Erschliessungsplan Neudorf Süd

Piano d'utilizzazione speciale · Reinach (AG)

Documento

Numero
13.61
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Reinach (AG)
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
3 nov 2014
In vigore dal
3 nov 2014

Carta

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Testo

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Gemeinde Reinach Kanton Aargau

Erschliessungsplan "Neudorf Süd" (Parzellen 1055, 1056, 1057, 1058, 1059, 1065, 3883)

gemäss $ 17 BauG

Situationsplan 1:500

Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - Bericht (Orientierungsinhalt) - Querprofil 1:50 (Orientierungsinhalt)

Vorlage Genehmigung

- Längenprofil 1:500/50 (Orientierungsinhalt) - Werkleitungskonzeptplan 1:500 (Orientierungsinhalt)

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Mostra tutto il testo

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ER £ mail

Kanton Aargau Departement

Mitwirkungsbericht vom: - Bau, Verkehr und Umwelt 5734 Re . . Abteilung Raumentwicklung = Vorprüfungsbericht vom: 12. Juni 2013 21. Juli 20% . h Öffentliche Auflage vom: 08. Juli 2013 bis: 06. August 2013 |

Eingang: Beschlossen vom Gemeinderat am: 23. Juni 2014

Der Gemeindeammann: GEMEIN TERAT REINACH AG in De er

Der Gemeindeschreiber: | | | | |

Genehmigung: f / Genehmigung durch das Departement / / Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 3, Kovegr2. 20 | | DE Scherer 5734 Reinach 6280 Hochdorf 5600 Lenzburg 4665 Oftringen 5703 Seon 5034 Suhr Marktplatz 2 Bellevuestr.27 Sägestr. 6a Perry Center Oberdorfstr. 11 Tramstrasse 11

Telefon: 058 / 733 33 44 Telefax: 058 / 733 33 45

Flury Planer + Ingenieure AG Dipl. Ingenieure ETH / SIA

Planer, Pat. Ingenieur Geometer www.fluryag.ch [email protected]

Projekt Nr. 08.5734.043 | Reinach, November 2012 Erg.: November 2013

ie a MT | Fiename: Situation Neudorf_Sued naetisnendd5—_ 1 | Piotdatum: 10.07.2014

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

rot

rot

rot

braun

hellblau

violett

gelb

blau

hellblau

blau

braun

rot

2. Orientierungsinhalt

0008008000000

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grün

dunkelgrau

gelb

violett

blau

grau

schwarz

schwarz

schwarz

grün

rot

grau

Baulinien für Hauptbauten

Baulinien für Klein- und Anbauten

Strassen - / Weglinien (Enteignungsrecht nach $ 132 BauG)

Werkleitungstrasse Kanalisation (NW 250-300mm) Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt

Werkleitungstrasse Netzwasser (NW 125mm) Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt

Fussgängerverbindung

Erschliessungsrichtung. Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A.

Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.

Bereich für zusätzliche Besucherparkplätze

Bereich für Platzgestaltung

Überstreichfläche ist von Einfriedungen und Bepflanzungen freizuhalten

Perimeter / Erschliessungsplanbereich

Bestehende Strassen / Wege Erschliessungsstrasse / Zufahrtsweg neue Fusswege

best. Ein- und Ausfahrt

mögliche Parzellierung

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

Containerstandort (Die genaue Lage wird in Baubewilligungsverfahren festgelegt)

Bestehende Kanalisation

neuer Baum

aufgehobene Fusswegverbindung

mögliche neue Gebäude

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Situation 1:250

8441 Schleppkurven

850000000

Neudorf 1064

Situation 1:250 II 541 Schleppkurven

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2.00/2.00 2.25]2.25 2.00 2.00

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N 4008 \ 3998 \ 4004 N \

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Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/icap

Datum Genehmigung: 03.11.2014

Versand:

0 4. Nov. 2014

Geschäfts-Nr. BVURO.13.61-1 Gemeinde Reinach; Erschliessungsplan "Neudorf Süd (Kirchweg)"; Genehmigung; Publikati­ on; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

12. Juni 2013

Öffentliche Auflage

8. Juli 2013 bis 6. August 2013

Beschluss Gemeinderat

23. Juni 2014

Eingereicht zur Genehmigung

4. August 2014

Ablauf der Beschwerdefrist

27. Juli 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 10. März 1992 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das sondernutzungsplanpflichtige Gebiet "Neudorf Süd" soll mittels Erschliessungsplan baureif ge­ macht werden. Der gesamte Perimeter wird von der Sonnenbergstrasse her mit einer neuen Stich­ strasse (Sackgasse) erschlossen.

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20141006_bdv_13.61.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: • Erschliessungsplan "Neudorf Süd (Kirchweg)" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Juli 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Planungsperimeter liegt abseits bestehender oder geplanter kantonaler Verkehrsinfrastruktur­ anlagen. Die Grösse, Lage und Nutzung des Gebiets deuten nicht auf ein kritisches Verkehrsauf­ kommen hin. Der Erschliessungsplan tangiert damit keine besonderen kantonalen Belange. 4.3 Baulinien Da es sich um eine stark geneigte Hanglage handelt, kann durch die Reduktion des gesetzlichen Abstands für Klein- und Anbauten eine dichtere Bebauung erreicht werden. Dies kann als kleiner Beitrag zur Zielvorgabe des Raumplanungsrechts zum haushälterischen Umgang mit dem Boden verstanden werden. Da keine offensichtlichen Gründe entgegenstehen, ist die vorliegend vorgese­ hene Reduktion des gesetzlichen Abstands für Klein- und Anbauten vertretbar. 4.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Erschliessungsplan "Neudorf Süd (Kirchweg)" der Gemeinde Reinach vom 23. Juni 2014 wird genehmigt. 2.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

R^gierungsrat

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Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 66, 5734 Reinach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.

Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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