Bau- und Nutzungsordnung

Zurzach

Documento

Numero
4324_Kaiserstuhl
Comune
Zurzach
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
22 feb 2023
In vigore dal
22 feb 2023

Carta

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Testo

Rnton Aargau’ Kanton Aargau Gemeinde Kaiserstuhl

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom:

3. August - 2. September 2020

Vorprüfungsbericht vom:

5. Juli 2021

Öffentliche Auflage vom:

27. Juli - 25. August 2021

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

6. Oktober 2021

Der Stadtammann:

Die Stadt schreibe 'in:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr. mit Änderungen/Auflagen

vom

*22

Im. Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den *20.

Abteilung Raumentwicklung BVU

Inhaltsverzeichnis 1.TEIL

Geltungsbereich

1.1 1.2

Geltungsbereich / Zweckartikel Übergeordnetes Recht

2. TEIL

Raumplanung / Planungsinstrumente

2.1 2.2 2.3

Planungsgrundsätze Sondernutzungsplanung Weitere Planungsinstrumente

3. TEIL

Zonenvorschriften

3.1 3.2 3.3 3.4 3.5

Bauzonen Landwirtschaftszonen Schutzzonen Überlagerte Schutzzonen Schutzobjekte

4. TEIL

Definitionen

4.1 4.2 4.3 4.4

Ausnutzung Gewerbe / Verkaufsnutzungen Abstände Weitere Definitionen

5. TEIL

Bauvorschriften

5.1 5.2

5.4

Erschliessung Technische Bauvorschriften Wohnhygiene Ausstattung

6. TEIL

Schutzvorschriften

6.1 6.2

Einordnung von Bauten und Anlagen Umweltschutz

7. TEIL

Vollzug, Verfahren

8. TEIL

Schluss- und Übergangsbestimmungen

5.3

ANHÄNGE Anhang 1

Verzeichnis der kommunalen Schutzobjekte

Anhang 2

Kantonale Denkmalschutzobjekte (orientierend)

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

2

1. TEIL

Geltungsbereich

1.1

Geltungsbereich, Zweckartikel

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, die Nutzung des Bodens sowie auf die Schutzobjekte.

3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

1.2

Übergeordnetes Recht

Art. 2 übergeordnetes

Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

3

2. TEIL

Raumplanung ! Planungsinstrumente

2.1

Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungsgrundsätze i Die Bau- und Nutzungsordnung dient

a) der Erhaltung und Entwicklung einer guten Lebensqualität, b) der Durchmischung von Wohnen, Arbeiten und Erholen, c) der Förderung einer architektonisch, ökologisch und ökonomisch sinnvollen Verdichtung und Weiterentwicklung der Siedlung, d) dem Erreichen einer guten Siedlungs-, Freiraum- und Architektur­ qualität, e) der Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, der prägenden Bauten und Anlagen sowie der Naturelemente, f) der Erhaltung und Verbesserung der siedlungsökologischen und landschaftlichen Qualitäten, g) dem Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensge­ meinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Ein­ wirkungen, h) der Erhaltung und Pflege der Altstadt als attraktiver Lebensraum und als Denkmalschutzobjekt, i) der zweckmässigen Parkierungsordnung in der Altstadt, sowie ei­ ner optimalen Einpassung ins Altstadtbild und in die städtebauliche Struktur. j) der rationellen und umweltgerechten Energienutzung, insbeson­ dere der Verwendung erneuerbarer, einheimischer Energiequellen und Energieträger. 2 Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Le­ bensgrundlagen wie Boden, Luft und Wasser erfolgen.

Verbindlichkeit

3 Die Planungsgrundsätze sind als Beurteilungsmassstab für alle raum­ wirksamen Tätigkeiten verbindlich.

2.2

Sondernutzungsplanung

Art. 4 Erschliessungsplan

Altstadt

i |n der Altstadt gilt für die Festlegung der räumlichen Anordnung der Parkierung und die Gestaltung und Bepflanzung des Strassenraumes der Erschliessungsplan Altstadt.

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

4

Art. 5 Gestaltungsplan­

pflicht

1 Die im Zonenplan speziell bezeichneten Flächen mit Gestaltungsplan­ pflicht dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechts­ kräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt. 2 Die Ausarbeitung eines Teilgestaltungsplanes ist zulässig, wenn vor­ gängig im Rahmen eines Gesamtkonzeptes eine rationelle Erschlies­ sung sowie eine haushälterische und zweckmässige Bebauung aller Flächen im gesamten Gestaltungsplanperimeter nachgewiesen wird.

3 Für geringfügige Bauvorhaben kann unter den Voraussetzungen einer Ausnahmebewiiiigung nach § 67 BauG von der Gestaltungspianpfiicht befreit werden. Für Neubauten im Rahmen von Gestaltungsplänen ist der MinergieStandard oder andere Lösungen, die bezüglich Gesamtenergiever­ brauch und Umweltbelastung mindestens gleichwertige Ziele erreichen, vorgeschrieben.

5 Der Stadtrat kann das Vorliegen eines Gestaitungsplans verlangen,

- wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergrei­ fende Erschliessung und Überbauung grösserer Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt, - oder wenn dies für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes nötig ist. Gestaltungspian­ pfiicht „Ziel“, „Strehl­ gasse“, „Bahnhof -WHd-s'BlelebeéeH^'

® Für die gestaltungsplanpflichtigen Areale „Ziel“, „Strehlgasse“, „Bahn­ hof“ tmehrßlölebodei^' gelten die nachfolgenden Zielvorgaben:

- sorgfältige Gestaltung der Bauten und der Freiräume unter beson­ derer Berücksichtigung der jeweiligen ISOS-Erhaltungsziele sowie im Bedarfsfall des Siedlungsrandes, - Sicherung einer situationsgerechten Lärmarchitektur, - Würdigung der baulichen und landschaftlichen Umgebung, - rationelle Erschliessung, - weitgehend zusammengefasste Anlage der Pflichtparkfelder, - Ermöglichen der Reduktion der Anzahl Pflichtparkfelder in Verbin­ dung mit einem Mobilitätskonzept, - MH-Ausn-ahffle-des-Gestaltungsplanes-Slölebodeni Einhaltung der zonengemässen Vollgeschosszahl (kein zusätzliches Vollge­ schoss zulässig), - Beiffl-Gestaltungsplan-TrBlöleboderF-können-S-VollgesGhosse-bewilligt-wer-deR7-s0fer4=)-ftieht—zusäteliGh-eirKDach—oder -Attikege■schoss erste!It-wird-.

BNO Kaisersfuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

5

7 Für das gestaltungsplanpflichtige Areal „Strehlgasse“ gilt zudem:

- gute Einordnung ins Stadtbild unter besonderer Berücksichtigung der Nähe zur Kirche - Es muss ein Richtprojekt zugrunde liegen, welches aufgrund eines qualitätsfördernden Verfahrens (wie z.B. Studienauftrag oder Wett­ bewerb) erarbeitet worden ist. Die Stadt Kaiserstuhl sowie die kan­ tonalen Fachstellen sind frühzeitig und in angemessener Weise in die Arealentwicklung miteinzubeziehen. ® Für das gestaltungsplanpflichtige Areal „Bahnhof“ gilt zudem:

- Stärkung des öV-Verkehrsknotenpunktes Kaiserstuhl mittels einer neuen Linienführung der Buszufahrt von der Hauptstrasse K131 zur Bahnhaltestelle, - Erstellung und Betrieb einer kombinierten Anlage der Bahnhalte­ stelle und des Busbahnhofes - Erstellung eines Gesamtparkierungskonzepts für sämtliche Parkie­ rungsbedürfnisse am Bahnhof - Erstellung und Betrieb einer bewirtschafteten P+R- Anlage im Nah­ bereich des Verkehrsknotenpunktes (gemäss Spezialbestimmung Park & Ride in § 11 Abs. 4 BNO), - Schutz des Ortsbildes durch angemessene Berücksichtigung der Sichtbeziehungen zum Oberen Turm: in der OE-Zone „Bahnhof“ sind nur die Erstellung von unterirdischen und Unterniveaubauten, Infrastrukturbauten des öffentlichen Verkehrs, Erschliessungs- und Parkierungsanlagen sowie eine mit dem Umgebungsschutz ver­ einbarbare Umgebungsgestaltung zulässig. Mit Ausnahme von Inf­ rastrukturbauten des öffentlichen Verkehrs sind Gebäude verbo­ ten. ® Für das gestaltungsplanpflichtige Areal „Biöleboden“ gilt zudem:

- gute Einordnung unter angemessener Berücksichtigung der Lage in Sichtdistanz zur Altstadt (ruhiger Ausdruck der Bauten, Vermei­ dung von Monotonie durch vertikale Strukturierung) - Es muss ein Richtprojekt zugrunde liegen, welches aufgrund eines qualitätsfördernden Verfahrens (wie z.B. Studienauftrag oder Wett­ bewerb) erarbeitet worden ist. Die Stadt Kaiserstuhl sowie die kan­ tonalen Fachstellen sind frühzeitig und in angemessener Weise in die Arealentwicklung miteinzubeziehen. - Gewährleistung einer durchgehenden Befahrbarkeit des Linden­ weges im bisherigen Umfang

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

6

2.3

Weitere Planungsinstrumente

Art. 6 Kommunale

Richtpläne

1 Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Ent­ wicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft, Energie usw. Die kommunalen Richtpläne sind behörden­ verbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zustän­ dig für den Erlass ist der Stadtrat.

Inventare / Grundlagenpläne

2 Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kul­ turobjekte, archäologische Fundstellen) und Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, Gefahrenkarte Hochwasser, Landschaftsentwicklungskonzept) dienen zur Orientierung über beste­ hende Verhältnisse. Sie haben keine verbindliche Wirkung für das Grundeigentum. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenen­ falls anzupassen. Die Inventare sind bei der Beurteilung von Bauvor­ haben beizuziehen.

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

7

Zonenvorschriften

3. TEIL

Bauzonen

3.1

Art. 7

Der Bauzonenpian scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen

Altstadtzone

Vollge­ schosse

Ausnüt­ zungsziffer

Gesamt­ höhe

max.

max.

max.

klein

Art. 8

Art. 8

Art. 8 Grenzabstand

Empfindlich­ keitsstufe

Zonenvor­ schriften

III

Art. 8 gross

AZ Wohnzone 2

2

min. 0.3 max. 0.4

10 m

4m

8m

II

Art. 9 2

min. 0.4 max. 0.6

10 m

4m

8m

III

79 altri articoli

Art. 10 II

III (§7 Abs. 5)

Art. 11 II

Art. 12 II

Art. 13 W2

Wohn- und Arbeitszone

WA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

2.5 m

Freihaltezone

2m

FZ Parkzone PZ

Festlegung durch Stadtrat

2 Die mit * bezeichneten Masse iegt der Stadtrat im Rahmen der Pianungsgrundsätze unter Abwägung der betrotfenen privaten und öffentiichen interessen im Einzeifaii fest.

Bauweise

3 in der Altstadt gilt in der Regel die geschlossene Bauweise. In den übrigen Bauzonen ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bau­ weise zulässig.

Abweichung bei ge- 4 jp Zone WA -ausgeHemmen-Ge&talt-UFigsplangebiet-BlotebedeR— werblichen Nutzunjgp stadtrat für gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m zulassen, wenn eine gute Einordnung ins Orts­ und Landschaftsbild gewährleistet ist. Dadurch erhöhen sich die festge­ legten Gesamthöhen um 1 m. Lärmvorbelastung

5 |p jgp Zonenplan speziell bezeichneten Zonen OE gilt die Emp­ findlichkeitsstufe III.

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

8

Art. 8 Altstadtzone AZ

Die Altstadtzone AZ bezweckt den Erhalt der bau- und kulturhistorisch wertvollen Altstadt. Sie ist bestimmt für Wohnnutzungen sowie mässig störende Dienstleistungs-, Gastronomie- und Gewerbebetriebe mit ei­ ner Nettetedenfläehe bis max. 500 m^.

2 Die Gemeindeversammlung erlässt ein Reglement mit ergänzenden Vorschriften zum Bauen in der Altstadt.

Art. 9 Wohnzone W2

Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht stö­ rende Betriebe handelt.

Art. 10 Wohn- und

Arbeitszone WA

1 Die Wohn- und Arbeitszone WA ist für Wohnen, Kleinbetriebe (Ge­ werbe, D(enstleistwgsbetriebe), Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 -NWota^mfacW, Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig.

Art. 11

Zone für öffentliche i Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und AniaBauten und Anlagen ggp bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Stadtrat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 3 Beim Bau und Ausbau öffentlicher Gebäude ist darauf zu achten:

- dass diese für Behinderte gut zugänglich sind - dass eine energiesparende Bauweise angewendet wird, - dass Materialien verwendet werden, die dem Menschen nicht schaden und für die Umwelt verträglich sind. Spezialbestimmung Park & Ride

4 Auf der im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Fläche istausschliesslich die Erstellung einer bewirtschafteten P&R-Anlage zulässig.

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 I Beschluss

9

Art. 12 Freihaltezone

FZ

Die Freihaltezone, die das engere, empfindliche Gebiet zum Schutze des Stadtbildes umfasst, bezweckt die Freihaltung des Rheinufers nörd­ lich der Altstadt sowie eines Grüngürtels östlich und westlich der Alt­ stadt.

2 Die Freihaltezone kann vorbehältlich den Bestimmungen gemäss § 15 Abs. 4 BNO und § 4 Rheinuferschutzdekret RhD als Grünfläche und für Gärten, insbesondere als Vorgärten der anstossenden Altstadthäuser, genutzt werden. Der Freihaltebereich dient zusätzlich als Erholungsund Spielbereich. 3 Innerhalb der Sperrzone gemäss § 4 RhD gelten die Bestimmungen des Rheinuferschutzdekretes. Ausserhalb der Sperrzone sind Bauten, Anlagen und anderweitige Veränderungen (Abgrabungen, Aufschüttun­ gen, Zufahrten, Hartbeläge, Reklamen usw.), die das Altstadtbild beein­ trächtigen, untersagt. Zulässig sind Zäune, Mauern und dgl., bei Parzel­ len von mehr als 100 m^ Grundfläche eine allseitig geschlossene Baute mit höchstens 4 m^ Grundfläche, 2.5 m Gesamthöhe und 10 m^ Dach­ fläche oder eine mindestens zweiseitig offene Pergola mit höchstens 10 m^ Dachfläche sowie Tierunterstände. Sie können nur bewilligt wer­ den, wenn sie sich bezüglich der kubischen Gestaltung und der Materi­ alien sehr gut in das Ortsbild und die Landschaft einpassen und diese nicht beeinträchtigen. In den Grundwasserschutzzonen gelten zusätz­ lich deren Bestimmungen.

Art. 13 Parkzone PZ

Die Parkzone bezweckt die Erhaltung der Parkanlage des Lindengutes als Teil des Landschafts- und Altstadtbildes. Sie soll mit ihren Baumbe­ ständen, ihrer einmaligen Art und dem Erscheinungsbild als Freizeit-, Erholungs- und Grünraum erhalten bleiben.

2 Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Zone dienen, z.B. Tennis­ platz, Kleinbauten, sind möglich. 3 Bauten und Anlagen dürfen das Landschafts- und Altstadtbild nicht be­ einträchtigen und müssen sich gut in die Parkanlage einfügen. Einzelne Bäume und bestehende Bauten können beseitigt werden.

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

10

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 14

Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftiiLWZ ehe und gartenbauliche Produktion bestimmt.

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsfor­ men richtet sich nach eidgenössischem Recht. Bauten in der Land- 3 pQp alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betrofwirtschaftszone fgpgp Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Ge­ staltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.

Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Stadtrat unter Berücksichtigung der tat­ sächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten ge­ genüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenz­ abstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 5 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Schutzzonen

Art. 15 Uferschutzzone

Die Uferschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebens­ räumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Naturnahe Ufer und Ufervegetationen sind zu erhalten bzw. neu zu schaffen.

2 Die Nutzung und Pflege hat nach ökologischen Grundsätzen zu erfol­ gen. Die Waldgebiete innerhalb der Uferschutzzone sind im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes zu bewirtschaften und zu pflegen (nur standortheimische Arten, Strukturreichtum u.a.). Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist untersagt, Nährstof­ feinschwemmungen in Gewässer und Uferschutzzonen sind zu verhin­ dern. Gewässerraumzone

3 ßjg Qewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.

Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundes­ rechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist ge­ schützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimi­ sche, standortgerechte Pflanzen zulässig.

BNO Kaiserstuhl 1 6. Oktober 2021 | Beschluss

11

3.3

Überlagerte Schutzzonen

Art. 16 Landschaftsschutz-

i Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein­ schränkungen nach § 14 BNO (Landwirtschaftszone). 3 Unter Vorbehalt von Abs. 4 sind Bauten, Anlagen sowie Terrainverän­ derungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feld­ unterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, so­ wie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrain­ veränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwas­ serschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Inte­ ressen entgegenstehen.

■§^

-RestgefähFdungtìoGhwasserschutz

Wie-Sehutz-zone-Restgefährdung-HoGhwassersGhutz-ist-der-Grundrtut^.pjgggope-über-lagertT-Sie-dienen-dem-Sehat'Z-von-Personenr-Bauten •arrcHAnlagen-vorSchadigungen-dureh-Hochwasserereignisse.

^)n-©ebieten-mit-Gefahrenstufen-gemäss-Gefahrenkar-te-und-0hne-au-s-gewiesenes-Sehutzdefizit-(Restgefährdung-)-kann-die-Baubewilligun§s•behörde-verlangenrdass-die Bauherrschaft nachweist,-welche-Mass•flah-men-zum-Gchutz-vorgesehan-sind, 2-Als-massgebliche- Projektierungs—und-Überprüfungsgrundlagen-gök -teR-Ramentlieh-Gefahrenkartei-Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte-ufid •die-MassnahmenplanungT-welehe- auf der Gemeindeverwaltung-einge» ■sehen werden können.-

■^Die-Bau bewi 11 ig u ngsbehörde-kanrh-wen n-nötigr-awf-Kosten-der-Batu ■herrsehafheine Begutachtung durch Fachleute-anordnen—sowiendnter ■Abwägung^sämtlieher-betreffener-InteressenT-A-usnahmen-tHTd-weiter* gehende-Mas&nahffleR-verfügea-.

ibi54 Qgf Schutz vor hochwasserrestgefährdetem Gebiet wird neu durch § 36c BauV geregelt.

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

12

Art. 17 “®

Schutz vor Oberflächenabfluss

i-D©F-G©fährduRg-duFGh-Ob©Ffläch©nabflussJst.ang©m©ss©mR©Ghnun9 2u-tr-ag©nv-Pot©nzi©ll~duFGh-Ob©rflä€h©nabfluss--g©fähFd©t©-G©bi©te zaigt die G©fährdungskar4©-OberfläGhenabfluss-auf. 2-Göbäudeöffnungen-wi©^t-lauszugänge,F©nsterGffFiungen—AbfabrteA ■Ufld-LjGhtsGhäGhte~sind-aysF©iGh©nd-zu-©r-höb©p od©F-abzusGh irmönr ■Das-V\/ass©F-i&t-«chadfF©pabzul©it©n-0d©r-di©-G©bäud©öffnLing©n-siqd wa©s©FdiGbt-auszttfühF©n^i©-ÖFtljGb©n-G©g©b©nh©it©n sind-dab©i-zu-

feeaebteFh3 Di© Baub©willigungsb©hörd© kann, wann nötig, auf Kost©n d©F Bauh©FFSchaft ein© B©gutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit über­ wiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilli­ gungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorha­ ben untersagen. iund2 Qgp Schutz vor Oberflächenabfluss wird neu durch § 36c BauV geregelt.

Schutzobjekte

3.6

Art. 18 Naturobjekte

1 Die im Bauzonen- und Kuituriandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgeiisteten Naturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht ersatzios be­ seitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

2 Es w©rd©Fi folg©nde Naturobjekt© geschützt: Naturobjekte

Schutzziel

Hecken, Feld- und Ufergehölze

-

Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft Trittstein, Vernetzungselement Windschutz Artenreichtum

- Struktur erhalten - Periodisch zurückschneiden/verjüngen - biologischen Wert nicht vermindern - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - Vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite - keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens

- zusätzlich: Höhe auf Brüstungshöhe EG der hinten liegenden Häuserfassaden be­ schränken, um die Sichtbarkeit der Alt­ stadt-Kulisse zu erhalten

Hecke Uferprome­ nade

Hochstammobst­ bäume

Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen

- siedlungs- / landschaftsprägen­ des Element - wertvoller Lebensraum - ökologische Vernetzung - landschaftliche und biologische Vielfalt

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

- Abgehende Bäume wieder mit Hochstam­ mobstsorten ersetzen - Neupflanzungen erwünscht

13

Baumgruppen, Einzelbäume

- Sicherung des Bestandes - siedlungs- und landschaftsprä­ gendes Naturelement - Kulturrelikt

- Pflege auf lange Lebensdauer - Bei unumgänglicher Beseitigung und bei natürlichem Abgang an gleicher oder ähn­ licher Lage ersetzen

Art. 19 Kulturobjekte

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Kulturobjekte (Brunnen, Grenzsteine, Spezialobjekte) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu pflegen. 2 Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beein­ trächtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

14

4. TEIL

Definitionen

4.1

Ausnützung

Art. 20 Ausnützungsziffer

1 Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Ausnützungsziffer nicht angerechnet.

Bonus Wintergärten

2 Für Wintergärten ausserhalb der thermischen Gebäudehülle, die als Energiesparmassnahmen dienen und die keine heizungstechnischen Anlagen aufweisen, kann ein Ausnützungsbonus von max. 15 % der anrechenbaren Geschossfläche gewährt werden.

Bonus zusätzliche Wohneinheiten

3 Werden in den Zonen W2 oder WA auf überbaut geltenden Parzellen, zusätzliche eigenständige Wohneinheiten realisiert, so erhöht sich die zulässige Ausnutzung um 10%. Voraussetzung für die Bewilligung ist der Nachweis einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung. Eine Kumulie­ rung dieses Nutzungsbonus mit denjenigen von erhöhten Energiestan­ dards (§ 35 BauV) und von Arealüberbauungen (§ 39 BauV) ist nicht zulässig.

Mindestausnüt­ zungsziffer

Bei Neubauten in den Zonen W2 und WA darf die Mindestausnüt­ zungsziffer nicht unterschritten werden. Wird die Parzelle nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonenge­ mässen Überbauung des restlichen Grundstückes die Mindestausnüt­ zungsziffer erreicht werden kann. 5 Der Stadtrat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück we­ gen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen (Baulinien usw.) oder bei ausserordentlichen Verhältnissen aufgrund der Parzellierung nicht voll überbaubar ist.

4.2

Gewerbe I Verkaufsnutzungen

Art. 21 ■Nieht-stÖpeRde

■Gewer-be-

■betriebe-mit-geringem ZubFingerverk-ebr-rdie-keine-erheblich-grösseren Auswirkungen entfalten; als sie aus dem Wohnen entstehen.. iund2 Qgs Störmass der Betriebe ist neu in § 15c BauV geregelt.

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

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-Mässig-störende Gewerbe-

2-Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen,-die im-Rahmen her-kömmlieher-Handwerks-^ —Gewerbe—ynd-Dienstleistungsbetriebe bletben-und--atif-die-üblieben--Ar-beits-0der-Qffnungszeit©n-bGSGhi’-änkt •stnd^Betrieberdie-eimhobes-IVIass-an--quartiertmüblichem-Verkehr-ver= ursaGhen-gelten-als-stark-störend-.

Art. 22 Verkaufsflächen

i-Bie-BereGbnung-deRNett0lad6nfläGbe-r4Ght©t-siGb-naGh--d©m4n-d©r ■VSS-N0r-m-SN-64G’2-84-vefwendeten-Begr-iff-V©Fkayfsfläebe. Die Verkaufsfläche 1st neu in § 15d BauV geregelt.

4.3

Abstände

Art. 23 Abstand gegenüber

dem Kulturland

i Gegenüber dem Kulturland ist für Hauptgebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand gemäss § 7 Abs. 1 BNO einzuhalten. Klein- und unbewohnte Anbauten sowie Kleinstbauten haben am Bauzonenrand einen Abstand von 2 m einzuhalten. Diese Abstände können weder auf­ gehoben noch reduziert werden.

Grosser Grenzab-

2 |gt Hauptwohnseite zur Strasse ausgerichtet, muss der Strassenabstand sowie der grosse Grenzabstand eingehalten werden, wobei der grosse Grenzabstand den Strassenabstand überlagern darf.

Ungleichyerteilung des Gebäudeab® ®

3 ßjg Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. Die Vereinbarung ist dem Stadtrat mit dem Baugesuch einzureichen.

Grenz-und Gebäudeabstand

4 stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenzabstand, die in Anwendung früher geltender Bestimmungen rechtmäs­ sig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygi­ enischen, feuerpolizeilichen und ortsbaulichen Gründe entgegenste­ hen.

Strassenabstand

5 Gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeinge­ brauch beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden.

® Stützmauern, die höher als 1.8 m sind, müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden.

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

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4.4 Weitere Definitionen

Art. 24 Abgrabungen

1 Untergeschosse dürfen durch Abgrabungen nicht mehr als auf einem Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade 6.0 m betragen, auch wenn der zu­ lässige Drittel überschritten wird.

Afegr-atemgen Blelebedefl-

^-Untergeschosse von-bGstehenden'Bauten-(ehem^Schulhau&r-Turfih-a4e^dür-fen-du.r-eh-Äbgrabungen-auf-z-weiF-assad©n-freigelegtwer-deH-.

BNO Kaiserstuhl i 6. Oktober 2021 | Beschluss

17

5. TEIL

Bauvorschriften

5.1

Erschliessung

Art. 25 Benützung von

Privateigentum

^-Öffentliehe-BFunflenr-KabelveFteilkasteFi —Personen UFiteFständ&-bei BusbaltesteIlen-und=andeFe-iFn-0ffentlÌGhen-lnteFesse=-liegende-EinFÌGh' twgefbdürfen-aa-die^GFenze-der-PF-ivetgFundstÜGke-ge&teJIt-werden. 2-Ayf-die-l-nteFessen-äer-betF0ffenen-GFundeigentümef-ist-mö§liel=ist -R-üek-sieht-z-u-RehmeFi .

lundz |pn öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen sind neu in § 19 Abs. 3 BauVgeregelt. 5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 26

Allgemeine Anforde- i Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material, Schallrungen schütz und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2 DeF StadtFat kann, wenn nötig, auf Kosten deF BauheFFSchaft eine Be­ gutachtung duFch Fachleute anoFdnen und besondeFe Massnahmen veFlangen, soweit übeFwiegende öffentliche InteFessen dies eFfoFdeFn.

Art. 27

Beschädigte Bauten i Beschädigte odeF zeFStÖFte Bauten und Anlagen müssen innert zwei und Anlagen JahFen ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungs­ ordnung wieder aufgebaut werden. Der Stadtrat ordnet die nötigen So­ fortmassnahmen auf Kosten der Eigentümer an. Baulücken

2 Baulücken, die duFch ElementaFeFeignisse odeF AbbFuch entstanden sind, müssen inneFt deF vom StadtFat voFgegebenen pFist vollständig geFäumt, ausFeichend gesicheFt und ästhetisch befFiedigend heFgeFichtet weFden.

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

18

Art. 28 Energiesparmass­

nahmen

1 Der Stadtrat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen unter­ sagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. Die Nutzung erneuerbarer Energien ist anzu­ streben.

2 Bei der energetischen Sanierung von Bauten und Anlagen (§ 36 BauV) bleiben die Vorschriften der Altstadtzone vorbehalten.

5.3 Wohnhygiene

Art. 29 Ausrichtung der

Wohnungen

1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustim­ men.

2 Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in der Altstadtzone gegen entsprechenden Nachweis der Wohnhygiene ge­ stattet.

Art. 30 Rattmmasse,

■Fenstergrösse-

Für Wohn-, Schlaf-und-Arbeitsräume gelten bei-Neubauten nachste■hende-Messer Bodenflächen

■Uiehte-Höhen—Vollgeschoss----—Dachgeschoss--

Pensterfläche (Rohlichtmass)

mind. 10 gemessen ab 1.5 m lich­ ter Höhe (ausgenommen sind Küchen) ■mind. 2.'30“m 4iiindr^0-ffl-^auf-fflind7-5“m2=ppo Zimmer-)-

mind.-4y4^ der-Bedenfläehe-(-Fefletef müssen direkt ins Freie führen^

2 In der Altstadtzone und bei bestehenden Bauten kann der Stadtrat Ab­ weichungen bewilligen. Die Mindestmasse für Neubauten sind in § 36a Abs. 1 BauV geregelt.

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

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Art. 31 Nebenräume-

^Für Mehrfamilienhäuser-gelten nachstehende-Masse-: Abstellraum pre-Wohnung

mind^4—fTi2~(im-EstrÌGh-oder-auf-dem •gleieben-Geseboss-wie-die-WebRUFig)-

tteller

TnindT^-m^

2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen und Wohnbauten in der Altstadtzone). Die Mindestmasse für Nebenräume von neuen Mehrfamilienhäusern sind in § 36a Abs. 2 BauV geregelt.

Art. 32

Bezug von Wohnun- i Der Stadtrat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen vergen und Arbeitsräu- weigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Simen cherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall­ oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4 Ausstattung

Art. 33 Gesamtkonzept

Parkierung

Die Berechnung der Parkfelder richtet sich nach den kantonalen Vor­ gaben. Für die Altstadt legt der Stadtrat im Rahmen eines Gesamtkon­ zeptes die Parkierung fest.

Parkierung in der Altstadtzone

2 Das Gesamtkonzept Parkierung Altstadt bezweckt die geordnete Par­ kierung in der Altstadtzone sowie eine optimale Einordnung der Abstell­ plätze ins Altstadtbild und in die städtebauliche Struktur. 3 Die räumliche Anordnung und Gestaltung der öffentlichen Abstellflä­ chen, die Nutzungsmöglichkeiten der privaten Vorplätze und dgl. wer­ den im Erschliessungsplan „Altstadt“ und im Gestaltungsplan „Strehl­ gasse“ geregelt. Die Bewirtschaftung, die Regelung der Parkierungsgebühren und die Zuordnung der öffentlichen Parkfelder an bestimmte Nutzungen sowie die Zuteilung der Parkfelder an Private, die Bepflanzung im Strassen­ raum und dgl. werden im Parkierungsreglement beziehungsweise im Er­ schliessungsplan „Altstadt“ und im Gestaltungsplan „Strehlgasse“ fest­ gelegt.

BNO Kaiserstuhl I 6. Oktober 2021 | Beschluss

20

4 Die Anzahl der Parkfelder beträgt:

- Für Wohnbauten: min. und max. 1 PP pro Wohnung - Für Gewerbebetriebe: min. und max. 1 PP pro Betrieb - Für Besucher: keine

In besonderen Fällen, z.B. bei Mehrfachnutzungen, bei entsprechenden Platzverhältnissen, bei Betrieben mit speziellen Anforderungen usw., kann der Stadtrat abweichende Regelungen treffen. Für öffentliche Nutzungen legt der Stadtrat gestützt auf das Gesamtkon­ zept und den Gestaltungsplan die Anzahl im Einzelfall fest. ® Die Abstellplätze sind auf privatem Grund oder in einer Gemein­ schaftsanlage zu erstellen. Eine allfällige Beteiligung wird mittels Ver­ trag geregelt. ® Für Besucher stehen öffentliche Parkfelder zur Verfügung. Der Stadt­ rat regelt die Benutzung im Parkierungsreglement.

Art. 34 Anordnung

und Gestaltung Parkfelder

1 Parkfelder sind soweit möglich zusammenzufassen, sorgfältig zu ge­ stalten und in der Regel mit Sträuchern und Bäumen einzufassen, da­ mit eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität mit minimaler Beein­ trächtigung der Wohnbereiche und ausreichende Grünflächen resultie­ ren.

2 Offene Parkfelder sind wasserdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist in eine Sickerpackung abzuleiten, sofern dies nach der generellen Entwässerungsplanung zulässig ist. Die Gestaltung ist mit der Bewilligungsbehörde abzusprechen.

3 Der Stadtrat kann aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissi­ onsschutzes oder der Freiraumgestaltung verlangen, dass die erforder­ lichen Parkfelder unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.

Art. 35 Velos

1 Der Bedarf für die Anzahl bereit zu stellender Veloparkfelder errechnet sich aus der in § 43 BauV als Richtlinie genannten VSS-Norm.

2 In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche und überdeckte Abstell­ plätze für Velos vorzusehen. Mindestens 25% der erforderlichen Ab­ stellplätze sind in der Nähe der Hauseingänge oder an gut erreichbarer Lage anzuordnen. Die kantonalen Vorschriften in § 44 Abs. 2 BauV ge­ hen vor.

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

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Kinderwagen

® In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche und abschliessbare Räume als Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vor­ zusehen.

Art. 36 Spielplätze und

gemeinschaftliche Aufenthaltsflachen

i Bei Gebäuden mit mehr als 4 Wohneinheiten sind im Freien zweck­ mässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsflächen auf privatem Grund zu erstellen. Ihre Grundfläche muss mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche für Wohnen be­ tragen. Bei der Ausgestaltung der Spiel- und Begegnungsflächen sind, abgestimmt auf die örtlichen Verhältnisse, die Bedürfnisse unterschied­ licher Altersstufen zu berücksichtigen.

Ersatzlösungen

2 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche gemäss Abs.1 können bei Bedarf gemeinsam mit anderen Beteiligten oder auf ande­ ren Grundstücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg und ge­ fahrlos erreichbar sind. 3 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche lässt der Stadtrat gestützt auf die Baubewilligung gemäss § 163 Abs. la Ziffer 1 BauG im Grundbuch anmerken.

Art. 37

Abfall und Kompos- i Für die getrennte Abfallentsorgung sind die nötigen Entsorgungsplätze tieranlagen vorzusehen. 2 Bei grösseren Wohnbauten sind an geeigneter Stelle ausreichende Flächen für die Kompostierung festzulegen.

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

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6. TEIL

Schutzvorschriften

6.1

Einordnung von Bauten und Anlagen

Art. 38 Landschafts- und

Ortsbildschutz

1 Zum Schutze des Stadtbildes und zur möglichst weitgehenden Erhal­ tung der baulichen und landschaftlichen Umgebung der Gesamtstadt­ anlage gilt für das ganze Gemeindegebiet ein Umgebungsschutz. Der Stadtrat sorgt dafür, dass die Gesamtstadtanlage durch Massnahmen im Baugebiet und Kulturland nicht beeinträchtigt wird.

Art. 39 Allgemeine

Anforderungen

i Der Stadtrat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild und^in allen Zonen-fFaoh-folgenden-KriterjeRi. 0cS\ § X5 , a-)-StellLmg4HFstfl€h4un9) und^iflfüguAg-iri-die-Topographie •b-)-Grösse-der-Baukuben €)-W-irkung im StrassenraumdTFormy-Staffelung, Gliederung-der-Baumasse. ■e-)-Daehform,Dachneigung9-Fassadengestaltung^-Material-, Farbwahl

h)TeiTaifMdftd-4Jmgebungsgestaltung-,-Einfriedigungen2 Der Stadtrat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsich­ ten, Detailpläne, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umge­ bungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Be­ pflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung verlangen oder selbst unter­ breiten; c) in empfindlichen Umgebungen sowie bei aussergewöhnlichen Bau­ ten eine Begutachtung durch Fachleute verlangen; d) für die Beurteilung der in der BNO formulierten qualitativen Anforde­ rungen Fachleute beiziehen e) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bau­ teile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich trag­ bar ist; f) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Um­ gebung nicht auf eine andere Weise vermieden werden kann.

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

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Art. 40 Dachgestaltung

1 Die architektonische Gestaltung der Dächer und der Dachaufbauten bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Die Details für Dachaufbauten und die Dachgestaltung in der Altstadt richten sich nach den Gestaltungs­ vorgaben des Altstadtreglements.

Art. 41 Aussenraumgestal­

tung

■' Bauten und Anlagen haben dem massgebenden Terrain und der cha­ rakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von Böschun­ gen auszubilden. 2 Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen gegenüber dem massgebender! Jerrain inder-Ebene nicht höher als 1.0 m und,AWö das-Gefälfe-d©£mas^|^^^^!Äer-ra!n£i^ös^-as-40%-i64, nicht hö­ her als 1.8 m sein. Höhere Stützmauern, Aufschüttungen und Abgra­ bungen können bewilligt werden, wenn dadurch eine bessere Einpas­ sung von Bauten und Anlagen ins Gelände erzielt wird. In der Höhe gestaffelte Stufen müssen in der Regel mindestens um das Mass ihrer Höhen zurückgesetzt sein. 3 Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojektes. Im Um­ gebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Bodenbeläge und der Grünflächen, die Spielflächen und die Beleuchtung sowie die Höhen­ verhältnisse im Detail nachzuweisen. Für die Bepflanzung sind mehr­ heitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Die Umgebungsarbeiten und die Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.

Art. 42 Materialablagerun­

gen

1 Der Stadtrat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materia­ lien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

24

6.2

Umweltschutz

Art. 43 Einwirkungen

Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unter­ nehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerecht­ fertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub und Strahlen. 3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 44 Lichtemissionen

i Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten aus­ zurichten.

2 Skybeamer und exzessive Objektstrahlungen sind nicht zulässig. Be­ leuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden.

Art. 45 Versickerung und

Einleitung in Rhein

i Sauberes Wasser (Sickerwasser, Grundwasser usw.) darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, sondern ist versickern zu lassen, wenn die geologischen Verhältnisse es zulassen.

2 Das im Sieglungsgebiet von Dächern und versiegelten Flächen anfal­ lende Wasser ist unter Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften in den Rhein einzuleiten oder soweit wie möglich versickern zu lassen. 3 Zur Entlastung der Kanalisationssysteme sind bei grösseren Überbau­ ungen zur Aufnahme grosser Oberflächenwassermengen ausrei­ chende Puffervolumina vorzusehen. Diese sind wo möglich als offene, natürliche Wasserflächen zu gestalten.

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

25

7. TEIL

Vollzug, Verfahren

Art. 46 Zuständigkeit

Der Stadtrat kann Fachkommissionen mit beratender Funktion (z.B. Baukommission, Planungskommission, Verkehrskommission, Land­ schaftsschutzkommission, Umwelt-/ Energiekommission,) bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen auf Kosten der Gesuchsteller beizie­ hen.

Art. 47 Reglemente

Der Stadtrat regelt den Vollzug der BNO und die Einzelheiten in fol­ genden Reglementen: - Altstadtreglement - Reglemente über die Beiträge an Renovationen - Parkierungsreglement - Abwasserreglement - Erschliessungsreglement

2 Die Gebühren für die Tätigkeit des Stadtrates in den Bereichen Raum­ planung, Umweltschutz und Bauwesen richten sich nach dem Gebüh­ renreglement der Gemeinde. 3 Nach Bedarf kann der Stadtrat weitere Reglemente und Richtlinien (z.B. zur Pflege und zum Unterhalt der Schutzzonen und -Objekte) er­ lassen.

BNO Kaiserstuhl 1 6. Oktober 2021 | Beschluss

26

8. TEIL

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 48 übergangsbestim-

i Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

Aufhebung bisherigen Rechts

2 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - die Bau- und Nutzungsordnung BNO und der Zonenplan vom 23. Mai 1996 - die Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung BNO .Ergänzung

Art. 7 Abs. 2 BNO vom 10. Dezember 1998

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 i Beschluss

27

Verzeichnis der kommunaien Schutzobjekte

Anhang 1

Schutzobjekte Naturobjekte, § 18 BNO

Nr. Im Zonenplan B02

B04 B05 O01 H03 H04 H05 H06 H07 H08 H09 H10 H11 H12 H13

Art

Flurname

Wassersack 2 Bäume Kaiserstuhl Baum Linde 2 Bäume Hochstammobstbestand Linde Blölebode Hecke Kaiserstuhl Hecke Gut Hecke Gut Hecke Gut Hecke Schellehag Hecke Linde Hecke Brentewiese Hecke Brentewiese Hecke Brentewiese Hecke Brentewiese Hecke

Parzelle Nr.

Lage

106 66 125 125 247 144,145 221 9 221 221,288 125 125 125, 289 125 125

BZ BZ KL KL BZ BZ BZ BZ BZ KL BZ KL KL KL KL

Kulturobjekte, § 19 BNO

Nr. Im Zonenplan

Art

Flurname

Parzelle Nr.

Lage

KOI K04 K05 K06 K07

Spezialstandort Brunnen Brunnen Brunnen Grenzstein

See Wassersack Kaiserstuhl Kaiserstuhl Schellehag

173 106

KL BZ BZ BZ KL

G01 G02

Friedhof Garten Altstadtgärten

See Linde, Ebene Kaiserstuhl

G03

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

73

58 242,252 197 125 diverse

BZ BZ BZ

28

Anhang 2

Kantonale Denkmalschutzobjekte (orientierend)

INFORMATIONSINHALT Kantonale Denkmalschutzobjekte gemäss Denkmalschutzinventar (DSI) 2016

Nr. DSI

Objekt

Adresse

Geb.-Nr.

KST001

Storchenturm

Tirolgasse

88

283

KST002

Oberer Turm (1160 (ca.)-1180 (ca.))

Vorstadt

56

141

KST003

Wörndliturm (12. Jh.-13. Jh.)

Rheingasse 10

11

19

KST004

Stadtmauerrest

Stadtgraben

129

KST005

Stadtmauerrest

Untere Kirchgasse

30

KST006

Röm.-kath. Pfarrkirche Kirchplatz (1609)

25

39

KST007

Friedhofkapelle (16. Jh. (ca.))

Vorstadt

63

197

KST008

Brunnen Widderplatz mit Fischbank

Widderplatz

66

KST009

Heiliger Nepomuk (1752)

auf der Rheinbrücke

222

KST010

Lällenkönig

auf der Brüstungsmauei der Rheinbrücke

73

KST011

Schultheissenstab und im Rathaus Ananaspokal

KST012

Gemeindehaus

Parz.- Bemerkungen Nr.

I (129)

Hauptgasse 72

12

60

Rheingasse 4

4

5

(17. Jh.) KST013

Schulhaus

(1617)

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

29

Nr. DSI

Objekt

KST014

Kirchplatz 41 Städtisches Bürger­ heim (1778) Amtshaus des Klosters Hauptgasse 35 St. Blasien (1562-1564) Rheingasse 10 Zollhaus (1772)

41

Parz.- Bemerkungen Nr. 57

35

51

7

11

Hauptgasse 70

70

64

Kirchgasse 50

50

135

Rheingasse 6 Restaurant zur alten Post (keine Angaben) Mayenfisch- oder Mar­ Rheingasse 5 schallhaus

6

6

5

1

59

125

KST015

KST016

KST017

Gasthaus zur Krone mit Hinterhäuser (1550-1560)

KST018

Adresse

Geb.-Nr.

(keine Angaben) KST019

KST020

(1764) KST021

Zur Linde

Vorstadt 59

(1764) KST022

73

Inschrift- und Wappen­ Am Pfeiler der Rheinbrü cke stein

(1592) Kirchgasse 51

KST023

51

137

(keine Angaben) KST024

Stadtmauerteilstück

Wiesenweg

34

(1254-1255)

BNO Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

30

^iton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwickiung

Kanton Aargau Gemeinde Kaiserstuhl

Altstadtreglement Zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Kaiserstuhl

Mitwirkung vom:

3. August - 2. September 2020

Vorprüfungsbericht vom:

5. Juii 2021

Öffentliche Auflage vom:

27. Juli - 25. August 2021

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

6. Oktober 2021

Der Stadtammann

Die Stadtschreiberin

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr.

vom

Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den

Abteilung Raumentwicklung BVU

SbSfb

INHALTSVERZEICHNIS

1.

TEIL

ALLGEMEINE BESTIMUNGEN UND GRUNDSÄTZE

Art. 1

2.

TEIL

TEIL

Art. 5

Art. 6

Art. 7 TEIL

TEIL

1 2

Bebauungsgrundsatz Bauweise bei Baulücken Gestaltungsgrundsatz Gebäudestruktur, Fassadengestaltung Materialen, Farben Grundsatz Materialen Verputz Fenster Einfassungen Einteilung Fensterläden Haustüren Schau-, Briefkästen, ortsgebundene Installationen Stören und Markisen Reklamen Dachformen Trauf-und Firstlinien Dacheindeckung und -abschlüsse, Materialisierung Ausbau Dachgeschosse Dachdurchbrüche Technische Installationen Lüftungs- und Klimageräte Antennen, Energiegewinnungsanlagen

2

3

4 4

AUSSENRAUM

Art. 8

Art. 9

5.

Bewilligungspflicht Verfahren Archäologische Bauuntersuchungen Beratung Bemusterung Untersuchungen

GESTALTUNG VON BAUTEN

Art. 4

4.

1

BERATUNGS- UND BEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 2

Art. 3

3.

Zweck / Geltungsbereich Grundsatz Unterhaltspflicht Abbruch Beiträge

1

Gestaltungsgrundsatz Parkierung

5 5

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 10

Art. 11 Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

6 6

ANHANG 1

RICHTLINIEN ÜBER DIE BEITRÄGE AN RENOVATIONEN, NEUUND UMBAUTEN IN DER ALTSTADT KAISERSTUHL

7

ANHANG 2

STADTRATSBESCHLUSS

8

Altstadtreglement Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

ii

1. TEIL

ALLGEMEINE BESTIMUNGEN UND GRUNDSÄTZE

Art. 1 Zweck / Geltungsbereich

Das Altstadtreglement ergänzt und verdeutlicht die Bestimmungen in § 8 der Bau­ und Nutzungsordnung (BNQ) zur Gestaltung und Nutzung von Bauten, Anlagen und Freiräumen in der Altstadtzone AZ.

Grundsatz

2 Bauliche Eingriffe haben mit Rücksicht auf die historische Bausubstanz zu erfol­ gen und müssen mit grosser Sorgfalt sowie in sehr guter Qualität projektiert und ausgeführt werden.

Unterhaltspflicht

® Die Altstadtbaute ist durch die Eigentümerschaft so zu unterhalten und zu ertüch­ tigen. dass die Qualitäten und Werte der Substanz mindestens erhalten bleiben. Dies gilt im Besonderen für die historisch und künstlerisch wertvollen inneren und äusseren Gebäudeteile.

Abbruch

Bauten und unbedeutende Bausubstanz dürfen nur abgebrochen werden, wenn es sich um störende Gebäude oder Gebäudeteile handelt oder wenn der Bauzu­ stand unter Beachtung der Unterhaltspflicht eine Renovation ausschliesst, was mit einem neutralen Fachgutachten nachzuweisen ist.

Beiträge

® Der Stadtrat richtet für den Ortsbildschutz in der Altstadtzone AZ an Renovatio­ nen, Neu- und Umbauten Beiträge aus. Es gelten die Bestimmungen des „Regle­ ment über Beiträge an Renovationen“ vom 17.12.1980 (Anhang 1) sowie hinsicht­ lich des Umfangs der beitragsberechtigten Arbeiten der Stadtratsbeschluss vom 04.09.2012 (Anhang 2).

2. TEIL

BERATUNGS- UND BEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 2 Bewilligungspflicht

’ In Ergänzung zur im übergeordneten Gesetz geregelten Baubewilligungspflicht sind in der Altstadtzone AZ alle inneren und äusseren baulichen Massnahmen so­ wie Sanierungen und Renovationen, die Einfluss auf das innere und äussere Er­ scheinungsbild und die Struktur haben, bewilligungspflichtig.

2 Namentlich betrifft diese erweiterte Baubewilligungspflicht alle nach aussen in Erscheinung tretenden Massnahmen, wie z.B. Dacheindeckungen, Spenglerarbei­ ten, Fassadenanstriche, Fenster, Fensterläden, Türen, technische Installationen, sowie Anschriften, Reklamen und Aussenbeleuchtungen sowie Bodeneingriffe und die Gestaltung der Vorbereiche.

Altstadtreglement Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

1

Art. 3 Verfahren

1 Bauvorhaben sind vor der Projektierung der Baubewilligungsbehörde als Voran­ frage anzumelden (Meldepflicht), um die spezifischen Rahmenbedingungen für bauliche Massnahmen abzuklären. 2 Baugesuche für Neubauten, Umbauten und Gebäudeabbrüche sind vom Stadtrat vor seinem Entscheid der Kant. Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Archäologische Bau­ 3 In der Altstadtzone sind substanzielle Baueingriffe wie Fassadenrenovation, Um­ bau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch und Bauaushub sowie übrige Boden­ untersuchungen eingriffe von den Gemeindebehörden während dem Baubewilligungsverfahren der Kantonsarchäologie zu melden. Beratung

“* Der Stadtrat berät Bauwillige kostenlos und zieht bei Bedarf die kantonale Denk­ malpflege, die Kantonsarchäologie sowie externe Fachpersonen bei.

Bemusterung

® Zur Beurteilung von Farben und Materialien inkl. Spenglerarbeiten sind im Bau­ gesuchsverfahren genaue Angaben zu machen. Auf Wunsch sind am Gebäude Muster in angemessener Grösse anzubringen. Bei Gesuchen für Reklamen ist ein massstäblicher, farbgetreuer Entwurf vorzulegen.

Untersuchungen

® Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen kann der Stadtrat ohne Kosten­ folge für den Gesuchstellenden bauhistorische Untersuchungen an Gebäuden oder in deren Umfeld veranlassen. Den Beauftragten ist der Zugang zu gewähr­ leisten.

3. TEIL

GESTALTUNG VON BAUTEN

Art. 4 Bebauungsgrundsatz

Im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen Gesamthöhen darf ungeachtet von Grenz- und Gebäudeabständen und Vollge­ schosszahlen umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Stadtbildschutzes entsprechen.

Bauweise bei Baulücken

2 Für Neubauten in Baulücken der Altstadtzeilen gilt grundsätzlich die geschlos­ sene Bauweise. Die Gebäude müssen mit den Hauptfassaden die natürliche Zei­ lenflucht aufnehmen und mit den Seitenmauern an oder auf die Nachbargrenze gestellt werden. Sofern nicht gleichzeitig angebaut wird, müssen Brandmauern ge­ staltet werden.

GestaltungsgrundSatz

’ Alle baulichen Massnahmen müssen sich sehr gut in das Stadt- und Gassenbild einfügen, unter Berücksichtigung der herkömmlichen Bauweise, vor allem im Hin­ blick auf - Stellung, Staffelung, kubische Erscheinung, Dachform und Dachneigung, Dachaufbauten, Fassadengliederung - Massstab, Materialwahl, Farbgebung - Vorplatz- und Umgebungsgestaltung

Altstadtreglement Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

2

Art. 5 Gebäudestruktur,

Fassadengestaltung

1 Die durch die ursprüngliche Parzellierung und das Brandmauersystem bestimmte Struktur der Häuserzeilen ist bei allfälligen Ersatzbauten beizubehalten und muss in der Fassadengestaltung ablesbar sein. 2 Der bestehende Horizontal- und Vertikalverlauf der Hausfassaden darf nicht aus­ geglichen werden. Richtungsänderungen, Vor- oder Rücksprünge der Fassaden­ fluchten, Abstufungen in den Fenster- und Dachgesimsen sind sinngemäss zu übernehmen. ® Eine raumhaltige Ausbildung der Fassaden mit Arkaden, Baikonen, Erkern und dergleichen ist in der Regel ausgeschlossen. An gassenabgewandten Fassaden oder zu Innenhöfen orientierte Lauben können im begründeten Einzelfall geprüft und zugelassen werden.

Materialien, Farben Grundsatz

'• Die Fassaden sind in herkömmlichen Materialien wie Mauerwerk, Stein und Holz und mit matten Oberflächen auszuführen. Bei Verputzarbeiten an Altbauten ist vor­ gängig der Originalverputz abzuklären. Verputze und Farben sind mit möglichst mineralischen Materialien ohne Kunststoffvergütung und abgestimmt auf die Ge­ bäudetypologie zu erstellen.

Materialien

® Bestehende Fenster- und Türeinfassungen aus Naturstein sind zu erhalten.

Verputz

® Fassaden sind grundsätzlich zu verputzen. Ausgenommen sind Klein- und An­ bauten sowie gut erhaltene Sichtriegelkonstruktionen und Hausteinmauerwerke. Die Freilegung von original nicht auf Sicht gearbeiteten Hausteinpartien (bspw. Eckverbände) oder Riegelwerken ist nicht gestattet.

Fenster

Fenster müssen sich gestalterisch, insbesondere in ihren Proportionen und Tei­ lung sowie bezüglich dem Verhältnis zwischen Mauer- und Fensterfläche, gut ins Gesamtbild der Altstadt einfügen. Durchgehende Fensterbänder über die ganze Fassadenbreite sind in der Regel nicht zulässig. Schaufenster sind nur im Erdge­ schoss zulässig. Die Fenster sind in der Regel in Holz auszuführen.

Einfassungen

® In der Regel sind Einfassungen aus Stein oder Holz von angemessener Breite zu verwenden.

Einteilung

® Fenster sind durch aussen aufgesetzte Sprossen zu unterteilen. Die resultieren­ den Teiiflächen müssen einem stehenden Rechteck entsprechen. Bei Fenstern mit Isolierverglasung sind die Sprossen aussen aufzusiegeln.

Fensterläden

Neue Fensterläden müssen in ihrem Aussehen historischen Vorbildern entspre­ chen und sind in Holz auszuführen. Holzrolladen und Lamellenstoren sind unter­ sagt.

Haustüren

Wo alte Haustüren nicht weiterverwendet werden können oder zusätzliche not­ wendig werden, sind solche als schlicht gearbeitete Holztüren auszubilden. Von grossen Glaseinsätzen und von aufgesetzten Zierelementen ist abzusehen.

Altstadtreglement Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

3

Art. 6 Schau-, Briefkästen,

Schau- und Briefkästen sind im Grundsatz fassadenbündig anzubringen. Material ortsgebundene In- und Farbe sind auf die Fassade abzustimmen. Auf oder vor die Fassade gesetzte Schau- und Briefkästen sowie ortsgebundene Installationen in angemessener stallationen Grösse können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn sie betriebsnotwendig sind und eine fassadenbündige Lösung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. Sie dürfen die Gesamtwirkung der Fassaden und Vorplatzbereiche nicht ne­ gativ beeinträchtigen. Stören und Marki­ sen

2 Sonnenstoren und Markisen sind bezüglich Farbgebung und Materialisierung zu­ rückhaltend in gedämpften Farben möglichst uni zu gestalten.

Reklamen

® Reklamen aller Art sind nur an Gassenfassaden bis zu einer Höhe von 4 m ab Strassenniveau zulässig. Zulässig sind quer zur Fassade stehende, gut gestaltete, altstadtgerechte Ge­ schäfts- und Hausanschriften sowie flach auf der Fassade angebrachte Schrift­ züge oder Einzelbuchstaben. Indirekte Beleuchtungen sind erlaubt.

® Nicht gestattet sind selbstleuchtende Reklamen, Leuchtkästen und Fassadenbe­ leuchtungen zu Reklamezwecken, quer zur Fassade stehende oder mobil aufge­ stellte Markenreklamen sowie Reklamen an Sonnenstoren und Sonnenschirmen.

Art. 7 Dachformen

Bei Um- und Ersatzbauten sind die das Gesamtbild der Altstadt mitbestimmenden historischen Dachformen sowie die Gesamthöhen zu erhalten resp. wieder herzu­ stellen. Neubauten haben sich entsprechend in die Dachlandschaft einzufügen. Flachdächer sind äusser für Klein- und Anbauten nicht zulässig.

Trauf- und Firstlinien

Die Trauf- und Firstlinien direkt angrenzender Gebäude dürfen nicht egalisiert werden. Sie sind in der Höhe zu differenzieren. ’ In der Regel ist traufseitig ein deutlich erkennbarer Dachüberstand auszubilden. Giebelseitig sind direkt eingemörtelte Ziegel mit minimalem Dachüberstand zuläs­ sig. '* Der Dachrand ist in der Regel durchgehend, ohne Durchbruch / Einschnitt zu gestalten.

Dacheindeckung und -abschlüsse, Materialisierung

® Bestehende Ziegeleindeckungen sind möglichst zu erhalten und bei Umdeckun­ gen wiederzuverwenden. Neueindeckungen sind mit Biberschwanzziegeln auszu­ führen. Eine Ziegelbemusterung ist zwingend. Für Spenglerarbeiten ist Kupfer zu verwenden. Schneefänger sind in Rohr-Ausführung dunkel oder im Dachton ge­ strichen, zulässig.

Ausbau Dachge­ schosse

® Ausbauten über dem Kehlgebälk sind nur dann gestattet, wenn die Räume über die Giebelfassade, unter Berücksichtigung der feuer- und baupolizeilichen Vor­ schriften belüftet und belichtet werden können.

Dachdurchbrüche

Dachaufbauten und -einschnitte sind auf der westlichen und östlichen Stadtaus­ senseite (gegen Freihaltezone) nicht gestattet. Dachflächenfenster sind bei ein­ wandfreier Anordnung zulässig.

Altstadtreglement Kaiserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

4

® Auf den übrigen Dachflächen sind Dachaufbauten und -einschnitte wie Schlepp­ oder Giebellukarnen, Ochsenaugen und dgl. erlaubt, sofern sie sich einwandfrei einordnen. Dachterrassen sind in der Regel ausgeschlossen.

® Die Anordnung von Dachdurchbrüchen innerhalb der Dachfläche sowie deren Grösse ist auf Teilung und Proportion der Fassade abzustimmen. Die Summe aller Dachdurchbrüche darf pro Hausteil einen Drittel der zugehörigen Fassadenlänge nicht übersteigen. Der Stadtrat kann Spezialformen der Belichtung wie seitlich verglaste Lukarnen, Glasziegelfelder, bewegliche Lamellenverglasungen und Dachflächenfenster dort bewilligen, wo sie durch ihre Lage eine architektonisch bessere und dezentere Wir­ kung erzielen als herkömmliche Dachdurchbrüche. Technische Installa­ Feuerungs- und Abluftkamine sind grundsätzlich innerhalb des Gebäudes zu tionen führen, die Ausmündungen über Dach sind möglichst firstnah zu positionieren.

Lüftungs- und Klimageräte

Aussengeräte für die Lüftung und Klimatisierung sowie sichtbare Lüftungskanäle sind an Hauptfassaden nicht zulässig, an Rückfassaden nur in begründeten Aus­ nahmefällen und im engen Einvernehmen mit der Baubewilligungsbehörde.

Antennen, Energie­ gewinnungsanlagen

Optisch störende und das Altstadtbild beeinträchtigende Antennen sowie Solarund Photovoltaik-Anlagen sind nicht bewilligungsfähig. Parabolantennen sind nicht gestattet.

4. TEIL

AUSSENRAUM

Art. 8 GestaltungsgrundSatz

Vorhandene Garten- und Freiflächen in der Altstadtzone AZ sind zu erhalten. Bei der Neugestaltung kann der Stadtrat gestützt auf die ,Richtlinien für die Gestaltung von Aussenräumen in der Altstadt' des Erschliessungsplans Altstadt Auflagen be­ züglich Materialien, raumbildender Pflanzelemente sowie Einfriedigungen erlas­ sen.

Art. 9 Parkierung

Die Berechnung der erforderlichen Anzahl der Abstellplätze sowie deren räumli­ che Anordnung richten sich nach dem Gesamtkonzept Parkierung (§ 33 BNO) und dem Erschliessungsplan Altstadt.

Altstadtreglement Kalserstutil | 6. Oktober 2021 | Beschluss

5

5. TEIL

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 10 Übergangs­

bestimmungen

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche werden nach den Vor­ schriften dieses Reglements beurteilt. 2 Bisher bewilligte Reklamen und Anlagen, welche den Bestimmungen dieses Reg­ lements widersprechen, sind im Zeitpunkt der nächsten erheblichen Veränderung des Betriebes oder des Gebäudes, an welchem sie angebracht sind, zu entfernen oder aufgrund einer neuen Bewilligung den neuen Vorschriften anzupassen, sofern die Verhältnismässigkeit gewahrt ist und ein öffentliches Interesse besteht.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Altstadtreglement Kalserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

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ANHANG 1

RICHTLINIEN ÜBER DIE BEITRÄGE AN RENOVATIONEN, NEUUND UMBAUTEN IN DER ALTSTADT KAISERSTUHL

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 17. Dezember 1980 Inkraftsetzung per 01. Januar 1981

Altstadtreglement Kalserstuhl | 6. Oktober 2021 | Beschluss

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GEMEINDE KAISERSTUHL

Richtlinien über Beiträge an Renovationen, Neu- und Umbauten in der Altstadt Kaiserstuhl AG

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 17. Dezember 1980 Inkraftsetzung per 01. Januar 1981

I.

Ziel

Die Erhaltung des Kaiserstühler Ortsbildes ist von öffentlichem Interesse. Deshalb unterstützt die Stadt Kaiserstuhl Renovationen und Neubauten von Privatbauten im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten.

II.

Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen haben Gültigkeit für das gemäss Zonenpian ausgeschiedene Altstadtgebiet und die Freihaltezone (siehe Zonenplanausschnitt 1:1000).

III. 1.

Beitragsberechtigung Renovationen

a. Als beitragsberechtigte Arbeiten gelten: Dachumbauten (z.B. Biberschwanzziegel) Aussentüren (z.B. Füllungen) Fenster (z.B. Sprosseneinteilung) Steinhauerarbeiten (z.B. Flick- und Ersatzarbeiten) Malerarbeiten an der Aussenfassade (z.B. Mineralfarben anstelle von Dispersion) Spenglerarbeiten (z.B. Kupfer)

b. Ferner können im Einzelfall Beiträge ausgerichtet werden für:

Die Entfernung von störenden baulichen Elementen Die Erhaltung von historisch wertvollen Gebäudeteilen oder Schmuckstücken wie Ornamente und Malereien Die Gestaltung von Fassadenteilen wie Fenstergitter, Fensterläden, Wirtshausschilder, Beschriftungen, Beleuchtungskörper, etc. 2.

Neubauten

Ais beitragsberechtigt gehen aiie durch die Bauordnung (BauO § 32a) und die aiifäiiigen Auflagen der Baubewilligung im Rahmen des Ortsbildschutzes verursachten Mehrkosten.

3. Vorplätze und Hinterhöfe Als beitragsberechtigt gelten alle durch die Bauordnung (BauO § 32a) und die allfälligen Auflagen der Baubewilligung im Rahmen des Ortsbildschutzes verursachten Mehrkosten.

IV.

Beitragshöhe

1. An die unter Ziffer 3. genannten Arbeiten übernimmt die Gemeinde 10 % der gemäss Bauabrechnung ausgewiesenen Mehrkosten, maximal CHF 5'000.-2.

Über die Beitragshöhe entscheidet der Stadtrat ietztinstanziich.

V.

Erlangung einer Leistung

Die Zusicherung von Beiträgen erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuches mit detailliertem Kostenvoranschlag bzw. mit den vorgesehenen Mehrkosten. Die Einreichung eines seichen Gesuches befreit nicht von der Pfiicht zur Einhoiung einer ordentiichen Baubewiiiigung.

VI.

Verhältnis zu Leistungen Dritter

Ailfäilige weitere Beiträge der öffentiichen Hand oder des Heimatschutzes bleiben unberücksichtigt. Leistungen von Versicherungen bei Brandfällen, Wasserschäden usw. sind in jedem Falle vom Sanierungsaufwand abzuziehen. Der Gesuchsteller ist in jedem Fall verpflichtet, sich über das Ausmass der Versicherungsleistungen auszuweisen.

VII.

Rechtsanspruch, Bedingungen und Auflagen

Die mutmasslichen Beiträge sind jährlich ins Budget aufzunehmen und von der Gemeindeversammlung beschliessen zu lassen. Nicht verwendete Gelder werden zurückgestellt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung eines Beitrages. Die Ausrichtung von Beiträgen ist an die Bedingungen und Auflagen im Rahmen der Bauordnung geknüpft. Beiträge über CHF 500.-- müssen bei Veräusserung innert 10 Jahren des Gebäudes zurückbezahlt werden. Die Rückzahlungen reduzieren sich pro Jahr um 10 %.

vili. Schlussbestimmungen Diese Richtlinien sind am 17. Dezember 1980 durch die Gemeindeversammlung genehmigt worden und werden nach Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses auf Beschluss des Stadtrates in Kraft gesetzt.

ANHANG 2

STADTRATSBESCHLUSS

Stadtratsbeschluss vom 04.09.2012.

Altstadtreglement Kalserstuhl | 18. Juli 2021 | Auflage

8

Stadt Kaiserstuhl Protokollauszug des Stadtrates

/etvolcung

Z2OOO

stadtrat Kaiserstuhl. Alte Dorfstrasse 1, 5332 Rekingen [email protected]

Protokoll Nr. 16 vom 4. September 2012, Seite 273

584

794.70

Baugesuche. Baubewilligungen - Baugesuche. Vorentscheide. Baubewilli­ gungen Richtlinien über Beiträge an Renovationen, Neu- und Umbauten in der Altstadt von Kaiserstuhl, Grundsatzentscheid

I. Sachverhalt

Die Beitragsberechtigung unter Ziff. Ill der Richtlinien über Beiträge an Renovationen, Neu- und Umbauten in der Altstadt Kaiserstuhl vom 17. Dezember 1980 regelt nicht detailliert, was zu den beitragsberechtigten Arbeiten gehört (Arbeit und Material oder nur Material, Erhaltung von Ge­ bäudeteilen oder nur Wiederherstellung des geforderten Zustandes gemäss BNO wie bei­ spielsweise Sprosseneinteilung der Fenster).

Damit alle Gesuchsteller gleich behandelt werden können, hat der Stadtrat einen Grundsatzent­ scheid über die Beitragsberechnung und Berechtigung zu fällen.

II. Erwägungen

Kantonale Denkmalpflegesubventionen werden nach Vorliegen der Schlussrechnung und auch auf Grundlage dieser berechnet und ausbezahlt. Vorläufige Zusagen werden nach Kosten­ schätzung. Kostenvoranschlag. Offerten o. Ä. berechnet (z. B. Kostenvoranschlag für Verputz­ arbeiten an historischer Fassade wird mit Fr. 200'000.00 angenommen). Die vorläufige Zusage von kantonalen Subventionen wird aufgrund dieser Annahme berechnet und gesprochen. Wer­ den aber die tatsächlich ausgeführten Arbeiten billiger oder teurer, so werden die kantonalen Subventionen entsprechend angepasst. Die Schlussabrechnung wird geprüft und dann dem­ entsprechend subventioniert.

Beitraqshöhe / ausgewiesene Mehrkosten Gemäss Rücksprache mit Herrn Peter Meier, zuständig für die Subventionsberechnungen bei der Kantonalen Denkmalpflege, ist ein Berechnungssystem zur Ermittlung der Mehrkosten bzw. subventionsberechtigten Kosten analog ihrem System für die Gemeinde zu komplex und setzt grosse Sachverständigkeit voraus.

Ebenfalls als untauglich erachtet er eine Gegenüberstellung der Kosten von herkömmlichen Un­ terhaltsarbeiten und beitragsberechtigten Arbeiten durch die Bauherrschaft bzw. durch den be­ auftragten Arbeitnehmer, da diese durch die Gemeinde ebenfalls nicht auf ihre Richtigkeit über­ prüft werden kann. Aus Erfahrung der Kantonalen Denkmalpflege belaufen sich die Mehrkosten bei einer beitrags­ berechtigten Renovation auf 25-30%, wobei bei Dachausbauten / -renovationen die Kosten ten­ denziell eher höher liegen. Der Einfachheit halber und für eine bessere Handhabung macht es aufgrund der Erläuterungen der Kantonalen Denkmalpflege Sinn, einen fixen Prozentsatz für die ausgewiesenen Mehrkosten gemäss Ziff. Ill Abs. 1 der Richtlinien über Beiträge an Renova­ tionen, Neu- und Umbauten in der Altstadt von Kaiserstuhl zu verwenden. Der Prozentsatz zur Berechnung der ausgewiesenen Mehrkosten soll demnach wie folgt festgelegt werden:

Stadt Kaiserstuhl Protokollauszug des Stadtrates

/ervolcung

Z2OOO

stadtrat Kaiserstuhl, Alte Dorfstrasse 1, 5332 Rekingen [email protected]

• •

Für Dachumbauten ! -renovationen: 30% der Kosten gemäss Bauabrechnung Für alle anderen Renovationen: 25% der Kosten gemäss Bauabrechnung

Beitragsberechtigung Ebenfalls gemäss Rücksprache mit Herrn Peter Meier, zuständig für die Subventionsberech ­ nungen bei der Kantonalen Denkmalpflege, gilt als beitragsberechtigte Arbeit im Normalfall al­ les, was es für die Instandstellung beispielsweise einer Fassade, Türe etc. braucht. Dies bedeu­ tet, dass auch die Arbeit (waschen, schleifen, reinigen etc.) sowie das entsprechende Material dazugerechnet wird. Die Kantonale Denkmalpflege bezahlt zudem einen Beitrag an das Fassa­ dengerüst. Der Stadtrat erachtet es als angebracht, Material und Arbeit für die Instandstellung der Gebäu­ deteile als beitragsberechtigte Arbeiten anzuerkennen. An das Fassadengerüst hingegen sollen weiterhin keine Beiträge ausgerichtet werden.

III. Beschluss 1.

Im Sinne der obgenannten Erwägungen legt der Stadtrat die Berechnungsgrundlage für die Beiträge an Renovationen, Neu- und Umbauten in der Altstadt von Kaiserstuhl - ba­ sierend auf die Richtlinien vom 17. Dezember 1980 - ab sofort wie folgt fest: • 30% der Kosten gemäss Bauabrechnung gelten für Dachumbauten als ausgewiesene Mehrkosten • 25% der Kosten gemäss Bauabrechnung gelten für alle anderen Renovationsarbeiten als ausgewiesene Mehrkosten

2.

An das Fassadengerüst werden weiterhin keine Beiträge ausgerichtet.

Protokollauszug an: - Frau Vizeammann Susanne Suter Böhm - Akten

Geschäft Nr. 584 vom 4. September 2012

Seite 2

GEMEINDE KAISERSTUHL Bau- und Nutzungsordnung

AENDERUNG Nr.

A

vom

gemäss § 15 BauG

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 23. Mai 1996 Der Stadtammann:

Genehmigung:

Der.Gemei d

Genehmigung durch den Grossen Rat mit Änderungen /Auflagen Aarau, den 22 ölekotzet Actee» Im Auftrag des Grossen Rates hreiber Der

3. TEIL

ZONENVORSCHRIFTEN

3.1

Bauzonen

Art. 6 Bauzonen

Bauzonen

1 Der Zonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Vollgeschosse

Ausnutzung

Gebäudehöhe

Grenzabstand klein

gross

Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschriften

III

Art. 7 Altstadtzone

AZ

Art. 7 -

Art. 7

Art. 7 Wohnzone 2

W2

2

AZ min. 0,3 max. 0,4

7m

4m

8m

II

Art. 8 2

AZ min. 0,4 max. 0,6

7m

4m

8m

IH

Art. 9 *

*

II III (§ 6 Abs.5)

Art. 10 -

-

-

II

Art. 11 -

-

-

II

Art. 12 Wohn- und Gewerbezone

WG

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

Freihaltezone FZ

-

Parkzone PZ

-

-

Festlegung durch Gemeinderat

2 Die mit * bezeichneten Masse legt der Gemeinderat im Rahmen der Planungsgrundsätze unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

Bauweise

3 In der Altstadt gilt geschlossene Bauweise. In den übrigen Bauzonen ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.

BNO Kaiserstuhl Juni 1996

4

Abweichungen bei gewerblichen Nutzungen

In der Zone WG kann der Gemeinderat für gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m zulassen, wenn eine gute Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist. Dadurch erhöhen sich die festgelegten Gebäudehöhen um 1 m.

Lärmvorbelastung

5 In den im Zonenplan punktiert umrandeten 0E-Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

4

BNO Kaiserstuhl Juni 1996

5

Art. 9 Wohn- und

Gewerbezone WG

Die Wohn- und Gewerbezone WG ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt.

BNO Kaiserstuhl Juni 1996

7