Gestaltungsplan VOCO Areal
Piano d'utilizzazione speciale · Reinach (AG)
Documento
- Numero
- 13.86
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Reinach (AG)
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 1 lug 2014
- In vigore dal
- 1 lug 2014
Carta
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Kanton Aargau
Gemeinde Reinach
Gestaltungsplan für Parzelle 1184, Voco - Areal Kanton Aargau
Gemeinde Reinach Sondernutzungsvorschriften zum Situationsplan Msst 1 : 500, Pl. Nr. 522 - 050
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
26.04.2013/ 30.11.2013/ Rev. 13.02.2014
Mitwirkungsauflage vom Vorprüfungsbericht vom öffentliche Auflage vom Beschlossen vom Gemeinderat am
24.02.2014 22.01.2014 24.02.2014 14.04.2014
bis
25.03.2014
bis
25.03.2014
Der Gemeindeschreiber
Der Gemeindeammann
Genehmigung
1 APR,2014 Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwe!t Aarau, den A
eneralsekretär
Ziel und Zweck Geltungsbereich
Art. 1 Der Geltungsbereich betrifft das Gebiet des ehemaligen Voco - Areals zwischen
der Bahnlinie der WSB, der Tunau-, der Neumattstrasse und dem nördlich gelegenen Sportplatz, auf der Parzelle 1184 gemäss Grundbuchbestand vom 1. Januar 2009.
Abgrenzung
2 Diese Sondernutzungsvorschriften gelten für den „Gestaltungsplan Vocoareal in Reinach" in der Gemeinde Reinach. Massgebend ist der Gestaltungsplan innerhalb des eingezeichneten Perimeters im Situationsplan 1:500.
Zweckbestimmung
Art. 2
Der Gestaltungsplan „GP Vocoareal in Reinach" bezweckt das Erstellen einer gesamthaft geplanten, koordinierten Überbauung und legt die wesentlichen Randbedingungen fest, für eine sorgfältig eingepasste Überbauung mit einer an diesem Ort angemessenen Nutzung und baulicher Dichte. Er bezieht die Offenlegung des Schorenbaches unter der Gewährung der Hochwassersicherheit mit ein. 2 Der Gestaltungsplan „GP Vocoareal in Reinach "ermöglicht die etappenweise Realisierung innerhalb des Geltungsbereichs nach einheitlichem Konzept.
Einleitende Bestimmungen Übergeordnetes Regelwerk
Art. 3
' Soweit im Gestaltungsplan nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen der Bauordnung der Gemeinde Reinach sowie die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
Bestandteile
Art. 4
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan 2 Erläuternde und orientierende Bestandteile des Gestaltungsplans sind:
• • • • •
Planungsbericht Richtplan des Freiraumkonzept 1 : 250 Berechnungen aGF/ Parkplätze/ Wohnungen Vorprojekt Kanalisation 1 : 500 mit technischem Bericht Technischer Bericht HWS und Ausdohlung Schorenbach
Allgemeine Bestimmungen zum Gestaltungsplan Bau felder
Art. 5 1 Der Gestaltungsplan legt Baufelder für die neuen Bauten W1 - W7, sowie Si -S3
fest. 2 Hochbauten sind nur innerhalb dieser Baufelder gestattet 3 Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonen-
gemässen Grenzabstände. 4 Die im Situationsplan bezeichneten privaten Bereiche dürfen auf der max. Höhe des Erdgeschosses 532.00 m ü. M liegen.
Baufeldbegrenzungen
Art. 6
' Die Baufelder werden wie folgt begrenzt: • Pflichtbaulinien (Fassade liegt zwingend auf dieser Baulinie) • Baufeld (Fassade liegt auf oder beliebig hinter der Baulinie)
2
Gebäudegeometrie
Art. 7
1 Die Fassaden aller Eingangs- und Seitenfassaden müssen parallel zur Pflichtbaulinie verlaufen entsprechend den eingereichten Schemagrundrissenl : 200. Die übrigen Fassaden indes können parallel oder gestaffelt angeordnet werden.
Regelung Erschliessung, Aussen- und Parkierungsanlagen Rechte und Pflichten
Art. 8
1 Bei einer Aufteilung des Areals in Teilgrundstücke, müssen alle Durchgangs-, Durchfahrts-, Durchleitungs- und Mitbenützungsrechte und -pflichten privatrechtlich geregelt und grundbuchlich eingetragen werden. 2 das gesamte Areal ist für Fussgänger und Velos durchlässig zu gestalten und ist öf-
fentlich zugänglich.
Erschliessung
Art. 9 1 Die Erschliessungen für den motorisierten Verkehr erfolgen ab der Neumatt- und
der Tunaustrasse.
Parkierungen/Con toinerplatz Zufahrten
Art. 10
1 Offene, oberirdische Parkflächen sind nur in den im Situationsplan festgelegten Bereichen möglich. Sie sind versickerungsfähig auszugestalten. Die Abstellplätze sind als Besucherparkplätze zu markieren. Das Parkieren ist nur in diesen Bereichen erlaubt. 2 Alle weiteren erforderlichen Parkplätze müssen in unterirdischen Parkierungsanlagen realisiert werden. Jeder Neubaubereich ist im Untergeschoss mit der Tiefgarage zu verbinden. 3 Die Zufahrten zu den Tiefgaragen sind entsprechend dem Situationsplan zu situieren. 4 Die Dachkante der Einstellhalle liegt, auf Grund der Hochwasserproblematik und
dem damit verbundenen Anheben aller Bauten, zum grössten Teil über dem ehemals gewachsenen Terrain, dies ist ausdrücklich erlaubt. Die gesamte Anlage ist in Verbindung mit der Landschaftsgestaltung gemäss Richtplan so auszuführen, dass die Einstellhalle mit Ausnahme der Zufahrten nicht in Erscheinung tritt. 5 Der Bereich für die Unterflur-Containeranlage liegt an der Neumattstrasse im Bereich der Besucher-Parkplätze. Das zu verwendende Produkt für die Unterflurcontaineranlage ist vor Baubeginn mit den zuständigen Stellen abzusprechen und von der Gemeinde zu bewilligen. 6 Für das Bestimmen des Parkfelder-Angebots an Parkfeldern wird dem Gebiet der Standort-Typ B zugeordnet. 7 Das Parkfelder-Angebot für Wohnen kann auf 80% bis 100% des Richtwerts herabgesetzt werden. 8 Alle Parkfelder im Gewerbebereich sind zu bewirtschaften. 9 Mit dem Baugesuch ist ein Mobilitätsplan abzugeben.
Velos, Kinderwagen
Art. 11
1 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen. Vor den Häusern sind offene Abstellplätze gemäss den VSS-Normen auszuscheiden. Gedeckte Velounterstände bedürfen der Bewilligung durch die Gemeinde und müssen den geforderten architektonischen Kriterien genügen.
3
Umgebungsgestaltung
Art. 12 1 Freiraum- sowie Pflanzen -+ Pflegekonzept
Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan mit Bepflanzungs- und Pflegekonzept einzureichen. Der Umgebungsplan hat sich am Freiraumkonzept-Richtplan gemäss Anhang und Plan zu orientieren. Abweichungen sind nur erlaubt, sofern dadurch ein gleichwertiges oder besseres Ergebnis erzielt wird. Private Kleinbauten sind nicht zulässig. 2 Spielplätze Die Grösse der Spielflächen muss sich im Bereich von 15% der Grundstücksfläche von 24424 m2 bewegen. Auf Grund des Wohnanteils liegt diese Fläche in der Grössenordnung von 2'700m2. Die Ausstattung und Anordnung der Spielflächen muss an die unterschiedlichen Alterskategorien angepasst sein. 3 Beleuchtungskonzept Im Rahmen der Baubewilligung ist ein Beleuchtungskonzept einzureichen. 4 Signaletikkonzept Im Rahmen der Baubewilligung ist ein Signaletikkonzept einzureichen.
Ökologische Ausgleichsfläche
Offenlegung des Schorenbaches
5 Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind im Freiraumkonzept naturnahe Grünflächen von ca. 10% der Grundstückfläche (24'424m2) einzuplanen und nach Erstellung fachgerecht zu pflegen. Alle Flächen ausserhalb der Einstellhalle sind, soweit möglich, als ökologische Ausgleichsflächen auszugestalten. Die Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Untergrund, Besonnung, Vernetzung usw.)
6 Bei der Offenlegung respektive Ausdohlung des Schorenbaches sind die im technischen Bericht der Firma SK& vom 30.10.2012 festgelegten Vorgaben, im Rahmen des Hochwasserschutzes (HWS), und der Ausführung, zwingend einzuhalten und mit den zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinde zu koordinieren. Die entsprechende Baueingabe zu diesem Bach-Projekt, ist zusammen mit der ersten Baueingabe an Kanton und Gemeinde einzureichen.
Spezielle Bestimmungen zu den Baufeldern Gebäudehöhen
13 altri articoli
Art. 13
1 Die im Gestaltungsplan festgelegten maximalen Geschosszahlen sind verbindlich. 2 Die maximale Gebäudehöhe der Bauten liegt auf 544.50m ü. M. Das Attikageschoss darf diese Höhe um 3m überschreiten. Diese Höhe sollte nur von technisch notwendigen Aufbauten überragt werden. Sofern eine andere Dachform (leicht geneigte Pult- oder Satteldächer; max. zugelassene Neigung = 10°) zur Anwendung gelangt, so ist die notwendige Höhe entsprechend den bautechnischen Forderungen gestattet.
Anrechenbare Geschossflächen aGF
Art. 14
1 Die maximale aGF beträgt m2 26866. Aufgeteilt in bestehendes Gewerbe 6'980m2 und Wohnen 19'886m2 2 Für alle Baufelder sind zur Sicherung des Mindestbauvolumens die minimal ange-
gebenen BGF — Flächen einzuhalten. Die restliche aGF kann frei auf die Baufelder verteilt werden. 3 Das bestehende Gewerbegebäude muss in seinem Volumen (wärmetechnische Massnahmen sind ausdrücklich erlaubt) erhalten bleiben.
4
Baufelder: min. BGF - W1 m2 1500 - W2 m2 1500 W3 m2 1500 - W4 m2 1500 - W5 m2 1500 - W6 m2 1500 - W7 m2 1500 - Si m2 2400 - S2 m2 2400 - S3 m2 2400
Attikageschosse
- Gewerbe m2 6980 Gebäudehöhe bestehend
Art. 15 ' Auf allen Neubauten kann ein Attikageschoss gemäss § 49 BauG resp. ABauV §16a
erstellt werden, mit Ausnahme der Bauten W1 und W2 2 Die möglichen Attikageschosse sind nach Möglichkeit auf einer Längsseite, fassadenbündig mit den darunterliegenden Geschossen zu gestalten.
Dachformen
Art. 16
In allen Baufeldern sind Flachdächer oder leicht geneigte Dachformen zugelassen. Aus architektonischen Gründen muss eine einheitliche Dachform über aller Gebäude gewählt werden. Flachdächer sind extensiv und standortgerecht zu begrünen. Als Mindeststandard gilt die Erfüllung der Anforderungen der Gründachrichtlinie I der SFG (Schweizerische Fachvereinigung Gebäudebegrünung)
Dachaufbauten
Art. 17 1 Es sind nur technische Aufbauten zugelassen. Photovoltaikanlagen (PV) Anlagen
sind ausdrücklich gestattet. Alle Anlagen sind jedoch nicht nur nach technischen sondern ebenfalls nach architektonisch qualitativen Gesichtspunkten anzuordnen und zu gestalten.
Material- und Farbkonzept
Art. 18
1 Mit der Einreichung des ersten Baugesuches ist ein übergeordnetes Material- und Farbkonzept (Gebäude und Aussenraum) zu formulieren. Dieses ist der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.
Energie-Konzept
Art. 19
' Für alle Bauten gilt als Minimalanforderung der zertifizierte Minergie - Standard oder eine energetisch und ökologisch mindestens gleichwertige Lösung.
Hochwasserschutz
Art. 20
die Tiefgarageneinfahrt ist so auszubilden (Wall/ Klappschott, o. ä.) dass der erforderliche Hochwasserschutz gewährleistet ist. (Hinweis: Die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) bemerkt, dass der Hochwasserschutz auf Stufe Baubewilligungsverfahren zu detaillieren und mit der AGV frühzeitig zu koordinieren ist.)
Versickerung / Retention
Art. 21 1 Es sind zwingend Versickerungsanlagen gemäss Vorgabe der Abteilung für Umwelt
des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau im Ordner "Siedlungsentwässerung", zu realisieren. 2 Diese Versickerungsanlagen sind im Freiraumkonzept im Uferbereich aufgezeigt.
Etappierung
Art. 22 1 Die etappenweise Realisierung der Baubereiche ist möglich. Die Zufahrten und
Parkierungsanlagen sind für die Erstbauenden mit dem Nachweis für die sinnvolle Fortsetzung zu planen und zu realisieren. In der Übergangszeit muss eine befriedigende Gestaltung gesichert sein.
5
Gestaltung von Bauten und Anlagen
Art. 23
1 Die Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. 2 Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen:
• • • • • • •
Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum Wirkung im Strassenraum Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen Gliederung der Fassaden und Dachflächen Wirkung der Materialien und Farben Terrain - und Umgebungsgestaltung
3 Der Grundsatz von implizit in den Grundrissnachweisen vorgelegten Balkonbändern und aufgelösten Eckpartien - klar ersichtlich im vorgelegten Modell - ist ein wesentlicher Bestandteil der architektonischen Ausdrucksform. Ohne zwingende Gründe ist an diesem Prinzip festzuhalten. Geschlossene Fassadenpartien - mehrheitlich gegen Norden orientiert, sind als Lochfassaden auszubilden mit einer differenzierten Fensterbildanordnung. 4 Das Gewerbegebäude muss hinsichtlich Volumen (s. §14.3) wie auch in seinem strukturellen Aussehen (heutige Hofseite), als Zeitzeuge erhalten bleiben.
Verfahren
Art. 24
1 Bauwilligen wird empfohlen, sich zwecks Abklärung der spezifischen Randbedingungen frühzeitig, d.h. vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojektes, mit der Bauverwaltung sowie der AGV in Verbindung zu setzen. 2 Zur Beurteilung der in §23 aufgeführten Kriterien über die Qualität des eingereich-
ten Bauvorhabens, holt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten ein. Dieses Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der BNO.
Inkrafttreten
Änderung und Aufhebung
Art. 25
' Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
6
ANHANG Erläuterungen zum Freiraumkonzept - Richtplan 1 Geländemodulierun gen Soweit es die Anforderungen des Hochwasserschutzes zulassen ist die Geländemodellierung der halbprivaten Grünflächen möglichst sanft und mit natürlichem Erscheinungsbild auszuformulieren. 2 Naturnahe Grünflächen Typ a Im Bereich des Retentionsraums sind extensiv gepflegte, artenreiche Wiesenflächen anzulegen. Um einen hohen Artenreichtum zu erhalten erfolgt der Schnitt maximal einmal jährlich. Auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist zu verzichten. Innerhalb der Wiesenflächen sind einheimische, staunässeverträgliche Laubbäume und Sträucher in Gruppen zu pflanzen, welche sich in Ihrer Anordnung am ausgedolten Schorenbach orientieren und einen Wechsel besonnter und beschatteter Gewässerabschnitte bieten. 3 Naturnahe Grünflächen Typ B Die übrigen Grünflächen sind als extensive Wiesenflächen mit eingestreuten Gruppen aus einheimischen Hochstammbäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Der Schnitt erfolgt hier maximal zweimal jährlich. Auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist zu verzichten. 4 Private Aussenbereiche Der Übergang von privaten Aussenbereichen zu den tiefergelegenen halbprivaten Freiräumen ist in Form einer mit Stützmauern eingefassten Terrassierung auszubilden. Um Absturzsicherungen zu vermeiden ist eine Staffelung von zwei Stützmauern mit Zwischenniveau möglich. Sichtschutz wird durch die obere Mauerkrone begleitende Pflanzbänder erreicht. Hierin ist seitens der Bewohner der angrenzenden Erdgeschosswohnung die Pflanzung von Stauden und Kleinsträuchern gestattet, jedoch nicht die Anlage von Formhecken. Die von der Wohnung begehbaren Aussenbereiche sind über Treppen von maximal 1.5 Metern Breite an die tiefergelegenen halbprivaten Freiräume anzuschliessen. Die Materialisierung der Stützmauern hat nach einheitlichem Konzept zu erfolgen. Blockwurf, Bruchsteinmauerwerk o ä. ist nicht gestattet. Auf Grund der Funktion dieses Bereiches als Retensionsbecken und der möglichen starken Beanspruchung, ist die exakte Materialwahl mit dem verantwortlichen Wasserbauingenieur zu bestimmen. 5 Retentionsbereich Zum Schutz vor Hochwasserschäden an umliegenden Gebäuden und Infrastrukturen ist entlang des ausgedolten und renaturierten Schorenbachs eine von Gebäudesockeln und sanften Erhöhungen in der Topographie gebildeter Retentionsraum anzulegen. Die Höhe inklusive Freibord beträgt mindestens 532.00m ü. M. Innerhalb dieser Einfassung ist bei einer Einstauhöhe von 531.20m ü. M eine Entlastung in Richtung Sportplatz vorzusehen. 6 Quartierplatz Im Bereich einer Weggabelung ist ein zum Teil durch Bäume beschatteter Quartiersplatz mit Sitzgelegenheiten einzurichten. Die Hartbelagsfläche des Weges wird durch begleitende chaussierte Flächen mit Sitzgelegenheiten auf 200-400m2 Grösse erweitert. 7 Rasenspielfeld und Kleinkinderspielplatz Innerhalb des Retentionsraumes ist ein 150-300m2 grosses und ebenes Rasenspielfeld mit integriertem Sandspielbereich (30-60m2) oberhalb der maximalen Einstauhöhe beim HQ100 anzulegen. Spielfeld und Spielplatz sind durch Bäume und Sträucher teilweise zu beschatten. Durch einen regelmässigen Schnitt der Rasenfläche ist deren Bespielbarkeit sicherzustellen.
8 Naturspielplatz 7
Am ausgedolten und renaturierten Schorenbach ist in der Nähe des Rasenspielfeldes mit Kleinkinderspielplatz ein von Vegetation freigehaltener Flachuferbereich von 10-20m Länge anzulegen und als naturnaher Spielbereich zu gestalten. 9 Ballspielpla tz Im Retentionsraum ist eine ebene Fläche mit Sportbelag mit einer Grösse von 150-250m2 anzubieten. Diese dient für Ballspiele oder als im Rahmen von Quartiersanlässen multifunktional nutzbare Freifläche. Die Fläche ist mit Sitzgelegenheiten auszustatten. 10 Spielstrassen Die Siedlungsinternen Erschliessungswege sind in Hartbelag mit seitlich anschliessenden, befahrbaren Kiesbanketten und punktuellem Angebot von Sitzgelegenheiten auszugestalten. Die Nutzung beschränkt sich auf den Langsamverkehr mit Ausnahmeregelungen für Rettungs- und Zügelfahrzeuge.
8
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
CBRO/icap
Datum Genehmigung: 01.07.2014
Versand:
- 2, JuÜ 2014
Geschäfts-Nr. BVURO.13.86-1 Gemeinde Reinach; Gestaltungsplan "Voco-,
Genehmigung; Publikation; Auftrag an
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Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
22. Januar 2014
Öffentliche Auflage
24. Februar 2014 bis 25. März 2014
Beschluss Gemeinderat
14. April 2014
Eingereicht zur Genehmigung
23. April 2014
Ablauf der Beschwerdefrist
27. Mai 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 10. März 1992 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das zu überbauende Gebiet liegt östlich der Bahnlinie der WSB und wird im Norden von der Schul anlage Neumatt mit dem Sportplatz, im Osten von der Neumatt- und im Süden von der Tunaustrasse umschlossen. Die unmittelbare Nähe zur Bahnstation der WSB, die gute Anbindung an das überge ordnete Strassennetz, die ruhige Umgebung sowie die benachbarten Naherholungsgebiete sind ideale Voraussetzungen für eine attraktive Wohnnutzung in diesem Gebiet. Mit dem Gestaltungsplan "Voco Areal" sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine attraktive und ortsbaulich ver trägliche Wohnüberbauung geschaffen werden.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20140616_bdv_13.86.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan Voco-Areal bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 30. November 2013 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungs verordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das vorliegende Planungsresultat bildet eine ausserordentlich gute Grundlage für eine qualitatsvolle Siedlungsentwicklung. Die fünf unterschiedlichen Gebäudetypen konkurrieren die Aussenraumgestaltung trotz ihrer spannenden Anordnung nicht. Unter Berücksichtigung der Offenlegung des Scho renbachs und den damit verbundenen Hochwasserschutzszenarien ist ein ausgeklügeltes Aussenraumkonzept erarbeitet worden. Mit diesem parkähnlichen Aussenraumkonzept kann das Überlaufen des offen gelegten Schorenbachs aufgenommen und das Schadenrisiko massgeblich gemindert werden. 4.3 Erschliessung Zum Gestaltungsplan liegt ein Verkehrsbericht mit Mobilitätskonzept (Ballmer + Partner AG, 27. November 2013) vor. Gestützt auf diese Erkenntnisse wurden in § 10 SNV sachgerecht Vorga ben zur Parkierung und zum Mobilitätsmanagement aufgenommen. 4.4 Gestaltung Die Offenlegung des Schorenbachs und die damit verbundenen Hochwasserschutzszenarien bilden ein "organisch" gestaltetes Aussenraumkonzept. Die fünf unterschiedlichen Gebäudetypen treten durch diese charaktervolle Aussenraumgestaltung in den Hintergrund. Zwar sind auch die Bauvolu men spannungsvoll zueinander in Szene gesetzt, die spezielle Ausdrucksform der Aussenraumge staltung vermögen sie jedoch nicht zu konkurrenzieren. Die Architektursprache sollte in der Bauprojektphase sehr zurückhaltend gestaltet werden. Die Bau ten sollten dem Aussenraumkonzept entsprechend mit offenen Gartenfassaden, mit grossformatigen Balkonfronten und mit zurückhaltenden lochfassadenartigen Eingangsfassaden gestaltet werden. Die entsprechende Prüfung erfolgt im Baubewilligungsverfahren durch den Gemeinderat.
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4.5 Gewässer Durch den Perimeter des Gestaltungsplans verläuft der eingedolte Weihermattbach, der abgestimmt auf die einzelnen Baubereiche weitgehend offengelegt und renaturiert werden soll. Die Bachrenaturierung wurde mit den zuständigen Verwaltungsstellen abgesprochen und die technische Machbar keit abgestimmt auf die Hochwasserschutzmassnahmen überprüft. Der definitive Gewässerraum hat für den Weihermattbach laut Art. 41a Abs. 2 lit. a Grundwasser schutzverordnung (GSchV) 11 m zu betragen. Dieses Erfordernis wird nicht auf der gesamten Länge eingehalten. Da es sich jedoch um ein Bauvorhaben in einem aus planerischer Sicht dicht überbau ten Gebiet handelt, kann der Gewässerraum gestützt auf Art. 41a Abs. 4 GSchV partiell herabgesetzt beziehungsweise mit differenzierten Breiten festgesetzt werden. Die abschnittsweise Herabsetzung der Gewässerraumbreite wird teilweise durch grössere Querschnitte, die über den minimalen gesetz lichen Anforderungen liegen, situationsgerecht kompensiert. 4.6 Hochwasserschutz Für den Gestaltungsplan wurde vom Planungsbüro Staubli, Kurath & Partner AG (SK), Zürich, ein Hochwasserschutzkonzept erarbeitet. Die Massnahmen sind mit den zuständigen kantonalen Fach stellen abgestimmt. Die Vorgaben zum Hochwasserschutz sind in den SNV und die räumliche Festlegung des neuen Gerinnes mit Retentionsraum auf dem Situationsplan auf Stufe Gestaltungsplan fachtechnisch und konzeptionell in Ordnung. 4.7 Umwelt Siedlungsentwässerung Die zur Überbauung gehörende Entwässerung wurde überprüft. Es liegt ein Vorprojekt für die kanali sationstechnische Erschliessung bei. Das Vorprojekt ist sachgerecht, für das Baubewilligungsverfah ren sind noch Ergänzungen hinsichtlich Meteorwasser notwendig. Die abschliessende Überprüfung erfolgt stufengerecht im Baubewilligungsverfahren. Lärm Das Planungsgebiet gilt als erschlossen. Demzufolge muss im Rahmen des Baubewilligungsverfah rens die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV) überprüft werden. Dabei gelten die Immissionsgrenzwerte (IGW) als massgebende Grenzwerte. Auf Stufe Gestaltungsplan sind keine besonderen Massnahmen erforderlich; die abschliessende Überprüfung erfolgt stufengerecht im Baubewilligungsverfahren. Belastete Standorte und Altlasten Teile des Areals sind im Kataster der belasteten Standorte (KBS) unter der Nr. AA4141.0224 einge tragen. Der belastete Standort wurde durch die Fachbüros MBT Umwelttechnik AG, 1992, CSD AG, 2007, und BMG Engineering AG, 2009, untersucht. Die Resultate der Untersuchungen zeigen, dass aktuell vom Standort keine Gefährdung der Umwelt ausgeht. Deshalb ist der Standort zurzeit als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig eingestuft. Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren werden projektbezogene, abfall- und altlastenrechtliche Auflagen formuliert werden, die auf die Einhaltung von Art. 3 Altlasten-Verordnung (AltIV) sowie die fachgerechte Entsorgung von belastetem Material fokussieren. 4.8 Sondernutzungsvorschriften Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtskonform.
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4.9 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan Voco-Areal der Gemeinde Reinach vom 14. April 2014 wird genehmigt. 2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
S F
w
Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 66, 5734 Reinach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.
Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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