verkaufsflächen sind die Verkehrsflächen und der Anlieferungsverkehr so zu gestalten, dass der Wohnbereich möglichst wenig gestört wird.
4
In Hanglagen mit mehr als 30 % Neigung können Garagenbauten ausnahmsweise parallel zur Strasse erstellt werden. Der Abstand zu Strasse bzw. zur Gehweglinie kann auf 2 m reduziert werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Verkehrs entsteht und keine anderen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegen stehen. 5
Art. 37 (neu)
Anzahl PWAbstellplätze
1 Aus Gründen der beschränkten Verkehrskapazität sowie zum Schutz der Auswirkungen des Verkehrs wird die Erstellung von Abstellplätzen in den Kern-, Dorf- und Arbeitszonen Al unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen auf ein der örtlichen Situation angepasstes Mass festgelegt. 2
Die Anzahl der zu beschaffenden Abstellplätze errechnet sich
- aus der Anzahl Pflichtabstellplätze (reduzierter Bedarf gemäss der in § 25 ABauV verbindlich erklärten VSS-Norm) - und der darüber hinaus gehenden Anwendung folgender Abminderungsfaktoren: Zone
Bewohner max. / min.
Beschäftigte Kunden, Besucher max. / min. max. / min.
Kernzone Dorfzone Arbeitszone Al
100%/80% 100%/80% 100%/80%
80%/60% 90%/70% 90%/60%
70%/40% 80%/50% 80%/40%
Die anzuwendenden Werte der Abminderungsfaktoren werden im Parkierungsreglement festgelegt. Für die abgeminderten Abstellplätze ist eine Ersatzabgabe im Rahmen des kantonalen Rechtes zu entrichten. Zusätzliche Abstellplätze in gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen, die im öffentlichen Interesse liegen und zu Gunsten der Öffentlichkeit geschaffen werden, können im Rahmen eines Gesamtkonzeptes bewilligt werden. Die Erstellung von Abstellplätzen, die keiner zusätzlichen Nutzung zugewiesen werden können, ist untersagt. Der Gemeinderat kann in begründeten Ausnahmefällen für einzelne Abstellplätze Ausnahmen gestatten.
18
3
Der Gemeinderat kann in den Kern-, Dorf- und Arbeitszonen und in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen eine Parkplatzbewirtschaftung verfügen.
Art. 38 (aBNO unverändert)
Garagenvorplätze, Zufahrten
Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- resp. Gehweggrenze aus gemessen, mind. eine Tiefe von 5.50 m aufweisen. Er ist mit einem Bogen von 3.0 m Radius an den Fahrbahnrand anzuschliessen. Zufahrten dürfen höchstens 15% Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.0 m mit einer Neigung von höchstens 5% an die Strasse anzuschliessen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat. 2
3
Hartplätze dürfen nicht auf Strassen entwässert werden.
Art. 39 (aBNO, Anpassungen Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 neu)
Spielplätze
1 Bei Mehrfamilienhäusern sind zweckmässig angeordnete Spielplätze anzulegen und dauernd zu unterhalten. Ihre Grösse hat gesamthaft mindestens 15% der Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei der Ausgestaltung sind die Spielbedürfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen. Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz zu den Wohnhäusern liegen und von Kindern gefahrlos erreicht werden können. 2
Gemeinschaftsräume
3 Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein Gemeinschaftsraum für die Freizeitbeschäftigung oder ein gedeckter, witterungsgeschützter Spielbereich im Freien vorzusehen.
Entsorgungsplätze
4 Wo die örtlichen Verhältnisse es zulassen, sind bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Anfall an Abfuhrgut in unmittelbarer Nähe des öffentlichen Verkehrsraumes auf privatem Grund ausreichende Flächen zum Abstellen des Abfuhrgutes einzurichten und dauernd zu unterhalten. Bei grösseren Wohnbauten sind an geeigneter Stelle ausreichende Flächen für die Kompostierung zu reservieren.
19
6. Schutzvorschriften
Art. 40 (aBNO unverändert, Abs. 1 geändert 2002)
Allgemeine Anforderungen 1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen insbesondere im Bereich der geschützten Objekte nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen b) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteilen verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 2
Art. 41 (aBNO, geändert 2002)
Dachgestaltung
Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere im Bereich der geschützten Objekte besonderer Sorgfalt.
Art. 42 (aBNO, kombiniert aus §§ 49 und 52, z. T. gekürzt und leicht
geändert) Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Bauten und Anlagen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf bzw. der charakteristischen Geländeform anzupassen, sie dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 3 Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. 4
Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.
20
5 Bei der Planung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlageteile (Zugänge, Wege, Plätze, Einstellhallen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen der Benützerinnen und Benützer Rechnung zu tragen. Zu achten ist insbesondere auf eine gute Übersichtlichkeit und nächtliche Beleuchtung. 6 Für die Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. Neu zu erstellende Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeiten zu begrünen. 7 ' Ökologisch oder landschaftlich wertvolle Baumgruppen und Hecken sowie wertvolle Einzelbäume, soweit sie nicht gemäss Forstrecht geschützt sind, gelten als schützenswert und sollen nach Möglichkeit erhalten bleiben.
Art. 43
(aBNO angepasst, Abs. 1 weggelassen, Abs. 2 auf Perimeter im Bauzonenplan bezogen) Solaranlagen, Aussenantennen, technische Einrichtungen
Antennen (Fernseh-, Satellitenempfangs-, Amateurfunk- und Mobilfunkantennen) sind innerhalb des im Bauzonenplan umrandet dargestellten Bereich um den Kirchhügel und um die Dorfzone im Rahmen des Bundesrechts untersagt.
Art. 44 (aBNO)
Ruinen, Baulücken
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
Art. 45 (ganzer § neu beschlossen 2002, unverändert)
Plakatwerbung/ Plakatierung
1Gestützt auf § 6 lit. c BauG (Baugesetz) gelten Reklameträger als Bauten und sind baubewilligungspflichtig.
Grundsätzlich eignen sich Plakatstellen vorwiegend an den Kantonsstrassen K235 und K242 (Bern-, Tram- und Gränicherstrasse). In reinen Wohngebieten sind Plakatstellen unangebracht. Einzelausnahmen bei Wartehallen in Kleinformat sind möglich. 2
Die Plakatstellen sind in ihrer Stellung, Ausrichtung und Anzahl so zu gestalten, dass eine gute städtebauliche Qualität des Aussenraumes entsteht. Dazu gehört die Rücksichtnahme auf Hintergrund und Umfeld sowie die architektonische Einordnung in die Umgebung. 3
Konstruktion und Ausfertigung des Trägermaterials sind zu vereinheitlichen, ebenso die Abstände ab Boden bis Oberkant Werbeträger. Es gelten: Plakatträger
max. Höhe ab Boden
F4 F12 F200 GF
2.00 m 2.00m 2.20 m 3.70 m 21
Zu beachten sind das Baugesetz (Strassenabstand gegenüber Kantonsstrassen), die Signalisationsverordnung und die Vorschriften über die Sichtzonen. An Gemeindestrassen legt der Gemeinderat den Abstand fest. Vorbehalten bleiben nötige Zustimmungen des Baudepartements und der Verkehrspolizei.
Art. 46 (aBNO umformuliert)
Spielsalons etc.
Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Bordelle, Sexgewerbe und Spielsalons), sind in der Landhauszone, den Wohnzonen, der Wohn- und Arbeitszone sowie in der Nähe von Schulbauten und Kindergärten nicht zugelassen.
7. Vollzug und Verfahren
Art. 47 (aBNO, allgemeiner formuliert)
Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion und für die Prüfung von Gesuchen sowie für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 48 (neu gemäss MBNO)
Gebühren
Die Gebühren sowie die Verrechnung weiterer Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute, regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
8. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 49 (MBNO, der Situation angepasst)
Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Bau- und Nutzungsordnung vom 29.11.1996 inkl. Änderungen vom 21.6.2002 - Bauzonenplan vom 26.11.1993 - Kulturlandplan vom 21.06.1991 Bauzonen- und Kulturlandplan, Änderung Lätt vom 21.06.1996 Bauzonenplan, Änderung Waldhof Schwirematt vom 29.11.1996 - Bauzonenplan, Änderungen Bünte/Bachstrasse ; Schmittegasse Süd vom 21.06.2002
22
Anhang 1 zur Bau- und Nutzungsordnung Kulturobjekte unter Denkmalschutz 120
Wynabrücke
121
Gebäude Nr. 79, Bernstrasse-Ost 38
122
Gebäude Nr. 86, Wynahof, Bernstrasse-Ost 37
123 124
Gebäude Nr. 89, Bernstrasse-Ost 34 Gebäude Nr. 156, Haus Gysi, ehem. Schulhaus, ob. Dorfstrasse
125
Gebäude Nr. 29, Gasthof zum Kreuz, ob. Dorfstrasse 1
126
Gebäude Nr. 52, Ökonomiegebäude östlich Salzhof
127
Gebäude Nr. 44, Gasthof Bären, Bernstrasse-West 56
128
Gebäude Nr. 863, ehem. Untervogtei, heute Heimatmuseum, Tramstr.
129
Gebäude Nr. 51, Salzhof, Bernstrasse-Ost
130
Gebäude Nr. 166, ref. Kirche
131
Gebäude Nr. 9, Spittel Gebäude Nr. 29A, Stöckli zum Pfarrhaus
132
Schutzordnung über die Kulturobjekte 2002, Schutzobjekte der Gemeinde Nr.
Objekt, Baujahr
Strasse / Nr.
Geb. Nr.
140
Gemeindehaus, 1898
293
141
Altes Schulhaus, 1835, 1921
Tramstrasse 12 Tramstrasse 14
Parz. Nr. 505
291
505
142
Kath. Pfarrkirche, 1961
Tramstrasse 40
1392
1670
143
Doppelwohnhaus, 17. Jh., 1764
Junkerngasse 19 Bachstrasse 9
208 A 208 B
722 723
144
Wohnhaus, 1525
Bachstrasse 3
204
740
145
Bauernhaus, 1811
Junkerngasse 1
192
697
146
Wohnhaus, 1830
Obere Dorstrasse 33
703
147
Bauernhaus, 16. / 17. Jh.
Hintere Kirchgasse 3
185 179
148
Wohnhaus, 1559
Hünerwadelgasse 3
149
Hochstudhaus, 17. Jh.
Hünerwadelgasse 5
150
Alte Mühle, 1667 / 1796
Mühleweg
151 152
Wohnhaus mit Remise, 1. H. / 18. Jh. Wohnhaus, 1907
154
Mehrere Felsenkeller, 19. Jh.
Kirchgasse / Galeggenweg
155
Holzbrücke an der Suhre
Bruelmatte 2
687
71 73
533 501
Bernstrasse West 105
105 4/5
Bernstrasse Ost 59
380
819
538 2505/193
686, 712, 2144, 2313, 2004, 2005, 2006, 2007, 3202 144
1557
23
Anhang II zur Bau- und Nutzungsordnung Zusammenstellung der Schutzzonen und -objekte Naturschutzzonen (§ 20 BNO) S1
Brüelmatte
S2
Suhrerchopf / Lätt
S3
Hinter Obertel / Vorder Obertel
S4
beim Schwimmbad
Naturschutzzonen im Wald (§ 21 BNO) W1 W2
Obertel (NkBW) Rifegrind (NkBW) Langmatt (NkBW)
W4
Brüelmatte
Hecken, Feld- und Ufergehölze (§ 25 BNO) H1
Chübelimatt bis Einmündung VVyna, Ufergehölz Suhreufer
H2
Nidermatte, Hecke am Siedlungsrand
H3
Stapfenacker / Distelmatte, in Grundwasserschutzzone I
H4
Chilehübel, Strauchgehölz
H5
Länzi, Hecke
H6
Rüeblisacker / Stadtbach, Hecke
H7
Schwirrematt, Hecke Brügglifeld / Stadtbach, Hecke
H8 H9 H10
Steinfeldmatte, Hochhecke Wynefeld Fabrikareal, Hecke am Zonenrand
H11
Hünerwadel, Ufergehölze
H12
Chilegrabematte, Ufergehölz, Hecke
H13 H14
Wynematte, Ufergehölz Grod / Stockmatte, Hecke
Einzelbäume (§ 25 BNO B1
Stapfenacker
B2
Lätt
B3
Chilehübel
B4
Länzi
Kulturobjekte (§ 26 BNO) K1
Sodbrunnen
K2
Weg mit alleeartigem Charakter, AG 1001.1
K3
Weg mit historischerer Bedeutung, AG 1001.2 Hohlweg, AG 1026
K5
Hohlweg, AG 1043
K6 K7
Hohlweg, AG 1044 Hohlweg, AG 1045
K8
Hohlweg, AG 1047
24
•
GEMEINDE SUHR
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Schutzordnung über die
Kulturobjekte
2002
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Z1. tuovembe-) 20o2. Der Staatsschreiber:
Gestützt auf § 28 der Bauordnung der Gemeinde Suhr 1997, genehmigt vom Grossen Rat des Kantons Aargau am 17. Juni 1997, erlässt die Einwohnergemeindeversammlung folgende
Seite 1
GEMEINDE SUHR
Schutzordnung über die Kulturobjekte
I.
Zweck
Art. 1 Anwendungsbereich
Die Schutzordnung bezweckt, gemeinsam mit den Eigentümern, die Erhaltung und Pflege wichtiger Kulturobjekte im sich wandelnden Ortsbild.
II. Grundsätze
Art. 2 Schutz von Bauwerken und deren Umgebung
Für die im Anhang aufgeführten Kulturobjekte legen Gemeinderat und Grundeigentümer gemeinsam Massnahmen für Erhalt, Pflege und Nutzung sowie für den wirkungsvollen Schutz der näheren Umgebung dieser Objekte fest. Die Nutzungsänderungen im Innern der Gebäude werden nicht beschränkt, bei äusseren Veränderungen ist den berechtigten Bedürfnissen einer zeitgemässen Erneuerung und Umnutzung (z.B. Dachausbauten) Rechnung zu tragen.
Art. 3 Unterhaltspflicht
Die Schutzobjekte müssen so unterhalten werden, dass ihr Weiterbestand gesichert ist. Der Gemeinderat berät die Grundeigentümer unentgeltlich bei der rechtzeitigen und zweckmässigen Durchführung von Unterhalts- und Sanierungsmassnahmen. Erweisen sich die Unterhalts- und Sanierungsmassnahmen für den Eigentümer als unzumutbar, so entscheidet der Gemeinderat zusammen mit den zuständigen kantonalen Stellen über allfällige Sofortmassnahmen und die unumgänglichen Sanierungsmassnahmen, um dem drohenden Zerfall Einhalt zu gebieten. Der Abbruch ist nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat aufgrund eines neutralen Fachgutachtens, wenn der Grundeigentümer nachweist, dass das Abbruchverbot für ihn einer materiellen Enteignung gleichkommt, und sofern die Ersatzbaute rechtskräftig bewilligt sowie deren Ausführung sichergestellt ist.
Art. 4 Störende Elemente
Bei Renovationen und Umbauten prüfen Eigentümer und Gemeinderat, wie störende, nachträglich angefügte Elemente entfernt oder baulich verbessert werden können.
Seite 2
-
U e'
GEMEINDE SUHR
III. Gestaltung, Materialien, Detailausbildung
Art. 5 Grundsatz
Die Bausubstanz ist rechtzeitig zu unterhalten und fachgerecht zu renovieren. Die Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung sowie die Ausbildung der Details soll sich an historischen Vorbildern orientieren und deren baulichen Eigenschaften entsprechen.
Art. 6 Historisch wertvolle Gebäudeteile
Historisch und künstlerisch wertvolle Bauteile sollen gut zur Wirkung kommen.
Art. 7 Verhältnis zur Bauordnung
Zur Erhaltung der historischen Bausubstanz muss der Gemeinderat die nötigen Abweichungen von der Bauordnung gestatten.
IV. Zuständigkeit, Beratung, Fachinstanzen, Verfahren
Art. 8 Zuständigkeit
Die Anwendung dieser Schutzordnung ist Sache des Gemeinderates. Dieser kann die Baukommission oder besondere Fachleute ohne Kostenfolge für den Grundeigentümer beiziehen.
Art. 9 Bewilligungspflicht, Beratung, Fachinstanzen, Kosten
Alle Bauvorhaben und Renovationen sind bei Inangriffnahme der Planungsarbeiten der Bauverwaltung anzuzeigen. Der Gemeinderat kann zur Beratung der Eigentümer von Schutzobjekten die Baukommission oder besondere Fachleute zur Verfügung stellen oder die zuständigen kantonalen Instanzen (Ortsbildschutz, Denkmalpflege) beiziehen. Die fachliche Beratung ist unentgeltlich. Bauvorhaben und Renovationen, die keiner Baubewilligung bedürfen, führen zu keinen Gebühren. In allen andern Fällen gilt der Gebührentarif gemäss Bauordnung (ausgenommen Fachgutachterkosten).
Seite 3
GEMEINDE SUHR
V.
Beiträge
Art. 10 Grundsatz
An die Mehrkosten für die denkmalpflegerischen Massnahmen leistet die Gemeinde einen Beitrag von 30 %. Vor Baubeginn muss der Kostenvoranschlag und die Vereinbarung über die Beitragsleistung vorliegen. Die Auszahlung erfolgt nach Genehmigung der Abrechnung durch den Gemeinderat.
Art. 11 Kanton und Bund
Im Verhältnis zu den Gemeindebeiträgen können auch vom Kanton und allenfalls vom Bund Zuschüsse im Sinne des Ortsbildschutzes beantragt werden.
Art. 12 Objekte unter kantonalem Denkmalschutz
Für Beitragsleistungen an Kulturobjekte, die im kantonalen Denkmälerverzeichnis eingetragen sind, gilt die kantonale Denkmalschutzgesetzgebung.
Vl. Revision
Art. 13 Revision
Änderungen an dieser Schutzordnung erfordern das gleiche Verfahren wie der Erlass.
5034 Suhr, im August 2002
Nft1NS DES GEMEINDERATE ann. Der emei Der Gemeinde
B. Rüetschi
Anhang I Schutzobjekte der Gemeinde Anhang II Denkmalschutzobjekte des Kantons (Orientierungsinhalt)
Seite 4
H. Huber
ber:
GEMEINDE SUHR
Diese Schutzordnung mit Anhang I ist an der Einwohner-Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2002 von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern gutgeheissen worden. Dieser Beschluss ist am 29. Juli 2002 in Rechtskraft erwachsen.
5034 Suhr, 30. Juli 2002
Der Ge
NAMENS DES GEMEINDERATE dp man : Der Gemeinde
B. Rüetschi
ber:
H. Huber
Seite 5
-
GEMEINDE SUHR
Anhang 1 Schutzobjekte der Gemeinde
, Nr.
Objekt, Baujahr
Strasse / Nr.
Geb. Nr.
Parz. Nr.
901
1 Gemeindehaus 1898
Tramstrasse 12
293
505
902
Altes Schulhaus 1835, 1921
Tramstrasse 14
291
505
904
Kath. Pfarrkirche 1961
Tramstrasse 40
1392
1670
905
Doppelwohnhaus 17. Jh., 1764
Junkemgasse 19 Bachstrasse 9
208 A 208 B
722 723
Wohnhaus 1525
Bachstrasse 3
204
740
907
Bauernhaus 1811
Junkerngasse 1
192
697
908
Wohnhaus 1830
Obere Dorfstrasse 33
185
703
909
Bauernhaus 16. / 17. Jh.
Hintere Kirchgasse 3
179
687
913
Wohnhaus 1559
Hünerwadelgasse 3
71
533
914
Hochstudhaus 17. Jh.
Hünerwadelgasse 5
73
538
916
Alte Mühle 1667 / 1796
Mühleweg
105
501
918
Wohnhaus mit Remise 1. H., 18. Jh.
Bernstrasse West 105
4/5
2505/ 193
921
Wohnhaus 1907
Bernstrasse Ost 59
380
819
923
Ehem. Pferdeschwemme an der Suhre
Chilegrabematte
924
Mehrere Felsenkeller 19. Jh.
i Kirchgasse / Galeggenweg
925
Holzbrücke über die Suhre
Bruelmatte 2
_ 906
Seite 6
447 687, 712, 2144, 2313, 2004, 2005, 2006, 2007, 3202. 144
1557
•iz
'GEMEINDE SUHR
Anhang II Denkmalschutzobjekte des Kantons (Orientierungsinhalt)
Nr.
Objekt, Baujahr
Strasse / Nr.
1
Wynabrücke 1770
Bernstrasse Ost
2
Ref. Pfarrkirche 1495
Kirchgasse
166
3
Ehem. Untervogtei 1600
Tramstrasse
279
4
Salzhof 1576
Bernstrasse Ost
51
5
Salzhof-Scheune Ende 17. Jh.
Bernstrasse Ost
52
6
Gasthof „Zum Bären" 1773
Bernstrasse West 56
44
1189
7
Gasthof „Zum Kreuz" 1686
Obere Dorfstrasse 1
29
1638
8
Haus Gysi 1633 / 1837
Obere Dorfstrasse 23
156
Haus VVildi 1786
Bernstrasse Ost, Ausserdorf
89
Bauernhaus Nr. 79 Spätes 18. Jh.
Bernstrasse Ost 36
79
Wynahof Ende 18. Jh.
Bernstrasse Ost
12
Spittel
Bernstrasse Ost 10
93
379
13
„Stöckli" zum Pfarrhaus (ehemaliges Waschhaus)
Obere Dorfstrasse 29 A
163
753
—10 r11
Seite 7
Geb. Nr.
Parz. Nr. 196
i
86