Gestaltungsplan Mitte

Piano d'utilizzazione speciale · Freienwil

Documento

Numero
13.167
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Freienwil
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
13 set 2019
In vigore dal
13 set 2019

Carta

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Testo

SNP-4028-2019-E-2.pdf

Gemeinde Freienwil

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Mitte" Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500 (verbindlich) - Richtprojekt (orientierend) - Planungsbericht (orientierend) ÜBERSICHTSPLAN

Mitwirkung vom:

4. Februar 2016

Vorprüfungsbericht vom:

18. Dezember 2017

Öffentliche Auflage vom:

16. Februar 2018

Beschlossen vom Gemeinderat am:

7. März 2016

bis:

19. März 2018

27. September 2018

Der Vizeammann:

Der Gemeindeschreiber:

CA4

Othmar Suter

Genehmigung:

bis:

Manuel Brunner

Genehmigung durch das DepErtement B2u, \. -kehr und UrnviCi Aarau, den /der - dmeralsekretär:

Brugg, 30.10.2018

SKK Landschaftsarchitekten

groosarchitekten

STEINMANN ;NGENIELIFIE

UND PLANER AG

Der Gemeinderat Freienwil erlässt für den Gestaltungsplan „Mitte" in Ergänzung zur allgemeinen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und zu den Sondernutzungsvorschriften über die Ortsbildschutzzone nachstehende Sondernutzungsvorschriften (SNV).

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Der Gestaltungsplan „Mitte" bezweckt eine koordinierte, in die ört-

liche Situation im Dorfkern eingepasste Überbauung und verfolgt folgende Ziele: • Eine identitätsstiftende Gestaltung des Dorfkerns; • eine gute Verbindung der Ortsteile östlich und westlich der Kantonsstrasse; • eine Aufwertung des öffentlichen Raums mit Integration eines Dorfladens; • eine hohe Wohnqualität; • eine qualitative Entwicklung nach innen; • eine gute Etappierung der Bauten.

Bestandteile

Art. 2

'Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: • Sondernutzungsvorschriften • Situationsplan 1:500 2

• •

Gestaltungsplanperimeter

Verhältnis zur Grundordnung

Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: Planungsbericht Richtprojekt

Art. 3 1 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den im Plan

bezeichneten Gestaltungsplanperimeter. 4 1 Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Freienwil, insbesondere die Vorschriften der Dorfzone (Baubereich B) sowie der Ortsbildschutzzone und die dazu gehörenden Sondernutzungsvorschriften (Baubereiche A und C). Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungsund Umweltschutzgesetzgebung. 2

1

Beschluss 30.10.2018

Bauvorschriften

Baubereiche

Art. 5

1 Hochbauten (inklusive Klein- und Anbauten) sind innerhalb der bezeichneten Baubereiche zulässig. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. Folgende Ausnahmen sind nachfolgend in den Sondernutzungsvorschriften explizit geregelt: • Bushäuschen als Anbauten (§ 12 Abs. 3) • gedeckte öffentliche Veloabstellplätze (§ 12 Abs. 4) 2

Pflichtbaulinie

6 1 Entlang der Pflichtbaulinie ist die Fassade von Hauptbauten auf die ganze Gebäudehöhe auf diese zu stellen.

Höhen

7 1 Für die maximalen Höhen in den Baubereichen A und B gelten folgende Angaben: Baubereich

Giebel

Traufe

A

472.80 m ü. M.

467.50 m ü. M.

471.25 m ü. M

465.30 m ü. M.

Die maximale Höhe im Baubereich C darf die bestehende angrenzende Baute (Gebäude Nr. 65) nicht überragen. 2

Gebäudelänge und -breite

Art. 8 1 Mit dem Neubau im Baubereich C darf die Gebäudelänge von

40 m unter Berücksichtigung der bestehenden Bauten auf den Parzellen 103 und 105 überschritten werden. 2 Ein Neubau im Baubereich B darf eine maximale Gebäudebreite von 12 m aufweisen.

Baubereich unterirdische Bauten

9 1 Die Untergeschosse und Parkierungsanlagen gemäss § 17 Abs. 2 sind innerhalb des bezeichneten Baubereichs zu erstellen. Die Begrenzungen ersetzen die gesetzlichen Strassen-, Gewässer-, und Grenzabstände. 10 1 Verkaufsflächen sind nur in den Baubereichen A und C gestattet. §

Nutzungen

Im Baubereich B sind Wohnnutzungen erwünscht (vorzugsweise Alterswohnungen). 2

2

Beschluss 30 10 2018

Im Erdgeschoss von den Baubereichen A und C sind publikumsorientierte Nutzungen erwünscht. 3

Umgebungsgestaltung 11 1 Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch, gestützt auf ein einheitliches Konzept Umgebungsgestaltung mit hoher landschaftsarchitektonischer Qualität, auszuweisen. Das Konzept hat Angaben zur Begrünung, Bepflanzung, Materialisierung, Ausstattung und Beleuchtung zu enthalten. §

Umgebungsgestaltung

Öffentliche Vorzone

12 1 Die im Situationsplan gelb schraffierte Fläche ist als öffentlich benutzbarer Platz mit hoher Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität auszubilden. Die öffentliche Benützung ist mit Dienstbarkeiten zu sichern. Falls im Erdgeschoss des Baubereichs A eine Wohnnutzung realisiert wird, kann ein Teil der südlichen und östlichen Vorzone auch als privater Aussenraum genutzt werden, falls der platzartige Charakter erhalten bleibt. 2 Die öffentliche Vorzone ist mit einem einheitlichen sowie bei Baubereich A und C gleichartigen Belag zu konzipieren, so dass ein gestalterisch durchgängiger und attraktiver Aussenraum entsteht. Die Möblierung des Aussenraums gemäss Abs. 3 bis 7 ist Bestandteil des Bauprojektes. 3 Buswartehäuschen dürfen nur als Anbauten an die der Kantonsstrasse zugewandten Gebäudefassaden der Baubereiche A und C erstellt werden. Mit der Realisierung der Bauten in den Baubereichen A und C sind die bestehenden Bushäuschen zu entfernen.

Gedeckte öffentliche Veloabstellplätze sind in der öffentlichen Vorzone beidseits der Kantonsstrasse zulässig. Der Gemeinderat kann die genaue Lage in Abstimmung mit dem Bauprojekt festlegen. 4

Mobile Einrichtungen für den Bedarf der gewerblichen Nutzungen in den Baubereichen A und C — wie Abfall- und Recyclingcontainer, Einkaufswagen, Automaten und dergleichen — sind möglichst im Gebäudeinnern unterzubringen. Das Aufstellen von einzelnen Bistrotischen und -stühlen und Zubehör ist zulässig. 5

6 Die Beleuchtung hat sich am Bestand im Dorf oder an einem allfälligen Beleuchtungskonzept der Gemeinde zu orientieren. Sie ist fussgängerbezogen, möglichst umweltschonend und grundsätzlich von oben nach unten zu konzipieren. Beschriftungen sind zurückhaltend und der Architektur angepasst auszuführen.

Beim Baubereich A sind sorgfältig gestaltete Sitzgelegenheiten anzubieten.

7

3

Beschluss 30.10.2018

Private Vorzone

Art. 13 1 Die im Situationsplan bezeichneten Flächen sind für die private

Nutzung der jeweiligen Parzellen vorgesehen. Sie haben sich am Richtprojekt zu orientieren und sind in Abstimmung mit dem Gemeinderat und den zuständigen Fachpersonen (Ortsbildberater und Landschaftsarchitekt) zu gestalten. Entlang der Kantonsstrasse und in der Sicht zum Dorfladen in Baubereich C ist kein baulicher Sichtschutz erlaubt.

2

3 Die privaten Vorzonen beim Baubereich C sind möglichst im gleichen Material wie die öffentliche Vorzone gemäss § 12 Abs. 2 auszubilden.

Das bestehende VVegrecht zu Gunsten Parzelle 105 entlang der Parzellengrenze ist im Rahmen des Bauprojektes zwischen den Grundeigentümern anzupassen. 4

Private Aussengärten

Art. 14 Die im Situationsplan bezeichneten Flächen sollen als gepflegte

begrünte Aussengärten genutzt werden. 1

2 Der Garten beim Baubereich B ist gegenüber der Kantonsstrasse, der Tiefgarageneinfahrt und der öffentlichen Vorzone mit einer Sockelmauer einzufassen. Bei der Pflanzung einer Hecke ist die Sichtzone der Tiefgaragenausfahrt zu beachten.

Hecken

Art. 15 Entlang den im Situationsplan bezeichneten Parzellengrenzen

sind standortgerechte Mischlaubhecken zu pflanzen. Diese sind bei Bedarf mit einer Sockelmauer zu kombinieren. 1

2 Die Hecke vor dem Dorfladen in Baubereich C ist so zu gestalten, dass der Dorfladen von der Kantonsstrasse her gut einsehbar bleibt. Die Höhe ist auf maximal 1.5 m zu beschränken.

Art. 16 Einzelbäume

1 An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind hochstämmige, standortgerechte und raumwirksame Laubbäume zu pflanzen. Drei Solitärbäume sind bei den nordseitigen Eingängen der Baubereiche A, B und C anzuordnen. Die zwei Einzelbäume beidseits der Kantonsstrasse beim Baubereich B sind als Baumtor zu konzipieren.

2

4

Die genaue Lage ist im Bauprojekt festzulegen.

Beschluss 30.10.2018

Erschliessung und Parkierung

Zufahrten / Parkierung

Art. 17

1 Die zulässigen Ein- und Ausfahrten in die Tiefgarage sind im Situationsplan eingezeichnet. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt. Die erforderlichen Abstellplätze sind unterirdisch innerhalb des bezeichneten Baubereichs zu erstellen.

2

Primäre Zufahrt für unterirdische Parkierung

18 1 Die primäre Zufahrt ist für eine gemeinsame unterirdische Parkierung der Baubereiche A und B vorgesehen. Bei Bedarf können auch Abstellplätze für den Baubereich C integriert werden. Die Zufahrt ist zu überdecken. Die Detailgestaltung des Bauwerks ist im Bauprojekt auszuweisen und hat Angaben über Bepflanzung, Farbgebung und Materialisierung zu beinhalten. Die Gestaltung soll zurückhaltend sein und hat sich gut und unauffällig in die Umgebung einzuordnen. 2

Umlegung Werkleitungen

Die bestehenden Werkleitungen (Schmutzwasser, Sauberwasser, Rohrblöcke etc.) sind für die Erstellung einer möglichst kurzen Rampe umzulegen. Die Sauberwasserleitung ist östlich der Baubereiche A und B bis zur Bachleitung in der Alten Ehrendingerstrasse umzulegen. 3

Die Kosten für sämtliche Aufwändungen für das Erschliessungsbauwerk gehen zu je 50 `)/0 zu Lasten der Grundeigentümer der Baubereiche A und B.

4

5 Die Zufahrt über die Parzellen 571 und 572 mit sämtlichen Rechten und Pflichten ist mittels Dienstbarkeitsvertrag grundbuchlich zu regeln.

Sekundäre Zufahrt für unterirdische Parkierung

19 1 Die im Situationsplan bezeichnete sekundäre Zufahrt ist für eine unterirdische Parkierung der Baubereiche A und B (bei Bedarf auch für den Baubereich C) vorgesehen. Sie kann nur realisiert werden, falls die primäre Zufahrt (§ 18) nicht realisiert werden kann. Die Zufahrt ist in Absprache mit dem Gemeinderat und dem Ortsbildberater zu gestalten. Sie ist nach Möglichkeit zu begrünen. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt.

2

3 Die Erstellung einer Tiefgarage nur unter dem Baubereich A ist zugelassen, falls der Baubereich A vor dem Baubereich B überbaut wird.

5

Beschluss 30.10.2018

Flächen für oberirdische Parkierung und Warenumschlag

Art. 20

1 Oberirdische Abstellplätze sind nur innerhalb der markierten Bereiche zulässig. Sie haben sich in den umgebenden Belag zu integrieren. Beim Baubereich A ist die geometrische Anordnung der Abstellplätze durch die Regionalpolizei in Bezug auf die Sicherheitsaspekte (Zu- und Wegfahrt, Sichtverhältnisse) beurteilen zu lassen. 2 Im Baugesuch ist die Zuordnung sämtlicher Abstellplätze aufzuzeigen. Mindestens ein Abstellplatz ist für Carsharing anzustreben. Die Beschränkung der Zahl der Abstellplätze gemäss § 11 Abs. 5 BNO bleibt anwendbar, falls dies aufgrund des Wohnangebotes zumutbar ist. 3 Die bezeichneten Flächen sind für den Warenumschlag soweit einzubeziehen, als dies die Voraussetzungen gemäss § 21 erfüllt und die Parkierung weiterhin ermöglicht. Die für Baubereich C notwendigen Veloabstellplätze sind ebenfalls innerhalb dieser Flächen zulässig.

Freihaltebereich Anlieferung Dorfladen

Art. 21 1 Die Anlieferung zum Dorfladen (Baubereich C) findet auf der

Dorfstrasse unter Einbezug der Flächen für oberirdische Parkierung und Warenumschlag (§ 20) statt. Die Behinderungen auf der Dorfstrasse sind möglichst gering zu halten. Zwischen dem Standplatz und der Kreuzung ist für Fahrzeuge ein Bereich von 20 m freizuhalten. 2 Zusammen mit dem Baugesuch ist ein Anlieferungskonzept einzureichen, welches die eingesetzten Fahrzeugtypen, die Anlieferungszeiten und Angaben des Betreibers beinhaltet. Der Gemeinderat holt eine Stellungnahme der Regionalpolizei ein. 3 Der Gemeinderat kann bei Behinderungen des Verkehrsablaufs eine Anpassung des Anlieferungskonzeptes verlangen.

Die für die Anlieferung beanspruchte Fläche auf der Parzelle 105 ist grundbuchlich zu regeln.

4

Sichtzone Parzelle 27

Rinne

6

9 altri articoli

Art. 22 1 Die im Situationsplan eingetragene Sichtzone auf Parzelle 27 ist

freizuhalten, solange das Anlieferungsregime gemäss § 21 in Betrieb ist.

Art. 23

1 Der Strassenrand entlang der oberirdischen Abstellplätze ist mittels Rinne auszuführen, so dass ein Sicherheitsabstand zum Parkfeldrand eingehalten wird.

Beschluss 30.10.2018

Der Gemeinderat kann unter Beizug von Fachpersonen allfällige zusätzliche Massnahmen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festlegen. 2

Umwelt und Naturgefahren

Lärmschutz

Energieeffizientes Bauen

Hochwasserschutz

Art. 24 1 Bei den Zufahrten zur Tiefgarage ist die schallabsorbierende

Auskleidung der Portalbereiche (Decken / Untersichten und Wände; Innenbereich, mindestens 5 Meter ab Portalöffnung) und der Ein- und Ausfahrten (mindestens ab einer Höhe von 0.6 m über OK Fahrbahn) vorgeschrieben. Dabei ist mindestens die Schallabsorptionsgruppe A2 gemäss EN 1793-1:1997 SN 640 571-1 einzuhalten.

Art. 25

1 Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung.

Art. 26

1 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. Im Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass im Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen werden. Die Massnahmen sind auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurichten.

2

3 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

4

Verfahren und Qualitätssicherung

Etappierung

7

Art. 27 1 Für die Baubereiche A und B ist eine gemeinsame unterirdische

Parkierung anzustreben. Die Etappierung der Hochbauten und der Tiefgarage ist frei wählbar. Beschluss 30.10.2018

Als temporäre Nutzung des Baubereichs A sind einzelne oberirdische Parkplätze für den Bedarf der Baubereiche B und C zulässig, wenn sie zeitlich begrenzt werden und sorgfältig gestaltet und begrünt sind. 2

Gestaltung von Bauten und Anlagen

Art. 28 1 Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander

abzustimmen. Der mit dem Baugesuch einzureichende Umgebungsplan soll mindestens die Qualität des Richtprojekts aufweisen. 2

3

Dachgestaltung

Verfahren

Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: •

Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum

•

Wirkung im Strassenraum

•

Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse

•

Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen

•

Gliederung der Fassaden und Dachflächen

•

Wirkung der Materialien und Farben

•

Terrain- und Umgebungsgestaltung

•

Einfriedungen, insbesondere zum Strassenraum hin

Die Hauptbauten sind ohne Vor- und Rücksprünge auszuführen.

Die Firstrichtung der Hauptbauten im Baubereich B ist parallel zur Kantonsstrasse; jene der Baubereiche A und C ist senkrecht dazu. Das Primärdach des Baubereichs C bezieht sich in Dachneigung und Form auf die bestehende Liegenschaft Eintracht. 4

Art. 29

1 Bauwillige haben sich zwecks Abklärung der spezifischen Randbedingungen frühzeitig, d.h. vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojekts, mit der Bauverwaltung in Verbindung zu setzen. Bei Baugesuchen und Gesuchen um einen Vorentscheid ist für Neubauten oder Umbauten mit wesentlichen Änderungen des Volumens zusätzlich zu den ordentlichen Planunterlagen ein Modell 1:200 oder 1:500 einzureichen, das die angrenzenden Liegenschaften einbezieht und eine Beurteilung der räumlichen Gesamtwirkung ermöglicht. 2

Zur Beurteilung, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans oder einer mindestens gleichwertigen Lösung wie das Richtprojekt entspricht, holt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein unabhängiges Fachgutachten bezüglich Bauten und Umgebungsgestaltung ein. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der BNO. 3

8

Beschluss 30.10.2018

Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan bewilligen, wenn damit die Gesamtsituation nicht nachteilig beeinflusst wird und keine Rechte Dritter betroffen sind.

4

Inkrafttreten, Genehmigung

Art. 30

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement BVU in Kraft. 2 Mit der Genehmigung wird der rechtskräftige Gestaltungsplan „Roosweg" (Beschluss Gemeinderat 04.07.2000 / Genehmigung Regierungsrat 30.08.2000) im Bereich des Perimeters des Gestaltungsplans „Mitte" aufgehoben. 3 Die Änderung und Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass dieser Sondernutzungsplanung.

9

Beschluss 30.10.2018

Anhang: Richtprojekt Stoos Architekten AG, Stand 24.08.2018

10

Beschluss 30.10.2018

Genehmigung

NOM * MONOW orimor

KANT. VERMESSUNGSAMT

1 7. Sep. 2019

KANTON AARGAU

POSTEINGANG

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 13.09.2019

OHAG/Iful

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Versand:

a Sep. 2019

Geschäfts-Nr. BVUARE.13.167 Gemeinde Freienwil; Gestaltungsplan "Mitte"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

18. Dezember 2017 4. Februar 2016 bis 7. März 2016 16. Februar 2018 bis 19. März 2018 27. September 2018 10. Januar 2019 11. Februar 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 30. März 1993 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Neugestaltung der Kantonsstrasse mit Bushaltestelle im Zentrumsbereich der Gemeinde Freienwil ist abgeschlossen und im Juni 2016 eingeweiht worden. Der Gemeinderat möchte den Be-

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reich bei der Kreuzung Badener-/Dorf-/Alte Ehrendingerstrasse neu überbauen. Mit dem Gestaltungsplan soll die räumliche Situation am Verkehrsknoten nach Abbruch des ortsbaulich wichtigen Bauernhauses (Bereich A) neu definiert werden. Der Gestaltungsplan bezweckt eine identitätsstiftende, örtlich angepasste Überbauung des Dorfkerns von Freienwil mit einer hohen städtebaulichen und architektonischen Qualität und eine gute Abstimmung mit der aktuellen Strassensituation. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Freienwil am 27. September 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Mitte" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 30. Oktober 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 18. Dezember 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Handlungsgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Da vorliegend ein hinsichtlich Innenentwicklung wichtiges Areal beplant wird (sogenanntes Handlungsgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird. Freienwil ist gemäss Raumkonzept Aargau eine Gemeinde im Ländlichen Entwicklungsraum. Zu den Ländlichen Entwicklungsräumen zählen dörfliche Gemeinden ausserhalb der Ballungsräume. Diese Gemeinden zeichnen sich durch eine hohe Lebensraumqualität aus, die bewahrt beziehungsweise gestärkt werden soll. Die Entwicklung dieser Gemeinden ist auf das vorhandene spezifische Potential auszurichten. Die Stärkung der Identität steht im Mittelpunkt. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein.

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4.2.2 Regionale Abstimmung Nutzungsplanungen sind gestützt auf § 13 Abs. 1 BauG regional abzustimmen. Die Vorlage hat keine regionalen Auswirkungen. 4.2.3 Sondernutzungsplan Gestaltungspläne bezwecken, ein Gebiet architektonisch gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen, den Boden haushälterisch zu nutzen und eine angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sicherzustellen (§ 21 Abs. 1 BauG). Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat aufzuzeigen, inwiefern dies zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führt (§ 21 Abs. 2 BauG). Die vorgesehenen Abweichungen und das bessere Ergebnis sind in einer Stellungnahme durch eine qualifizierte Fachperson aufzuzeigen. Diese hat vor der abschliessenden Vorprüfung vorzuliegen und ist mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufzulegen (§ 8 Abs. 3 Bauverordnung [BauV]). Die fachliche Stellungnahme liegt mit Bericht vom 19. Juni 2017 vor. 4.2.4 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Die Gestaltung des zentralörtlichen Bereichs "Mitte" soll die Trennwirkung der Kantonsstrasse minimieren und die beiden Ortsteile besser verbinden. Zudem soll für das Dorf eine repräsentative Ankommens-Situation geschaffen werden. Ortsbauliche Einpassung Ein wesentliches Element bildet der Dorfladen im Baubereich C westlich der Kantonsstrasse. Das Gebäude bildet die Verlängerung des ehemaligen Restaurants Eintracht und markiert seine Präsenz durch den umgebenden Platz sowie durch die Nähe zur Kantonsstrasse. Im Baubereich A westlich der Kantonsstrasse befindet sich ein freistehendes Gebäude. Durch den öffentlichen Platz soll im Erdgeschoss eine gewerbliche Nutzung stattfinden. Gemäss § 10 Abs. 3 SNV soll in den Erdgeschossen der Baubereiche A und C publikumsorientierte Nutzungen angesiedelt werden. Im Baubereich B sind ausschliesslich Wohnnutzungen zugelassen (vorzugsweise Alterswohnungen; vgl. § 10 SNV). Die Gebäude sind präzise gesetzt. Der Gestaltungsplan legt Pflichtbaulinien von Hauptbauten fest, um den Raum klar zu fassen und die historische Ausrichtung der Bauten auf die Dorfstrasse als prägendes ortsbauliches Element zu definieren. Die Architektur orientiert sich an den Vorgaben der Dorfzone beziehungsweise des generellen Gestaltungsplan über die Ortsbildschutzzone. § 29 SNV legt dazu ein detailliertes Verfahren fest (frühzeitige Kontaktaufnahme / Vorentscheid / unabhängiges Fachgutachten). Dies wird begrüsst. Freiraum Die Freiraumthemen werden im vorliegenden Gestaltungsplan gut aufgenommen. Hauptzielsetzung ist die Stärkung des Verbunds der beiden Dorfteile. Dies sichert eine einheitliche Oberfläche auf beiden Strassenseiten von Fassadenkante zur Strassenkante in den Bereichen der Gebäude A und C (öffentliche Vorzone; vgl. § 12 SNV). Dieser "Platz" ist als öffentlich nutzbarer Platz mit hoher Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität auszubilden. Die öffentliche Nutzung ist mit Dienstbarkeiten zu sichern. Das fachliche Gutachten vom 13. Juli 2015 setzt sich im Detail mit den Zielsetzungen, den Abweichungen zur Grundnutzungsordnung sowie den qualitativen Vorgaben im Gestaltungsplan auseinander. Das insgesamt bessere Ergebnis wird darin attestiert.

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4.2.5 Erschliessung Grundsätzliches Die primäre Zufahrt ist für eine gemeinsame unterirdische Parkierung der Baubereiche A und B vorgesehen. Bei Bedarf können auch Abstellplätze für den Baubereich C integriert werden. Die vorgebrachte Lösung einer Tiefgaragenzufahrt über den bestehenden Anschluss der "Überbauung Roosweg" ist zweckmässig. Die im Situationsplan bezeichnete sekundäre Zufahrt für eine gemeinsame unterirdische Parkierung der Baubereiche A und B (bei Bedarf auch für den Baubereich C) kann nur realisiert werden, falls sich die primäre Zufahrt als nicht realisierbar erweist. Strassenrinne als Distanzhalter Gemäss § 23 SNV soll eine Längsrinne auf der Strasse einen Sicherheitsabstand zu den Parkfeldern schaffen. Nur wenn es gelingt, damit alle Fahrzeuge zum Halten zu zwingen, wird verhindert, dass zum Rückwärtsfahren ansetzende Fahrzeuge unvermittelt in die Fahrspur des vortrittsberechtigten Verkehrs auf der Strasse auftauchen. Laden-Anlieferung Die vorgesehene Laden-Anlieferung mit Sattelfahrzeugen wird kritisch beurteilt, ist aufgrund der Gesamtsituation aber vertretbar. Die Gemeinde hat im Planungsbericht die Hintergründe und Massnahmen im Detail erläutert. Der vom Kanton geforderte minimale Abstand des Standplatzes für die Anlieferung und der Kreuzung von 20 m wird in § 21 Abs. 1 SNV festgelegt. Zudem ist die für die Anlieferung notwendige Sichtzone auf Parzelle 27 für Fahrzeuglenker aus Richtung Lengnau im Planungsbericht festgelegt. Mobilitätsmanagement und Parkierung § 8 Abs. 2 lit. c BauV sieht vor, dass Gestaltungspläne die Anzahl der Abstellplätze herabsetzen dürfen. Der Gemeinderat hat gemäss § 11 Abs. 5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) die Möglichkeit, aus Gründen des Ortsbildschutzes, die Zahl der Abstellplätze zu beschränken. Im Gestaltungplan werden jedoch keine Konkretisierungen vorgenommen. 4.2.6 Abweichungen zur Grundnutzungsordnung / Abstände Die Grenzabstände zur künftigen Parzellengrenze, hinterer Abschluss des Gehwegs, können reduziert werden. Mit den Baubereichen ist ein Mindestabstand von 4,0 m im westlichen Bereich beziehungsweise von 3,50 m im östlichen Bereich einzuhalten. Die Unterschreitung des Normabstands nach § 111 BauG ist ortbaulich begründet und sachgerecht. Besonders deutlich ist die Unterschreitung des Normabstands zur Kantonsstrasse durch die Tiefgarage; in einem beschränkten Bereich liegt sie lediglich 1,2 m zur neuen Kantonsstrassenparzelle beziehungsweise 3 m zum Strassenrand. Die Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands (1,2 m zu 6 m) ist erheblich. Im Planungsbericht wird ausführlich dargelegt, mit welchen Massnahmen zumindest dieser minimale Abstand zur Kantonsstrasse gesichert werden kann. Die Ausführungen sind plausibel und nachvollziehbar. 4.2.7 Lärm Das Planungsgebiet gilt als erschlossen. Demzufolge muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) überprüft werden. Dabei gelten die Immissionsgrenzwerte (IGW) als massgebende Grenzwerte.

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Mit dem heutigen Verkehr auf der K 427 betragen die Emissionspegel Lr,e = 71,7 dB(A) am Tag und Lr,e = 58,6 dB(A) in der Nacht. Mit dem geplanten Mindestabstand der Baubereiche von 4,0 m zur Strassenlinie wird die erforderliche Dämpfung ab Strassenachse erreicht. Somit können die IGW bei den lärmexponiertesten Fenstern an den strassenzugewandten Westfassaden der Häuser A und B sowie an der Ostfassade des Hauses C eingehalten werden. Die Tiefgarage und vor allem die nördliche und südliche Ein- und Ausfahrt zu dieser sind als Neuanlage nach Art. 7 LSV zu beurteilen. Es gilt, die Planungswerte nach Anhang 3 LSV einzuhalten. Bei der Berechnung der zu erwartenden Beurteilungspegel wird davon ausgegangen, dass 10% aller Fahrleistungen auf die Nachtperiode fallen. Ab 50 Parkplätzen sind die Ein- und Ausfahrtsrampen im Sinne der Vorsorge grundsätzlich schallabsorbierend auszukleiden (mindestens Schallabsorptionsgruppe A2 gemäss EN 1793-1:1997 SN 640 571-1); insbesondere, wenn sich in der näheren Umgebung Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung befinden. Mit § 24 SNV wird diesem Umstand Rechnung getragen. 4.2.8 Gewässer Parallel zur Badstrasse verläuft das eingedolte öffentliche Gewässer Maasbach. Im Rahmen des Werkleitungsprojekts der Gemeinde Freienwil, welches im Zusammenhang mit dem Kantonsstrassenprojekt realisiert wurde, wurde der Maasbach im Bereich der Parzellen 109 und 110 in die Strasse verlegt. Zur Gewährleistung des Leitungsunterhalts ist ein Gewässerabstand zur Bachleitung einzuhalten. Da es sich hier um eine neue Leitung handelt und eine Offenlegung kein Thema mehr ist, ist eine Unterschreitung des Gewässerabstands im konkreten Fall möglich und angesichts der besseren Überbaubarkeit auch sinnvoll. Sowohl beim Untergeschoss wie auch beim Erdgeschoss kann ein Abstand von 4,0 m überall eingehalten werden. Die Zustimmung des Kantons liegt vor. 4.2.9 Hochwasserschutz In der Gefahrenkarte Hochwasser weist der Gestaltungsplanperimeter eine mittlere Gefährdung auf (Gefahrenstufe blau). Es liegt somit ein Schutzdefizit vor. Besteht ein solches Schutzdefizit, sind Hochwasserschutzmassnahmen im Sondernutzungsplanverfahren zu treffen. Im Zusammenhang mit der Bachverlegung wurden verschiedene Massnahmen für den Hochwasserschutz umgesetzt. Diese sind im Planungsbericht ausführlich umschrieben. Nach wie vor bleibt aber ein minimales Schutzdefizit vorhanden. Aufgrund dieses Schutzdefizits wurde eine entsprechende Vorschrift in die SNV aufgenommen, um im Baubewilligungsverfahren entsprechende Massnahmen sicherzustellen. § 26 SNV ist sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Mitte", beschlossen vom Gemeinderat Freienwil am 27. September 2018, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

LW

i tephan Affiger egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Schulhausplatz 2, 5423 Freienwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) • Vermessungsamt DVI

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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