Erschliessungsplan Neudorf Süd
Piano d'utilizzazione speciale · Reinach (AG)
Documento
- Numero
- 13.61
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Reinach (AG)
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 3 nov 2014
- In vigore dal
- 3 nov 2014
Carta
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Testo
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Gemeinde Reinach Kanton Aargau
Erschliessungsplan "Neudorf Süd" (Parzellen 1055, 1056, 1057, 1058, 1059, 1065, 3883)
gemäss $ 17 BauG
Situationsplan 1:500
Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - Bericht (Orientierungsinhalt) - Querprofil 1:50 (Orientierungsinhalt)
Vorlage Genehmigung
- Längenprofil 1:500/50 (Orientierungsinhalt) - Werkleitungskonzeptplan 1:500 (Orientierungsinhalt)
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Kanton Aargau Departement
Mitwirkungsbericht vom: - Bau, Verkehr und Umwelt 5734 Re . . Abteilung Raumentwicklung = Vorprüfungsbericht vom: 12. Juni 2013 21. Juli 20% . h Öffentliche Auflage vom: 08. Juli 2013 bis: 06. August 2013 |
Eingang: Beschlossen vom Gemeinderat am: 23. Juni 2014
Der Gemeindeammann: GEMEIN TERAT REINACH AG in De er
Der Gemeindeschreiber: | | | | |
Genehmigung: f / Genehmigung durch das Departement / / Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 3, Kovegr2. 20 | | DE Scherer 5734 Reinach 6280 Hochdorf 5600 Lenzburg 4665 Oftringen 5703 Seon 5034 Suhr Marktplatz 2 Bellevuestr.27 Sägestr. 6a Perry Center Oberdorfstr. 11 Tramstrasse 11
Telefon: 058 / 733 33 44 Telefax: 058 / 733 33 45
Flury Planer + Ingenieure AG Dipl. Ingenieure ETH / SIA
Planer, Pat. Ingenieur Geometer www.fluryag.ch [email protected]
Projekt Nr. 08.5734.043 | Reinach, November 2012 Erg.: November 2013
ie a MT | Fiename: Situation Neudorf_Sued naetisnendd5—_ 1 | Piotdatum: 10.07.2014
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
rot
rot
rot
braun
hellblau
violett
gelb
blau
hellblau
blau
braun
rot
2. Orientierungsinhalt
0008008000000
li
grün
dunkelgrau
gelb
violett
blau
grau
schwarz
schwarz
schwarz
grün
rot
grau
Baulinien für Hauptbauten
Baulinien für Klein- und Anbauten
Strassen - / Weglinien (Enteignungsrecht nach $ 132 BauG)
Werkleitungstrasse Kanalisation (NW 250-300mm) Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt
Werkleitungstrasse Netzwasser (NW 125mm) Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt
Fussgängerverbindung
Erschliessungsrichtung. Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A.
Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.
Bereich für zusätzliche Besucherparkplätze
Bereich für Platzgestaltung
Überstreichfläche ist von Einfriedungen und Bepflanzungen freizuhalten
Perimeter / Erschliessungsplanbereich
Bestehende Strassen / Wege Erschliessungsstrasse / Zufahrtsweg neue Fusswege
best. Ein- und Ausfahrt
mögliche Parzellierung
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
Containerstandort (Die genaue Lage wird in Baubewilligungsverfahren festgelegt)
Bestehende Kanalisation
neuer Baum
aufgehobene Fusswegverbindung
mögliche neue Gebäude
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Situation 1:250
8441 Schleppkurven
850000000
Neudorf 1064
Situation 1:250 II 541 Schleppkurven
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2.00/2.00 2.25]2.25 2.00 2.00
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4051 I
N 4008 \ 3998 \ 4004 N \
4056 2006 \ er 77
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
CBRO/icap
Datum Genehmigung: 03.11.2014
Versand:
0 4. Nov. 2014
Geschäfts-Nr. BVURO.13.61-1 Gemeinde Reinach; Erschliessungsplan "Neudorf Süd (Kirchweg)"; Genehmigung; Publikati on; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
12. Juni 2013
Öffentliche Auflage
8. Juli 2013 bis 6. August 2013
Beschluss Gemeinderat
23. Juni 2014
Eingereicht zur Genehmigung
4. August 2014
Ablauf der Beschwerdefrist
27. Juli 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 10. März 1992 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das sondernutzungsplanpflichtige Gebiet "Neudorf Süd" soll mittels Erschliessungsplan baureif ge macht werden. Der gesamte Perimeter wird von der Sonnenbergstrasse her mit einer neuen Stich strasse (Sackgasse) erschlossen.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20141006_bdv_13.61.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: • Erschliessungsplan "Neudorf Süd (Kirchweg)" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Juli 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Planungsperimeter liegt abseits bestehender oder geplanter kantonaler Verkehrsinfrastruktur anlagen. Die Grösse, Lage und Nutzung des Gebiets deuten nicht auf ein kritisches Verkehrsauf kommen hin. Der Erschliessungsplan tangiert damit keine besonderen kantonalen Belange. 4.3 Baulinien Da es sich um eine stark geneigte Hanglage handelt, kann durch die Reduktion des gesetzlichen Abstands für Klein- und Anbauten eine dichtere Bebauung erreicht werden. Dies kann als kleiner Beitrag zur Zielvorgabe des Raumplanungsrechts zum haushälterischen Umgang mit dem Boden verstanden werden. Da keine offensichtlichen Gründe entgegenstehen, ist die vorliegend vorgese hene Reduktion des gesetzlichen Abstands für Klein- und Anbauten vertretbar. 4.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Erschliessungsplan "Neudorf Süd (Kirchweg)" der Gemeinde Reinach vom 23. Juni 2014 wird genehmigt. 2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
R^gierungsrat
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Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 66, 5734 Reinach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.
Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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